IV.2007.01316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 28. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1947 geborene X.___ kam 1970 aus Griechenland, wo er die Primarschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert hatte, in die Schweiz (Urk. 7/3/3-4). Er arbeitete an verschiedenen Stellen und übte teilweise Nebenerwerbstätigkeiten aus. Zeitweise bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/31/1, Urk. 7/4/3, Urk. 7/30/3). Vom 1. November 1980 bis zum 31. Januar 1999 war er als Hilfsschlosser bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/8). Am 20. Mai 1998 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit (Urk. 7/5/61) und zog sich eine Kontusion der Wirbelsäule zu. Er litt im Wesentlichen an Rücken- und Nackenbeschwerden sowie Schulter- und Ellbogenschmerzen. In der Folge traten Fussbeschwerden auf, und der Versicherte klagte über eine psychische Problematik (Urk. 7/38/7-8, Urk. 7/23).
         Am 15. Juli 1999 meldete sich X.___ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte eingeholt und die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) einen Rentenanspruch des Versicherten. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Am 12. Mai 2003 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 7/58) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Daran wurde auf Einsprache hin (Urk. 7/62) festgehalten (Entscheid vom 17. Januar 2005, Urk. 7/66). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. September 2005 (Urk. 7/72) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie ergänzende somatische und psychiatrische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.
         In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch das A.___ begutachten (Gutachten vom 18. Juli 2006, Urk. 7/96). Gestützt darauf eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2006 (Urk. 7/104), dass ihm ab Juni 2002 eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 56 %. Demgemäss sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 2) ab Juni 2002 erneut eine halbe Invalidenrente zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2007 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. In der Folge gelangte der Versicherte mit mehreren Schreiben ans Gericht und brachte darin im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er mit der Beurteilung durch die IV-Stelle nicht einverstanden sei und um einen baldigen gerichtlichen Entscheid ersuche (Urk. 9, Urk. 12, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. September 2007 (Urk. 2) erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.

2.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung]), die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung und die Überprüfungsbefugnis (Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 IVV, bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) wurden bereits im Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 22. September 2005 (Urk. 7/72) dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc) und zum Beweiswert (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) ärztlicher Berichte.

3.      
3.1     Mit Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint. Dieser Verfügung lagen der Bericht der Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 17. August 1999 (Urk. 7/7) und der Bericht des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 23. Februar 2000 (Urk. 7/10) zugrunde.
         Nach der Neuanmeldung vom 12. Mai 2003 (Urk. 7/17) holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 22. September 2003 (Urk. 7/38) und den Bericht der Dr. B.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 7/26) ein. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sich beim Beschwerdeführer in der Zeit nach der rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) ein Morbus Bechterew, eine Varusgonarthrose links bei beginnender Femoropatellar- und Gonarthrose und eine schwere Senk-/Spreizfuss-Deformität entwickelt haben (vgl. Urk. 7/72/7).
3.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Rückweisungsentscheid in seinem Urteil vom 22. September 2005 (Urk. 7/72) damit begründet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten unklar sei, ob die beim Versicherten eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes einen Rentenanspruch bewirke. Die Beschwerdegegnerin habe daher ergänzende somatische und psychiatrische Abklärungen zu veranlassen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
3.3     Im daraufhin erstellten Gutachten vom 18. Juli 2006 (Urk. 7/96) erwähnten die Ärzte des A.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5), chronische Vorfussschmerzen rechts (ICD-10: M79.6) und ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.8). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine anamnestisch beginnende Varusgonarthrose links (ICD-10: M17.1) und der Verdacht auf ein beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.1) aufgeführt.
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit im Metallbau aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der thorakalen und lumbalen Wirbelsäule sowie der postoperativen Beschwerden im rechten Fuss seit Mai 1998 nicht mehr möglich und zumutbar sei. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, die vorzugsweise im Sitzen ausgeübt werde, bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %, wobei es dem Versicherten zumutbar sei, dieses Arbeitspensum in zwei Blöcken von je 2,5 bis 3 Stunden täglich zu leisten (Urk. 7/96/19, Urk. 7/96/21). Gemäss der Beurteilung der Gutachter wirken sich lediglich die orthopädischen Befunde limitierend aus, während aus psychiatrischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gegeben seien (Urk. 7/96/20).
3.4     Die Beschwerdegegnerin hat dem Gutachten des A.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 7/96), das auf einer orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer internistischen Besprechung basiert (Urk. 7/96/1), zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt. Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser auf eingehenden Abklärungen beruhenden spezialärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen. So liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die begutachtenden Ärzte hätten es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität fehlen lassen. Das Gutachten genügt den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für ein medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a); es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Gutachter würdigten die medizinische Gesamtsituation in hinreichender und schlüssiger Weise. Insbesondere überzeugt die Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Sodann ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Fussproblematik eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeit zu mindestens 60 % möglich und zumutbar ist, zumal er mit dem Austragen von Zeitungen und der Erledigung des Haushalts tatsächlich ein Pensum in diesem Umfang ausübt (Urk. 7/96/19).
         Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal sich andere medizinische Unterlagen in den Akten befinden, die in die gleiche Richtung gehen. So hatte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 22. September 2003 (Urk. 7/38) in körperlicher Hinsicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, und Dr. B.___ war im Bericht vom 2. Juni 2003 (Urk. 7/26) langfristig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichten, rückenschonenden Tätigkeit ausgegangen. Demgegenüber vermag der Verlaufsbericht der E.___, dipl. Physiotherapeutin bei Dr. B.___, vom 19. Oktober 2006 (Urk. 3) das Gutachten des A.___ bereits aus dem Grund nicht zu entkräften, weil es sich nicht um einen (fach)ärztlichen Bericht handelt. Sodann erweist sich der vom Versicherten gestützt auf den Bericht der Klinik F.___, Hand- und Fusszentrum, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/79) geltend gemachte Einwand, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere hinsichtlich des rechten Fusses - in der Beschwerde wird die zweite Zehe als "tot" bezeichnet (Urk. 1) - stark verschlechtert habe, was im Gutachten des A.___ zu wenig berücksichtigt worden sei (Urk. 7/112/2-3, Urk. 1), als nicht stichhaltig. Denn im Rahmen der orthopädischen Untersuchung wurde insbesondere der rechte Fuss abgeklärt und dabei hauptsächlich eine leicht schmerzhafte Mobilität im Grosszehengrundgelenk, eine weitgehend eingesteifte zweite Zehe und eine Abschwächung der Sensibilität festgestellt (Urk. 7/96/11). Auch ist aktenkundig, dass die Gutachter Kenntnis vom Bericht der Klinik F.___ vom 20. Dezember 2005 und von der in dieser Klinik hinsichtlich des rechten Fusses durchgeführten bildgebenden Untersuchung vom 19. Dezember 2005 hatten (Urk. 7/96/3, Urk. 7/96/11). Im Weiteren wiesen die medizinischen Experten darauf hin, dass infolge des operativen Eingriffs am rechten Fuss eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 7/96/21). Da lediglich eine längerdauernde gesundheitliche Verschlechterung Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hat (Art. 88 Abs. 2 IVV), kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren besteht kein Anlass, die im Gutachten gestützt auf die Befragung des Versicherten gemachten Angaben zur täglichen Dauer der ausgeübten Zeitungsverträgertätigkeit in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig vermag der Bericht der Klinik F.___ vom 20. Januar 2009 (Urk. 20), soweit er sich überhaupt auf den zu beurteilenden Zeitraum bezieht, etwas an der Beurteilung durch das A.___ zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, aufgrund der Behinderung könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle finden (Urk. 7/112/4), verkennt er den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, bei dem es nicht um reale, geschweige denn offene Stellen geht, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen umfasst (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 3. Juni 2004, I 252/03 Erw. 2.2.3 mit Hinweis).
3.5         Demnach ist die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht zu Recht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Ein massgebender psychischer Gesundheitsschaden liegt gemäss den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des A.___ nicht vor (Urk. 7/96/17-18).

4.      
4.1     Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich die 60%ige Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, welcher vorliegend auf den 1. Juni 2002 fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2     Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 58'500.-- fest (Urk. 7/101/1, Urk. 7/102). Dabei ging sie gestützt auf den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/25/1-3) von einem Monatslohn von Fr. 4'500.-- (x 13) im Jahr 2001 aus.
         Da der Beschwerdeführer bei dieser Arbeitgeberin lediglich während zwei Monaten angestellt war, ist dieser Verdienst für die Bemessung des Valideneinkommens nicht aussagekräftig, zumal er dort als Lagermitarbeiter und nicht in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser tätig war. Zudem hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, das vom Versicherten erzielte Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb in die Berechnung einzubeziehen.
         Was die Haupterwerbstätigkeit anbelangt, arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. November 1980 bis zum 31. Januar 1999 bei der Y.___ AG als angelernter Schlosser. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 9. September 1999 (Urk. 7/8) betrug das letzte Jahreseinkommen, das der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 1998 erzielt hatte, Fr. 63'063.--. Unter Berücksichtung der Nominallohnerhöhung ergibt sich somit für das Jahr 2002 ein Verdienst von Fr. 66'539.75 (Fr. 63'063.-- x 1933 [Nominallohnindex Männer 2002] : 1832 [Nominallohnindex Männer 1998]; vgl. die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 95 Tabelle B10.3).
         Im Weiteren ist auch der bei der Q.___ S. A. erzielte Nebenverdienst in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen. Denn grundsätzlich ist auch ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. August 2003, I 109/02, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Wie sich den IK-Auszügen vom 9. August 1999 und vom 1. September 2003 entnehmen lässt, hat der Versicherte von 1993 bis 1998 eine Nebenerwerbstätigkeit bei der Q.___ S. A. ausgeübt (Urk. 7/4/3, Urk. 7/30/3) und damit im Jahr 1993 Fr. 3'257.--, 1994 Fr. 255.--, 1995 Fr. 510.--, 1996 Fr. 266.--, 1997 Fr. 199.-- und 1998 Fr. 566.-- verdient. Dabei fällt auf, dass sich das Einkommen von 1993 auf 1994 massiv reduziert und danach nie mehr massgeblich gesteigert hat. Aus welchem Grund es zu diesem Einbruch gekommen ist, ist unklar. Anhaltspunkte für eine hypothetische Erhöhung dieses Zusatzeinkommens bestehen aufgrund der Akten nicht. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese zusätzliche Arbeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Umfang ausgeübt hätte, rechtfertigt es sich, den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 1994 bis 1998, mithin Fr. 359.20, beim Valideneinkommen mitzuberücksichtigen. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass das durchschnittliche Nebenerwerbseinkommen von Fr. 359.20 im Jahr 1994 erzielt wurde, so ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerung für das Jahr 2002 ein Betrag von Fr. 392.50 (Fr. 359.20 x 1933 [Nominallohnindex Männer 2002] : 1769 [Nominallohnindex Männer 1994]; vgl. die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 95 Tabelle B10.3 und die Volkswirtschaft 7/2001, S. 97 Tabelle B.10.3).
         Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer seit 1997 bis heute noch eine weitere Nebenverdiensttätigkeit als Zeitungsverträger bei der R.___ ausübt (Urk. 7/30/3, Urk. 7/96/15-16, Urk. 7/96/19). Das damit erzielte Einkommen ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung entweder überhaupt nicht oder dann sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Im Sinne der ersten Variante ist demnach bei beiden Einkommen von einer Anrechnung dieses Zusatzeinkommens abzusehen.
         Demnach beträgt das Valideneinkommen insgesamt Fr. 66'932.25 (Fr. 66'539.75 + Fr. 392.50).
4.3     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die praxisgemäss anzuwendenden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin gemacht hat (Urk. 7/102). Gemäss der hier anwendbaren LSE 2002 beläuft sich das im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielte, auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 4'557.-- (Tabelle TA 1 S. 43), was einem Jahreseinkommen von Fr. 54'684.-- entspricht. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2008, S. 94 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 %, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 34'204.80. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 Erw. 5b).
         Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, wobei er Pausen einlegen muss. Dadurch ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne gesundheitliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Ferner ist der Versicherte nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Dieser Umstand führt bei Männern zu einer Minderentlöhnung (vgl. LSE 2002 S. 28). Im Weiteren wirkt sich sein fortgeschrittenes Alter nachteilig aus. In Würdigung aller Umstände erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom statistischen Lohn von 25 % als grosszügig, lässt sich jedoch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht beanstanden. Nachdem das als Zeitungsverträger erzielte Nebenerwerbseinkommen ausser Acht zu lassen ist (vgl. Erw. 5.2 am Ende), ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25'653.60.
4.4     Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 25'653.60 in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 66'932.25, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 41'278.65 ein Invaliditätsgrad von 62 %. Demgemäss hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 - infolge der neuen Rentenabstufungen - auf eine Dreiviertelsrente. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Validen- oder des Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades seit dem Rentenbeginn bestehen aufgrund der Akten nicht.
         Diese Ausführungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15, 17, 18 und 19
- Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).