Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. Mai 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1964, geschieden und bis Ende Juni respektive Ende September 2004 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG und als Gymnastikinstruktorin in der Parkresidenz B.___ angestellt (Urk. 10/4-5), meldete sich am 14. Oktober 2002 (richtig: 2004) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 10/22). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 bestätigte die IV-Stelle die Leistungsverneinung (Urk. 10/44). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2006 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 10/66).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der D.___ das Gutachten vom 2. Mai 2007 und bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 5. Juni 2007 ein (vgl. Urk. 10/76, Urk. 10/79). Am 14. Juni 2007 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 10/82). Am 31. August 2007 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 19. September 2007 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/92 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, namentlich eine Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 14. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen sowie der Versicherten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Invaliditätsbegriff und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, im Anschluss an den Rückweisungsentscheid vom 28. April 2006 seien zur somatischen Situation das Gutachten der D.___ und zur psychischen Situation das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ eingeholt worden. Beiden Gutachten lasse sich entnehmen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Gymnastiklehrerin als auch für die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin bestehe. Mithin sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, ihre bisherigen Tätigkeiten auszuüben. Eine Invalidität respektive eine unmittelbar drohende Invalidität lägen nicht vor. Mit dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Oktober 2007 (vgl. Urk. 3/5) seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, die nicht bereits ausführlich ärztlich beurteilt worden seien. Im Gutachten der D.___ sei das Vorliegen eines körperlichen Gesundheitsschadens verneint worden, der die Art und Schwere der geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Das psychiatrische Gutachten, das Bezug auf alle vorbestehenden Akten und körperlichen Untersuchungen nehme, setze sich damit auseinander und bestätige die psychiatrische Diagnose einer remittierten Anpassungsstörung. Beide Gutachten seien beweisbildend. Auf diese könne abgestellt werden (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes hätte der Verpflichtung zu weiteren Abklärungen gemäss Rückweisungsurteil vom 28. April 2006 einzig mit der Einholung eines interdisziplinären Gutachtens nachgelebt werden können. Stattdessen seien zwei Einzelgutachten in Auftrag gegeben worden. Eine interdisziplinäre Auseinandersetzung zwischen dem Rheumatologen und der Psychiaterin wäre nötig gewesen, denn die Psychiaterin habe unter Ausschluss der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung schlüssig dargelegt, die geklagten Beschwerden und Einschränkungen seien glaubhaft. Bezeichnenderweise habe die durchgeführte Computertomografie deutliche Anzeichen für eine somatische Ursache der Beschwerden aufgezeigt. Diskrete Befunde bedeuteten nicht, dass auch die Ursache unerheblich sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit weiterer Erklärungsbedarf (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).
Entgegen den Anordnungen im Rückweisungsurteil vom 28. April 2006 sei im Rahmen der Begutachtung an der D.___ nur ein CT, nicht aber ein MRI angefertigt worden. Zwar leide die Beschwerdeführerin unter Platzangst, jedoch erhebe sich die Frage, weshalb nicht ein funktionelles MRI angefertigt worden sei. Die hierfür eingesetzten Geräte seien geräuscharm, bequem zu benutzen und sie riefen keine Beengungsgefühle hervor. Die diagnostischen Mittel seien mit anderen Worten nicht ausgeschöpft worden. Die Gutachter der D.___ seien des Weiteren der Frage nach den geeigneten Verweistätigkeiten nicht nachgegangen. Weshalb die bisherigen Tätigkeiten weiterhin zumutbar seien, sei ebenfalls nicht näher begründet worden. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 10/76) gehe bezüglich verschiedener erhobener Befunde und dem damit zusammenhängenden Beschwerdebild darüber hinweg, dass zwischen den einzelnen Beeinträchtigungen eine Wechselwirkung bestehen könnte. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, rheumatologisch habe kein schwerwiegender Befund erhoben werden können. Im Anschluss hätte er darlegen müssen, wie schwerwiegend ein pathologischer Befund sein müsse, um die geklagten Beschwerden somatisch erklären zu können. Demgegenüber habe der Shiatsu-Therapeut H.___ in seinem Bericht vom Oktober 2007 zu den bildgebend nachgewiesenen Befunden und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich Stellung genommen (vgl. Urk. 3/4). In Bezug auf die Pseudoarthrose habe er festgehalten, die Schmerzen würden nicht nur durch die Verkrampfung und damit die Überlastung beim Übergang von der unteren Brustwirbelsäule (BWS) zur Lendenwirbelsäule (LWS) hervorgerufen, sondern auch durch die eingeschränkte Funktion der Muskeln nach Traumen auf einer instinktiven entlastenden Körperreaktion. Die Muskeln würden sich über einem Bereich oder einem Gelenk versteifen, um die Möglichkeit weiteren Schadens durch die darüber liegenden Verletzungen zu reduzieren. Es liege mithin kein isoliertes Problem vor. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin auf der Höhe des 6./7. Wirbelkörpers heftige druckempfindliche Schmerzen verspürt. heute bestehe in dieser Region eine nach innen mehr rechtsbetonte Verlagerung beider Rippenbögen, die im vorderen Sternum unterhalb der rechten Brustspalte merklich hervorgehoben seien. Die Verlagerung sei leicht abzutasten und auch visuell gut ersichtlich. Kontusionen der Wirbelsäule verursachten Fehlpositionierungen an der Ansatzstelle zwischen den Rippenbögen und den Wirbelkörpern. Diese Druckstellen zögen bei minimalsten Verschiebungen chronische Schmerzen mit sich. Schmorlsche Knoten seien nachweislich versprengte Bandscheibenanteile in die Wirbelkörper hinein, die durch ein Trauma verursacht werden könnten. Solche Bandscheibenversprengungen seien ernster zu nehmen als Bandscheibenvorfälle. Die äusseren Ringe des Annulus fibrosus wölbten sich nicht einfach vor, sondern sie brächen und verursachten Schmerzen, wenn sie sich in einer schmerzempfindlichen Struktur befänden. Die gesamte Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin führe zu physischen wie psychischen Dauerspannungen. Als Folge komme es beispielsweise zu ganztägigen Migräneattacken. Hinzugekommen seien sukzessive auch Komplikationen im Magen- und Darmtrakt sowie Reflux. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an Herzrhythmusstörungen und Druckgefühlen in der Brust begleitet von bis heute andauernden Panikattacken. Des Weiteren bestünden auch Taubheitsgefühle in den Armen, und sie leide an zeitweiser Inkontinenz (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6).
Die Gutachterin Dr. E.___ sei zum Schluss gekommen, psychisch bestehe ein remittierter Zustand. Obschon sich der Zustand gebessert habe, gehe der behandelnde Psychiater Dr. F.___ hingegen weiterhin von einem therapeutischen Handlungsbedarf aus. Der Grund dafür sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Dauerschmerzen leben müsse und dies ohne eine Psychotherapie und ohne Medikamente nicht könne. Dr. F.___ habe darauf hingewiesen, aus psychiatrischer Sicht bestehe wegen Antriebsschwäche und Konzentrationsstörungen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten. Auch die Hausärztin Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, gehe davon aus, dass in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich somit mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Leistungen der Beschwerdeführerin zustünden (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 7 ff.).
4.
4.1 Die dem Rückweisungsentscheid vom 28. April 2006 zu Grunde liegende medizinische Aktenlage wurde im erwähnten Entscheid detailliert dargelegt. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 10/66 S. 5 ff.). Zusammenfassend gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, die medizinischen Abklärungen seien zu ergänzen. Es sei zusätzlich zu evaluieren, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin trotz der körperlichen Beschwerden in welchem Ausmass zumutbarerweise auszuüben vermöchte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden allein Ursache einer Schmerzverarbeitungsstörung seien. Dies sei nicht erstellt. Diagnostisch seien nicht alle Mittel ausgeschöpft worden. Beispielsweise sei bis anhin noch keine Untersuchung mittels MRI vorgenommen worden. Des Weiteren erkannte das Gericht, im Rahmen der noch nötigen Abklärungen in somatischer Hinsicht sei auch der psychiatrischen Komponente Beachtung zu schenken. Insbesondere sei festzustellen, ob von einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Befindens auszugehen sei und welchen Einfluss dieser Zustand gegebenenfalls auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit habe (Urk. 10/66 S. 9 f.).
4.2 Noch bevor die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Begutachtung der Beschwerdeführerin in der D.___ vorlagen, reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres Shiatsu-Therapeuten H.___ vom 15. März 2007 ein. Dieser führte aus, es liege eine komplexe Schmerzproblematik vor. Wegen der chronischen Schmerzen sei bis auf weiteres ein umfassendes Therapieprogramm nötig. Die körperlich schwere Arbeit als Gymnastiklehrerin und der konstant bewegungseinschränkende Beruf als Büroangestellte beeinträchtigten den Heilungsprozess in physischer und psychischer Hinsicht. Geeignet sei eine leichte, frei zu gestaltende und wechselbelastende Tätigkeit. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin, künftig beruflich als Shiatsu-Therapeutin tätig zu sein, könne er beipflichten. Sie könnte hierbei auf ihre Vorbildung im vorangehenden Beruf zurückgreifen. Sodann fügte er an, er stimme einem Rentenanspruch zu (Urk. 10/75/2).
4.3 Der Gutachter der D.___, Dr. G.___, gelangte im Gutachten vom 2. Mai 2007 gestützt auf die erhobenen Befunde, insbesondere gestützt auf ein CT der BWS und LWS vom 3. April 2007 (vgl. Urk. 10/76 S. 7 f. Ziff. 3), zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen thorakovertebralen und lumbosakralen Schmerzsyndrom mit anatomischer Variante mit hypertrophem Prozessus transversus LWK5 links mit Pseudoarthrosenbildung mit dem benachbarten Sacrum sowie bei einer diskreten Verschiebung der 6. Rippe, rechts grösser als links. Des Weiteren bestehe eine chronische Periarthropathia coxae rechts. Bis zu einem Treppensturz im Oktober 2003 habe die Beschwerdeführerin unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen gelitten. Als Folge des Unfalles seien Schmerzen im Bereich der mittleren BWS und im Bereich des Beckens aufgetreten. Vorerst sei davon ausgegangen worden, dass die Beschwerden innert Monaten abklängen. Trotz medikamentöser und physikalischer Behandlung sei es jedoch zu keiner Besserung gekommen. In erster Linie seien die Beschwerden im Bereich des Beckens sowie der Hüften rechtsseitig betont konstant geblieben; ebenso die Beschwerden im Bereiche der BWS. In psychischer Hinsicht sei es aufgrund der körperlichen Beschwerden zu einer Belastungssituation gekommen. Die körperliche Untersuchung vom 19. März 2007 habe abgesehen von einer Einschränkung der LWS um jeweils einen Drittel im Wesentlichen nur unauffällige Befunde ergeben. Insgesamt bestehe sowohl klinisch als auch radiologisch eine Diskrepanz zwischen den intensiv empfundenen Schmerzen und den Untersuchungsergebnissen (Urk. 10/76 S. 9 Ziff. 5). Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der klinischen Untersuchung als auch gestützt auf die radiologische Untersuchung mittels CT kein derart gravierender pathologischer Befund, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gymnastiklehrerin oder als Büroangestellte zu begründen vermöchte (Urk. 10/76 S. 10 Ziff. 6 und Ziff. 8.1).
4.4 Die psychiatrische Gutachterin Dr. E.___ führte nach Einsicht in die Vorakten und gestützt auf die am 4. Juni 2007 durchgeführte eigene Exploration im Gutachten vom 5. Juni 2007 aus, etliche Jahre habe die Beschwerdeführerin nach nachgeholter Matura und Absolvierung eines Grundstudiums in Pädagogik als Gymnastikinstruktorin gearbeitet. Das Beziehungsleben sei durch zwei Scheidungen gekennzeichnet. Geprägt habe die Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass sie in den vergangenen 10 Jahren Solidarschulden aus ihrer zweiten Ehe habe tilgen müssen. In einer Lebensphase mit hohem Arbeitsengagement (die Beschwerdeführerin habe damals versucht, das Geld für eine angestrebte Weiterbildung zu verdienen) sei sie im Oktober 2003 eine Treppe hinab gestürzt. Seither leide sie an einem mittlerweile chronischen thorakovertebralen und lumbosakralen Syndrom mit rechtsseitig betonten Hüft- und Beckenschmerzen. Aus rheumatologischer Sicht stünden die Beschwerden im Zusammenhang mit einer Pseudoarthrosenbildung im lumbosakralen Übergangsbereich und einer Rippenverschiebung. Ab Februar/März 2004 sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bis heute habe es die Beschwerdeführerin nicht geschafft, in den Erwerbsbereich zurückzukehren. Anfangs 2005 hätte die anhaltende Schmerzsituation zu tiefgreifenden Existenzängsten, zu Verzweiflung und Psychosomatisierung (Schwindel, Kopfschmerzen, Magendarmbeschwerden, Hyperventilationsattacken, Schlaflosigkeit, Panik, Antriebs-, Kraft- und Orientierungslosigkeit) geführt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin eine Psychotherapie begonnen. Diese führe sich aktuell im Sinne einer stützenden Gesprächstherapie weiter. Die Beschwerdeführerin sei psychopathologisch insgesamt unauffällig. Die angstbetonte depressive Reaktion auf die belastende Lebenssituation müsse als remittiert bezeichnet werden. Es bestehe lediglich noch eine diskrete Restsymptomatik im Sinne gelegentlicher Panikattacken, die aber weder in der Frequenz noch im Schweregrad den Kriterien einer Panikstörung nach ICD-10 entsprächen. Für die früher in Betracht gezogene Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mangle es am Hauptkriterium gemäss ICD-10, das heisst am Schmerz als anhaltender Hauptfokus der Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht schmerzfixiert, sondern offen, selbstreflektiert und vielseitig orientiert. Sie leide an einer Anpassungsstörung, an Angst und depressiver Reaktion gemischt gemäss ICD-10: F43.22). Das Leiden sei zur Zeit aber remittiert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit anfangs 2007 bezüglich ihrer bisher ausgeübten Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Für den Zeitraum 2005 bis 2006 sei aufgrund der depressiven Symptomatik mit Affektsomatisierung und Panikattacken von einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab Mitte 2006 habe sich diese graduell verbessert, und schliesslich habe die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt (Urk. 10/79 S. 13 ff. Ziff. 4 ff.).
4.5 Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, führte im Bericht vom 25. August 2007 aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin bei ihm in Behandlung. Sie leide unverändert an einer depressiven Erkrankung und sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Sie sei innerlich angespannt, im Denken gehetzt und eingeengt auf die Richtigstellung der falschen Beurteilung ihres körperlichen Leidens durch verschiedene Untersucher. Im Affekt sei sie abgeflacht und wenig spürbar. Sie wirke zwar tapfer, sei mit der Situation aber überfordert. In der Mimik und Gestik sei sie verarmt, sie sei erschöpft und ohne Antrieb. Aufgrund der Depression könne sie nicht mehr auf ihre Ressourcen und innerpsychischen Strategien zurückgreifen. Geschwächt habe sie auch das Ergebnis der jüngsten körperlichen und radiologischen Untersuchungen. Es habe sich herausgestellt, dass an der Wirbelsäule ein irreversibler Schaden bestehe, der ihr zeitlebens Schmerzen bereiten könnte. Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, als Gymnastiklehrein oder als Büroangestellte zu arbeiten. Die in Angriff genommene Ausbildung zur Shiatsu-Therapeutin sei jedoch ein Glücksfall. Mit dieser neu erlernten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ihre psychische Situation deutlich verbessern (Urk. 10/86).
4.6 Im August 2007 hielt H.___ ergänzend zu seinem Bericht vom 15. März 2007 (Urk. 10/75/2) fest, die komplexe Schmerzproblematik bei der Beschwerdeführerin müsse ganzheitlich betrachtet werden. Die chronischen Schmerzen stünden in Wechselwirkung miteinander. Er behandle die Beschwerdeführerin seit Beginn der Krankheitsgeschichte. Die körperlich schwere Arbeit als Gymnastiklehrerin und die vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Büro beeinträchtigten den Heilungsprozess. Daher kämen die beiden Berufe nicht mehr in Betracht. Geeignet wäre eine freigestaltende und wechselbelastende Aktivität. Daher könne er den Wunsch der Beschwerdeführerin, beruflich als Shiatsu-Therapeutin tätig zu sein, unterstützen (Urk. 10/87 S. 3 Ziff. 3). Dasselbe führte H.___ auch im Schreiben vom Oktober 2007 aus (Urk. 3/4 S. 4 Ziff. 3).
4.7 Am 6. Oktober 2007 berichtete Dr. F.___, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig schweren Depression gemäss ICD-10 F31.11. Die von Dr. E.___ als remittiert beurteilte depressive Anpassungsstörung sei noch nicht verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe das Unfallgeschehen, die Dauerschmerzen und das Misstrauen in die begutachtenden Ärzte noch nicht verarbeitet. Sie müsse sich im Gegenteil damit auseinandersetzen, dass der Unfallstatus aufgrund unzureichender medizinischer Abklärungen in einen Krankheitsstatus umgewandelt worden sei. Sie fühle sich in ihrem Leiden nicht ernst genommen, obschon radiologisch als Folge des Unfalles eine Pseudoarthrose habe festgestellt werden können. Erwartet werden könne lediglich eine bessere Bewältigung der Schmerzen. In erwerblicher Hinsicht sei in einer angepassten Tätigkeit (Shiatsu-Therapeutin) höchstens ein Arbeitspensum von 20 % denkbar (Urk. 3/5).
5.
5.1 Zu den psychiatrischen Beurteilungen führten Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, respektive Dr. med. K.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, am 14. Juni 2007 beziehungsweise 4. September 2007 aus, das überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ belege, dass aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Bürotätigkeit bestehe. Rückblickend sei gemäss dem Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine sichere Aussage zur Arbeitsfähigkeit möglich, insbesondere weil es sich um eine Anpassungsstörung handle. Ein solches Leiden sei indessen an und für sich in Art und Schwere selten invalidisierend, sondern in der Regel vorübergehender Natur (Urk. 10/80 S. 4). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ habe keine anderen als die bereits beurteilten medizinischen Tatsachen vorgebracht. Strittig sei in erster Linie, ob das rheumatologische und das psychiatrische Einzelgutachten zusammen gesehen ein schlüssiges Ergebnis ergäben. Sowohl die rheumatologische als auch die psychiatrische Begutachtung habe bezogen auf das medizinische Fachgebiet ergeben, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/93 S. 2).
5.2 Kontrovers sind die Beurteilungen der Dres. E.___ und F.___ zum einen hinsichtlich der Diagnose und andererseits hinsichtlich der Einschätzung der Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht. Während Dr. E.___ von einer zwischenzeitlich remittierten depressiven Erkrankung mit entsprechender voller Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Tätigkeitsbereich (Gymnastiklehrerin und Bürotätigkeit) ausgeht, ist Dr. F.___ der Auffassung, das depressive Leiden sei noch nicht remittiert und die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Ausübung der von der Beschwerdeführerin gewünschten künftigen Tätigkeit als Shiatsu-Therapeutin hingegen erachtete er als zu 20 % zumutbar. Für keine der attestierten Arbeitsunfähigkeiten respektive Arbeitsfähigkeiten führte Dr. F.___ eine nachvollziehbare Begründung an. Da auch Dr. F.___ von einer depressiven und daher grundsätzlich behandelbaren Erkrankung ausgeht, ist demnach nicht klar, aus welchen Gründen die bisherigen Tätigkeiten überhaupt nicht mehr ausübbar sein sollen, hingegen die von der Beschwerdeführerin gewünschte neue Tätigkeit als Shiatsu-Therapeutin geeignet sei. Es ist nicht ersichtlich, von welchen psychischen Anforderungen Dr. F.___ bezüglich der einzelnen Tätigkeiten ausgegangen ist. In sich vermag nach dem Gesagten die Beurteilung der Gutachterin Dr. E.___ mehr zu überzeugen.
5.3 Dr. G.___ kam zum Schluss, die geklagten Beschwerden liessen sich in ihrer Intensität durch die objektiven Befunde nur teilweise erklären, währenddem Dr. E.___ keine psychische Ursache für die organisch nicht erklärbaren Beschwerden nannte. Der früher behandelnde Psychiater Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ging von einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 10/16/1-2). Dr. E.___ verwarf diese Diagnose mit der Begründung, es mangle am diagnostischen Hauptkriterium, das heisst am Schmerz als anhaltendem Hauptfokus der Aufmerksamkeit (Urk. 10/79 S. 14).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere ist durch die Akten nicht belegt. Keine der berichtenden psychiatrischen Fachpersonen erwähnte eine solche, auch Dr. F.___ nicht. Was die übrigen beachtlichen Kriterien betrifft, hoben sowohl Dr. L.___ als auch Dr. E.___ hervor, die Beschwerdeführerin wirke nicht depressiv, sie sei psychisch lebendig, erzähle viel (Dr. L.___; Urk. 10/16/2) beziehungsweise sie sei offen, selbstreflektiert und vielseitig orientiert (Dr. E.___; Urk. 10/79 S. 14). Die andersartige Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___ (vgl. 3/5 S. 1 ff., Urk. 10/86) steht im Einklang mit der von Dr. E.___ für die Jahre 2005 und 2006 attestierten zeitweisen Verschlechterung des Zustandes (vgl. Urk. 10/79 S. 14 f. Ziff. 5). Soweit Dr. F.___ einen anhaltend verschlechterten Zustand beschreibt, steht dies im Widerspruch zu den in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten Darlegungen von Dr. E.___, mit denen sich Dr. F.___ seinerseits nicht auseinandersetzte. Zudem ist praxisgemäss zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Ob vorliegend von einer Somatisierungsstörung auszugehen ist oder nicht, bedarf nach dem Gesagten keiner zusätzlichen Abklärung, denn selbst wenn von einer derartigen Erkrankung auszugehen wäre, vermöchte sich diese nicht invalidisierend auszuwirken. Bei dieser Sachlage vermag es sich auch nicht als nachteilig auszuwirken, dass die Gutachter keine gemeinsame abschliessende Beurteilung vorgenommen haben. Es steht hinreichend fest, dass weder ein psychisches Leiden noch eine somatische Erkrankung (vgl. vorstehende Erw. 4.3 und nachstehende Erw. 5.4) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht.
5.4 In somatischer Hinsicht kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Ausführungen ihres Shiatsu-Therapeuten H.___ abgestellt werden. Fachärztliche Kenntnisse können bei ihm als Nichtmediziner nicht vorausgesetzt werden. Die Beurteilung durch Dr. G.___ vermag zu überzeugen. Er legte nachvollziehbar dar, dass die erhobenen objektiven Befunde kein invalidisierendes Ausmass aufweisen, weshalb die bisher angestammten Tätigkeiten auch weiterhin ausübbar sind (vgl. vorstehende Erw. 4.3). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, welches Ausmass die Befunde haben müssten, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, bedarf vorliegend nicht der Klärung. Sie ist rein hypothetischer Natur.
5.5 Für den Zeitraum 2005 bis 2006 attestierte Dr. E.___ aufgrund der depressiven Symptomatik mit Affektsomatisierung und Panikattacken zeitweilig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab Mitte 2006 habe sich die Situation indessen verbessert und in der Folge habe die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt (Urk. 10/79 S. 15). Eine partielle volle Arbeitsunfähigkeit vermag noch keinen Leistungsanspruch zu begründen. Hierfür bedarf es gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG über den Zeitraum eines Jahres einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % und hernach einer mindestens 40%igen Erwerbsunfähigkeit. Dies ist vorliegend nicht ausgewiesen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verneinung des Leistungsanspruchs als rechtens. Die gegen die Verfügung vom 19. September 2007 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Für ihre Aufwendungen ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, nach Einsicht in ihre Honorarnote vom 16. Mai 2008 (Urk. 12/2), mit Fr. 2'637.70 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, wird mit Fr. 2'637.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).