IV.2007.01349
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die 1971 geborene X.___ wegen eines diagnostizierten frühkindlichen psychoorganischen Syndroms (POS) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (unter anderem Sprachheilbehandlung, kinderpsychiatrische Behandlung) bezog (Urk. 8/1),
dass die Versicherte nach der Realschule - im Rahmen der von der Invalidenversicherung übernommenen Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung - eine Ausbildung als Hundecoiffeuse begann, diese dann abbrach und alsdann eine Ausbildung als Büroangestellte absolvierte, allerdings ohne Abschluss, da sie die Prüfungen nicht bestand (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/13/7),
dass die Versicherte anschliessend während 9 Monaten, von Oktober 1994 bis August 1995 in der Stadtverwaltung Zürich tätig war (Urk. 8/11/2),
dass die Versicherte mit Ausnahme einer kurzzeitigen Anstellung als Telefonistin bei der M.___ AG von Oktober 2004 bis Mai 2005 (Urk. 8/11, Urk. 8/17) seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist,
dass sich die Versicherte am 4. April 2007 bei der Invalidenversicherung anmeldete und berufliche Massnahmen (Wiedereinschulung) sowie die Ausrichtung einer Rente beanspruchte (Urk. 8/7),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem den Bericht von med. prakt. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum S.___, vom 4. Juli 2007 einholte (Urk. 8/13),
dass die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19) mit Verfügung vom 26. September 2007 einen Anspruch der Versicherten sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente verneinte, da keine Invaliditäts-relevanten medizinischen Befunde vorlägen und für jegliche Arbeitstätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2, Urk. 8/19),
dass die Versicherte dagegen Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und einer Neubeurteilung des Anspruchs auf IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) beantragen lässt (Urk. 1),
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 7),
unter Hinweis darauf, dass die unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss bewilligt wurde (Urk. 9),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 26. September 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist und die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte,
dass das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird und festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist und ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben,
dass jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, und in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände notwendig sind (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c), wobei psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen müssen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen),
dass med. prakt. I.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 2005 in psychiatrischer Behandlung steht, im Bericht vom 4. Juli 2007 zur Anamnese anführte, die Beschwerdeführerin sei als Einzelkind aufgewachsen, von den Eltern, zu welchen sie seit dem 18. Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, vernachlässigt worden, dass sie als Kind Angst vor Kleiderbügeln gehabt habe, zudem seit Kindheitstagen eine Phobie vor Wäscheklammern bestehe, allein der Anblick bei ihr zu Panik führe, sie laut zu schreien beginne und ausreisse, wobei im Hintergrund die Erfahrung stehe, als Kind wiederholt von einer Cousine mit einer Wäscheklammer gezwickt worden zu sein (Urk. 8/13/7-9),
dass med. prakt. I.___ weiter ausführte, die Beschwerdeführerin sei ab 1995 keiner Arbeit mehr nachgegangen, nachdem ihr die Stelle als Telefonistin bei einer Telefonsponsoringfirma wegen ungenügenden Umsatzes gekündigt worden sei, und die Psychiaterin in diesem Zusammenhang von einem langjährigen, deutlich diskontinuierlichen Erwerbsverlauf sprach,
dass sie überdies festhielt, dass die Beschwerdeführerin, welche von 1995 bis 2001 verheiratet gewesen, den 1995 geborenen Sohn N.___ derart vernachlässigt habe, dass ihr das Sorgerecht 2000 entzogen worden sei, und die Geburt der 2006 zur Adoption freigegebenen Tochter A.___ verschwiegen habe,
dass med. prakt. I.___ unter der Rubrik "angegebene Beschwerden" ausführte, die Beschwerdeführerin sei auf Veranlassung der Bewährungshilfe im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Massnahme (ambulante therapeutische Behandlung anstelle einer 5-monatigen Haft) in die Behandlung gekommen, das delinquente Verhalten habe sie vor dem Hintergrund der finanziellen Engpässe entwickelt, sie fühle sich körperlich gesund, konsumiere keine Drogen oder Medikamente, ihre Stimmung sei sehr gut, sie sei zu 100 % arbeitsfähig,
dass die Psychiaterin hiezu bemerkte, die Angaben der Beschwerdeführerin seien kaum verlässlich, es zeigten sich deutliche und immer wieder vorkommende Lügen (Verschweigen der Geburt der Tochter, Irreführungen betreffend Arbeitsverhältnisse, welche sich dann als nicht vorhanden entpuppt hätten),
dass med. prakt. I.___ anführte, die Beschwerdeführerin sei wach, äusserlich geordnet, sie habe eine Phobie vor Wäscheklammern, vordergründig sei der Psychostatus im Übrigen unauffällig,
dass sie als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abnorme Gewohnheiten und eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 Ziff. F63.8), eine spezifische Phobie (ICD-10 Ziff. F40.2) sowie ein Gesetzeskonflikt (ICD-10 Ziff. Z65.1) anführte,
dass sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, wegen der diagnostizierten psychischen Störungen sei für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, bestehend seit 1995 (Urk. 8/13/5-6, Urk. 8/13/7-9),
dass die Fachärztin mit Blick auf die Prognose anführte, die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, ein normales Leben zu führen und bewerbe sich auf Arbeitsstellen, die Erfolgsaussichten auf eine Integration in den freien Arbeitsmarkt erschienen aber gering, dass sie Unterstützung wegen der psychischen Überforderung brauche, die Prognose wegen der Dauerkonflikte sowie der Störung der Impulskontrolle schlecht sei,
dass der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2007, welche er allein aufgrund der Akten abgab, ohne die Beschwerdeführerin gesehen zu haben, ausführte, im Bericht von med. prakt. I.___ werde eine Störung der Impulskontrolle als Ursache von Gesetzeskonflikten angegeben, bei psychopathologisch unauffälligem Status sei dieses Verhalten ein juristisches Problem und es komme ihm keine IV-Relevanz zu, es sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Bürotätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/16/2),
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme des RAD das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat (Urk. 2), und sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf den Standpunkt stellt, gestützt auf den Bericht von med. prakt. I.___ sei ihr aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, sie sei höchstens noch in einem geschützten Rahmen einsetzbar (Urk. 1, Urk. 11),
dass die Beschwerdeführerin dabei zu Recht rügt, dass die IV-Stelle ihren Entscheid allein auf die Stellungnahme des RAD abgestützt hat, obwohl diese Stellungnahme nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, weshalb ihr bereits aus diesem Grund jede Beweiskraft abzusprechen ist,
dass aufgrund des fachärztlichen Berichts von med. prakt. I.___ vom 4. Juli 2007 gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störungen mit Krankheitswert in einem rentenbegründenden Ausmass beeinträchtigt sein könnte,
dass auf ihren Bericht allein jedoch nicht abgestellt werden kann, da namentlich die Arbeitsunfähigkeitangaben nicht ausreichend begründet sind, und weitere medizinische Abklärungen demnach unabdingbar sind,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich umfassend zu den psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussert, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).