IV.2007.01345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1960, Mutter dreier erwachsener Kinder, ist Hausfrau und arbeitete als Büglerin bei der Firma A.___ in C.___ (Urk. 8/1 Ziff. 6.4.1 und Ziff. 6.5).
         Am 9. Oktober 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Im Folgenden veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen (Urk. 8/33) und eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 30. Dezember 2002, Urk. 8/28) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 8/7; Urk. 8/35 = Urk. 8/36) bei. Daraufhin sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 eine halbe Rente plus Zusatzrente für den Ehemann sowie Kinderrenten rückwirkend ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 7/42). Im Rahmen eines im Februar 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/45) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2006 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente und eine Zusatzrente für den Ehemann sowie Kinderrenten zu (Urk. 8/48).
1.2     Am 10. Februar 2007 stellte die Versicherte das Gesuch um Erhöhung ihrer Rente auf eine ganze Rente (Urk. 8/55). Mit Vorbescheid vom 5. April 2007 wurde in Aussicht gesellt, dass mangels neuer Tatsachen auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/61 S. 1). Gegen den Vorbescheid vom 5. April 2007 erhob die Versicherte an 14. April 2007 Einwände (Urk. 8/62). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/65 und Urk. 8/68) und einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/64) ein. Am 3. Oktober 2007 erging die Verfügung, mit welcher das Gesuch bezüglich Rentenerhöhung abgewiesen wurde (Urk. 8/71 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches sie jedoch mit Schreiben vom 18. November 2007 zurückzog (Urk. 1 und Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2008 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus gesamtmedizinischer Sicht sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Durch eine regelmässige ambulante Psychotherapie und entsprechende Medikation könne deren Gesundheitszustand noch verbessert werden (Urk. 2 S. 2 oben).
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, falls sie gesund wäre, würde sie sofort wieder arbeiten. Sie sei jedoch krank, müde und depressiv und könne nicht mehr (Urk. 1 unten).
         Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 11. Juni 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (3. Oktober 2007) verändert haben.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 7. Juli 2003 stellten Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium F.___, aufgrund von drei ambulanten Untersuchungen folgende Diagnosen (Urk. 8/33 S. 3 Ziff. 4):
- chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode,
- Differenzialdiagnose: im Rahmen einer chronifizierten Anpassungsstörung bei belastenden Lebensereignissen (Tod des Sohnes, Behinderung der Tochter, Existenzängste)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
         Sie führten aus, aus psychiatrischer Sicht sei beim gegenwärtig nachweisbaren schlechten psychischen Zustand von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund des Schweregrades der Beschwerden handelt es sich gemäss ihrer Einschätzung um eine generelle Erwerbsunfähigkeit. Die Tätigkeit als Hausfrau sei dementsprechend ebenfalls stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei dabei auf fremde Hilfe angewiesen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ab März 1999 (Urk. 8/33 S. 4 Ziff. 5). Bis anhin habe sich die Beschwerdeführerin noch keiner psychiatrischen Handlung unterzogen (Urk. 8/33 S. 4 Ziff. 6).
3.2     Gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 8/33) und gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2003 (Urk. 8/28) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführein am 28. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente und eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrenten ab 1. November 2000 zu (Urk. 8/42)
3.3     In seinem Bericht vom 20. Mai 2004 nannte Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/45 S. 1 Ziff. 2):
- chronische Depression
- rezidivierendes panvertebrales, cervical betontes Syndrom
- rezidivierende migräniforme Kopfschmerzen
- Weichteilrheumatismus
         Der Verlauf sei konstant, das heisse wenig flukturierend, respektive ohne sichtbare Verschlechterung. Die Ursachen der wahrscheinlich stark prägenden Missstände (häufige Ehe-Konflikte, Unakzeptiertheit durch den Ehemann, schwer behindertes Kind) hätten sich nicht geändert. Daher sei keine Änderung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Dr. G.___ führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit konstant geblieben sei. Für leichte Arbeiten sei eventuell sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Ein Arbeitsversuch sollte vorgesehen werden, zum Beispiel in Form von leichten Aufräumarbeiten (Urk. 8/45 S. 1 Ziff. 3).
3.4     Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente plus Zusatzrente für den Ehemann sowie Kinderrenten rückwirkend ab 1. Januar 2004 ausgerichtet (Urk. 8/48).

4.
4.1     Am 10. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch auf eine ganze Rente. Es ginge ihr seit dem Jahre 2003 schlechter, vor allem psychisch aber auch körperlich. Daher sei sie auch zweimal von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik in F.___ beurteilt worden. Sie führte weiter aus, sie habe zunehmend Kopfschmerzen, Schwindel und ihre Augen seien geschwollen; ferner sei sie sehr müde und ihre Depression habe sich stark verschlimmert. In diesem Zustand könne sie gar nichts mehr tun und deshalb beantrage sie eine ganze Rente (Urk. 8/55).
4.2     Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, retournierte den von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen am 9. Juli 2007 und führte dazu aus, dass er nicht in der Lage sei, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen bezüglich Beschwerdeführerin zu beantworten, da diese seit sieben Jahren nicht mehr in seiner Behandlung sei (8/65/7).
4.3     In seinem Bericht vom 26. August 2007 stellte Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2003 behandelt (Urk. 8/68 Ziff. 4.1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68 Ziff. 2.1):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt
- thorakolumbales Panvertebralsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann
- generalisiertes Schmerzsyndrom
         Aus seiner Sicht hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben (Urk. 8/68 Ziff. 1.2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Büglerin (Urk. 8/68 Ziff. 1.2 und Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte eine Tätigkeit im Unfang von 50 % zumutbar sein (Urk. 8/68 Ziff. 1.2). Diese Beurteilung beziehe sich ausschliesslich auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin. Zusammen mit den rheumatischen Schmerzen ergäbe sich wohl eine höhere Invalidität. Dies solle jedoch Dr. H.___ beurteilen (Urk. 8/68 Ziff. 2.2).
         Dr. I.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke subdepressiv, ihr Gedankengang sei formal verlangsamt, die Konzentration vermindert, sie sei hoffnungslos und im Affekt ratlos sowie innerlich etwas nervös. Ferner klage sie über starke Schmerzen (Urk. 8/68 Ziff. 4.5). 2003 sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet worden; zum jetzigen Zeitpunkt könnte eine erneute Beurteilung, im Sinne eines Leistungstests, vorgenommen werden, um die körperliche Situation besser zu evaluieren (Urk. 8/68 Ziff. 4.6). Bis anhin seien nur eine antidepressive medikamentöse Therapie und Hypnotika eingesetzt worden. Es hätten nur ganz sporadische psychotherapeutische Sitzungen stattgefunden und die Prognose sei ungünstig, weil der Zustand bereits chronifiziert sei; es seien jedoch noch nicht alle therapeutische Möglichkeiten ausgeschöpft worden (Urk. 8/68 Ziff. 4.7). Dr. I.___ gab in seinem Bericht weiter an, dass die Beschwerdeführerin über Rücken-, Nacken- und Kopfscherzen klage (Urk. 8/68 S. 5 unten). Bezüglich Behandlungsmöglichkeiten führte er aus, dass eine Intensivierung der ambulanten Therapie oder eine stationäre Therapie auf einer Psychotherapiestation einer psychiatrischen Klinik möglich wären (Urk. 8/68 S. 6 unten Ziff. 6.5).
5.      
5.1     Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abschliessend auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden.
5.2     Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 9. Juli 2007 aus, es sei ihm nicht möglich, eine Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen, da er sie seit sieben Jahren nicht mehr gesehen habe. Daraufhin reichte er einen Bericht vom Jahre 2000 ein (Urk. 8/65/7). Von Dr. H.___, auf dessen noch einzuholende rheumatologische Beurteilung Dr. I.___ verwies, liegt somit kein den strittigen Zeitraum betreffender Bericht vor.
5.3     Auch die Beurteilung von Dr. I.___ kann für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden. Dieser führte aus, dass sich die Invalidität wohl erhöhen werde, falls man die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mitberücksichtige. Die Beurteilung der somatischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit solle Dr. H.___ vornehmen (Urk. 8/68 Ziff. 2.2 und S. 5 unten). Eine Beurteilung der somatischen Beschwerden wurde vorliegend jedoch nicht vorgenommen. Weiter führte er einerseits aus, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung des Gesundheitszustandes ungünstig (Urk. 8/68 S. 4 Ziff. 4.7) und andererseits, es sei vorliegend durchaus therapeutisches Potential vorhanden (Urk. 8/68 S. 6 Ziff. 6.5). Diese Ausführungen sind widersprüchlich und die Aussagen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten eher pauschal. Allein darauf gestützt die Schadenminderungspflicht festzulegen und auszuführen, dass durch eine regelmässige ambulante Psychotherapie und entsprechende Medikation der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert werden könne, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2 S. 2 oben), erscheint zumindest fragwürdig.
5.4     Gestützt auf diese Berichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gesamtheitlich beurteilt werden. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch erforderlich, wenn somatische und psychische Beeinträchtigungen vorliegen.
         Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, wie sich die somatischen und psychiatrischen Beschwerden insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büglerin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken und ob eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
5.5     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Büglerin beziehungsweise in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haushalt mit insgesamt 3 erwachsenen Personen die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse.
5.6     Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 30. Dezember 2002 (Urk. 8/28) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Dies erscheint angesichts der zeitweiligen Betreuungsbedürftigkeit der Tochter Nuran, der finanziellen Situation der Familie sowie der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vor 1999 für die Zeit der Abklärung vorerst plausibel. Ob die Verhältnisse diesbezüglich noch gleich sind wie im Jahr 2002, in dem auch noch die beiden jüngeren Kinder J.___ und K.___ zu Hause waren, ist allerdings fraglich.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).