IV.2007.01343
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 14. April 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene T.___ war bis November 2000 als Sachbearbeiterin im Versicherungswesen erwerbstätig. Ab August 1999 bis Februar 2001 bezog sie eine Rente wegen invalidisierender Kniebeschwerden.
Am 20. März 2006 meldete sich T.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und wies auf die inzwischen festgestellte Erkrankung (schubartig verlaufende Multiple Sklerose) hin (Urk. 7/40). Gestützt darauf holte die IV-Stelle den Bericht von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 10./11. Juli 2006 (Urk. 7/43) ein und teilte mit Vorbescheid vom 26. Januar 2007 die beabsichtigte Zusprechung einer Viertelsrente ab Mai 2006 und deren Erhöhung auf eine halbe Rente ab August 2006 mit (Urk. 7/46). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/49) verfügte sie am 27. September 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob T.___ am 26. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2007 räumte die IV-Stelle die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung ein, stellte eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung in Aussicht und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (Urk. 6). Mit ”Wiedererwägungsverfügung” vom 15. Dezember 2007 hob sie die Verfügung vom 27. September 2007 auf und wies auf den Erlass eines separaten Entscheids über den Rentenanspruch nach erfolgten Abklärungen hin (Urk. 9). Mit Replik vom 31. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag fest (Urk. 14). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15 f.) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2008 geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Soweit in der Wiedererwägungsverfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall braucht die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung nicht anzufechten. Ergeht die Wiedererwägungsverfügung erst nach der Vernehmlassung, kommt dieser ebenfalls lediglich der Charakter eines Antrages an den Richter zu (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz 30; vgl. auch Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 19 Rz 5).
1.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2007 nahm die Beschwerdegegnerin zur Sache insoweit Stellung, als sie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung zur schlüssigen Beurteilung des Rentenanspruchs einräumte (Urk. 6). Die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Dezember 2007 - die übrigens dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag nicht entspricht (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2) - ist somit als sinngemässer Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zu behandeln.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Während die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen als notwendig erachtet, stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei für einen Arbeitgeber allein aufgrund ihrer schnellen Ermüdbarkeit, der Konzentrationsstörungen, der Sturzgefahr mit erheblichen Verletzungen und der behandlungsbedingten Ausfälle während der Arbeitszeit ”nicht mehr zumutbar” (Urk. 1 S. 13).
4. Im Bericht vom 10./11. Juli 2006 diagnostizierte der Neurologe PD Dr. A.___ eine Trigeminusneuralgie links im Rahmen der Grunderkrankung sowie eine schubartig verlaufende Multiple Sklerose. Weiter führte er aus, die Multiple Sklerose habe sich möglicherweise schon acht Jahre zuvor manifestiert, als die Beschwerdeführerin nach einer Knieoperation überhaupt nicht mehr habe gehen können. Die Gehbehinderung habe sich wieder deutlich verbessert, aber die Beschwerdeführerin habe später weitere Ausfälle verspürt, wie Wortfindungsstörungen, vorzeitige Erschöpfbarkeit, Ermüdbarkeit sowie Konzentrationsschwäche. Im September 2004 habe sich eine sehr heftige linksseitige Trigeminusneuralgie manifestiert. Dazu kämen seit fünf Jahren immer wieder Stürze vor. Neurologisch bestehe eine Gangataxie sowie eine leichte globale Beinschwäche. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr fähig, eine berufliche Arbeit auszuführen. In Zukunft sei im Rahmen der Grunderkrankung eher mit einer Zunahme der neurologischen Ausfälle zu rechnen (Urk. 7/43).
Im Bericht vom 8. Januar 2007 an den Hausarzt der Beschwerdeführerin erklärte PD Dr. A.___, dass seit ¾ Jahren kein neuer Schub der Multiplen Sklerose aufgetreten sei. Die Beschwerden seien ähnlich wie früher. Es bestehe eine gewisse Instabilität beim Gehen und die Beschwerdeführerin müsse stark aufpassen, dass sie nicht stürze. Zudem bestünden eine starke Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrationsschwäche. An eine Wiederaufnahme der Arbeit könne aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht gedacht werden und dies sei angesichts der bisherigen Anamnese auch aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Weiter führte er aus, der objektiv neurologische Zustand sei bezüglich der Gangataxie etwas besser als früher. Im Übrigen bestünden aber ähnliche Verhältnisse (Urk. 7/48).
Im Schreiben vom 24. Oktober 2007 erklärte PD Dr. A.___ hinsichtlich seiner früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, diese beruhe nicht nur auf der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern auch auf der von der Beschwerdeführerin immer wieder angegebenen vorzeitigen Erschöpfung und Konzentrationsschwäche (Urk. 3/2 S. 2).
5. Diese Ausführungen von PD Dr. A.___, insbesondere die Diagnose einer Multiplen Sklerose, liefern gewisse Anhaltspunke für eine seit der Rentenaufhebung im Januar 2001 eingetretene Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Denn im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bestanden laut dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 6. Dezember 2000 ganz andere Diagnosen: Eine leichtgradige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine leichtgradige Epikondylitis humeri radialis rechts sowie Adipositas (Urk. 7/27 S. 6; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2001 [Urk. 7/33] und Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Juli 2002 [Urk. 7/36]).
Allerdings überzeugt die von PD Dr. A.___ vorgenommene Einschätzung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsleistung nicht vollends. Denn die in seinen Berichten erwähnten körperlichen Einschränkungen lassen sich auf die Gehbehinderung, insbesondere die Gangataxie, zurückführen. Diesbezüglich stellte PD Dr. A.___ im Vergleich zum Zustand während dem Rentenbezug indessen eine deutliche Verbesserung der Beschwerden fest. Massgebend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit scheinen somit hauptsächlich die von der Beschwerdeführerin geklagten Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsschwäche. Doch unterliess es PD Dr. A.___, konkrete Angaben über die Auswirkungen der Einschränkung der psychischen Funktionen im erwerblichen Bereich zu machen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb auch eine psychisch weniger anspruchsvolle Tätigkeit als diejenige einer Sachbearbeiterin im Versicherungswesen (vgl. Urk. 7/21 S. 1), nicht mehr zumutbar sein sollte. Weiter fehlen Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor, während und nach einem Krankheitsschub.
Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in den Berichten von PD Dr. A.___ als insgesamt unvollständig und in sich nicht schlüssig zu bezeichnen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Demzufolge ist der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich ergänzende, externe, polydisziplinäre medizinische Abklärungen zu treffen haben. Insbesondere wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch auszuführen vermag. Zudem wird die Beschwerdegegnerin Auskunft darüber einzuholen haben, welche Pensen aufgrund der tatsächlichen Leistungsfähigkeit sowohl als kaufmännische Angestellte als auch in einer der Behinderung allenfalls besser angepassten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin noch zu bewältigen sind.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'800-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Alex Le Soldat
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).