Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ arbeitete seit 16. März 2001 im Altersheim Y.___ als Pflegehelferin, als sie sich am 11. Dezember 2003 beim Versuch, mit Hilfe eines Messers eine Flasche zu öffnen, in den linken Daumen schnitt und sich dabei auf Höhe des MP-Gelenkes eine 80%ige Extensor pollicis longus (EPL)-Sehnenläsion zuzog. Gleichentags erfolgte im Z.___ die operative Versorgung mit Naht der Sehne (vgl. Urk. 14/5 S. 4 ff., Urk. 14/7 S. 1, Urk. 14/3 S. 19, Urk. 14/10 S. 5 und 15 ff.). Die Unfallversicherung Stadt Zürich übernahm die Heilbehandlung und richtete ihr Taggelder aus (Urk. 14/10). Der Heilungsverlauf gestaltete sich schleppend und es verblieb eine Dysfunktion der aktiven Streck- und Beugefähigkeit des Daumens (vgl. Urk. 14/16 S. 5 ff.).
Per 31. August 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Altersheim Y.___ seitens des Arbeitgebers zufolge Erlöschens des Lohnanspruchs aufgelöst (vgl. Urk. 14/7). Am 9. September 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die erlittene Fingerverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 14/7-8), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. Urk. 14/14-16) und erkundigte sich beim ebenfalls mit der Sache befassten Unfallversicherer von X.___ über den Stand der Abklärungen (vgl. Urk. 14/10, Urk. 14/26, Urk. 14/32-33). Nach Beizug des interdisziplinären Gutachtens der medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des A.___ vom 8. September 2006 (Urk. 14/31) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 14/35-37, Urk. 14/42-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2007 einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenversicherungsleistungen, da eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Arbeit medizinisch nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2007 sprach die Unfallversicherung der Versicherten eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines 10%igen Integritätsschadens zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 1 und 2 im Prozess UV.2007.00463).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 13). Im Rahmen von Replik (Urk. 21) und Duplik (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 35).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Rechtsfolgevoraussetzung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist überhaupt erst zu prüfen, wenn ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG gegeben ist. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Da praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar ist, besteht mit Blick auf die bei der Feststellung von Schmerzen vorhandenen Beweisschwierigkeiten kein Anlass, noch weitere, klassifikatorisch nicht erfassbare Zustandsbilder der rechtlichen Leistungsüberprüfung zugänglich zu machen. Die Feststellung eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG setzt daher grundsätzlich voraus, dass eine medizinische Diagnose gestellt werden kann, welche auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt ist (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 14. September 2005, U 425/04, Erw. 2.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenversicherungsleistungen, weil sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. September 2006, welchem volle Beweiskraft zukomme, zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort weist die IV-Stelle zusätzlich darauf hin, dass eine Schmerzproblematik für sich alleine nicht ausreichend sei, um eine Invalidität zu begründen. Hierzu sei ein objektivierbares medizinisches Substrat erforderlich (Urk. 13; vgl. auch Urk. 27).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, und macht geltend, auf das Gutachten der MEDAS vom 8. September 2006 dürfe nicht abgestellt werden. Den Gutachtern hätten nämlich nicht die vollständigen Akten vorgelegen und sie hätten sich auch nicht mit den abweichenden Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch andere Ärzte auseinandergesetzt. Das Gutachten sei unvollständig, in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. Bei korrekter Würdigung der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass ihr nur noch eine Teilzeittätigkeit im Rahmen eines Pensums von 20-25 % in einem geschützten Rahmen zuzumuten sei. Da eine solche Restarbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 1, Urk. 21).
3.
3.1 Wegen einer zervikalen Diskushernie C5/6 mit radikulärer Ausfallsymptomatik erfolgte bei der Beschwerdeführerin am 19. September 2003 in der B.___ ein operativer Eingriff (Implantation einer Bandscheibenprothese). Nach der Operation wurde ihr ärztlicherseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2003 bescheinigt, zuletzt im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Vertrauensarzt der Pensionskasse der Versicherten, vom 16. Juli 2004 (Urk. 14/10 S. 11).
3.2 Am 11. Dezember 2003 hatte sich die Beschwerdeführerin mit einem Messer in den linken Daumen geschnitten und eine 80%ige EPL-Sehnenläsion erlitten, welche gleichentags im Z.___ genäht wurde (vgl. Urk. 14/48). Nach vierwöchiger Ruhigstellung des Daumens fiel eine komplette Bewegungsunfähigkeit des Daumens, verbunden mit starken Schmerzen, auf. Bei Verdacht auf Sudeck-Dystrophie führten die behandelnden Ärzte eine medikamentöse Therapie durch. Auch im weiteren Verlauf besserte sich die Funktion des Daumens trotz intensiver Handtherapie nicht. Ab dem 6. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführerin, welche zuvor vollständig arbeitsunfähig war, von den Ärzten des D.___ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 20. Juli 2004 erfolgte eine elektroneurographische Untersuchung, welche bei Stimulation des Nervus medianus und des Nervus ulnaris kräftige Muskelkontraktionen, insbesondere auch der Fingerbeuger sowie des Daumenendgliedes, ergab. Aufgrund der Elektroneurographie kam es Ende Juli/Anfang August 2004 zusätzlich zu einem phlegmonösen Infekt im Bereich des ganzen Vorderarmes linksseitig, welcher mittels Ruhigstellung sowie Antibiotikum-Gabe therapiert wurde. Am 20. August 2004 ergab eine MRI-Untersuchung des linken Vorderarmes und Handgelenkes bis auf ein leichtgradiges Muskelödem der distalen Muskelanteile des Musculus flexor pollicis longus einen unauffälligen Befund. Acht Monate nach der operativen Sehnennaht konnte die Beschwerdeführerin den Daumen im Interphalangealgelenk weiterhin nicht beugen. Eine Opposition des Daumens war dagegen nun möglich. Nach einer Verlaufskontrolle vom 14. September 2004 konnten sich die Ärzte des D.___ die vorgefundene Bewegungseinschränkung nicht erklären und vereinbarten deshalb - mangels alternativer therapeutischer Optionen - einen dreimonatigen Therapiestopp. Gleichzeitig bescheinigten sie ab 1. Oktober 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten (vgl. Urk. 14/10 S. 5, Urk. 14/15).
3.3 Am 29. Oktober und am 4. November 2004 untersuchte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, die Beschwerdeführerin und fand eine passiv perfekte Beweglichkeit sämtlicher Daumengelenke vor. Eine aktive Flexion des Interphalangealgelenkes des Daumens konnte die Beschwerdeführerin aber nicht bewerkstelligen, wobei sie auch grosse Mühe bekundete, das distale Interphalangealgelenk des linken Zeigefingers zu beugen. Die Beschwerdeführerin gab Dr. E.___ an, nach der Implantation einer Bandscheibenprothese im Jahr 2003 seitens dieser Problematik nie ganz beschwerdefrei gewesen zu sein. Laut Dr. E.___ war deshalb fraglich, ob auf die zervikale Problematik zurückgehende Innervationsstörungen im Bereich des linken Armes die Rehabilitation der Daumenverletzung verzögert hätten. Da er auch noch weitere neurologische Ursachen für die Beschwerdesymptomatik nicht ausschliessen konnte, empfahl Dr. E.___ die Veranlassung einer exakten neurologischen Abklärung mit Einbezug der zervikalen Problematik. Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin wohl eine leichte manuelle Tätigkeit mit einer Leistung von 25 % ausüben könne; die von den Ärzten des D.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit scheine ihm hingegen zu hoch zu sein (Urk. 14/16 S. 5 f.).
Am 9. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Auch bei ihm war eine aktive Bewegung des linken Daumens praktisch unmöglich, mit Ausnahme einer geringen Opposition. Elektroneurographische und -myographische Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf ein neurologisches Problem, insbesondere konnte auch eine zervikale Radikulopathie der Wurzel C6 mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Laut Dr. F.___ liess ihn die vorgefundene Funktionsbeeinträchtigung an ein Pronator-Teres-Syndrom des Nervus medianus denken, allerdings scheine das Problem komplexer zu sein, zumal die Paresen über den Nervus medianus hinausgingen und auch Zonen beträfen, welche vom Nervus ulnaris innerviert würden. Die Beschwerdeführerin erwecke den Eindruck, dass sie es quasi verlernt habe, den linken Daumen korrekt zu bewegen, denn sie versuche ihn durch Innervation vollständig anderer Muskeln des gesamten linken Armes zu bewegen. Die einzige therapeutische Möglichkeit zur Erreichung einer Besserung sei wohl eine geschickte Ergotherapie, wobei der Erfolg ungewiss sei (Urk. 14/16 S. 7 ff.).
3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 8. September 2006 stützt sich auf eine orthopädische Untersuchung vom 14. Juni, eine neurologische Beurteilung vom 21. Juni, ein psychiatrisches Konsilium vom 11. Juli sowie eine rheumatologische Abklärung vom 2. August 2006, wobei sich die beteiligten Fachärzte auf die im Gutachten enthaltenen interdisziplinären Schlussfolgerungen einigten. Den Gutachtern gegenüber zeigte sich die bekannte Situation mit aktiv weder beuge- noch streckfähigem linkem Daumen. Sodann klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im ganzen Körper sowie Schlaf- und Gedächtnisstörungen. Eine einseitige Minderung der Beschwielung der linken Hand oder der Bemuskelung des linken Armes als Folge von langer Minderfunktion und langem Mindergebrauch der linken Hand konnte indes nicht ausgemacht werden. Es fand sich lediglich eine sehr diskrete Schonhypotrophie durch Minderaktivität des linken Daumens. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war allseits frei, die parazervikale Nackenmuskulatur unauffällig, und es fanden sich keine Hinweise für eine zervikogene vertebragene Irritation, weshalb der operierte Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule nach Ansicht der Ärzte keine Restfolgen mehr zeitigte. Weder orthopädisch, rheumatologisch, neurologisch noch psychiatrisch konnten pathologische Befunde objektiviert werden, welche die Situation hätten erklären können. Insbesondere wurde vom rheumatologischen Teilgutachter die Diagnose Fibromyalgie mangels erfüllter Kriterien ausdrücklich ausgeschlossen, und die Psychiaterin wies darauf hin, dass der erhobene psychische Befund in allen Qualitäten regelrecht sei, wobei die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 und DSM IV nicht erfüllt seien und eine Depression mit Sicherheit nicht vorliege. Eine psychopathologische Ursache der gezeigten Schmerzausweitung lasse sich daher ausschliessen. Die Gutachter diagnostizierten einen Status nach Schnittverletzung des linken Daumens mit kompliziertem Verlauf bei interkurrentem Morbus Sudeck mit verbleibender Dysfunktion im Sinne einer aktiven Streck- und Beugeunfähigkeit des 1. Fingers. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie den Status nach zervikalem Bandscheibenvorfall C 5/6 mit operativer Behandlung ohne verbliebene Folgen sowie ein chronisches, morphologisch nicht fassbares Schmerzsyndrom. Aufgrund der geringen Selbsteinschätzung der vorhandenen Ressourcen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei mit einem stationären Beschwerdebild zu rechnen. Im Rahmen einer telefonischen Besprechung zwischen dem orthopädischen Teilgutachter und dem Handchirurgen Dr. E.___ ging dieser davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Daumens ohne Schmerzen oder sekundäre mentale Belastung einhergehe. Auch die MEDAS-Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich, wobei im rheumatologischen Teilgutachten präzisierend festgehalten wurde, uneingeschränkt sei nur eine Arbeit ohne Tätigkeiten, welche einen kräftigen Faustschluss der adominanten linken Hand voraussetzen, möglich (vgl. Urk. 14/31).
4.
4.1 Das Gutachten der MEDAS beruht auf medizinischen Untersuchungen von vier Fachrichtungen (Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie), ist in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausgefertigt worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erw. 1.6).
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar mag die Feststellung des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 zutreffen, dass die MEDAS-Gutachter einzelne Aspekte des klinischen Beschwerdebildes und des Zustandes der Beschwerdeführerin unberücksichtigt liessen. Weiter argumentierte Dr. C.___, dass das Fehlen von mit den heutigen medizinischen Untersuchungsmethoden objektivierbaren pathologischen Befunden in medizinisch-somatischer und psychiatrischer Hinsicht für die geklagten Beschwerden noch nicht bedeute, dass diese Beschwerden nicht tatsächlich bestünden. Auch sei der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass die psychiatrische Gutachterin nicht von einer Simulation oder ähnlichen Verhaltensweisen gesprochen habe (vgl. Urk. 6/15 S. 4 ff.). Diese Einwände vermögen indes aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Schlüsse nichts zu ändern. Denn es bedarf zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 IVG einer Diagnose, welche auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt ist. Kann eine solche nicht gestellt werden, wie dies bei der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich der geklagten Weichteilbeschwerden im Bereich des ganzen Körpers der Fall ist - die in Frage kommenden Diagnosen Fibromyalgie sowie somatoforme Schmerzstörung wurden ausdrücklich ausgeschlossen -, fehlt es hinsichtlich der geklagten Beschwerden an einem mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen sowie BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) erstellten Gesundheitsschaden. Auch ist aus dem Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert nicht zwangsläufig zu schliessen, dass für das geltend gemachte Ausmass der Schmerzen entweder doch ein - allenfalls nicht erkannter - organischer Befund oder aber eine Aggravation oder Simulation verantwortlich ist. Schmerzsyndrome können eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei neben persönlichkeitsbezogenen Faktoren oft auch psychosoziale Umstände eine wesentliche Rolle spielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 14. September 2005, U 425/04, Erw. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 399 Erw. 5.3.3). Solche Faktoren können invalidenversicherungsrechtlich in der Regel jedoch nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Im Übrigen haben die MEDAS-Gutachter die Bewegungseinschränkung im linken Daumen bei der Festsetzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit (100 % in der bisherigen Tätigkeit) berücksichtigt (Urk. 14/31 S. 10 ff.). Es leuchtet ein, dass eine partielle Bewegungseinschränkung des Daumens der linken adominanten Hand und die daraus gemäss rheumatologischem Teilgutachter resultierende Unmöglichkeit, Tätigkeiten auszuführen (Urk. 14/31 S. 23), welche einen kräftigen Faustschluss der adominanten linken Hand voraussetzen, zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegehelferin zu führen vermag. Für diese Einschätzung spricht auch, dass Oppositionsbewegungen des Daumens im Daumensattelgelenk (Gegenüberstellung des Daumens gegen die anderen Finger), welche die wichtigste Werkzeugfunktion der Hand bilden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1213), nach wie vor möglich sind und der rheumatologische Teilgutachter auf der linken Seite lediglich eine geringgradig eingeschränkte Faustschlusskraft ohne Einsatz des Daumens erhob (Urk. 14/15 S. 3, Urk. 14/16 S. 8, Urk. 14/31 S. 22). Weiter fiel den Gutachtern das Fehlen einer einseitigen verminderten Beschwielung der linken Hand oder einer auffälligen muskulären Atrophie des linken Armes als etwaige Folge einer längerfristigen Minderfunktion und Mindergebrauchsfähigkeit der linken Hand auf (vgl. Urk. 14/31 S. 11). Die Tatsache allein, dass die noch junge Beschwerdeführerin ihre eigenen Ressourcen zur Beschwerdelinderung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit als gering einschätzt (Urk. 14/31 S. 12), bildet schliesslich keinen pathologischen Befund, welcher zulasten der Invalidenversicherung geht. Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter wurde auch vom Handchirurgen Dr. E.___ auf Anfrage der Gutachter zumindest für den aktuellen Zeitpunkt bestätigt (Urk. 14/31 S. 11).
Dagegen berücksichtigte Dr. C.___, welcher von einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % ausging, auch die von der Beschwerdeführerin geklagten und nicht objektivierbaren umfangreichen Weichteilbeschwerden, welche mangels zugrundeliegender Diagnose bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können (Urk. 6/15 S. 3 ff.). Die übrigen von der MEDAS-Einschätzung abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte des D.___ (Urk. 14/15 S. 1 und 3) sowie des behandelnden Rheumatologen Dr. med. G.___ (Urk. 14/43) lassen sich dadurch erklären, dass die fraglichen Ärzte mangels objektivierbarer Befunde zur Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weitgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellten. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht genügt eine solche Betrachtungsweise zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit aber nicht.
4.3 Auch die weiteren gegen das Gutachten gerichteten Einwände sind nicht stichhaltig.
Nach den umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen der Dres. E.___ und F.___, welche von den MEDAS-Gutachtern berücksichtigt wurden, und der Tatsache, dass nebst den Dres. E.___ und F.___ auch die MEDAS-Ärzte nach umfassenden Untersuchungen keine objektiven pathologischen Befunde zur Erklärung der Bewegungseinschränkung des linken Daumens fanden, kann keine Rede davon sein, dass die Ärzte den von der Beschwerdeführerin möglicherweise durchgemachten Morbus Sudeck und die weiteren Komplikationen nicht berücksichtigt hätten (vgl. Urk. 21 S. 2 f.), zumal diese Probleme im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden.
Dafür, dass die Aussagen von Dr. E.___ im Rahmen seines Telefongesprächs mit den MEDAS-Gutachtern im Gutachten falsch wiedergegeben worden seien oder dass es dabei zu einem Missverständnis gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 21 S. 3), ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ einerseits in einem Attest vom 2. Januar 2005 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und einer lediglich 25%igen Restarbeitsfähigkeit in manuell leichten Tätigkeiten ausging (Urk. 14/16 S. 1 ff.), und sich andererseits später mit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausgewiesen sei, einverstanden erklärte. Diese Diskrepanz lässt sich aber dadurch erklären, dass er am 2. Januar 2005 zur Begründung der 75%igen Einschränkung auf seinen Bericht vom 4. November 2004 verwies, wo er mangels entsprechender ausführlicher Abklärungen noch eine organisch-neurologische Beschwerdeursache für möglich hielt (Urk. 14/16 S. 5 f.). Anlässlich seines Telefongesprächs mit den MEDAS-Gutachtern stand hingegen bereits fest, dass nach umfassenden fachärztlichen Abklärungen keine neurologische Pathologie hatte erhoben werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Dr. E.___ bereits in seinen früheren Berichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hätte, wäre er damals in Kenntnis der nach seinen eigenen Untersuchungen erhobenen fachärztlichen Befunde gewesen.
Zwar trifft es zu, dass der rheumatologische Teilgutachter weitergehende Laboruntersuchungen empfahl (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), welche vom Hausarzt durchgeführt werden könnten (vgl. Urk. 14/31 S. 9). Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass der MEDAS-Teilgutachter offenbar bereits eigene Laborabklärungen vorgenommen und sich am Schluss mit der interdisziplinären Schlussfolgerung, dass keine weiteren medizinischen Massnahmen angezeigt seien, einverstanden erklärt hat (Urk. 14/31 S. 9 und 13 f.).
4.4 Da die Ärzte des D.___ bereits am 17. September 2004 keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation für erfolgversprechend hielten (vgl. Urk. 14/15 S. 3 f.), ergibt sich aus dem Gesagten, dass unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der MEDAS-Gutachter rückblickend bei Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) per 5. August 2004 (Urk. 14/3 S. 8, Urk. 14/10 S. 5, Urk. 14/15 S. 3) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Pflegebereich mehr bestanden hat. Mangels invalidisierender Erwerbsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf die beantragte Invalidenrente, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).