IV.2007.01324

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1948 meldete sich am 15. März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/1, Urk. 7/6/7-12, Urk. 7/10, Urk. 7/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) ein.
         Wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit einer Wernicke-Ecephalpathie mit Korsakoff-Demenz im Rahmen eines chronischen Aethylabusus (Urk. 7/14 unten) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2007 ab 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 7/21-22).
         Nachdem sich die IV-Stelle bei Dr. A.___ nach der für den Versicherten notwendigen Dritthilfe erkundigt hatte (Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für Hilflosenentschädigung" vom 4. Juni 2007 [Urk. 7/18]), liess sie die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 29. August 2007; Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 29. August 2007 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/27). Am 10. Oktober 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgewiesen wurde (Urk. 7/28 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Ehegattin des Versicherten, D.___, am 18. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 20. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Bemessung der Hilflosigkeit (Art. 37 IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.)
         Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2      Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, der Versicherte sei in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 unten).
         Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr Ehemann sei in seinen lebenspraktischen Verrichtungen vollständig eingeschränkt. Er verlasse die Wohnung nicht selbständig, erledige keine Einkäufe, koche nicht, putze nicht und wasche sich nicht. Er sei nicht in der Lage, den Zahlungsverkehr zu erledigen, und pflege keine Kontakte zur Aussenwelt. Er könnte ohne ihre Hilfe nicht allein wohnen und müsste in einer Pflegeeinrichtung betreut werden (Urk. 1).
         Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht abgewiesen hat.

3.
3.1     Auf Zuweisung durch Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, wurde der Versicherte am 2. Februar 2007 im Stadtspital B.___ in Zürich ambulant behandelt. Im ambulanten Kurzbericht vom 2. Februar 2007 stellten Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 7/6/11 Mitte):
- Chronischer Alkohol-Abusus
- Differenzialdiagnose Korsakow-Syndrom
- Aethylalkohol aktuell: 0.5 Promille
Das Alkoholproblem sei im Beisein der Ehefrau besprochen worden und dem Versicherten sei empfohlen worden, sich stationär aufnehmen zu lassen, was dieser aber ausdrücklich abgelehnt habe. Für einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) hätten sie jedoch keinen Anlass gesehen (Urk. 7/6/11 unten).
3.2     In seinem Bericht vom 11. April 2007 diagnostizierte Dr. A.___ eine Wernicke-Encephalopathie mit Korsakoff-Demenz im Rahmen eines chronischen Aethylabusus (Urk. 7/6/7 Ziff. 2.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich bereits seit Februar 2004 und sei dauernd; mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei unter keinen Umständen zu rechnen (Urk. 7/6/7 Ziff. 1.2). Beim Versicherten habe ein fortgeschrittener geistiger Abbau stattgefunden. Er sei therapeutischen Massnahmen nicht zugänglich; solche könnten nur unter Zwang durchgeführt werden, jedoch fehle dafür aktuell eine Handhabe (Urk. 7/6/8 Ziff. 4.7).
         Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin Dr. A.___ auf, das Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung" auszufüllen, was Dr. A.___ nach seiner Untersuchung vom 4. Juni 2007 am selbigen Tag tat (Urk. 7/18). Zu den einzelnen Lebensverrichtungen, in denen der Versicherte regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, machte Dr. A.___ folgende Angaben (7/18/3-5):
- Körperpflege: Der Versicherte wasche sich auch nach Aufforderung durch die Ehefrau nicht (Urk. 7/18/3 Ziff. 4).
- Fortbewegung: Der Versicherte gehe nur mit seiner Ehefrau ins Freie und pflege von sich aus keine gesellschaftlichen Kontakte (Urk. 7/18/4 Ziff. 6).
- Dauernde Pflege: Der Versicherte brauche dauernde Pflege beim Verabreichen von Medikamenten (Urk. 7/18/4 Ziff. 7).
- Lebenspraktische Begleitung: Der Versicherte übernehme keine Tätigkeiten im Haushalt, knüpfe keine selbständigen Kontakte; die Ehefrau sei der einzige Kontakt zur Aussenwelt (Urk. 7/18/5 Ziff. 9).
In einem weiteren Bericht vom 18. Oktober 2007 erwähnte Dr. A.___, der geistige Abbau führe dazu, dass der Versicherte in keiner Weise in der Lage wäre, allein zu leben. Er sei völlig passiv, unternehme nichts und könnte auch nicht allein aus der Wohnung, da er den Heimweg nicht finden würde. Er vernachlässige die Körperhygiene und erledige keinerlei Hausarbeiten. Die Defizite würden grandios überspielt durch krankheitstypische Konfabulationen, die keinerlei Realitätsgehalt hätten. Es stehe ausser Zweifel, dass der Versicherte ohne die Hilfe der Ehefrau in einer Pflegeinstitution untergebracht und betreut werden müsste (Urk. 3).

4.       Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
4.1     Dr. C.___ und Dr. E.___ wie auch Dr. A.___ diagnostizierten in ihren Berichten übereinstimmend eine starke Demenz (Urk. 7/6/11 Mitte, Urk. 7/6/7 Ziff. 2.1, Urk. 7/18/1 Ziff. 2, Urk. 3) und führten aus, dass der Versicherte ohne die Hilfe seiner Ehefrau nicht mehr selbständig leben könnte (Urk. 7/6/11 unten, Urk. 7/18/5 Ziff. 9, Urk. 3).
         Dr. C.___ und Dr. E.___ sowie Dr. A.___ wiesen übereinstimmend darauf hin, der Versicherte konfabuliere (Urk. 7/6/11 unten und 7/6/8 Ziff. 4.5), wiederhole sich mehrfach, könne sich nicht konzentrieren und erzähle immer wieder das Gleiche (Urk. 7/6/11 unten).
4.2     Somit kann vorliegend nicht auf die Aussagen des Versicherten im Abklärungsbericht vom 29. August 2007 (Urk. 7/25) abgestellt werden, wie dies die Beschwerdegegnerin tat. Wenn der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson äusserte, er benötige keine Aufforderung zur Körperpflege, weil ihm die Hygiene wichtig sei, und er pflege regelmässig soziale Kontakte (Urk. 7/25 S. 2), so stehen diese Aussagen in Widerspruch zu den ärztlichen Berichten, wonach der Versicherte seine Körperhygiene vernachlässige, selbständig keine soziale Kontakte mit der Aussenwelt knüpfe und ohne Betreuung durch seine Ehefrau in einer Pflegeinstitution untergebracht werden müsste (vgl. Urk. 7/18/4-5, Urk. 3). Da dem Versicherten gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung jede Krankheitseinsicht abgeht und dieser seine Defizite durch krankheitstypische Konfabulationen überspielt (vgl. Urk. 7/6/7-11 und Urk. 3), was im Abklärungsbericht nicht gewürdigt wird, hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf die mit der ärztlichen Beurteilung nicht übereinstimmenden Aussagen des Versicherten abstellen dürfen. Daran ändert auch nichts, dass die Ehefrau gemäss Abklärungsbericht bestätigt haben soll, der Versicherte benötige für die Körperpflege keine Aufforderung. Denn angesichts der geltend gemachten Verständigungsprobleme - die Beschwerdeführerin spricht offenbar nur portugiesisch (vgl. Urk. 7/18/5) - könnte es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben, hat Dr. A.___ doch in dem zusammen mit der Ehefrau ausgefüllten Formular „Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung“ im Widerspruch zu den Feststellungen im Abklärungsbericht klar festgehalten, der Versicherte wasche sich auch nicht, wenn er dazu aufgefordert werde, erledige keinerlei Hausarbeiten, knüpfe selbständig keine soziale Kontakte mit der Aussenwelt und benötige dauernde Hilfe bei der Medikamenteneinnahme (Urk. 7/18/3-5).
4.3   Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aus oben genannten Gründen nicht abschliessend auf den Abklärungsbericht vom 29. August 2007 (Urk. 7/25) abgestellt werden kann. Bei der widersprüchlichen Aktenlage erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärung wiederhole, eventuell unter Beizug eines Dolmetschers, um die Auskünfte der Ehefrau zweifelsfrei festzuhalten, und zum Abklärungsergebnis beziehungsweise den Aussagen des Versicherten allenfalls eine ärztliche Beurteilung einhole.
        
5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).