IV.2007.01318
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene und 1992 in die Schweiz eingereiste A.___ meldete sich am 14. Januar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an mit dem Vermerk, er leide seit dem 12. März 2001 an einer Fussverletzung rechts und sei seither immer wieder arbeitsunfähig (Urk. 10/2). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/4) des Versicherten, den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenkasse GBI vom 20. März 2003 (Urk. 10/5/1) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 5. März 2003 (Urk. 10/6/1-3, mit Beschreibung der individuellen Tätigkeit [Urk. 10/6/4-5]) ein. Ferner zog sie die Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 10/14/1-63, Urk. 10/42/1-47, Urk. 10/53/1-24 und Urk. 10/71/1-53), die Berichte von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 10. April 2003 (Urk. 10/11/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 11. April 2003 [Urk. 10/11/3-4] und Bericht der D.___ vom 23. September 2002 [Urk. 10/11/5-6]), und vom 9. Juni 2003 (Urk. 10/15), Berichte der D.___ vom 24. April 2003 (Urk. 10/12/5-6, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 22. April 2003 [Urk. 10/12/3-4]), vom 13. Juni 2003 an die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten an Dr. C.___ (Urk. 10/16) und vom 22. September 2003 (Urk. 10/28/1), von PD Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 22. Mai 2003 an Dr. C.___ (Urk. 10/52/3-4, mit Berichten der F.___ vom 3. Mai 2004 [Urk. 10/52/5-6] und vom 1. April 2004 [Urk. 10/52/7-9]), sowie diejenigen der F.___ an die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten vom 22. September 2004 (Urk. 10/57) und vom 12. Oktober 2004 (Urk. 10/62) bei.
1.2 Am 20. Juni 2003 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund um Einleitung der notwendigen Massnahmen für eine Umschulung in eine halb sitzende und halb stehende Tätigkeit ersuchen (Urk. 10/17). In der Folge erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärungsmassnahme vom 5. Januar bis 4. April 2004 (Urk. 10/33). Nachdem der Versicherte nach dem ersten Tag nicht mehr in der Abklärungsinstitution erschienen war, hob die IV-Stelle ihre Verfügung am 15. Januar 2004 per 6. Januar 2004 wieder auf (Urk. 10/38). Die Rechtsvertreterin erhob am 14. Februar 2004 gegen die Aufhebungsverfügung vorsorglich Einsprache und bat um Sistierung des Verfahrens, bis medizinisch Klarheit über die Ursachen der Beschwerden des Versicherten bestehe (Urk. 10/44), zog diese jedoch am 4. Oktober 2004 wieder zurück (Urk. 10/58). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 erklärte die IV-Stelle das Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 10/60).
1.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Einschätzung des Kreisarztes ab dem 24. März 2003 eine 75%ige und ab dem 14. April 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe; das Taggeld werde auf dieser Basis berechnet (Urk. 10/14/3-4). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 20. Oktober 2003 ab (Urk. 10/42/15-17).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 45'270.-- eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 13 % zu (Urk. 10/43). Die dagegen erhobene und nachträglich am 12. Dezember 2005 begründete Einsprache (Urk. 10/71/6-12) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 ab (Urk. 10/72/2-6). Das hiergegen geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses UV.2007.00116 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinn entschieden.
1.4 Am 10. November 2005 legitimierte sich Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller gegenüber der IV-Stelle als neuer Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 10/67 und Urk. 10/68).
1.5 Mit Vorbescheid vom 26. April 2007 (Urk. 10/76) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm ab März 2002 bis und mit Juni 2003 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab April 2003 habe sich sein Gesundheitszustand massgeblich verbessert, so dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und ihm bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab Juli 2003 keine Rente mehr zustehe. Nachdem der Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 29. Mai 2007 hatte Einwände erheben lassen (Urk. 10/85), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2007 ihren Vorbescheid (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 22. Oktober 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Dem Beschwerdeführer sei von März 02 bis Juni 04 eine ganze IV-Rente, ab Juli 04 bis März 07 mind. eine halbe IV-Rente, und ab April 2007 mind. eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. -verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2 Nachdem der Versicherte aufforderungsgemäss sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 6-8) hatte begründen lassen und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-100) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
2.3 Mit Verfügung vom 19. August 2008 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse und dem Bestehen einer Lohnpfändung sowie zur Einreichung entsprechender Belege an (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 12. September 2008 erstatten (Urk. 15, mit Beilagen Urk. 16/1-11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2003 aufhob.
1.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ab dem 1. April 2003 erheblich verbessert; ab dann sei ihm gemäss den medizinischen Unterlagen eine in Wechselposition (halb sitzend/halb stehend) ausgeübte Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, sein rechter Fuss schwelle jeweils bei Belastung schmerzhaft an. Drei Jahre nach dem Unfall, am 16. März 2004, habe er einen konkreten Arbeitsversuch antreten können, es habe sich aber relativ rasch gezeigt, dass es unmöglich wäre, ein volles Pensum durchzuhalten, da die Beschwerden auch während der Erholungszeit nicht mehr verschwunden seien. So sei er bereits per 29. März 2004 wieder zur Hälfte arbeitsunfähig geschrieben worden. Per Ende Juni 2004 habe er die an sich als geeignet erscheinende Tätigkeit als Kurierfahrer ganz aufgeben müssen (Urk. 1 S. 3 f.). Seit dem letzten MRI könne sich der medizinische Zustand erheblich verändert haben, weshalb eine erneute MRI-Abklärung respektive eine fachliche Beurteilung durch eine spezialisierte Klinik vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Es sei auf die Beurteilung der F.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 29. März 2004 ohne Unterbruch als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft werden müsse, und nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes, welche keinen höheren Stellenwert habe (Urk. 1 S. 4). Im April 2007 reduziere sich der Anspruch allenfalls auf eine mindestens ¼-Rente, da eine Arbeitsaufnahme vorliege (Urk. 1 S. 5). Mit dem aktuell erzielten Invalideneinkommen von Fr. 27'280.-- ergebe sich ein IV-Grad von 54 %, mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
3.2 Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, welche der Beschwerdeführer am 14. März 2001 konsultiert hatte, diagnostizierte eine Distorsio pedis rechts und attestierte ab dem 13. März 2001 bis voraussichtlich Ende April eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 23. April 2001, Urk. 10/14/60). Am 30. April 2001 attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2001 bis etwa zum 27. Mai 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/14/55).
3.3 Am 3. Oktober 2001 teilte Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, der SUVA mit, beim Beschwerdeführer sei es während der Arbeit in einer Werkstatt unter vermehrter Belastung zu einer Beschwerdeexazerbation gekommen. Aufgrund klinisch unklarer Situation bei starken Beschwerdeangaben habe er bis zur Abklärung in der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/14/47). Insgesamt attestierte er folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 12. März bis zum 10. April, 50 % vom 11. bis zum 27. April, 0 % vom 28. Mai bis zum 5. August und 100 % ab dem 6. August 2001 bis auf weiteres (Urk. 10/14/46).
3.4 Dres. med. H.___ und I.___, D.___, diagnostizierten in ihrem Untersuchungsbericht vom 22. Januar 2002 eine laterale Bandläsion bei Status nach Supinationstrauma rechts am 12. März 2001 mit Schmerzen sowie eine Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes (ICD-10 S93.4). Die MRI-Untersuchung habe posttraumatisch narbige Veränderungen des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalcaneare sowie eine Tendovaginitis der Peronealsehne des Peronaeus brevis ergeben. Sie empfahlen eine operative Sanierung (Urk. 10/14/44).
3.5 In der D.___ wurden dann bei chronischer subjektiver und objektiver Rückfussinstabilität bei Ruptur des Ligamentum fibulocalcaneare und Hyperaktivität des Peronaeus longus bei Status nach mehreren Supinationstraumata am 5. Juni 2002 eine laterale Bandrekonstruktion nach Broström sowie ein Sehnentransfer Musculus peronaeus longus auf brevis durchgeführt (Operationsbericht vom 6. Juni 2002, Urk. 10/14/37-38).
3.6 Die Ärzte der D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. September 2002 an Dr. C.___ einen Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström, Sehnentransfer Musculus peronaeus longus auf brevis am 5. Juni 2002 bei Status nach lateraler OSG-Instabilität rechts, Senkfuss und Spreizfuss bds., Tibialis posterior Tendinopathie rechts. Der Beschwerdeführer beklagte im Wesentlichen belastungsabhängige Schmerzen und gelegentlich auch Nachtschmerzen. Klinisch und radiologisch sei das OSG stabil. Eine stationäre Rehabilitation könne bei der nächsten Konsultation geprüft werden. In stehenden und gehenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht, in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ab sofort zumindest teilweise (50 %) arbeitsfähig (Urk. 10/11/5-6).
3.7 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Oktober 2002 in der D.___ klagte der Beschwerdeführer über eine gefühlsmässige Intensivierung der vorwiegend belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik (Bericht vom 31. Oktober 2002, Urk. 10/14/28-29). Die klinische Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde. Die untersuchenden Ärzte attestierten in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche und in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.8 Anlässlich der Untersuchung vom 20. März 2003 fand der Kreisarzt der SUVA Dr. med. J.___, FMH Chirurgie, reizlose Verhältnisse im Bereich des rechten OSG vor. Es bestünden keine Schonungszeichen gegenüber links, der Gang sei unauffällig (Urk. 10/14/8-10). Der Kreisarzt attestierte für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten bis zu 15 kg ab dem 24. März eine 75%ige und ab dem 14. April 2003 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/10).
3.9 Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 10. April 2003 (Urk. 10/11) hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der D.___ vom 23. September 2002. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Belastungsschmerzen des linken OSG.
3.10 Wegen persistierenden Schmerzen wurde am 10. Juni 2003 in der D.___ eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Die dort untersuchenden Ärzte verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, attestierten jedoch in einer halb sitzenden, halb stehenden Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16). Am 22. September 2003 (Urk. 10/28/1) bestätigten die Ärzte der D.___ aufgrund der erneuten Verlaufskontrolle vom 9. September 2003 diese Einschätzung.
3.11 In seiner Beurteilung vom 1. April 2004 aufgrund der Konsultation vom 29. März 2004 stellte Dr. med. K.___, Fusschirurgie F.___, folgende Diagnose: persistierende Rückfussbeschwerden im Bereich des sinus tarsi bei lateraler Bandrekonstruktion nach Broström, Sehnentransfer M. peronaeus longus auf brevis am 5. Juni 2002 Fuss rechts, bei persistierenden medialseitigen Beschwerden im Bereich der Tibialis-posterior-Sehne Fuss rechts, sowie bei Verdacht auf Morton-Neuralgie intermetatarsal 3/4 rechts (Urk. 10/52/7). Die klinische Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine Morton-Neuralgie intermetatarsal 3/4 sowie eine Problematik im Bereich des Tarsaltunnels bei druckdolentem nervus tibialis und angegebener Hyposensibilität im Bereich der lateralseitigen Fusssohle. Dr. K.___ empfahl eine neurologische Untersuchung zur weiteren Abklärung. Zudem vermerkte er, dass der Beschwerdeführer zurzeit morgens 50 % arbeite. In diesem Sinne bei noch durchzuführenden Abklärungen legte Dr. K.___ die Arbeitsfähigkeit bei 50 % fest (Urk. 10/52/8). Die am 3. Mai 2004 durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchungen (Elektroneurographien) bestätigten die Verdachtsdiagnose einer Mortonneuralgie nicht (Urk. 10/52/5-6). Dr. med. L.___, Fusschirurgie F.___, kam in seinem Bericht vom 22. September 2004 zum Schluss, das komplexe Schmerzsyndrom sei letztlich nicht geklärt (Urk. 10/57). Die von ihm empfohlene Infiltration des Tarsaltunnels führte zu keiner Beschwerdebeeinflussung, weshalb er eine MR-Untersuchung zur Abklärung der Frage nach weiteren Degenerationen im Bereich der Peronealsehnen und Beurteilung der Situation im Bereich des Ligamentum deltoideum befürwortete (Bericht F.___ vom 12. Oktober 2004, Urk. 10/62).
3.12 Die am 21. Oktober 2004 in der D.___ durchgeführte MRI-Untersuchung ergab keine wesentlich erkennbare pathologische Befunde. Dr. L.___ riet von einer erneuten Operation ab, da dem Beschwerdeführer damit nicht zuverlässig geholfen werden könne und ein klares Korrelat für die Beschwerden nicht gefunden werden konnte (Urk. 10/71/41).
3.13 In der konsiliarischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. M.___ in der Schmerzsprechstunde der F.___ am 29. März 2005 klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über sich hauptsächlich beim Laufen manifestierende Schmerzen (Urk. 10/71/33). Prof. Dr. M.___ sah aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers, welche auf diffuse Schmerzen im rechten Fuss am ehesten bei einer Fehlbelastung hinwiesen, keine therapeutischen Optionen (Urk. 10/71/34).
3.14 Dr. med. N.___, FMH Orthopädische Chirurgie, wies in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer völlig ‚ausgelatschte’ Schuhe getragen habe und er ihn aufgefordert habe, den verordneten Künzle-Schuh zu tragen. In der Untersuchung stellte er massive Senk-/Spreizfüsse bei Adipositas per magna, eine relativ unbedeutende Aufklappbarkeit im operierten OSG und eine diffuse Druckdolenz im ganzen Sprunggelenksbereich fest. In der zweiten Konsultation habe der Beschwerdeführer wenigstens die von ihm rezeptierten Kompressionsstrümpfe getragen und es habe keine Schwellung vorgelegen. Aufgrund der Aktenlage sowie der klinischen Untersuchung kam Dr. N.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jeden sitzenden Beruf durchführen könne, er dies aber nicht wolle (Urk. 10/71/21-22).
3.15 Dr. L.___ bestätigte am 27. Dezember 2006 (Urk. 14/2), dass von Seiten der F.___ ab dem 29. März 2004 ohne Unterbruch eine 50%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, letztmals am 29. März 2005 von Prof. Dr. M.___. Es bestehe eine schwer fassbare Schmerzausweitung, welche mit herkömmlichen diagnostischen Massnahmen und Hilfsmitteln nicht habe objektiviert werden können. Eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. März 2005 sei plausibel und ausgewiesen. Auch wenn kein strukturelles Korrelat für die Beschwerden gefunden werden könne, gehe er von einer anhaltend unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus.
3.16 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.___, FMH Chirurgie, kam in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 29. Januar 2007 (Urk. 14/3) zum Schluss, die Abklärungen in der F.___ hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die diffusen Rückfussbeschwerden seien weder neurologisch noch orthopädisch erklärbar. Die Beurteilung des Dr. L.___ sei emotional und widersprüchlich. Es sei unlogisch, von einer anhaltend unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, obwohl kein strukturelles Korrelat gefunden werden könne und explizit eine schwer fassbare Schmerzausweitung bestätigt werde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er gemäss Einschätzung der F.___ vom 27. Dezember 2006 (Urk. 14/2) seit dem 29. März 2004 ohne Unterbruch als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft werden müsse und nicht auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 20. März 2003 abgestützt werden könne (Urk. 1 S. 4).
Aus den Akten geht hervor, dass die Meinung des SUVA-Kreisarztes Dr. J.___ auch von den Ärzten der D.___ und Dr. N.___ geteilt wird. Alle diese Ärzte kamen je aufgrund ihrer eingehenden Untersuchungen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Die Ärzte der F.___ attestierten aufgrund der in der Untersuchung vom 10. Juni 2003 erhobenen klinischen Befunde, welche im Wesentlichen mit denjenigen des SUVA-Kreisarztes übereinstimmen, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16).
Bei den Ärzten der F.___ handelt es sich - ebenso wie bei denjenigen des D.___ - um behandelnde Ärzte des Beschwerdeführers. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Berichte der F.___ sowie der D.___ sind dementsprechend zu würdigen. Da von den behandelnden Ärzten der D.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, muss aufgrund des Gesagten umso mehr davon ausgegangen werden, dass eine solche auch besteht.
Die übereinstimmende Einschätzung der Ärzte der D.___, des Kreisarztes des SUVA und von Dr. N.___ ist aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Befunde der klinischen und bildgebenden Untersuchungen ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar. Von den Ärzten der F.___ wurden keine neuen medizinischen Erkenntnisse eingebracht, welche zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der geltend gemachten Beschwerden eingeschränkt ist und Zweifel an der Einschätzung der übrigen involvierten Ärzte wecken könnte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen, welches ja für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich ist, grundsätzlich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 29. August 2007, I 994/06, Erw. 3.3). Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.
4.2 Im Weiteren liess der Beschwerdeführer die Erstellung eines neuen MRI beantragen, da sich seit dem zuletzt erstellten MRI vom Oktober 2004 der medizinische Zustand erheblich verändert haben könne (Urk. 1 S. 4).
Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein organisch veränderlicher Zustand vorliegt, dessen weiterer Verlauf durch eine nochmalige MR-Untersuchung dokumentiert werden könnte, gehen aus den medizinischen Akten nicht hervor. Das zuletzt auf Anregung von Dr. L.___ durchgeführte MRI vom 21. Oktober 2004 ergab keine wesentlich erkennbare pathologische Befunde (Erw. 3.12), und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden konnten von den involvierten Ärzten keinem organischen beziehungsweise strukturellen Korrelat zugeordnet werden.
Angesichts dessen ist nicht einsehbar, weshalb eine weitere MR-Untersuchung zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes erforderlich sein sollte.
4.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht Mitte April 2003 so verbessert hatte, dass er seit diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
5.
5.1
5.1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
5.1.2 Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2003 ausgegangen ist, was Teilelement der Invaliditätsbemessung bildet. Der zur Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich, welcher sich auf die Zahlen der SUVA stützt, wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zum Parallelverfahren Prozessnummer UV.2007.00116 - nicht mehr beanstandet. Wie erwähnt, erstreckt sich jedoch die richterliche Prüfungsbefugnis nicht nur auf den Streitgegenstand, sondern bildet das umstrittene Rechtsverhältnis - vorliegend der Rentenanspruch - das Prozessthema. In der Folge ist daher auch die Frage zu prüfen, ob der der Rentenbeurteilung zugrunde gelegte Einkommensvergleich korrekt vorgenommen worden ist.
5.1.3 In der Verfügung vom 20. September 2007 legte die Beschwerdegegnerin das mögliche Valideneinkommen für das Jahr 2002 mit Fr. 52'000.-- pro Jahr (= 13 x Fr. 4'000.--) fest, d.h. sie stützte sich einerseits auf den Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahre 2001 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2001 mit der B.___ erzielt hatte (Urk. 10/6/2 Ziff. 20), berücksichtigte aber den Zusatzverdienst des Beschwerdeführers bei der P.___ nicht (Urk. 2 S. 3).
5.1.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Nebenverdienst bei der Berechnung des Valideneinkommens ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1).
5.1.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 12. März 2001 neben seiner regulären Erwerbstätigkeit seit Februar 1999 bis 31. Oktober 2001 noch einer Nebenerwerbstätigkeit bei der P.___ nachging (Urk. 14/1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch von der Arbeitgeberin am 24. August 2001 wegen wiederholt unentschuldigten Absenzen des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2001 aufgelöst (Urk. 14/5). Somit wurde diese Nebenerwerbstätigkeit - der er offensichtlich auch nach dem Unfall vom 12. März 2001 in unverändertem Ausmass wie vor diesem Ereignis nachgegangen war (siehe Urk. 14/1) - nicht wegen des Unfalles des Beschwerdeführers beendet, sondern aus arbeitsrechtlichen Gründen. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung des möglichen Valideneinkommens ist somit nicht gerechtfertigt.
5.1.6 Bei der Bestimmung des möglichen Valideneinkommens sind angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses (12. März 2001) nicht mehr bei der B.___ angestellt gewesen war und dementsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Gesundheitsfall weiterhin das dortige Einkommen erzielt hätte, die Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigen Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002 TA1 S. 43), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, Tabelle B9.2 S. 90) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'750.70 respektive einen Jahresverdienst von Fr. 57'008.40 (Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. In der für den Beschwerdeführer günstigen Annahme, dass er im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis mit der B.___ an einer neuen Arbeitsstelle mindestens den gleichen Lohn erzielt hätte (13 x Fr. 4'000.-- = Fr. 52'000.--, siehe Urk. 10/6/2 Ziff. 21), und welcher aufgerechnet auf das Jahr 2002 (Beginn des Rentenanspruches) Fr. 52'832.-- ergäbe (siehe Lohnentwicklung 2002 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93 Nominalindex für Männer; Veränderung von 2001 bis 2002 = 1, 6 %), resultierte im Vergleich zum statistischen Durchschnittslohn ein Minderverdienst von rund 7 %. Bei dieser Differenz kann nicht von einem deutlich unter den statistischen Werten liegenden Gehalt ausgegangen werden. Beim 1974 geborenen, im Jahre 1992 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer (siehe Urk. 10/2/3 Ziff. 4.1) mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 10/3/1) sind zudem keine invaliditätsfremden Hindernisse ersichtlich, welche es ihm verunmöglichten, bei voller Gesundheit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Es ist somit zur Invaliditätsbemessung von einem möglichen Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.40 auszugehen.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der LSE des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen). Gestützt auf die LSE 2002 (Tabelle TA1 S. 43) ergibt sich für das Jahr 2002 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'008.40 (siehe Erw. 5.1.6).
5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, demzufolge lediglich rein stehende Arbeiten nicht mehr verrichten kann, rechtfertigt sich höchstens ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn. Da sowohl das mögliche Validen- als auch das zumutbare Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage basieren, resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von maximal 10 %.
6. Aufgrund des Gesagten ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2003 zu verneinen und ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
7.1.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.1.2 Der Beschwerdeführer erzielte von Januar bis und mit August 2008 mit seiner Tätigkeit im Stundenlohn bei der Q.___ ein Nettoeinkommen von total Fr. 18'700.25 (Urk. 16/3-9, Urk. 18). Davon in Abzug zu bringen ist der darin enthaltene Ferien- und Feiertagsanteil von 12,4 %, was einen Betrag von Fr. 16'381.40 und ein durchschnittlich erzieltes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'047.65 ergibt. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der SUVA im Betrag von Fr. 510.-- ausbezahlt (Urk. 14/4). Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2007 ein Nettoeinkommen von Fr. 31'924.-- (Urk. 16/2), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'660.30 entspricht. Zusammen erzielen die Eheleute demzufolge ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'217.95.
7.1.3 Das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für die Eheleute Fr. 1'550.--, für das Kind R.___ Fr. 350.--; Wohnen (inkl. Heizung) Fr. 689.-- (Urk. 7 S. 5); TV/Telefon Fr. 37.35 (Urk. 7 S. 5); Krankenkassenbeiträge unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung Fr. 412.80 (Urk. 7 S. 5); Auslagen für 10 km Autofahrten an den Arbeitsplatz Fr. 100.--, Parkplatzkosten Fr. 60.--; Prämien Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.-- (Urk. 7 S. 5). Die Staatssteuern sind mit Fr. 37.-- zu veranschlagen, die Bundessteuer mit (geschätzten) Fr. 10.--. Obschon nicht belegt, sind zugunsten des Beschwerdeführers zudem Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 300.-- sowie ein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch von Fr. 60.-- zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen die Ansätze gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001). Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Familie des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 3'616.50.
7.1.4 Die Einkünfte übertreffen das Existenzminimum demgemäss um Fr. 1'601.45. Nach Abzug der üblichen Freibeträge von Fr. 500.-- für die Eheleute und Fr. 100.-- für das Kind verbleiben der Familie Fr. 1'001.45 zur freien Verfügung. Damit ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, seinen Rechtsvertreter zu honorieren.
7.1.5 Der Vollständigkeit halber ist noch kurz auf die Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, wonach seine Ehefrau Ende November 2008 mit einem weiteren Kind niederkomme. Dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids zugrundezulegen; anstehende Veränderungen sind demgemäss nicht zu berücksichtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während rund drei Monaten das gesetzlich vorgesehene Mutterschaftstaggeld wird beziehen können und der Beschwerdeführer mit dem bis zur Niederkunft bzw. bis zum Wegfall des Mutterschaftstaggeldes angefallenen Einkommensüberschuss seinen Rechtsvertreter wird finanzieren können.
7.1.6 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als bedürftig anzusehen und ist ihm daher kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auch keine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1’000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung vom 22. Oktober 2007 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit je einer Kopie der Urk. 14/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).