IV.2007.01348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1955, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im April 2003 arbeitslos (Urk. 11/3 Ziff. 4.1) und meldete sich am 6. März 2007 wegen Schmerzen in Schultern, Armen, Kopf und Rücken sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/2/2-3, Urk. 11/6, Urk. 11/8, Urk. 11/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/7) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/15).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18-20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 25. September 2007 ab (Urk. 11/21 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente sowie beruflicher Massnahmen. In formeller Hinsicht ersuchte die Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.2     Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42).

2.
2.1     Mit Vorbescheid vom 7. August 2007 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Gemäss den ärztlichen Unterlagen bestehe im Haushaltsbereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 11/19/1).
2.2     Am 29. August 2007 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und wandte dagegen ein, die ärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___ sei durch sprachliche Schwierigkeiten ihrerseits eingeschränkt gewesen. Obwohl ihre Ärztin Dr. A.___ mitgeteilt habe, dass sie einen Dolmetscher benötige, sei während der Untersuchung keiner zugegen gewesen. Dr. A.___ habe behauptet, dass kein Dolmetscher nötig gewesen sei. Sie sei anderer Meinung. Sie sei der Meinung, dass sie depressiv sei, was sie in ihrer Muttersprache schildern könnte (Urk. 11/20/1).
2.3     In der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2007 wiederholte die Beschwerdegegnerin einerseits ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann nahm sie zum erhobenen Einwand wie folgt Stellung (Urk. 2 S. 1 f.):
         „Gemäss den ärztlichen Unterlagen können Sie Ihren Haushalt selbständig erledigen. Sie erbringen keine neuen Tatsachen, dass Sie im Haushaltsbereich zu mindestens 40 % eingeschränkt sind. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2007 lediglich einen Einwand gegen den Vorbescheid vor. Aufgrund der Tatsache, dass während der Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe sie sich zur Depression nicht in ihrer Muttersprache äussern können (Urk. 11/20/1). Auf diesen Einwand ging die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Satz ein. Sie hielt vielmehr lediglich pauschal fest, die Einwände seien geprüft worden, und machte weitere Ausführungen zur Haushaltsführung. Konkret äusserte sie sich jedoch nicht zur Frage, ob bei der Untersuchung durch Dr. A.___ ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen (Urk. 2). Hinzu kommt, dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob sich die Beschwerdegegnerin mit dem erhobenen Einwand überhaupt auseinander gesetzt hat. Weder wird im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. August 2007 auf die Frage eines Dolmetschers eingegangen, noch tätigte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Einwandes irgendwelche Abklärungen.
         Für die Beschwerdeführerin war somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihren Einwand als nicht stichhaltig erachtete. Die Begründung der Beschwerdegegnerin beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es ist für diese nicht einmal ersichtlich, ob und inwieweit ihre Vorbringen zum Vorbescheid gewürdigt wurde.
3.2     Aus dem Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Juli 2007 ergibt sich immerhin, dass die Anamneseerhebung durch das mittlere sprachliche Niveau der Beschwerdeführerin eher geringfügig erschwert gewesen sei, was Auswirkungen auf den Differenzierungsgrad und die Dauer der Anamneseerhebung gehabt habe. Wiederholt sei es zu sprachlich bedingten Auffassungsstörungen gekommen (Urk. 11/15 S. 4). Die von Dr. B.___ empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge idealerweise in der Muttersprache (Urk. 11/15 S. 6). Unklar bleibt, ob die Hausärztin den Beizug eines Dolmetschers tatsächlich als notwendig erachtete und Dr. A.___ einen solchen empfahl. Zwar telefonierte dieser mit der Hausärztin, doch waren die sprachlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin offenbar kein Thema (Urk. 11/15 S. 5).
         Trotz diesen Hinweisen auf Verständigungsschwierigkeiten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Einwandes keine weiteren Abklärungen. Insbesondere hätte sie bei der Hausärztin abklären können, ob diese Dr. A.___ tatsächlich den Beizug eines Dolmetschers empfohlen hatte. Eine Auseinandersetzung mit dem erhobenen Einwand wäre der Beschwerdegegnerin umso mehr zumutbar gewesen, als es sich dabei nicht um zahlreiche Vorbringen handelte, sondern lediglich um einen einzigen Einwand. Dieser bezog sich zudem nicht auf einen komplexen medizinischen Sachverhalt, sondern auf die Frage der Notwendigkeit eines Dolmetschers.
3.3     Das Fehlen einer Stellungnahme zum vorgebrachten Einwand verunmöglichte der Beschwerdeführerin eine sorgfältige Meinungsbildung darüber, ob sie sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen solle oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung ist nicht ersichtlich, ob der Einwand überhaupt geprüft wurde und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, diesen zu verwerfen.
         Dies konnte die Beschwerdeführerin nur in Erfahrung bringen, indem sie Beschwerde erhob und davon ausging, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit dem vorgebrachten Argument auseinandersetzen würde. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigte die versicherte Person also, die ergangene Verfügung anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.4     Dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführlich zur Notwendigkeit eines Dolmetschers Stellung nahm (Urk. 10 S. 1), vermag den vorliegenden schweren Verstoss gegen das rechtliche Gehör nicht zu heilen.
3.5     Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Leistungsentscheide.
         Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage der Notwendigkeit eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin und deren Anspruch auf eine Leistungen der Invalidenversicherung in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a, SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
         Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech-nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts-kraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).