Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01341[9C_616/2009]
IV.2007.01341

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1971 geborene A.___, verheiratet und Mutter von zwei 1990 und 1995 geborenen - aus ihrer früheren geschiedenen Ehe mit B.___ stammenden - Kindern (Urk. 11/9/2-3, 11/2/1, 11/6/1-5), reiste Ende 1994 in die Schweiz ein (Urk. 11/9/1). Seit dem Jahr 2000 arbeitete sie unregelmässig als Teilzeitangestellte vorab in der Reinigungsbranche (Urk. 11/5, 11/14, 11/16). Zudem war sie in ihrem Wohnblock als Hauswartin tätig (Urk. 11/2/5 Ziff. 6.3.1, 7/1). Am 26. August 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine "Entzündung in den Knochen" bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an und beantragte eine Rente (Urk. 11/2).
1.2     Die IV-Stelle Zürich holte diverse medizinische Berichte ein und liess einen Abklärungsbericht Haushalt vom 30. November 2005 (Urk. 11/21) erstellen. Darin wurde die Versicherte im Gesundheitsfall als je zu 50 % im Erwerb und im Haushalt tätig eingestuft. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs, kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (Urk. 11/26) zum Schluss, dass bei einer Einschränkung von 11 % bei der Erwerbstätigkeit und 7 % im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 9 % erreicht werde, was keinen Rentenanspruch begründe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. September 2007 (Urk. 2) fest.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. September 2007 liess die Versicherte am 25. Oktober 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid abzuändern und meiner Mandantin sei ab dem 1.8.04 eine behinderungsangepasste unbefristete Rente zuzusprechen.
 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung, insbesondere Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, und Neuverfügung zurückzuweisen.
 3. Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin."
2.2     Am 20. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 14. Januar 2008 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Replik vom 7. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen festhalten (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 28. April 2008 geschlossen (Urk. 19). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, welche sich überdies im Aufgabenbereich betätigen, nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 97; 130 V 393) zutreffend dargelegt. Richtig erwähnt der angefochtene Entscheid zudem die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352; 122 V 157 Erw. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen ist. Die IV-Stelle hat erwogen, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall je zu 50 % erwerblich und im Aufgabenbereich Haushalt tätig, und hat dementsprechend den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bestimmt. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, sie ginge ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 1 S. 7). Damit wäre die Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen.
2.2     Anlässlich der durch die IV-Stelle durchgeführten Erhebungen im Haushalt erklärte die Beschwerdeführerin, sie wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 11/21/2). Wie die IV-Abklärungsperson im Bericht vom 30. November 2005 jedoch zu Recht vermerkte (Urk. 11/21/2), ist diese Angabe der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer beruflichen Vergangenheit nicht nachvollziehbar. Gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie auch nur annähernd im Rahmen einer Vollzeit-Beschäftigung erwerbstätig war (Urk. 11/5). Weiter fällt auf, dass sie seit Ablauf der befristeten Tätigkeit als Sommerferienaushilfe beim Personalamt des Kantons Zürich Ende August 2003 (Urk. 11/16/1) nicht mehr in nennenswertem Umfang erwerbstätig war und dass sie, obwohl ihr - soweit aktenkundig - ärztlicherseits zu diesem Zeitpunkt keine (vgl. Urk. 11/10/5) und später bloss eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/44/1), keinerlei Anstalten getroffen hat, ihre (verbliebene) Arbeitsfähigkeit - über ihre Tätigkeit als Hauswartin (ca. 1 Stunde pro Woche [vgl. Urk. 11/21/2 Ziff. 2.2]) hinaus - erwerblich zu verwerten. Eher gegen die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen sodann auch die von der Beschwerdeführerin wahrzunehmenden Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern, von denen das jüngere im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. September 2007 erst zwölf Jahre alt war, sowie die Notwendigkeit der Haushaltsführung.
2.3     Eine Gesamtwürdigung der erwerblichen, familiären und sozialen Verhältnisse lässt es somit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin trotz angespannter persönlicher Finanzlage ohne gesundheitliche Probleme eine ausserhäusliche Beschäftigung im Umfang von höchstens 50 % ausgeübt und die verbleibende Zeit der Kinderbetreuung und der Haushaltführung gewidmet hätte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode und die Aufteilung der Pensen von Erwerb und Haushalt in je 50 % sind somit nicht zu beanstanden.

3.
3.1     Die Ärzte des Spitals C.___ erhoben in ihrem Bericht vom 18. August 2005 die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis (Erstmanifestation April 2004), eines beidseitigen Senk-/Spreizfusses sowie eines kariösen Molars maxillär rechts und attestierten aus rheumatologischer Sicht grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei sie bei Verdacht auf eine depressive Stimmung im Rahmen der schwierigen psychosozialen Umstände die Prüfung einer antidepressiven Medikation empfahlen (Urk. 11/10/7-8).
3.2     Mit Berichten vom 2. beziehungsweise 9. September 2005 erachtete auch der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, von Seiten der rheumatologischen Erkrankung her eine behinderungsangepasste (das heisst leichte, abwechslungsreiche, die Gelenke nicht belastende) Arbeit (unter der Voraussetzung der regelmässigen Therapie mit Methotrexat) im Umfang von 100 % als zumutbar (Urk. 11/10/4, 11/10/6).
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Behandlung sich die Beschwerdeführerin am 23. August 2006 begeben hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 11/44/5-8) ein vegetatives Erschöpfungssyndrom, eine depressive Entwicklung (ICD-10 F43.21) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für körperlich stärker belastende, aber vor allem auch für geistig fordernde Aktivitäten, bei denen zum Beispiel Konzentration notwendig sei, schätzte Dr. E.___ dauerhaft auf ungefähr 50 %. Die Prognose sei aufgrund des gegebenen Zustandsbildes im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eher schlecht. Sehr limitierend aus psychiatrischer Sicht wirkten vor allem die Konzentrationsstörungen mit ihrer Innengewandtheit infolge des chronifizierten Schmerzerlebens und der vegetativen Zeichnung aufgrund des beschriebenen depressiven Erschöpfungssyndroms sowie das eher geringe Niveau der Aktivität infolge chronischer Erschöpfung, wie es hinsichtlich des Mangels an Energie und Antrieb erkennbar sei.
3.4     Gestützt auf die zitierten ärztlichen Stellungnahmen ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der somatischen wie auch der psychischen Leiden - die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von (mindestens) 50 % zumutbar ist. Da die Beschwerdeführerin somit im Rahmen eines erwerblichen Pensums von 50 % ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit voll verwerten kann, kann offen bleiben, ob der Bericht von Dr. E.___ vom 28. Februar 2007 die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) erfüllt. Ebenso wenig muss unter diesen Umständen näher abgeklärt werden, ob es der Beschwerdeführerin willensmässig zumutbar wäre, trotz allfälliger Schmerzen im Rahmen der aus rheumatologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit erwerbstätig zu sein, zumal aus dem Bericht von Dr. E.___ nicht ersichtlich ist, dass er bei seiner Beurteilung die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und damit vergleichbarer Störungen (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) sowie zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren im Kontext psychischer Leiden (BGE 127 V 294 und Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 25. Mai 2007, I 514/06, Erw. 2.2.2.2) berücksichtigt hätte.

4.
4.1     Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung: Die IV-Stelle hat, sowohl zur Bestimmung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte erzielen können (Valideneinkommen), wie auch desjenigen Einkommens, das sie trotz gesundheitlicher Leiden zumutbarerweise noch zu realisieren vermöchte (Invalideneinkommen), auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Gestützt darauf (Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4) ermittelte die IV-Stelle für das hier massgebliche Erwerbspensum von 50 % ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 24'449.50 (Urk. 11/26/2). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die in den Jahren 2002 und 2003 ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin bei der F.___ zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Resultat führt. So hätte die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/14/2) bei einem Pensum von 50 % im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von bloss Fr. 17'875.-- (20 Stunden pro Woche à Fr. 18.62 pro Stunde bei 48 Arbeitswochen) erzielen können.
4.2.    Das Invalideneinkommen beläuft sich, bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie in Berücksichtigung eines, den konkreten Verhältnissen vollumfänglich Rechnung tragenden leidensbedingten Abzugs (vgl. dazu BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa - cc S. 79 f.) in Höhe von 10 %, auf Fr. 22'004.55 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich somit eine Erwerbsunfähigkeit von 10 %.

5.       Die Behinderung im Haushalt beläuft sich gemäss Abklärungsbericht vom 30. November 2005 auf 7 % (Urk. 11/21/5). Dies ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Der Invaliditätsgrad beträgt somit unter Gewichtung der beiden Aufgabenbereiche 8,5 % (0,5 x 10 % + 0,5 x 7 %). Demnach hat die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.2     Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit Honorarnote vom 20. Mai 2009 (Urk. 21) einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 80.80 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 2'023.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2'023.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).