Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 20. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1959, arbeitete bis Anfang November 2004 als Baggerführer bei der B.___ (Urk. 7/12 S. 1). Am 30. Mai 2005 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Halswirbelsäulenbeschwerden nach einem Unfall vom 14. November 2002 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 S. 5). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation abgeklärt hatte (Urk. 7/11-16, Urk. 7/22), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2006 zufolge seiner Rücken- und psychischen Beschwerden (Urk. 7/13 S. 1 und S. 16, Urk. 7/22 S. 18) mit Wirkung ab 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/28).
1.2 Mit Schreiben vom 13. September 2006 liess der Versicherte um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit ersuchen (Urk. 7/30). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte bei den behandelnden Ärzten med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 13. Dezember 2006; Urk. 7/35) und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 6. Juli 2007; Urk. 7/37) ein und liess am 16. Mai 2007 eine Abklärung am Wohnort des Versicherten zur Hilflosigkeit durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 18. Mai 2007; Urk. 7/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom 6. August 2007; Urk. 7/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. September 2007 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernahrd Zollinger, mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen schwerer oder zumindest mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten.
3. Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Begutachtung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 11). In der Replik vom 28. Januar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. März 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Als leicht gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
1.6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); - bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.7 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 105 V 52; 106 V 157 f., 105 V 56 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweis).
1.8 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 f. Erw. 6.1.1 mit Hinweis). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 f. Erw. 6.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005, I 565/04, Erw. 2.3)
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in allen Bereichen (der alltäglichen Lebensverrichtungen) mehrheitlich selbständig sei und auf keine regelmässige, erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes angewiesen sei. Auch die Voraussetzungen für die Annerkennung einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt (Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, er sei völlig hilflos. Er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen (unter anderem Fortbewegung, An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Körperpflege sowie Verrichten der Notdurft) ununterbrochen vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ausserdem bedürfe er der dauernde Pflege und der persönlichen Überwachung. Deshalb habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV. Insbesondere sei er nicht im Stande, die Socken selber anzuziehen und die Schuhe zu binden. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. Vor allem letzteres stelle eine gewaltige Einschränkung dar, da sich dieses zeitlich nicht so einfach steuern lasse. Von der helfenden Drittperson werde eine hohe Präsenz verlangt. Auch für das Duschen und Baden könne nicht auf Dritthilfe verzichtet werden. Seine seltenen Spaziergänge bedürften der minuziösen Planung durch die Ehefrau. Er bedürfe somit der dauernden und ununterbrochenen Anleitung und Überwachung und werde von Verwandten und engsten Freunden tatkräftig unterstützt. Ohne deren Hilfe wäre die Belastung auch für die Ehe als solche zu gross. Die einzige Alternative wäre die Einweisung des Beschwerdeführers in ein Heim. Doch dies sei schon aus finanziellen Gründen nicht im Sinne der Beteiligten. Falls ihm nicht einmal eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen werde, sei es unabdingbar, den Fall zurückzuweisen, damit von einer neutralen Stelle eine absolut korrekte und der Realität entsprechende Neuabklärung betreffend Hilflosenentschädigung durchgeführt werde, was angesichts der Sachlage zwingend sei, ansonsten das rechtliche Gehör schwer verletzt sei (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der E.___ vom 19. April 2006 (Urk. 7/22) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom L5 rechts (ICD-10 M54.5 und M54.16) mit/bei Diskushernie L4/5 rechts mit Duralsackimprimierung und Nervenwurzelkontakt L5 (ICD-10 M51.2), beginnender Diskopathie L3/4, Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.16), einem Status nach Arbeitsunfall im Jahr 2002 mit Erstmanifestation der lumbalen Schmerzsymptomatik, Keilwirbelbildung L1 differentialdiagnostisch: alte Lendenwirbelkörper 1 - Fraktur, Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Symptomausweitung, einer leichten Coxarthrose links (ICD-10 M16.9) sowie an einer schweren depressiven Verstimmung (ICD-10 F33.21) bei ausgeprägter Katastrophisierung und Angst-Vermeidungsverhalten (ICD-10 F41.2; Urk. 7/22 S. 18).
3.2
3.2.1 Sowohl nach dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/38), welcher alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. Erwägung 1.8 hiervor), als auch gemäss dem Beiblatt zum Bericht von Dr. D.___ vom 6. Juli 2007 (Urk. 7/37 S. 3 ff.) bedarf der Beschwerdeführer einzig bei der Körperpflege regelmässiger und erheblicher Hilfe durch Dritte. Und zwar führte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson am 16. Mai 2007 aus, er könne nicht selbständig in die Badewanne steigen. Er habe zu wenig Kraft, um die Beine über den Badewannenrand zu heben. Er sitze in einer Badewanne auf einem Stuhl, weil diese zum Absitzen zu tief sei und er danach nicht mehr aufstehen könnte. Den Oberkörper könne er selbständig einseifen und abduschen und die Haare waschen. Die Beine und Füsse müsse ihm die Ehefrau waschen. Er könne sich nicht nach vorne bücken. Am Lavabo könne er das Gesicht waschen, die Zähne reinigen und sich nass rasieren. Zur Entlastung des Rückens sitze er immer wieder ab (Urk. 7/38 S. 3). Die Abklärungsperson kam aufgrund dieser Aussagen im Bericht vom 18. Mai 2007 folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bereich Körperpflege regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige (Urk. 7/38 S. 4).
3.2.2 Auch der Psychiater C.___ bestätigte im Beiblatt vom 29. November 2006 zum Bericht vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/35 S. 1 f.) die Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege (Urk. 7/35 S. 3 f.). Jedoch bejahte er darüber hinaus eine Hilfsbedürftigkeit auch in weiteren Bereichen. So führte er betreffend An- und Auskleiden aus, der Beschwerdeführer könne die Hosen nur mit Hilfe der Ehefrau und die Schuhe nur mit einem Schuhlöffel anziehen. Die Schuhe binden könne er nur mit Hilfe der Ehefrau (Urk. 7/35 S. 3).
Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 16. Mai 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer jedoch dahingehend, dass er sich ein Unterziehhemd, ein Hemd/T-Shirt und eine Jacke sowie die Trainerhose im Bett selbständig anziehen könne. Letztere habe an den Hosenbeinen einen Reissverschluss, welchen er öffne und dann besser hineinschlüpfen könne. Eine normale Hose wie zum Beispiel eine Jeans könne er sich nicht anziehen. Diese seien nicht elastisch und liessen sich beim Anziehen nicht dehnen. Er trage mehrheitlich behinderungsangepasste Hosen, welche er selbständig anziehen könne. Die Socken könne er sich nicht anziehen, er habe starke Schmerzen, wenn er sich nach vorne bücken müsse. Schlupfschuhe könne er sich selbstständig anziehen, er benütze einen langen Schuhlöffel. Reissverschlüsse und Knöpfe könne er schliessen.
Die Abklärungsperson schloss daraus nachvollziehbar, es sei dem Versicherten zumutbar, eine Sockenanziehhilfe zu benutzen und sich so die Socken selbstständig anzuziehen. Er sei auf dieses Hilfsmittel beim Abklärungsgespräch aufmerksam gemacht worden (Urk. 7/38 S. 2). Dr. D.___ gab im Arztbericht vom 6. Juli 2007 ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe (Urk. 7/37 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die der Behinderung angepassten Kleidungsstücke anzuziehen (Schlupfschuhe, dehnbare Hosen) und die entsprechenden Hilfsmittel zu benützen. Eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit ist beim An- und Auskleiden daher zu verneinen.
3.2.3 Ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf bei den Lebensverrichtungen Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie Essen und Fortbewegung ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/38 S. 2 ff.) sowie den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 7/37 S. 3 f.) und trotz der anderslautenden Einschätzung des Psychiaters C.___ im Beiblatt vom 29. November 2006 (Urk. 7/35 S. 3 f.) ebenfalls zu verneinen. Denn der Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil er beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen die Stütze der Frau brauche, zum Essen nicht selbständig Brot schneiden könne und zur Fortbewegung im Freien auf Krücken angewiesen sei, viele Pausen benötige und nur kurze Strecken bewältigen könne, wie der Psychiater angibt (Urk. 7/35 S. 3 f.). Insbesondere begründet der Einsatz von Hilfsmitteln wie Krücken für sich allein noch keine Hilfsbedürftigkeit.
Dem Abklärungsbericht ist denn auch zu entnehmen, er stehe von einem Stuhl mit Hilfe der Gehstöcke oder an einem Tisch aufgestützt auf. Aus dem Bett steige er in der Nacht und morgens selbständig aus, jedoch mit vermehrten Schmerzen. Hin und wieder helfe ihm die Ehefrau, wenn sie in der Nacht wach sei. Aus einem Sofa könne er nicht aufstehen, da dieses zu tief sei und er zu wenig Kraft in den Beinen habe, um sich aufzurichten. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Abklärungsperson kann er sich aber in der Wohnung ohne Stöcke und zur Sicherheit an den Wänden und Möbeln festhaltend sowie im Freien 15 bis 20 Minuten am Stück mit Krücken fortbewegen, allein zwei Stockwerke zu Fuss mit den Stöcken in der einen Hand und am Geländer festhaltend mit der anderen Hand überwinden, mit dem Auto zum Arzt und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Anwalt fahren und die Ehefrau hin und wieder mit dem Auto abholen, welche nicht Auto fahren könne (Urk. 7/38 S. 2 f.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer nicht ohne regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten aufstehen, absitzen und abliegen und kein Stück Brot abschneiden können soll, zumal die körperlichen Beschwerden auf der Höhe der Lendenwirbelsäule liegen und in die Beine (Gutachten der E.___ vom 19. April 2006; Urk. 7/22 S. 10 f.) und nicht in die Arme ausstrahlen, er offenbar aus dem Autositz aufstehen kann und auch die psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer von verschiedenen (von der psychischen Belastung her gesehen) vergleichbaren Verrichtungen nicht abhalten.
3.2.4 Betreffend den Bereich Verrichtung der Notdurft kann ebenfalls nicht auf die Beurteilung des Psychiaters C.___ im Beiblatt vom 29. November 2006 abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer beim Ordnen der Kleider, bei der Körperreinigung und nach der Verrichtung auf regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten angewiesen, weil das Absitzen, Aufstehen und Reinigen mit Papier starke Schmerzen bereite. Die Ehefrau kontrolliere und helfe, und der Beschwerdeführer müsse zum Abstützen einen Stuhl neben die WC-Schüssel nehmen (Urk. 7/35 S. 4). Diese Einschränkungen sind indessen nicht geeignet, um eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit zu begründen und diese Aussagen widersprechen teilweise den übrigen Akten. Dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2007 ist dazu zu entnehmen, er gehe selbständig auf die Toilette, reinige sich selbst und könne sich die Kleider wieder richten. Um sich vom WC wieder aufzurichten, halte er sich am Lavabo und an einem Stuhl fest. Er sei tagsüber alleine ohne Betreuungsperson (Urk. 7/38 S. 3). Auch Dr. D.___ geht von keiner Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich aus (Urk. 7/37 S. 4). Damit ist weder eine physisch noch psychisch bedingte erhebliche Hilfsbedürftigkeit beim Verrichten der Notdurft ausgewiesen.
3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen einzig bei der Körperpflege auf regelmässige und erhebliche Hilfe durch Dritte angewiesen ist. Die von ihm geltend gemachte schwere, mindestens mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV in Verbindung mit Art. 42 IVG fällt damit ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob eine leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV vorliegt, wobei lit. a dieser Bestimmung (in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen) ebenfalls entfällt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bedarf in keiner Weise einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen (medizinischen) Pflege im Sinne von lit. b und c von Art. 37 Abs. 3 IVV. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2007 nimmt der Beschwerdeführer die Vorbereitung und Einnahme der zahlreichen Medikamente selbständig vor. Während des Tages sei er ausserdem mehrheitlich alleine. Eine dauernde Überwachung sei nicht notwendig, er könne auch alleine das Haus verlassen (Urk. 7/38 S. 4). Da der Abklärungsbericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/38) - wie ausgeführt - sämtlichen in Erwägung 1.8 aufgeführten Anforderungen genügt und auch sonst keine konkreten Indizien ersichtlich sind, die gegen die ermittelten Sachverhaltsfeststellungen sprechen würden, ist vollumfänglich darauf abzustellen. Ohne Weiteres ist auch die Voraussetzung in lit. d von Art. 37 Abs. 3 IVV zu verneinen, wonach leicht hilfsbedürftig ist, wer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Der Beschwerdeführer kann die Wohnung selbständig verlassen und ist auch im Freien mit Hilfe von Krücken zu Fuss und mit dem Auto mobil, was er gemäss seinen Angaben gegenüber der Abklärungsperson auch regelmässig etwa für Arztbesuche nutzt (Urk. 7/38 S. 3 f.).
3.3.2 Gemäss den Angaben des Psychiaters C.___ im Beiblatt vom 29. November 2006 bedarf der Beschwerdeführer weder einer Begleitung bei Erledigungen ausserhalb der Wohnung noch regelmässiger Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Urk. 7/35 S. 5). Aufgrund dessen und nach dem Ergebnis der Abklärung vor Ort gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/38 S. 3 f.) ist die dauernde Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV und von Art. 42 Abs. 3 IVG ebenfalls nicht erfüllt, zumal er tagsüber alleine wohnen, Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung ebenso selbständig erledigen kann und keinerlei Anhaltspunkte in den Akten bestehen, die darauf schliessen liessen, dass er wegen der von med. pract. C.___ erhobenen rezidiverenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 7/35 S. 1), ernsthaft gefährdet wäre, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
3.4 Damit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer auch keine leichte Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes besteht und die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. September 2007 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneinte. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 7), ist darin aufgrund der Zulässigkeit einer solchen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 in Sachen P., I 613/02, Erw. 1.2) nicht zu erblicken.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).