Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01317
IV.2007.01317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
sich der 1969 geborene, seit 7. Juli 2001 bei der Firma B.___, '___', angestellt gewesene A.___ am 4. Dezember 2001 bei einem Arbeitsunfall eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen hatte und in der Folge bis auf einen gescheiterten Arbeitsversuch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 7/8 und 7/9/1-62),
ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, auf Anmeldung vom Mai 2003 (Urk. 7/3) mit Verwaltungsverfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 7/51) eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 zugesprochen worden war (samt Zusatz- und Kinderrenten; vgl. Feststellungsblatt und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 17. Dezember 2003 [Urk. 7/24-25]), wobei verwaltungsintern eine Rentenrevision auf den Zeitpunkt der Zusprechung einer allfälligen Unfallversicherungsrente beziehungsweise spätestens für September 2004 vorgesehen wurde (vgl. Urk. 7/21-22 und 7/25),
der Versicherte mit 'Fragebogen für Revision der Invalidenrente[...]' vom 8. September 2004 (Urk. 7/42) um Verlaufsangaben angegangen worden war, welcher Aufforderung er am 1. Oktober 2004 nachkam, wobei er seinen Gesundheitszustand als "gleich geblieben" bezeichnete und die Dres. med. C.___, Spezialarzt für Urologie, '___', und D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', sowie lic. phil. E.___, Psychoanalytiker/-therapeut, '___', als behandlungszuständig aufführte,
die SVA, IV-Stelle, am 16. September 2004 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), von welcher sie bereits früher Akten beigezogen hatte (vgl. Urk. 7/9/1-62, 7/19 und 7/20/1-9), weitere Unterlagen angefordert (vgl. Urk. 7/45/1-77) und nach Einholung der (Verlaufs-)Berichte von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2004 (samt Beilage; Urk. 7/47), Dr. D.___ vom 10. Dezember 2004 (samt Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit; Urk. 7/58) und lic. phil. E.___ vom 11. März 2005 (Urk. 7/64-65) eine Begutachtung im Zentrum F.___, '___', veranlasst hatte (vgl. Urk. 7/68-69),
sie dem Versicherten gestützt auf das am 3. Januar 2007 erstattete F.___-Gutachten (gezeichnet: Dres. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, und H.___, Facharzt für Chirurgie; samt rheumatologischem Untergutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3. Januar 2007 und psychiatrischem Untergutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2007; Urk. 7/78/1-27) mit Vorbescheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 7/81; vgl. Urk. 7/80) die Rentenaufhebung in Aussicht stellte (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Februar 2007 [Urk. 7/79]),
sie nach Kenntnisnahme der Eingabe des Versicherten vom 26. März 2007 (Urk. 7/89; samt Stellungnahme von Dr. med. K.___, Arzt und Psychoanalytiker, '___', vom 22. März 2007 [Urk. 7/83]), Einholung des Berichts von Dr. K.___ vom 19. April 2007 (samt Beilage; Urk. 7/92) und Beizug des Zusatzberichts des F.___ vom 31. Juli 2007 (gezeichnet: Dres. G.___ und H.___; Urk. 7/96; vgl. Urk. 7/93-95; vgl. auch Stellungnahmen von med. pract. L.___, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 26. April 2007 und 6. September 2007 [Urk. 7/100]) am 20. September 2007 im angekündigten Sinne verfügte (Rentenaufhebung auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, d.h. per Ende Oktober 2007, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde; Urk. 2 = 7/99);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Zürich (Urk. 7/38 = 8), hiergegen mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-3]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (S. 2),
die Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-103]), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 3/3 = 7/103) Rechtsanwalt Gabathuler rückwirkend ab 22. Februar 2007 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Verwaltungsverfahren ernannte und entsprechend entschädigte,
der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren nachsuchen liess (Urk. 1 S. 2; vgl. Urk. 9),
sich die Sache beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif erweist und infolgedessen der sofortigen Erledigung zugeführt werden kann;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2005 (Urk. 7/63) eine Neufestsetzung der Zusatz- und Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erfolgt war,
dem Beschwerdeführer mit Verfügung der SUVA vom 2. September 2004 (Urk. 7/35) eine Invalidenrente der Unfallversicherung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrads von 18 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 20 % zugesprochen worden war (vgl. Mitteilung vom 14. Mai 2004 [Urk. 7/30]),
mit SUVA-Einspracheentscheid vom 3. November 2004 (Urk. 7/56) der rentenbegründende Invaliditätsgrad auf 24 % erhöht wurde,
auf die gegen den SUVA-Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2005 (Urk. 7/67) zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten wurde (Proz.-Nr. UV.2005.00049);
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, wobei in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
vorliegend bei am 20. September 2007 ergangener angefochtener Verfügung (Urk. 2 = 7/99) die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung gelangen, und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind;
in weiterer Erwägung, dass
die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. Art. 42 des ATSG), wobei das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines in die Rechtsstellung einer Person eingreifenden Entscheids darstellt, wozu insbesondere deren Recht gehört, sich vor Entscheiderlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 S. 370, mit Hinweisen),
die Begründungspflicht, welche einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), einerseits verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und anderseits der betroffenen Person ermöglichen soll, einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, womit in diesem Sinne wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 180 Erw. 1a; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 93 Erw. 3.1.3),
das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 und 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437),
eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BG 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437), und von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390, mit Hinweis),
die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids (22. Februar 2007; Urk. 7/81) weitere medizinische Abklärungen getätigt hat, ohne dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass (20. September 2007; Urk. 2 = 7/99) Gelegenheit zu geben, sich zum Bericht von Dr. K.___ vom 19. April 2007 (Urk. 7/92) und insbesondere zur ausdrücklich als beweisbildend bezeichneten ergänzenden F.___-Beurteilung vom 31. Juli 2007 (Urk. 7/96) zu äussern,
sich die Beschwerdegegnerin zudem - wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wird (Urk. 1 S. 3 Rz 3) - im angefochtenen Entscheid nicht mit den in der Stellungnahme vom 26. März 2007 (Urk. 7/89) erhobenen rechtstheoretischen und sachverhaltsmässigen Einwänden in Bezug auf die Revisionsanforderungen auseinandergesetzt, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der am 22. Oktober 2004 erfolgten Rentenzusprechung (Urk. 7/51) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sein soll, ausser Acht gelassen hat, ohne sich im Übrigen auch auf die denkbare Möglichkeit einer Wiedererwägung zu berufen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG),
die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin einen alles in allem nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellen, zumal sich die Beschwerdegegnerin auch in der Vernehmlassung vom 27. November 2007 (Urk. 6) nur pauschal geäussert hat und nicht im Einzelnen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen ist;
in weiterer Erwägung, dass
für den Fall, dass sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, und demgemäss eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen),
die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, sich durch Vergleich des Sachverhaltes beurteilt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4), wogegen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes nach ständiger Rechtsprechung unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dieser Revisionsordnung der Grundsatz vorgeht, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG), wobei unter diesen Voraussetzungen die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern kann, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind, und für den Fall, dass die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst gerichtlich festgestellt wird, das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen kann (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369),
bei der im Dezember 2003 veranlassten und im Oktober 2004 erfolgten Rentenzusprechung (wobei letzterer Zeitpunkt die massgebliche Vergleichsbasis bildet) auf die seinerzeit vorgelegenen Arztberichte (von Dr. D.___ vom 19. Juni 2003 [Urk. 7/10/1-4], samt Beilagen [Urk. 7/10/5-11]) und insbesondere die bis dahin beigezogenen SUVA-Akten (Urk. 7/9/1-62 und 7/20/1-9; worunter div. Berichte des Spitals M.___ [Urk. 7/9/5-7, 7/9/37-38, 7/9/48-51, 7/20/3-4 und 7/20/8-9], der Klinik N.___ [Urk. 7/9/19-33], der Klinik O.___ [Urk. 7/9/45-47 und 7/9/52-54] sowie Kreisarztberichte [Urk. 7/9/34-36] und Zwischenberichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten [Urk. 7/9/39-43, 7/20/2 und 7/20/6-7]) abgestellt und eine vor allem psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen worden war, wobei ausdrücklich konstatiert wurde, es lägen "umfangreiche und gute [medizinische] Berichte" vor (Urk. 7/24/3),
beim formellen Erlass der Rentenverfügung am 22. Oktober 2007 (Urk. 7/51) zudem schon weitere SUVA-Akten vorgelegen hatten (wie etwa M.___-Berichte [Urk. 7/45/72-73], Kreisarztberichte [Urk. 7/45/54-56 und 7/45/62] sowie Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten [Urk. 7/45/65 und 7/45/70-71]) und bereits erste von der Beschwerdegegnerin selbst veranlasste Verlaufsberichte eingetroffen waren (Urk. 7/47),
sich die Beurteilung gemäss F.___-Gutachten vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/78/1-21) in somatischer Hinsicht im Wesentlichen mit den früheren ärztlichen Einschätzungen deckt, wonach trotz der am 4. Dezember 2001 erlittenen Rückenverletzung (nach dorsaler Stabilisierung Th 12-L2 am 4. Dezember 2001 und Reoperation mit Korrektur der unteren Pedikelschraube rechts und ventraler Stabilisierung BWK 12-LWK 2 [Synex Cage] durch Thorakotomie links am 7. Dezember 2001 anatomisch korrekt konsolidierte Berstungsfraktur LWK 1 und Vorderkantenbruch LWK 2 ohne neurologische Ausfälle) die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und wirbelsäulenschonenden Ganztagstätigkeit zumutbar erscheint (vgl. insbes. Urk. 7/9/5-7, 7/9/19-28, 7/10/7-9, 7/20/3-4, 7/45/54-56 und 7/47),
die F.___-Gutachter nun aber im Gegensatz zu früheren (fach-)ärztlichen Beurteilungen (vgl. insbes. Urk. 7/9/29-33, 7/9/45-47, 7/9/52-54, 7/20/6-9 und 7/45/70-71) einen krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden ausschliessen und folglich eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinen, wobei sie die Zumutbarkeit der Ausübung einer behinderungsangepassten Vollzeittätigkeit (ohne langdauernde Verrichtungen in stereotyper Arbeitshaltung und ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg) seit dem am 18. März 2004 erfolgten SUVA-Fallabschluss postulieren,
diese Einschätzung der F.___-Gutachter mangels greifbar dargelegter tatsächlicher Veränderungen des psychischen Gesundheitszustands lediglich auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts hinausläuft, indem die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung verneint werden, ohne dass die Gutachter dies allerdings im Einzelnen begründen und sich mit den anderslautenden fachärztlichen beziehungsweise -therapeutischen Einschätzungen auseinandersetzen,
allein die aufgeworfene deutliche Aggravationstendenz, der nachgewiesene Kokainkonsum und die in der einmaligen Untersuchungssituation nicht klar fassbare depressive Verstimmung die anlässlich verschiedener früherer Abklärungen ausgemachte, wiederholt bestätigte sowie von den behandelnden Ärzten und Therapeuten zuletzt weiterhin bekräftigte Relevanz der psychischen Problematik noch nicht als offensichtliche Fehleinschätzung zu entkräften vermögen,
die F.___-Gutachter die berechtigte Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem Eintritt einer objektiven Änderung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 7/93 Ziff. 1) in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2007 (Urk. 7/96) nicht überzeugend beantwortet haben, zumal der blosse Verweis auf Ziff. 7.2 des Gutachtens vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/78) sowie die Bemerkung, eine Qualitätsüberprüfung habe ergeben, dass die erstattete Expertise die gängigen rechtlichen Beweiskriterien erfülle, nicht genügen,
eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen demnach weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist noch allein anhand der Auskünfte der behandelnden Ärzte und Therapeuten von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. zur im Rahmen der Beweiswürdigung relevanten Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175; siehe etwa auch Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2008 [9C_801/2007] Erw. 3.2.2, 3. Januar 2008 [8C_286/2007] Erw. 4, 24. September 2007 [I 844/06] Erw. 2.3.2, 5. September 2007 [I 828/06] Erw. 4.3 und 5. Januar 2007 [I 701/05] Erw. 2),
der Frage nach dem Eintritt einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen oder einer eventuellen früheren Fehlbeurteilung mittels Einholung einer besonders auf diese Aspekte ausgerichteten medizinischen Expertise nachzugehen sein wird, wobei nach dem Gesagten das Augenmerk auf die psychischen Belange zu richten ist;
weshalb
die Beschwerde unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne vorstehender Erwägungen und pflichtgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2007 neu verfüge, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen und pflichtgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2007 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).