IV.2007.01313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Wonneberg-Management Zürich
lic. iur. Ruth Kramer
Untertor 14, Postfach 2559, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborenen, teilzeitlich als Näherin erwerbstätig gewesenen X.___ war von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiedererwägungsweise ab 1. April 1998 eine Viertelsrente, ab 1. April 1999 eine halbe Rente und ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (Verfügung vom 18. August 2000, Urk. 13/2). Das im Jahre 2003 durchgeführte Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 22. September 2003, Urk. 12/30). Gestützt auf die medizinischen Abklärungen im Rahmen des 2006/07 durchgeführten Revisionsverfahrens, insbesondere auf das Gutachten des Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 29. Juni 2007 (Urk. 12/39) hob die IV-Stelle die ganze Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf (Verfügung vom 27. September 2007, Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 (Urk. 1) unter Beilage von Berichten des Dr. med. Z.___ von der Klinik A.___, '___', vom 31. August 2007 (Urk. 3/3) und der Allgemeinmedizinerin Dr. med. B.___, '___', vom 12. Oktober 2007 (Urk. 3/4) Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2007 sei ihr eine „angemessene Rente laut den medizinischen Unterlagen“ zuzusprechen. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 (Urk. 7) liess sie einen Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8) nachreichen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 (Urk. 11) Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2009 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Substitution der Entscheidmotive schriftlich Stellung zu nehmen. Binnen der angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (vgl. Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (Urk. 2; vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.

2.       Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt mit Bezug auf die Änderung des Anspruchs aufgrund einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 Erw. 3 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, vgl. auch 130 V 71 Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
3.2     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 Erw. 2c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 2 mit Hinweis). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 Erw. 4a und b, vgl. auch 128 V 272 Erw. 5b/bb).
3.3     Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 Erw. 3; erwähntes Urteil 9C_215/2007 Erw. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 Erw. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (erwähntes Urteil 9C_215/2007 Erw. 6.1).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente mit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Aufgrund der von ihr veranlassten medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, angepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne Besteigen von Leitern vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zumutbar. Diesem Anforderungsprofil dürfte auch die angestammte Tätigkeit als Näherin entsprechen (Urk. 2 und 11).
4.2     Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, dass die „plötzliche“ Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 0 % nicht nachvollziehbar sei. So habe Dr. Z.___ festgehalten, die Patientin könne auch in leichter angepasster Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeiten, da sie vermehrt auf Pausen angewiesen sei. Gemäss Angaben der Allgemeinmedizinerin Dr. B.___ leide die Versicherte permanent unter Schmerzen und sei in der Beweglichkeit der Hüfte eingeschränkt. Ausserdem habe die zehnjährige Leidenszeit laut Ausführungen des Psychiaters Dr. C.___ in eine „leichtgradige Depression“ geführt.

5.
5.1
5.1.1   Gemäss Bericht der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals J.___ unterzog sich die Beschwerdeführerin am 23. Juli 1997 aufgrund einer Hüftkopfdeformität unbekannter Ätiologie mit einem stark symptomatischen Impingement einer Hüftoperation (Chirurgische Hüftluxation, Débridement des ventralen Labrums, transossäre Refixation eines instabilen Knorpellappens, Vertiefen des Kopf/Schenkelhals-Off-Sets zentral; Operationsbericht vom 28. Juli 1997, Urk. 12/2/3).
5.1.2   Wegen einer persistierenden Gangstörung wurde die Versicherte konsiliarisch in der Klinik E.___ untersucht (Bericht Dr. med. F.___ vom 23. Dezember 1997, Urk. 12/2/7-9). Nach Dr. F.___ bestand sowohl präoperativ wie postoperativ ein deutliches Rehabilitationsdefizit. Die Patientin habe bereits seit März oder April 1997 ausgeprägte linksseitige Hüftschmerzen verspürt. Bis zum operativen Eingriff seien gut drei Monate verflossen und danach weitere drei Monate bis zur Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung. Während dieser Zeit sei es zu einer erheblichen Dekonditionierung und einer praktisch vollständigen Glutealinsuffizienz mit bereits vorhandenem Trendelenburg-Phänomen gekommen. Die ausgeprägte muskuläre Dysbalance habe sekundär zu einer Aktivierung verschiedener Trigger-Punkte geführt, welche nun wesentlich das Schmerzbild bestimmten. Bei fehlender Abduktionskontrolle könne das Becken nicht stabilisiert werden und es komme zum typischen Duchenne-Hinken links; sekundär finde sich ein reaktiver Hypertonus im Bereich des rechten Schultergürtels sowie zervikothorakal. Es handle sich dabei praktisch ausschliesslich um ein "muskuläres Problem mit fehlendem Tonus und Kraftentwicklung, fehlender Kraft/Ausdauer und sekundär myofaszialem Syndrom".
         Hinweise für eine neurogene Komponente hätten sich nicht eruieren lassen; Kennmuskeln, taktile Sensibilität und Muskeleigenreflexe, insbesondere für die Etagen L4/5 und L5/S1, seien unauffällig. Die wegen massiver Schmerzangaben bei der Hüftrotation durchgeführte Hüftsonographie habe ein „gut abgrenzbares Acetabulum, Femurkopf sowie eine Gelenkkapsel, die nicht abgehoben ist“ gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise für eine intraartikuläre Flüssigkeitsansammlung oder eine entzündliche Komponente ergeben. Zusammenfassend dürfe man von einem muskulär bedingten Rehabilitationsdefizit ausgehen. Die Versicherte scheine motiviert und wisse, dass sie im Verlauf der notwendigen Therapie zusehends in den Schmerz hineingehen müsse. Die Prognose sei insgesamt gut und im Verlauf des nächsten halben Jahres dürfe eine „Restitutio ad integrum“ durchaus erwartet werden.
5.1.3   Am 6. Juli 1998 wurde die Versicherte erneut in der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals J.___ vorstellig, wo die Diagnose einer Trochanterirritation (bei Status nach chirurgischer Hüftluxation links, Labrumdébridement und Off-Set am 23. Juli 1997) gestellt und zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik die Entfernung der zwei für die Reposition des Trochanterfragmentes verwendeten Kortikaliszugschrauben empfohlen wurde (Bericht vom 7. Juli 1998, vis. Dr. med. G.___; Urk. 12/2/5).
5.1.4   Die behandelnde Hausärztin Dr. med. H.___, '___', wies in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 21. Juli 1998 (Urk. 12/2/1) auf einen nach der Hüftoperation vom 23. Juli 1997 protrahierten schlechten Verlauf mit  „starkem Hinken“ und „ständiger Physiotherapie, wegen der persistierenden Gangstörung bei fehlender Beckenstabilisation“ hin. Infolge der „Tractusirritation“, welche für einen Teil der Schmerzen verantwortlich sei, habe das D.___ die Entfernung der zwei Kortikaliszugschrauben empfohlen. Eine Besserung der Schmerzsymptomatik sei allerdings nicht garantiert worden. Der Zustand der Versicherten sei „gleich oder eher schlechter“. Sie sei seit dem 28. April 1997 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
5.1.5   Nach der am 27. August 1998 erfolgten Entfernung der Kortikaliszugschrauben (Urk. 12/39 S. 4) äusserte sich Dr. med. G.___, leitender Arzt der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals J.___, am 8. Dezember 1998 gegenüber der Hausärztin Dr. H.___ dahingehend, dass der Versicherten gelenkserhaltend im Moment nichts mehr geboten werden könne und längerfristig nur der totalendoprothetische Ersatz des Gelenkes Erfolg verspreche. Der Patientin sei eine entsprechende Aufklärungsbroschüre ausgehändigt worden. Sie werde sich die Situation überlegen und wünsche vorläufig keine Operation. Bei entsprechendem Leidensdruck sei man gerne bereit, die Patientin wieder in der Klinik zu sehen (Urk. 12/5/2).
5.1.6   Dr. H.___ berichtete der IV-Stelle am 6. April 1999 (Urk. 12/5/1), dass der klinische Zustand unverändert sei beziehungsweise sich eher verschlechtert habe; „später“ komme „eventuell“ eine Totalprothese in Frage.


5.2
5.2.1   Am 20. April 2007 bezeichnete die Hausärztin Dr. H.___ den Zustand der Versicherten als „unverändert"; es habe sich "eher" eine "leichte Verschlechterung“ ergeben (Urk. 12/37/2). Der Regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) nahm am 10. Mai 2007 dahingehend Stellung, dass die aktuelle medizinische Datenlage spärlich sei. Objektive Befunde liessen sich dem Zeugnis von Dr. H.___ nicht entnehmen. Aus medizinischer Sicht sei etwa zehn Jahre nach der Hüftoperation links eine höhere Restarbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei deshalb ein orthopädisches Gutachten anzuordnen.
5.2.2   Im Mai 2007 beauftragte die IV-Stelle den orthopädischen Chirurgen Dr. med. Y.___ mit der Begutachtung (Expertise vom 29. Juni 2007, Urk. 12/39). Dr. Y.___ stellte die Diagnose einer Coxarthrose links (bei Status nach chirurgischer Hüftluxation, Débridement des ventralen Labrums, transossärer Refixation eines instabilen Knorpellappens, Vertiefen des Kopf/Schenkelhals-Offsets zentral 7/97 bei mechanisch bedingtem ventralem und ventrolateralem Impingement mit sekundären degenerativen Veränderungen der Hüfte links; Urk. 12/39 S. 14). Der Zehen-/Fersengang war flüssig und praktisch hinkfrei, und es fand sich nur ein minimstes Duchenne-Trendelenburg-Hinken auf der linken Seite (Urk. 12/39 S. 7 und 13). Für die aktuell angegebenen Beschwerden in der linken Hüfte fand sich kein Korrelat. Der radiologische Verlauf seit 1997 zeigte nach Auffassung des Gutachters ein gutes Resultat. Die Beschwerden hätten trotz der von der Versicherten angegebenen Schwere nicht dazu geführt, dass der Ersatz des Hüftgelenkes durch eine Endoprothese nötig geworden sei, woraus man folgern könne, dass die jetzige Situation durchaus ertragen werde. Andere als die von der linken Hüfte ausgehenden Beeinträchtigungen fänden sich nicht.
         Die Explorandin sei für sämtliche leichte, teils sitzende, teils stehende wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Gewichten über 20 kg und ohne Besteigen von Leitern oder Tritten vollzeitlich und vollschichtig arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. Y.___ sechs Monate nach dem letzten Hüfteingriff als gegeben (Urk. 12/39 S. 14). Weshalb die behandelnde Hausärztin Dr. H.___ immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, sei „retrospektiv nicht mehr verständlich" (Urk. 12/39 S. 14 f.).
         Auf Zusatzfragen der IV-Stelle, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 12/39 S. 16, Ziff. 1) beziehungsweise ab wann und in welchem Ausmass eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre (Ziff. 4), antwortete Dr. Y.___, dass nach seinem Dafürhalten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gar nie gegeben beziehungsweise sechs Monate nach der letzten Hüftoperation (Entfernung der Kortikaliszugschrauben) die Arbeitsfähigkeit in der von ihm beschriebenen angepassten Tätigkeit oder in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Zum Thema „Würdigung der vorhandenen Arztberichte, insbesondere bei Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ äusserte sich Dr. Y.___ dahingehend, dass die Beurteilung durch die Hausärztin unkorrekt sei. Eine andere ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Insbesondere sei die Versicherte bezüglich der Arbeitsfähigkeit nie von der orthopädischen Klinik beurteilt worden; man habe eine entsprechende Abklärung vermieden (Urk. 12/39 S. 17, Ziff. 5).

6.
6.1     Die Verwaltung ging bei der Aufhebung der ganzen Invalidenrente namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. Y.___ (vom 29. Juli 2007) von einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 18. August 2000 aus. Damals war der Versicherten ab 1. April 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (Einschränkung im Haushalt [Anteil 59 %] von 9 % und im Erwerbsbereich [Anteil 41 %] von 100 %) eine Viertelsrente, ab 1. April 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % (Einschränkung im Haushalt von 20 % und im Erwerbsbereich von 100 %) eine halbe Rente und ab 1. Juli 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Die ganze Rente beruhte auf der - dazumal von keiner Seite bestrittenen - Annahme, dass die Versicherte insbesondere aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 12/14 S. 7 ff.) ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall ab April 1999 auf 100 % erhöht hätte und im Erwerbsbereich weiterhin eine Einschränkung von 100 % bestand (vgl. Urk. 12/15 und 12/16).
6.2
6.2.1   Die behandelnde Hausärztin Dr. H.___ hatte der Versicherten am 21. Juli 1998 unter Hinweis auf den protrahierten Verlauf nach der Operation der linken Hüfte (vom 23. Juli 1997) und auf die durch die Trochanterirritation mit verursachten Schmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/2). Am 6. April 1999 attestierte Dr. H.___ ohne nähere Begründung eine klinisch unveränderte beziehungsweise verschlechterte Situation (Urk. 12/5/1). Diese Einschätzung ist so nicht nachvollziehbar, nachdem mehr als ein halbes Jahr zuvor zwecks Verbesserung der Schmerzsymptomatik die Kortikaliszugschrauben entfernt worden waren und der von einem günstigen Heilungsverlauf ausgehende Dr. F.___ nach Behebung der muskulären Defizite eine restitutio ad integrum durchaus erwartet hatte (vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 29. Juni 2007, Urk. 12/39 S. 12 und S. 14 ff.).
         Unter den gegebenen Umständen wäre eine eingehende Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zwingend notwendig gewesen (vgl. auch Urk. 12/39 S. 17). Beruhte die am 18. August 2000 verfügte ganze Rente folglich auf einer in medizinischer Hinsicht nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, fehlt es an einer Vergleichsbasis für die Beantwortung der Frage, ob beziehungsweise inwieweit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vom 27. September 2007) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Eine (materielle) Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG fällt damit ausser Betracht.
6.2.2   Hingegen war die Verfügung vom 18. August 2000 (wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Allerdings erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es hier darum, mit Wirkung ex nunc und pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 11. November 2008, 8C_339/2008, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bereits erwähnte Urteile 8C_339/2008 Erw. 3.3 und 9C_11/2008 Erw. 4.2.1).
6.3
6.3.1   Diesbezüglich kann auf das Gutachten des Dr. Y.___ vom 29. Juni 2007 (Urk. 12/39) abgestellt werden, welches für die streitigen Belange umfassend ist, auf einlässlichen eigenen Untersuchungen beruht, die medizinischen Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und - namentlich aufgrund der wenig ausgeprägten objektiven Befunde und der vorderhand auch nicht ernsthaft in Betracht gezogenen (vgl. auch Urk. 12/5/1) therapeutischen Option einer Totalendoprothese - plausibel begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit zumutbarerweise voll arbeitsfähig ist (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2007, Urk. 12/41 S. 3). Das Gutachten erfüllt daher alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
6.3.2   Anhaltspunkte für die in der Beschwerde angedeutete fehlende Objektivität des Experten sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche nicht schon aus der abweichenden Einschätzung dessen ableiten, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht aufgrund der Hüftschmerzen beruflich-erwerblich noch zu leisten vermag. Für den Aussagegehalt eines Arztberichtes kann es sodann nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Dies trifft hier zu. Im Übrigen hängt der für eine Untersuchung zu betreibende Zeitaufwand von der konkreten Fragestellung ab. Weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Hüftproblematik eine einmalige zweistündige Konsultation nicht ausgereicht haben sollte, ist nicht ersichtlich.
6.3.3   Das von der Beschwerdeführerin eingereichte, knapp gehaltene Schreiben des Dr. Z.___ (vom 31. August 2007, Urk. 3/3) vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen - ebenso wenig wie das Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. B.___, welches keine Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit enthält (Urk. 3/4) - nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. Z.___ lagen anlässlich seiner Untersuchung nur der Vorbescheid der IV-Stelle und die Berichte des Spitals J.___ (vom 23. Juli 1997 und vom 27. August 1998) vor. Auch nennt er weder neue Befunde oder Symptome (vgl. auch Urk. 11) noch legt er näher dar, weshalb eine „Invaliditätskürzung unter 40 %“ dem „vorgefundenen Beschwerdebild“ nicht zu entsprechen „scheint“. Aus einem vermehrten Bedarf an Pausen oder einem allfällig verminderten Rendement wegen verlangsamter Arbeitsweise ist nicht zwingend ein reduzierter Arbeitsfähigkeitsgrad abzuleiten. Solchen Einschränkungen lässt sich grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung tragen (vgl. Erw. 7 hernach).
         Aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert Dr. C.___ zwar eine seit dem Erwachsenenalter bestehende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, legt aber nicht dar, weshalb diese Störung die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Willenanstrengung in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit wesentlich einschränken sollte. Den übrigen Akten lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für aktuelle oder frühere psychische Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer entnehmen. Der Allgemeinmediziner Dr. I.___ nannte lediglich depressive Episoden mit multiplen psychosomatischen Beschwerden (Bericht vom 5. September 2003, Urk. 12/27), und selbst in der Beschwerde (Urk. 1) ist unter Hinweis auf Dr. C.___ nur von einer „leichtgradigen Depression“ die Rede.

7.       In erwerblicher Hinsicht schliesst die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit - selbst bei Berücksichtigung des unter allen Titeln maximal zulässigen, hier in dieser Höhe allerdings nicht gerechtfertigten Abzugs von 25 % (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 78 ff. Erw. 5) - einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % aus. Demnach ist die Revisionsverfügung vom 27. September 2007 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Dass die IV-Stelle die ganze Rente nach dem im Jahre 2003 durchgeführten Revisionsverfahren weiterhin ausgerichtet hat, ist revisionsrechtlich unerheblich.

8.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wonneberg-Management Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).