IV.2007.01325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1948, arbeitete ab 1. Oktober 1989 im Umfang von 95 % als Werkstattmitarbeiterin bei der B.___ in C.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 6. Oktober 2005 per 31. Januar 2006 auflöste (Urk. 7/12/1-3 = Urk. 7/44/1-7, Urk. 7/12/4 = Urk. 7/44/8). Seit Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 27. September 2004 bezog die Versicherte Taggeldleistungen aus der Einzeltaggeldversicherung nach VVG (Urk. 7/8) sowie Leistungen aus ihrer Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/11).
         Am 14. Oktober 2005 meldete sie sich wegen einer seit 27. September 2004 bestehenden Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.1, Ziff. 7.3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte gestützt auf eingeholte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/13, Urk. 7/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/9) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22-28) mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/31) einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Die Versicherte meldete sich am 8. Februar 2007 unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/34 Ziff. 7.8, Ziff. 8), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/46/1-6, Urk. 7/46/7-8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/44) sowie einen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 7/41) einholte und ein Gutachten veranlasste, das am 9. Juli 2007 erstattet wurde (Urk. 7/50). Unter Berücksichtigung dieser neuen medizinischen Erkenntnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53-54) mit Verfügung vom 24. September 2007 (Urk. 7/57 = Urk. 2) erneut ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 24. September 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab März 2007 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. September 2007 (Urk. 2) erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Februar 2007 erneut gestellte Rentenbegehren zu Recht abgelehnt hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen dem Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/31) und der Verfügung vom 24. September 2007 (Urk. 2) in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 24. September 2007 unter Hinweis auf eine rheumatologische Begutachtung damit, der Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Entscheid nicht verändert respektive es habe keine Verschlechterung stattgefunden. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit vorgelegen habe. Die einzigen gesundheitlichen Einschränkungen beträfen den rechten Arm, weshalb die Beschwerdeführerin keine Lasten von mehr als 5 kg heben oder tragen und keine Tätigkeiten in Brusthöhe oder auf Leitern und Gerüsten ausüben sollte. Da die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis auf die Einschränkung durch die rechte Schulter uneingeschränkt sei, erscheine die bisherige Tätigkeit als günstig (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, laut Bericht von Dr. med. D.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 4. Juni 2007 an rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu leiden, weshalb sie höchstens im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Ausserdem könne eine aussagekräftigere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst nach einer Begutachtung durch die Ergonomiestation der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vorgenommen werden. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine ambulante rheumatologische Untersuchung und keine Funktionsprüfung angeordnet habe (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/31) wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente rechtskräftig verneint. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten (Urk. 7/31 S. 2).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beim Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/31) auf den Arztbericht von Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, F.___ Klinik, vom 3. und 4. November 2005 (Urk. 7/10) ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Juli 2006; Urk. 7/19). Dr. E.___ diagnostizierte ein myofasziales Schmerzsyndrom Schulter rechts bei Status nach Supraspinatussehnen-Rekonstruktion und Verschraubung Os mesacromiale rechts am 23. November 2004 (Urk. 7/10/5 lit. A) und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/10/5 lit. C Ziff. 1). In einer überhaupt nicht oder nur minimal belastenden Tätigkeit sollte zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort möglich sein (Urk. 7/10/4, Urk. 7/10/6 lit. D Ziff. 7).
3.3     Auf diese verbindlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2006 ist abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2006 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der rechten Schulter sowie im Nackenbereich litt und ihre Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt war.
         Angesichts dessen, dass Dr. med. G.___, Chefarzt, und Dr. H.___, Assistenzärztin, I.___, in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 7/50/30-31) die Beschwerdeführerin nach deren rehabilitativen Aufenthalt vom 7. bis 24. September 2005 und in Übereinstimmung mit Dr. E.___ für eine leichte körperliche Arbeit ebenfalls als 50 % arbeitsfähig erachteten, erscheint fraglich, ob die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin, wonach eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (Urk. 7/31), korrekt erfolgte. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, erwuchs doch die Verfügung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22-28) unangefochten in Rechtskraft.

4.
4.1     Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/46/7-8) zuhanden von Dr. D.___ ein myofasziales Schmerzsyndrom Schultergürtel rechts 2 ½ Jahre nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Verschraubung Os acromiale und AC-Gelenksresektion (Urk. 7/46/7).
         Seit der letzten Konsultation vom 5. September 2005 habe sich die Situation nicht wesentlich verändert. Physiotherapie habe jeweils eine Linderung der Situation gebracht, werde jedoch im Moment nicht mehr durchgeführt (Urk. 7/46/7).
         Dr. E.___ hielt fest, dass er aufgrund der klinischen wie auch bildgebenden Schulteruntersuchung keine Hinweise auf eine relevante Pathologie sehe, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnte. Es bestehe sicher eine myofasziale Schmerzproblematik, welche für die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit praktisch invalidisierende Ausmasse angenommen habe. Aufgrund der klinischen Untersuchung wäre es denkbar, dass eine Mitbeteiligung eines zervikospondylogenen Syndroms bei offensichtlich diagnostizierter Diskushernie C6 bestehe. Zur Klärung dieser Problematik wäre allenfalls eine neurologische Basisuntersuchung mit anschliessend entsprechenden Etagen-Infiltrationen zu diskutieren. Zudem bestünden klinische Zeichen für ein leichtgradiges Carpaltunnel-Syndrom, wobei dies die Gesamtproblematik kaum wesentlich beeinflussen dürfte (Urk. 7/46/8).
         Aufgrund der Gesamtproblematik sehe er kaum Möglichkeiten für einen sinnvollen Arbeitseinsatz (Urk. 7/46/8).
4.2     Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 4. Juni 2007 (Urk. 7/46/5-6) folgende Diagnosen (Urk. 7/46/6):
- persistierendes myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich rechts bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Verschraubung des Os acromiale sowie AC-Gelenksresektion (2004)
- rezidivierendes zerviko-radikuläres Reizsyndrom C5/C6 rechts bei ossärer foraminaler Einengung C4/C5 und C5/C6 rechts
         Die Beschwerdeführerin klage über zunehmende generalisierte Schmerzen im Bereich des gesamten Schultergürtels rechts und im Nacken mit muskulären Verspannungen sowie Dysästhesien vor allem im Bereich der Finger I bis III rechts (Urk. 7/46/5).
         Im bisherigen Beruf sei die Beschwerdeführerin seit November 2004 bis heute und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, in einem beheizten Raum und im Wechsel von Sitzen und Stehen sowie ohne Heben von Lasten sei sie medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/46/6).
         Abschliessend erachtete Dr. D.___ eine Abklärung auf der Ergonomiestation der Rheumaklinik des Universitätsspitals O.___ als notwendig, um die Arbeitsbelastbarkeit seriös beurteilen zu können (Urk. 7/46/6).
4.3     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH J.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, erstellte Gutachten vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/50) basiert auf einer Untersuchung vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/50/1). Im Gutachten wurde zuerst die Anamnese (Urk. 7/50/3-16), die subjektiven Angaben der versicherten Person (Urk. 7/50/17-18) und die objektiven Befunde vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/50/19-20) wiedergegeben.
         Dr. J.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten Schulterschmerzen rechts bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Verschraubung des Os acromiale sowie AC-Gelenksresektion 11/2004 mit eingeschränkter aktiver Beweglichkeit des rechten Schultergelenks (Urk. 7/50/21 lit. A Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie unter anderem einen Status nach zervikoradikulärem Syndrom C5/C6 rechts bei ossärer foraminaler Einengung C4/C5 und C5/C6 in der Magnetresonanztomographie- (MRI) Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) 4/2002 (Urk. 7/50/21 lit. A Ziff. 4.2).
         In ihrer Beurteilung führte Dr. J.___ aus, die objektivierbaren Befunde seien gering, und die Beschwerdeführerin habe keine Erkrankung der rechten Hand. Die am 22. April 2002 in der MRI-Untersuchung der HWS nachgewiesenen Diskushernien C3/C4 mit zervikaler Myelopathie und Spinalkanaleinengung und die Diskushernien C4/C5, C5/C6 sowie C6/C7 mit Einengung des Spinalkanals seien in der Computertomographie- (CT) Untersuchung der HWS vom 3. Juli 2007 nicht mehr nachweisbar gewesen. Es fänden sich nur noch degenerative Veränderungen; der Befund habe sich offensichtlich verbessert. Zudem mache die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrem Medikamentengebrauch. Ab Januar 2006 habe sie sehr wenig Schmerzmittel und Antra verwendet, was ihre Glaubwürdigkeit vermindere (Urk. 7/50/21 lit. A Ziff. 5).
         Die bisherige Tätigkeit entspreche einem sehr leichten Belastungsniveau gemäss Klassifikation der Swiss Insurance Medicine und die Beschwerdeführerin könne diese jetzt ohne Einschränkungen während acht bis neun Stunden pro Tag mit den üblichen Pausen ausüben (Urk. 7/50/22-23 lit. B Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3).

5.
5.1     Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. J.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/50), steht fest, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen in der rechten Schulter leidet (Urk. 7/46/5, Urk. 7/46/6, Urk. 7/50/21 lit. A Ziff. 4.1), welche sie in der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks beeinträchtigen. Die Befunde sind allerdings nicht schwerer Natur und hindern sie nach gutachterlicher Auffassung nicht daran, ihre bisherige Tätigkeit im Umfang von 100 % zu verrichten.
         Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. J.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/50) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
5.2     Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 4. Juni 2007 (Urk. 7/46/5-6) geltend, an rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu leiden und höchstens 50 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 3).
         Während die Beschwerdeführerin laut Gutachten vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/50) ihre bisherige Tätigkeit acht bis neun Stunden pro Tag mit den üblichen Pausen ausüben könne, ging Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2007 (Urk. 7/46/5-6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf seit November 2004 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei und erachtete eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar.
         Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei Dr. D.___ wie auch bei Dr. J.___ unter anderem über Schmerzen im Nacken klagte und erwähnte, den rechten Arm ohne Schmerzen kaum mehr heben und die Finger der rechten Hand nicht mehr richtig strecken zu können (Urk. 7/46/5, Urk. 7/50/17 lit. A Ziff. 2). Dass aber der maximale und minimale Umfang des rechten Unterarms von 28,5 cm und 18 cm grösser ist als beim linken Unterarm mit 26 cm und 16,5 cm, weist laut Dr. J.___ auf einen vermehrten Einsatz des rechten Armes gegenüber dem linken Arm hin. Ebenso verhält es sich mit der Kraft der rechten Hand, indem die gezeigte Kraft der rechten Hand nicht ihrem sonst normalen Einsatz der rechten Hand während der Untersuchung entsprach. Ausserdem stellte Dr. J.___ fest, dass die Hand- und alle Fingergelenke normal beweglich seien und keine Erkrankung der rechten Hand vorliege (Urk. 7/50/19 lit. A Ziff. 3.2 und Ziff. 5). Daraus folgt, dass Dr. J.___ die geringen objektivierbaren Befunde, welche die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen und Einschränkungen im Gebrauch des rechten Armes nicht zu erklären vermögen, sorgfältig erhoben und nachvollziehbar erläutert hat (Urk. 7/50/21 lit. A Ziff. 5). In diesem Lichte gesehen erscheinen die geklagten Beschwerden als wenig glaubhaft. Dies umso mehr, als die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Medikamentengebrauch nicht mit den Bezügen von Schmerzmitteln und Antra gegen die Magenbeschwerden übereinstimmen, sich mithin als falsch erwiesen haben und sie ab Januar 2006 sehr wenig Schmerzmittel und Antra verwendet hat (Urk. 7/50/21 lit. A Ziff. 5). So ist den Schreiben der K.___ Apotheke vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/50/27) und der L.___ vom 6. Juli 2007 (Urk. 7/50/26) zuhanden von Dr. J.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis Juni 2007 in unregelmässigen Abständen (30. Januar, 15. März, 6. September 2006, 28. März, 4. Juni 2007) verschiedene Schmerzmittel und nur einmal Antra gegen Magenbeschwerden bezog.
        
         Zusätzlich zum myofaszialen Schmerzsyndrom im rechten Schultergürtelbereich diagnostizierte Dr. D.___ ein rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom auf der Höhe von C5/C6 rechts, ohne jedoch auszuführen, inwiefern dieses Reizsyndrom die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Angesichts der im Auftrag von Dr. J.___ am 2. Juli 2007 durchgeführten Computertomographie der HWS in der Klinik M.___, die nur noch ossär degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Uncarthrosen in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 sowie kleine Halsrippen am Halswirbelkörper (HWK)7 beidseits zeigte (Urk. 7/50/29), ist davon auszugehen, dass seit dem am 22. April 2002 durchgeführten MRI im Kantonsspital P.___, als mehrere zervikale Diskushernien in den Segmenten C3/C4 mit zervikaler Myelopathie und Spinalkanaleinengung, C4/C5, C5/C6 sowie C6/C7 mit Einengung des Spinalkanals festgestellt wurden (Urk. 7/50/6), eine deutliche Besserung eingetreten ist. Insbesondere fehlen nebst den vorhandenen degenerativen Veränderungen Hinweise auf eine zervikale Myelopathie, eine relevante Spinalkanalstenose oder relevante foraminale Einengungen. Die offensichtlich eingetretene gesundheitliche Verbesserung zeigt sich überdies in den von Dr. J.___ erhobenen rheumatologischen Befunden. So stellte sie im Gegensatz zu Dr. D.___, der die Beweglichkeit der HWS als allseits hälftig eingeschränkt und die Extension als endphasig stark schmerzhaft beschrieb (Urk. 7/46/5), lediglich noch eine in allen Richtungen leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS fest (Urk. 7/50/19).
         Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), vermag die von Dr. D.___ vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, weshalb sein Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
         Aus rheumatologischer Sicht ist somit eine seit Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/31) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Vielmehr ist insofern von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, als der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten ist.
         Daran vermag auch der Bericht von Dr. E.___ vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/46/7-8) nichts zu ändern. Zum einen war er ebenso wenig in der Lage, die Beschwerden der Beschwerdeführerin anhand der klinischen und bildgebenden Untersuchungen der Schulter zu erklären. Zum anderen erachtete er es als denkbar, dass eine Mitbeteiligung eines zervikospondylogenen Syndroms bei offensichtlich diagnostizierter Diskushernie C6 bestehe, was jedoch auszuschliessen ist, ist doch im Bereich der HWS - wie bereits oben ausgeführt - eine deutliche gesundheitliche Besserung eingetreten.
         Es besteht daher auch kein Anlass, dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Begutachtung auf der Ergonomiestation der Rheumaklinik des Universitätsspitals anzuordnen (Urk. 1 S. 3), zu entsprechen.
5.3     In der bisherigen Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin bei der B.___ hat die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft von Frau N.___ vom 4. Juli 2007 (Urk. 7/50/22 lit. B Ziff. 2.1) Lamellenstoren mit einem Gewicht von meistens unter 4 kg, selten bis 5 kg, auf einen kleinen Rollwagen auf Tischhöhe gelegt. Grössere Lamellenstoren seien mit einem Kran gehoben worden und hätten zu keiner Gewichtsbelastung geführt.
         Das Belastungsniveau der bisherigen Tätigkeit ist somit sehr leicht und entspricht der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, welche Tätigkeiten ausüben kann, bei denen sie mit dem rechten Arm bis 5 kg heben muss (Urk. 7/50/22 lit. B Ziff. 2.1-2.2).
5.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. J.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, bei der sie mit dem rechten Arm bis 5 kg heben muss, mithin in ihrer bisherigen Tätigkeit, 100 % beträgt.
         Im Zeitraum zwischen dem 27. Oktober 2006 und dem 24. September 2007 hat sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht wesentlich verbessert, und es besteht aufgrund des aktuellen Gutachtens eine deutlich verbesserte Arbeitsfähigkeit im oben ausgeführten Umfang.

6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).