Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01336
IV.2007.01336

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Roland Zahner
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. September 2007 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/15-30) das Rentenbegehren vom 31. Januar 2007 der 1974 geborenen X.___ (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/5) mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner von der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, die Aufhebung der ange-fochtenen Verfügung, die Zusprechung einer Invalidenrente und eventualiter die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung beantragt hat (Urk. 1 S. 2), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. Januar 2008 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 21. Februar 2008 an ihrem Standpunkt festhielt (vgl. Urk. 12) und die IV-Stelle keine Duplik einreichte, weshalb der Verzicht auf eine weitere Stellungnahme angenommen und der Schriftenwechsel am 21. April 2008 geschlossen wurde (vgl. Urk. 12-15),

in Erwägung,
dass die am 1. Januar 2008 im Zuge der 5. IV-Revision in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall rechtsprechungsgemäss noch nicht zur Anwendung gelangen, da die angefochtene Verfügung bereits am 25. September 2007 ergangen ist (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass die IV-Stelle die rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Haushalt (Art. 16 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 1),
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2007 während rund 30 Stunden pro Monat für die Firma Y.___ als Hauswartin tätig gewesen war, wobei sie diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab (vgl. Urk. 9/9),
dass sie darüber hinaus ab Februar 2002 während rund 2-5 Stunden pro Woche als Putzfrau arbeitete (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/29 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin in der übrigen Zeit den Haushalt besorgte und ihre drei Kinder betreute,
dass sie von der IV-Stelle als zu 25 % im Erwerbsbereich und zu 75 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde (vgl. Urk. 9/29 S. 1 ff.), was zu Recht unbestritten blieb (Urk. 1),
dass die Beschwerdeführerin seit 2003 im Wesentlichen an rezidivierenden Rücken-schmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein, einer linksseitigen Brachialgie sowie einer unklaren Sensibilitätsstörung im Bereich der ganzen linken Körperhälfte leidet,
dass sich diese Beschwerden im Januar sowie im November 2006 jeweils verstärkten, wobei bildgebend eine leichte Diskopathie im Segment L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression sowie eine bilaterale Spondylolyse L5 ohne Listhesis bei einer muskulären Dekonditionierung/Dysbalance erhoben worden ist (vgl. Urk. 9/10 S. 3 f. und S. 6 f., Urk. 9/29 S. 1 f.),
dass sie aufgrund dieses somatischen Gesundheitsschadens nach unwiderlegter Auffassung des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. med. A.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 28. März 2007 die bisherige Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr ausüben kann (vgl. Urk. 9/10 S. 3 f., Urk. 9/14 S. 3, Urk. 9/26 S. 2-3),
dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin zwar eine teilzeitliche Tätigkeit in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zumutete, ohne das noch mögliche Beschäftigungspensum genau festlegen zu können (vgl. Urk. 9/26),
dass die Haushaltsabklärung vom 27. August 2007 bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 35,55 % bis Oktober 2006 sowie von 46,1 % ab November 2006 in ihren Haushaltsaufgaben und entsprechend der sozialversicherungs-rechtlichen Qualifikation als zu 25 % Erwerbstätige von insgesamt 29,66 % respektive 37,58 % ergab (vgl. Urk. 9/29 und Urk. 2),
dass der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ in seinen Berichten vom 19. April sowie vom 14. Mai 2007 ein linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie Schmerzausweitung und eine Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen wie Depression, Angst, Sorgen, Anspannung und Ärger diagnostizierte,
dass die von Dr. B.___ durchgeführte medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum Efexor (vgl. auch Urk. 9/10 S. 9) trotz Dosiserhöhung von anfänglich 75 mg auf 225 mg keine Beschwerdelinderung brachte (vgl. Urk. 9/25 S. 2 und Urk. 9/27),
dass Dr. B.___ davon ausging, dass die psychischen Symptome die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, dass zur Ermittlung des genauen Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit aber eine interdisziplinäre Begutachtung in einem geeigneten Begutachtungsinstitut nötig sei (vgl. Urk. 9/25 S. 2, Urk. 9/27),
dass auch der Hausarzt Dr. Z.___ sowie die Wirbelsäulen-Spezialisten der C.___ in den Berichten vom 2. Januar und 2. Februar 2007 aufgrund der schwer zuzuordnenden Schmerzsymptomatik weitere Abklärungen als vordringlich erachteten, wobei Dr. Z.___ auf laufende Untersuchungen in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ hinwies (vgl. Urk. 9/10 S. 4 und 6 f., Urk. 9/26 S. 2 f., Urk. 9/26 S. 3),
dass sich die unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf die Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen lässt, wobei die diesbezügliche, soweit ersichtlich allein nach Massgabe der Aktenlage erfolgte Einschätzung des Dr. A.___ vom RAD, wonach der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbar sei (vgl. Urk. 9/14 S. 3), die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen und Stellungnahmen nicht zu ersetzen vermag, weil sie nicht auf eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass die Sache daher an die Vorinstanz zur Einholung einer Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit sowie im Haushaltsbereich bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ zurück-zuweisen ist,
dass die Vorinstanz hernach - falls nötig - bei den behandelnden Ärzten eine ergänzende Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich einzuholen und, bei weiterhin unklaren Verhältnissen, noch eine unabhängige fachärztlich-psychiatrische Begutachtung der Beschwerde-führerin zu veranlassen haben wird,
dass die IV-Stelle alsdann gestützt auf die ergänzten medizinischen Akten erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben wird,
dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht, wobei unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 GSVGer sowie Art. 61 lit. g ATSG) eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).