Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01332[9C_327/2009]
IV.2007.01332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Beschluss vom 19. Februar 2009
in Sachen
B.___ - Personalvorsorgestiftung

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz W. Kuhn
MME - Meyer Müller Eckert Partner
Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Stutz
MME - Meyer Müller Eckert Partner
Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1973, war vom 1. Januar 1996 bis 30. September 1998 bei der B.___ als Büroangestellte tätig (Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2000, Urk. 9/17). Mit Verfügungen vom 26. August 2005 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/78), mit Wirkung ab 1. Mai 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/79-80), mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/81), mit Wirkung ab 1. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/82) und mit Wirkung ab 1. August 2003 bis 31. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine befristete halbe Invalidenrente (Urk. 9/84), immer samt Zusatzrente für den Ehegatten und ab 1. Juni 1999 samt Zusatzrente für das Kind C.___ sowie ab 1. Juni 2001 für das Kind D.___. Die B.___ - Personalvorsorgestiftung (im Folgenden: Vorsorgestiftung) erhob gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 28. September 2005 Einsprache (Urk. 9/88), zog diese aber mit Eingabe vom 2. November 2005 wieder zurück (Urk. 9/90).
1.2     Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2007 stellte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. Januar 2004 und nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 9/108). Nachdem die Vorsorgestiftung hiergegen mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Einwände hatte erheben lassen (Urk. 9/122; Ergänzung vom 5. Juli 2007, Urk. 9/132), sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügungen vom 24. September 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 9/139) und mit Wirkung ab 1. April 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1-5), jeweils samt Ehegatten- und Kinderrenten.

2.       Gegen diese Verfügungen erhob die Vorsorgestiftung mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 durch Prof. Dr. Moritz W. Kuhn und Rechtsanwältin Michèle Stutz Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 5):
"    1.    Das Dispositiv des Verfügungsteils 2 vom 24. September 2007 betreffend die Beschwerdegegnerin 2 (s. Beilage 1) sei wie folgt zu ändern:
""       1.       Ab 1. Januar 2004 hat die Versicherte Anspruch auf Wiederausrichtung der zuvor schon zugesprochenen halben Rente und nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Artikel 88a IVV auf eine ganze Rente.
      2.       Es wird festgestellt, dass die Ursache der Invalidität, welche die Basis der Ausrichtung der IV-Rente ab 1. Januar 2004 bildet, auf Ereignisse zurückzuführen ist, welche nach dem 30. Oktober 1998 eintraten, und dass die genannte Invalidität insbesondere auf kein Ereignis zurückzuführen ist, welches sich während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ bzw. während 30 Tagen danach ereignet hat.""
2.    Eventualiter sei im Dispositiv des Verfügungsteils 2 vom 24. September 2007 festzuhalten, zu wie viel Prozent die Invalidität ab 1. Januar 2004 auf den Treppensturz vom 16. Dezember 1997 bzw. ein anderes, während des Arbeitsverhältnisses bzw. 30 Tage danach eintretendes Ereignis zurückzuführen ist.
3.    Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 5. Dezember 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Am 16. April 2008 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 10. April 2008 (Urk. 12) und am 17. Juni 2008 (Urk. 13) die Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 14) einreichen, mit welcher die Invalidenrente aufgehoben wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Gesundheitsschaden zur Invalidität geführt hat, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 mit Hinweis).
1.2     Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, 121 V 317 Erw. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 391 Erw. 2.4).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2).

2.
2.1     Für die Frage, ob eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat, ist nicht massgebend, welches Ereignis zur Invalidität geführt hat, sondern welche Auswirkungen ein Gesundheitsschaden ab wann und in welchem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit hat. Ob ein oder mehrere Unfälle - und wenn ja, welche -, chronische Krankheiten oder eine gesundheitliche Prädisposition im vorliegenden Fall schliesslich zu einer (zusätzlichen) Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt haben, ist für die Invalidenversicherung nicht von Belang. Von Bedeutung ist für sie in diesem Zusammenhang nur, in welchem Zeitpunkt ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Gesundheitsschaden bzw. eine Verschlechterung desselben eingetreten ist, welche den Anspruch auf eine Rente beeinflussen könnte.
2.2     Mit der Festlegung des Zeitpunkts der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist noch nichts darüber ausgesagt, welcher Gesundheitsschaden eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat. Da dies jedoch für die Invalidenversicherung nicht von Belang ist, kann sie auch nicht verpflichtet werden, solche Abklärungen zu treffen. Insofern besteht gegenüber der beruflichen Vorsorge auch keine Bindungswirkung. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung abzusprechen.

3.       Mit den erstmaligen Rentenverfügungen vom 26. August 2005 wurde der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 1998 festgelegt, womit das Wartejahr im Dezember 1997 und damit während des Arbeitsverhältnisses der A.___ mit der B.___ eröffnet worden war. Damals hatte die Beschwerdeführerin, die durch die Verfügungen berührt war, Einsprache erhoben, diese dann aber nach Einsicht in die Akten wieder zurückgezogen. Darauf kann vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden.

4.         Gestützt auf diese Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. A.___ (vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich) ist durch Zustellung eines Entscheidexemplars über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz W. Kuhn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).