Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01337
IV.2007.01337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 12. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. Caroline Suter
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 25. April 2006 wegen ihrer seit 1989 bekannten HIV-Infektion zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersuchte die Arbeitgeberinnen der Versicherten, die B.___ AG, wo sie als Sachbearbeiterin Verkauf Innendienst tätig ist, sowie die C.___ GmbH, wo die Versicherte bis Ende April 2006 als Aushilfe in Service und Bar tätig gewesen war, um erwerbliche Auskünfte (Fragebogen für den Arbeitgeber vom vom 29. Mai 2006 [Urk. 11/6] bzw. vom 28. August 2006 [Urk. 11/11]) und zog den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/10) bei. Ferner verlangte sie von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 20. Mai 2006 (Urk. 11/7), welchem diverse weitere medizinische Berichte beilagen (Urk. 11/7/6-24), und von PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Z.___, den Bericht vom 14. September 2006 (Urk. 11/12). Hierauf beauftragte die IV-Stelle Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches am 10. Mai 2007 (Urk. 11/19) erstattet wurde. Die IV-Stelle liess ausserdem am 27. November 2006 durch die Abklärungsperson H.___ eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vornehmen (Bericht vom 4. Dezember 2006, Urk. 11/13). Gestützt auf diese Akten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juli 2007 der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/21). Am 11. September 2007 liess sie durch die Aids-Hilfe Schweiz, Rechtsanwältin Dr. Caroline Suter, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 11/27). Mit Verfügung vom 11. Oktober hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ am 24. Oktober 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Zudem liess sie am 4. Dezember 2007 den Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2007 auflegen (Urk. 8). Am 22. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2008 schloss (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer abweisenden Verfügung auf den Standpunkt (Urk. 2), aufgrund des psychiatrischen Gutachtens sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit durch eine längere depressive Phase vorübergehend erheblich eingeschränkt gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten aber keine nachvollziehbaren psychopathologischen Befunde mehr vorgelegen, sodass wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte. Wegen Abklingens und in Ermangelung eines depressiven Affekts könne auch die Diagnose einer gegenwärtig leichten depressiven Störung nicht mehr gestellt werden. Ausserdem sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin laut Arztbericht des Z.___ nicht durch somatische Störungen beeinträchtigt, sondern es lägen invaliditätsfremde Gründe vor. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie leide unter einer reduzierten Leistungsfähigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und vermehrten grippalen Infekten, alles wahrscheinlich Folgen der langjährigen HIV(Human Immunodeficiency Virus)-Erkrankung bzw. der antiretroviralen Kombinationstherapie. Zudem liege eine depressive Entwicklung vor mit massiver Appetitlosigkeit, was zu einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Im Weiteren werde sie seit September 2007 von heftigsten Schmerzen im Hals- und Schulterbereich geplagt. Nur infolge der auf 50 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit nach dem Nervenzusammenbruch wegen beruflicher Überlastung im Büro und im Gastgewerbe sei einer Verbesserung eingetreten. Um die wiedererlangte Teilstabilisierung nicht zu gefährden, benötige die Beschwerdeführerin weiterhin auf beschränkte Zeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).

3.      
3.1     Aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Mai 2006 (Urk. 11/7/1-5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer HIV-Infektion CDC-Stadium B2 seit 1989, unter wiederholten Soorstomatitiden seit 1999, unter einer depressiven Entwicklung seit 2006 sowie unter einem chronischen rezidivierenden Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom seit 2003 leidet. Es bestehe seit dem 5. April 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär. Aufgrund der gesamten Lebenssituation und der chronischen Erkrankung sei es zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus internmedizinischen Gründen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags, mit 20 Stunden pro Woche. Dasselbe gelte hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.2     PD Dr. E.___ stellte in seinem Arztbericht vom 14. September 2006 (Urk. 11/12/3-5) die Diagnose einer reduzierten Leistungsfähigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung seit Januar 2006 (differentialdiagnostisch [DD] reaktive Depression nach Kündigung infolge chronischer psychosozialer Belastung, chronische Erkrankung, frühkindliche Hirnschädigung als erhöhe Vulnerabilität nicht ausgeschlossen, keine Hinweise auf HIV-assoziierte Encephalopathie) sowie einer HIV-Infektion CDC-Stadium B2 seit 1989 (rezidivierende Soorstomatitiden). Den Gesundheitszustand stufte er als stationär ein. Die HIV-Therapie habe keine fassbaren Nebenwirkungen entwickelt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Büro sei nicht eingeschränkt und die Krankschreibung sei nach dem Verlust des zweiten Jobs im Gastgewerbe erfolgt. PD Dr. E.___ gab alsdann die Befunderhebung der neuropsychologischen Untersuchung vom 1. September 2006 wieder: Bei der neuropsychologischen Prüfung der kognitiven Hirnfunktionen seien unauffällige Leistungen erbracht worden. Es zeige sich eine leichte Affektlabilität. Die Beurteilung habe eine frühkindliche Hirnschädigung bei Frühgeburt, Geburtskomplikation und frühen Verhaltsauffälligkeiten nicht ausschliessen können, was den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin möglicherweise erschwert habe. Diese Entwicklung sei auch durch die langjährige Einnahme und Applikation von potentiell ZNS-(Zerebrales Nervensystem)toxischen Substanzen begünstigt worden. Diese Faktoren könnten zu einer erschwerten Bewältigung von psychosozial belastenden Situationen führen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beurteilte der Arzt aus neuropsychologischer Sicht als nachvollziehbar. Es fänden sich hingegen keine Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung im Rahmen einer HIV-assoziierten Encephalopathie. Die Prognose der Therapie der HIV-Infektion beurteilte der Arzt mittelfristig als günstig. Ein Teil der angegebenen Beschwerden könnte möglicherweise eine Langzeitnebenwirkung der Medikamente sein, ohne dass dies sicher beurteilt werden könne. Die angegebenen Beschwerden (Leistungseinbusse, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit) seien wahrscheinlich polyfaktoriell bedingt. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit seit 2006 sei plausibel, aber nur zum kleinsten Teil infektbiologisch bedingt. Sie liege nicht in einer somatischen Erkrankung begründet. Indessen sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zeitweise eingeschränkt.
3.3     Der mit der psychiatrischen Expertise betraute Dr. G.___ diagnostizierte am 10. Mai 2007 (Urk. 11/19) den Status nach mittelschwerer bis schwerer depressiver Krise vor einem Jahr im Sinne einer depressiven Reaktion/Anpassungsstörung, mit aktuell nur noch leichter depressiver Symptomatik, die weiter am Abklingen begriffen sei (ICD-10 F53.21), bei chronischer psychosozialer Überlastung und bei HIV-Infektion (CDC-Stadium B2) seit 1989 und antiretroviraler Medikation und beim Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit intravenösem Heroinkonsum (ICD-10 F19.20/.72/.74). Er hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin im letzten Jahr psychisch deutlich aufgefangen habe. Subjektiv erachte sie sich selber nicht mehr als depressiv, sie sei nicht mehr suizidal. Die Konzentrationsstörungen und die Vergesslichkeit hätten sich aber nicht gross verändert, sondern seien anhaltend in etwa gleich geblieben. Dr. G.___ erhob einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen objektiven Befund; es würden keine Anhaltspunkte mehr für eine schwere psychiatrische Erkrankung bestehen. Die ehemalige depressive Krise im Nachgang an den Verlust der Arbeitsstelle im Gastgewerbe sei weitgehend abgeklungen. Die Beschwerdeführerin zeige heute noch eine leicht reduzierte Grundstimmung und sei rasch einmal ein paar Tränen nahe, wenn sie gewisse Themen noch bewegten, jedoch in einem durchaus situationsadäquaten Masse. Die Grundstimmung sei subjektiv und objektiv nicht mehr depressiv, sondern nur noch gelegentlich (rezidivierend) etwas gedämpft, in einem stetig abklingenden Ausmass. Sie sei subjektiv und objektiv wieder emotional belastbarer geworden, ruhiger, geduldiger, ausgeglichener, nicht mehr so rasch aufbrausend und weinend; dies sowohl bei der Arbeit als auch gegenüber ihrem Sohn. Es bestehe aber noch keine vollständige Remission bzw. Restitutio ad integrum. Kognitiv sei sie vollständig unauffällig gewesen. Die erwähnten Konzentrationsstörungen und die Vergesslichkeit seien nicht aufgefallen. Die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin habe sich durch die Rückbildung der depressiven Symptomatik im Laufe des letzten Jahres sicherlich sukzessive wieder erhöht. Sie sei jedoch zur Zeit insgesamt immer noch reduziert, und es erscheine deshalb als sinnvoll, sie noch eine gewisse Zeit auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu belassen, um sie so weiter zu stabilisieren und einen Rückfall zu vermeiden. Ziel sei es jedoch sowohl aus subjektiver als auch aus objektiver Sicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Bürotätigkeit langsam zu steigern vermöge auf vielleicht 70 % bis 80 % neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Nach Ansicht des Arztes würde es Sinn machen, der Beschwerdeführerin eine zeitlich (bspw. auf zwei Jahre) befristete 50%ige Invalidenrente zuzusprechen. Sie sei auch subjektiv durchaus motiviert, ihr Arbeitspensum bei ihrer bisherigen 50%igen Bürotätigkeit in den nächsten Jahren sukzessive langsam zu steigern, sobald sie sich vollständig erholt habe, die Depression vollständig remittiert sei und ihr Sohn eine weniger intensive Betreuung durch die allein erziehende Mutter benötige. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Arzt fest, dass diese seit ca. April 2006 um 50 % reduziert sei, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Es bestehe eine allgemein reduzierte Belastbarkeit, diese werde sich jedoch bei weiterer Remission der Depression sowie weiterer Stabilisierung im Laufe des nächsten Jahres voraussichtlich sukzessive erhöhen. Abschliessend stellte er fest, dass keine Diskrepanzen zur Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt und das Z.___ bestünden.
3.4     Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), PD Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt am 3. Oktober 2007 fest (Urk. 11/29), dass das Gutachten von Dr. G.___ insoweit nachvollziehbar sei, als in der Zusammenfassung der verschiedenen Informationsquellen die Diagnose eines Status nach mittelschwer bis schwerer depressiver "Krise" mit aktuell nur noch leichter depressiver Symptomatik gestellt werde. Es bestünden indessen offenkundig Probleme bei der sozialmedizinischen Umsetzung dieser Befunde in ein Leistungsbild. Der psychopathologische Untersuchungsbefund des Gutachtens beschreibe die Beschwerdeführerin als "weitgehend unauffällig". Sie erzähle offen und unbefangen, es handle sich um eine "erstaunlich starke Persönlichkeit mit guter Introspektionsfähigkeit", die Grundstimmung sei aktuell weder subjektiv noch objektiv depressiv, kognitive Störungen seien nicht erkennbar. Daraus folge, dass das die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Krankheitsbild weitestgehend abgeklungen sei. In Ermangelung eines depressiven Affektes könne auch die Diagnose einer gegenwärtig leichten depressiven Störung nicht mehr gestellt werden. Die korrekt verwendete Bezeichnung "Status nach" sei keine Aktualdiagnose. Auf diese Beurteilung habe die aktuelle Bemessung der Leistungsfähigkeit abzustellen. Das Gutachten zeige hier Widersprüche. Die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit sei aus dem Befund nicht ableitbar. Insoweit könne das Gutachten in dieser Hinsicht nicht für die Entscheidfindung der IV-Stelle beigezogen werden. Allerdings könne dem Entscheid der fachärztlich erhobene Befund zu Grunde gelegt werden. Laut Bericht von PD Dr. E.___ des Z.___ vom 14. September 2006 sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch somatische Störungen beeinträchtigt. Es werde auch dort ausgeführt, dass das Konzentrationsvermögen und die Auffassungsgabe ungestört seien und die Belastbarkeit nur zeitweise eingeschränkt sei. Auf die Bedeutung psychosozialer, mithin invaliditätsfremder Belastungsfaktoren weise der Bericht explizit hin. Diese Annahme sei wohl auch im Begriff "depressive Krise" implizit enthalten.

4.
4.1     Aus den Akten geht in medizinischer und erwerblicher Hinsicht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren langjährigen Drogenabusus mit der Diagnose HIV seit 1989 ca. 1996 sistierte (Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___, Urk. 11/19/3-4). Im September 1997 wurde ihr Sohn geboren (Geburtsschein, Urk. 11/3/3), für dessen Erziehung und Unterhalt sie allein aufkommt. Seit August 1994 arbeitet sie als Sachbearbeiterin im Verkauf Innendienst mit einem Pensum von 4,3 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei der B.___ AG (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Mai 2006, Urk. 11/6). Ab dem 1. November 1999 versah sie zudem eine Nebenerwerbstätigkeit als Service-Aushilfe im Service und Bar bei der C.___ GmbH. Infolge Umstrukturierung verlor sie diese Tätigkeit, welche  anfänglich an zwei bis drei Nächten pro Woche (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/10, und Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. August 2006, Urk. 11/11, sowie Angaben der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten, Urk. 11/19/3), zuletzt einem Tag pro Woche bzw. 7,5 Stunden ausgeübt wurde, per Ende April 2006. Die Kündigung setzte der Beschwerdeführerin in der Folge derart zu, dass sie vom Hausarzt ab dem 5. April 2006 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 11/7/2) und fortan (nur) noch ihre Stelle im Büro versah.
4.2     Hinsichtlich der Aufteilung der Tätigkeiten im Erwerbs- und im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert (Haushaltsabklärungsbericht vom 27. November 2006, Urk. 11/13). Indessen zeigt ein Blick auf den IK-Auszug (Urk. 11/10), die Angaben des Arbeitgebers aus der Gastrotätigkeit (Fragebogen vom 28. August 2006, Urk. 11/11) und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 11/19/3), dass sie - und dies nicht aus gesundheitsbedingten Gründen - ihre Nebenerwerbstätigkeit bereits im Jahr 2003 wegen des Kindergartenbesuches des Sohnes um rund einen Drittel reduziert hatte. Gestützt auf den vom Arbeitgeber angegebenen Stundenlohn von Fr. 24.-- (Urk. 11/2) errechnet sich im Jahr 2005 eine zeitliche Belastung von rund 646 Stunden bzw. 13 Stunden pro Woche, was - zusammen mit der 50%igen Tätigkeit im Büro rund einem 80%-Pensum entspricht. Mithin wäre die Beschwerdeführerin eher als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, worauf am 19. Juli 2007 auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ (Feststellungsblatt, Urk. 11/20/4) hinwies. Dieser Frage muss indessen nicht weiter nachgegangen werden, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis zeitigen würde.

5.
5.1    
5.1.1   Den Akten kann entnommen werden, dass in somatischer Hinsicht die HIV-Infektion mit antiretroviraler Behandlung im Allgemeinen unter Kontrolle ist, indessen rezidivierende Soorstomatitiden auftreten. Laut PD Dr. E.___ konnten keine Hinweise auf eine HIV-assoziierte Encephalopathie gefunden werden, und es bestehen auch aus neuropsychologischer Sicht unauffällige Leistungen der kognitiven Hirnfunktionen. Der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) im Zusammenhang mit Schulterschmerzen links konnte anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. K.___, Neurologie FMH, vom 11. Juli 2005 bildgebend ausgeschlossen werden (Urk. 11/7/10-11). Hinweise dafür, dass die in der Beschwerde erwähnten, seit September 2007 bestehenden, heftigsten Nacken- und Schulterbeschwerden andauernd Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten, finden sich in den Akten nicht, erwähnte doch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. November 2007 - rund einen Monat nach Verfügungserlass - solche gerade nicht (Urk. 8). Die vom Hausarzt auf 50 % veranschlagte und von PD Dr. E.___ ebenfalls anerkannte Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Arztbericht des Letzteren überdies nur zum kleinsten Teil infektbiologisch bedingt.
5.1.2   In psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Situation seit der 50%igen Krankschreibung seit April 2006 verbessert hat. So stellte Dr. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin subjektiv ebenfalls dieser Ansicht sei, indem sie von weniger Ausfällen am Arbeitsplatz berichte und sich als ruhiger und nicht mehr suizidal charakterisiere. Er selber teilte objektiv diesen Eindruck, immerhin befand er die Beschwerdeführerin psychopathologisch unauffällig, erhob keine Anhaltspunkte mehr für eine schwere Depression, und anlässlich der Exploration waren keine Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeiten festzustellen. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Urk. 2), dass der Begriff "Status nach" keine aktuelle Diagnose darstellt. Überdies ist bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. D.___ darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen hielt er selber dafür, dass bei der Beschwerdeführerin im Allgemeinen eine Besserung der psychischen Situation vorliege, so auch zuletzt im Bericht zu Händen der Rechtsvertreterin vom 7. November 2007 (Urk. 8), wo er ausführte, dass die Beschwerdeführerin mit viel Kraft, Energie, positiver Einstellung und mit Elan als allein erziehende Mutter eines nicht ganz einfachen Sohnes gleichzeitig zwei Arbeitsplätze versehen und dann, als eine Stelle gekündigt worden sei, verständlicherweise eine akute depressive Reaktion gezeigt habe, welche habe stabilisiert werden können, sodass der Einsatz von Antidepressiva knapp habe umgangen werden können.
5.2    
5.2.1   Die überzeugende Einschätzung des RAD-Arztes bezüglich der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. G.___ kann vollauf geteilt werden. Sie erweist sich vor dem Hintergrund der Aktenlage als nachvollziehbar und kann übernommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlust der zweiten Arbeitsstelle im Gastgewerbe im April 2006 eine mittelschwere bis schwere depressive Krise erlitten hat, die zur hausärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit führte, die psychische Krise indessen im Laufe der Zeit weitgehend abgeklungen ist und weiter abklingt.
5.2.2   Da das Gutachten von Dr. G.___, was die Befunderhebung anbelangt, den Anforderungen an eine Expertise (vgl. Erw. 1.7) vollauf genügt, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen insbesondere bezüglich der aktuellen Leistungsfähigkeit mit den erhobenen Befunden indessen nicht korrelieren, ist diesbezüglich nicht darauf abzustellen. Weil die medizinischen Akten einhellig von einer Verbesserung der psychischen Situation im Sinne der gutachterlichen Befunderhebung ausgehen, kann - da von Weiterungen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind - in antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren psychischen Expertise abgesehen werden. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten somatischen Beschwerden anbelangt, ist auf den umfassenden Bericht von PD Dr. E.___ vom Z.___ zu verweisen, der keine Arbeitsunfähigkeit ausweist. Insgesamt liegt somit eine weitgehend stabilisierte Situation vor, die es der Beschwerdeführerin neben der 50%igen Tätigkeit im Büro erlauben würde, im Umfang des ehemaligen Pensums im Gastrobereich einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder ihre 50%ige Tätigkeit entsprechend auszudehnen.
         Genau bezeichnen lässt sich der Eintritt der Verbesserung der gesundheitlichen, insbesondere der psychischen Situation der Beschwerdeführerin nicht. Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Verbesserung anlässlich der psychiatrischen  Begutachtung am 10. Mai 2007 bereits eingetreten gewesen war. Zudem ist spezialärztlich ausgewiesen, dass die somatischen Beschwerden, welche eine Mitursache der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit gebildet haben, bereits im September 2006 nicht mehr vorhanden waren (Bericht von PD Dr. E.___ vom 14. September 2006). Vor diesem Hintergrund kann in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auch nicht auf eine befristete Rente erkannt werden.
Was die vom Hausarzt und vom Gutachter erwähnten Belastungen der Beschwerdeführerin mit der Überforderung als allein erziehende Mutter eines nicht einfachen Sohnes und mit der Doppelbelastung in Beruf und Betreuung ohne Hilfe von aussen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um psychosoziale Gründe handelt. Dass die Beschwerdeführerin solche erschwert zu bewältigen vermag, geht aus dem Arztbericht von PD Dr. E.___ hervor. Das Unvermögen, eine das Normalmass übersteigende Mehrfachbelastung gesundheitlich weiterhin zu ertragen, stellt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) keinen invaliditätsbegründenden Faktor dar. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit; Mehrfachbeschäftigungen über 100 % hinaus - sei es durch Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, sei es durch Ausübung verschiedener Erwerbstätigkeiten - können bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (ZAK 1988 S. 476; Urteil  des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008 in Sachen B., 9C_45/2008, und des EVG vom 16. Juni 2004 in Sachen S., I 637/03, je mit Hinweisen).

6.       Zusammenfassend ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, nachdem in psychiatrischer Hinsicht im Verlauf der Zeit seit der vom Hausarzt zunächst auf 50 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit ab April 2006 eine rentenausschliessende Verbesserung eingetreten ist. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.--.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).