IV.2007.01326
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___, gelernter Maurer, erlitt am 18. Januar 1984 einen Autounfall, wobei er sich schwere multiple Frakturen des Gesichtsschädels und Rissquetschwunden im Gesicht, eine Commotio cerebri und Rippenfrakturen zuzog (Unfallmeldung vom 19. Januar 1984, Urk. 8/28/35). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und sprach ihm eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer 5%igen Integritätseinbusse zu (Verfügung vom 24. Juli 1987, Urk. 8/28 S. 176 sowie Einspracheentscheid vom 13. Januar 1988, Urk. 8/28 S. 159). Auf die Rückfallmeldung vom 6. Januar 1993 (Urk. 8/28 S. 157) hin übernahm die SUVA die plastisch-chirurgische Korrektur der Gesichtsnarben (Operationsbericht vom 30. März 1993, Urk. 8/28 S. 153; Mitteilung betreffend Abschluss des Rückfalls vom 26. März 1997, Urk. 8/28 S. 129). Auf das Gesuch des Versicherten um Neubeurteilung bezüglich seiner Gesichtsnarbe (Aktennotiz vom 19. Oktober 1999, Urk. 8/28 S. 105) hin nahm die SUVA weitere Abklärungen vor und ordnete schliesslich eine neurologische Begutachtung bei der MEDAS B.___ (B.___) an (Urk. 8/28 S. 46), die am 14. September 2005 durchgeführt wurde (Neurologisches Fachgutachten vom 14. September 2005, Urk. 8/28 S. 29-39). Auf Empfehlung der Neurologin Dr. med. E.___ hin, die von der SUVA, Versicherungsmedizin, zur neurologischen Beurteilung des Fachgutachtens beigezogen wurde (vgl. Bericht vom 9. März 2006, Urk. 8/28 S. 15-28), liess die SUVA Zürich den Versicherten durch die Klinik Z.___ versicherungspsychiatrisch begutachten (Gutachten vom 22. Februar 2007, Urk. 8/33 S. 3-24; Psychologisches Zusatzgutachten der lic. phil. C.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 8/35 S. 7-14). Daraufhin wies die SUVA mit Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 8/36 S. 1-2) die Übernahme der geltend gemachten Verschlimmerung als unfallfremd ab. Der Versicherte leidet an chronischen Gesichtsschmerzen und weist einen unvollständigen Lidschluss des linken Auges auf.
Der Versicherte hatte seine Erwerbstätigkeit wieder voll aufgenommen und arbeitete ab Juni 2000 bis Juni 2003 als Monteur bei der Firma Y.___ (Urk. 8/33 S. 12; Kündigung vom 25. April 2003, Urk. 8/28 S. 103). Danach bezog er bis zum 31. Januar 2005 Arbeitslosenentschädigung nach Massgabe einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 25. Januar 2006, Urk. 8/18 S. 1).
Am 2. Dezember 2005 (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte die Kostenübernahme für zwei Hörapparate, welche ihm mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/26) zugesprochen wurden.
Am 10. Januar 2006 (Urk. 8/8) meldete sich der Versicherte aufgrund neurologischer Beschwerden wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6), einen Fragebogen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 8/18), mehrere Arztberichte (Urk. 8/16-17, Urk. 8/20) und diverse SUVA-Akten (Urk. 8/10, Urk. 8/28, Urk. 8/33, Urk. 8/35-36) einholte.
Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2007 (Urk. 8/39) stellte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrades von 20 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, zunächst mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Urk. 8/42) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, zog er diese mit Schreiben vom 19. September 2007 (Urk. 8/44) zurück. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin durch das Patronato INCA vertreten (Urk. 4), mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 (Urk. 1) und unter Beilage eines Berichts von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 13. Juni 2005 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte mit Wirkung ab 1. Februar 2006 die Zusprechung von mindestens einer halben Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 9) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine psychiatrische Pathologie vorliege. Neurologischerseits sei aufgrund der Gesichtsschmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit als Maurer sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gegeben. Ein 20%iger Invaliditätsgrad vermöge jedoch keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 2 S. 2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine erhebliche krankheits- und unfallbedingte Einschränkung, wie aus den ins Recht gelegten Unterlagen sowie dem Bericht von Dr. G.___ vom 13. Juni 2005 (Urk. 3) hervorgehe.
3.
3.1 Dr. G.___ hielt im zuhanden der SUVA erstellten Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 3 = Urk. 8/17 S. 10) fest, die Trigeminus-Neuralgie, welche aufgrund der unfallbedingten Verletzung angenommen werden müsse, sei schwer und bis jetzt nicht zu beeinflussen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe jedoch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vielmehr betrage sie 40-50 %.
3.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie der Klinik A.___, diagnostizierte im Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 8/17 S. 8 f.) chronische, therapieresistente Deafferentationsschmerzen V1 und V2 auf der linken Gesichtsseite bei Status nach einer 1984 erfolgten peripheren Nervenverletzung (Urk. 8/17 S. 8). Im November 2003 hätten sich diese Schmerzen ohne erkennbare Ursache dramatisch verschlechtert und seien seither gegen alle versuchten medikamentösen Therapien resistent geblieben.
3.3 Im im Auftrag der SUVA Luzern erstellten neurologischen Fachgutachten des B.___ vom 14. September 2005 (Urk. 8/28 S. 29-39) diagnostizierten die Ärzte einen Status nach multiplen Gesichtsverletzungen bei Autounfall 1984 (ICD-10 H02.5) mit Verdacht auf atypischen Gesichtsschmerz links (ICD-10 G50.1) und einen eingeschränkten linksseitigen Lidschluss (Urk. 8/28 S. 38). Sie hielten fest, die subjektive Angabe des Beschwerdeführers von äusserst intensiven Schmerzen sei etwas diskrepant zu seinem Verhalten und dem klinischen Befund. Er habe nämlich bei der Untersuchung wenig schmerzgeplagt gewirkt und der Lokalbefund sei kaum druckdolent gewesen. Auch habe er sich durch die Schmerzen wenig eingeschränkt präsentiert. Eine zusätzliche nicht-organische Komponente müsse in Betracht gezogen werden. Man empfehle, die Therapie mit Saroten im Sinne einer Schmerzdistanzierung fortzuführen und zusätzlich eine psychologische/psychiatrische Betreuung aufzunehmen. Aus neurologischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gesichtsschmerzen maximal 20 % (Urk. 8/28 S. 39).
3.4 Im Bericht vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/17) diagnostizierte Dr. G.___, offensichtlich in Unkenntnis der inzwischen durchgeführten MEDAS-Begutachtung, eine Trigeminusneuropathie I. Ast links, andeutungsweise auch II. Ast. Wahrscheinlich handle es sich um unfallbedingte Spätfolgen nach linksseitigen Frakturen im Gesichtsschädel (Urk. 8/17 S. 5). Ab dem 1. Januar 2004 bis auf weiteres bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer klage über linksseitige Kopfschmerzen und einschiessend-elektrisierende-stechende Schmerzen oberhalb des Auges sowie einer Ausbreitung über den ganzen Kopf. Ausserdem empfinde er eine rasche Ermüdbarkeit sowie eine verminderte Konzentration. Bei allen medikamentösen Behandlungsversuchen sei es zu starken Nebenwirkungen gekommen, da der Beschwerdeführer nichts toleriere (Urk. 8/17 S. 5).
3.5 Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, war über das Ergebnis der Begutachtung noch nicht orientiert (vgl. hierzu Urk. 8/16 S. 7). Im Bericht vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/16) erweiterte er die bekannte Diagnose um eine seit 2003 bestehende Schmerzverarbeitungsstörung unklarer Ätiologie (Urk. 8/16 S. 5). Der Beschwerdeführer klage über seit dem Unfall 1984 bestehende linksseitige öfters ziehende Kopfschmerzen. Seit November 2003 seien die Kopfschmerzen stechend einschiessend und zum Teil elektrisierend. Es handle sich um Dauerschmerzen mit zum Teil zackenartigen Verschlechterungen, die sich in der ganzen linken Kopfhälfte ausbreiten würden (Urk. 8/16 S. 6). Die Prognose sei sowohl bezüglich Leiden als auch Wiederintegration in die Arbeitswelt schlecht. Dr. D.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Maurer bestehe aufgrund der rein unfallbedingten Verletzung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und zusammen mit der Schmerzverarbeitungsstörung betrage sie ab Dezember 2003 80 % (Urk. 8/16 S. 7).
3.6 Im Bericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/20) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer gekränkten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: F 45,4). Es handle sich um eine Schmerzstörung mit sowohl psychischen als auch einem medizinischen Krankheitsfaktor (DSM-IV-TR Ziff. 307.89; Urk. 8/20 S. 6). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 40 % (Urk. 8/20 S. 7).
3.7 Dr. med. F.___, Psychiater der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Z.___, schloss im Gutachten vom 22. Februar 2007 das Vorliegen sowohl einer Persönlichkeitsstörung, einer Depression als auch einer somatoformen Schmerzstörung aus. Er diagnostizierte ein persistierendes Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls vom 19. Januar 1984 (richtig: 18. Januar 1984; Urk. 8/33 S. 17). Dr. F.___ führte aus, die Akten würden belegen, dass tatsächlich eine posttraumatische neurologische Schmerzproblematik im Sinne eines chronischen posttraumatischen Schmerzsyndroms vorliege (Urk. 8/33 S. 18). Die Diagnose von Dr. H.___, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (IDC-10: F 45.4) bei einer gekränkten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen, könne er nicht bestätigen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Störungen seien zum einen körperlich vollständig erklärbar, zum anderen träten sie nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf (Urk. 8/33 S. 19). Da der Beschwerdeführer an keinerlei psychischer Störung mit Krankheitswert leide, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/33 S. 22-23).
4.
4.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig und zu prüfen ist, wie hoch sie ausfällt. Des weiteren ist zu prüfen, ob aus psychiatrischer Sicht ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 1-2).
4.2 Die Arztberichte sind bezüglich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widersprüchlich. Während Dr. G.___ aus neurologischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 8/17 S. 5), sprach das B.___-Gutachten von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/28 S. 39). Dr. I.___ nahm in seinem Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 8/17 S. 8 f.) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Hausarzt, Dr. D.___, bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, wobei diese zu 50 % somatisch und zu 30 % psychisch bedingt sei (Urk. 8/16 S. 7). Aus psychiatrischer Sicht beurteilte Dr. H.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 40 % (Urk. 8/20 S. 7), hingegen kam der psychiatrische Gutachter, Dr. F.___, zum Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/33 S. 23).
4.3 Dem B.___-Gutachten vom 14. September 2005 (Urk. 8/28 S. 29 ff.) kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde neurologisch gründlich untersucht. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der erhobenen Befunde sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Zu prüfen ist, ob die Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. D.___ geeignet sind, das neurologische Gutachten zu entkräften. Zunächst gilt es festzuhalten, dass Dr. G.___s Berichte, soweit sie in den Zeitraum vor der Erstellung des neurologischen Gutachtens vom 14. September 2005 (Urk. 8/28 S. 29 ff.) fallen, hinreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Urk. 8/28 S. 35). Wie dargelegt, hatte Dr. G.___ beim Verfassen des Berichts vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/17) noch keine Kenntnis des neurologischen Fachgutachtens. Während die B.___-Gutachter die Diskrepanz zwischen den objektiven klinischen Befunden und den intensiven subjektiven Beschwerdeangaben insoweit erklärten, als hierfür kein organisches Substrat bestehe, schloss Dr. G.___ den subjektiven Befund in der Attestierung der Arbeitsfähigkeit ein. Richtigerweise ist jedoch die Beurteilung einer allfälligen durch psychische Störungen verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den Fachärzten der Psychiatrie vorbehalten, daher ist auf die Beurteilung der Gutachter und nicht auf jene von Dr. G.___ abzustellen.
Dasselbe gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___, der weder ein neurologischer noch psychiatrischer Facharzt ist. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Letzteres trifft auch auf Dr. G.___ zu, welcher den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2003 (Urk. 3) betreut.
4.4 Auch das von Dr. F.___ erstellte psychiatrische Gutachten vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/33) ist überzeugend und einleuchtend. Zu prüfen ist, ob die davon abweichende Diagnose und Beurteilung seitens Dr. H.___ es zu entkräften vermag. Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen der Vorakten der Bericht von Dr. H.___ vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/20) im Gutachten von Dr. F.___ berücksichtigt wurde (Urk. 8/33 S. 5). Dr. H.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer gekränkten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Urk. 8/20 S. 6) und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20 S. 7).
Richtigerweise führte der psychiatrische Gutachter aus, die klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 sprächen dann von einer somatoformen Schmerzstörung, wenn die vorherrschende Beschwerde ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Dabei werde zusätzlich gefordert, dass der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftrete, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können (Urk. 8/33 S. 18-19). Zutreffenderweise hält Dr. F.___ fest, die aktuelle Begutachtung habe gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Störungen zum einen körperlich vollständig erklärbar seien, zum anderen nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen aufträten (Urk. 8/33 S. 19). Dafür spricht insbesondere auch das vom Experten beschriebene Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Urk. 8/33 S. 15) und die Angaben seiner Ehefrau, die keinerlei Veränderungen psychischer Natur konstatiert habe. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante somatoforme Schmerzstörung (BGE 132 V 65) ist mithin nicht ausgewiesen. Folglich kann auf den Bericht von Dr. H.___ nicht abgestellt werden.
4.5 Wie PD Dr. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zu Recht festhielt, vermochten die durch die SUVA angeordneten medizinischen Abklärungen sowohl die psychische als auch die somatische Symptomatik auszuleuchten und deren Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht zu 20 % für jegliche Tätigkeit eingeschränkt ist, sind auch für die Invalidenversicherung massgebend, liegen doch keine weiteren unfallfremden Störungen vor. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).