IV.2007.01351
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren1965, hat eine kaufmännische Lehre Typ R absolviert und war vom 1. Dezember 2000 bis 20. April 2001 bei der B.___ AG als Buchhalterin beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 16. Januar 2001 war (Urk. 8/7 Ziff. 1-5). Am 25. April 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/2, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/35, Urk. 8/40), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/3, Urk. 8/43) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/10) und des Unfallversicherers Helsana AG (Urk. 8/28) bei.
Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Rente, befristet von Dezember 2001 bis September 2005, in Aussicht (Urk. 8/48). Dazu nahm die Versicherte am 12. Februar 2006 Stellung (Urk. 8/55).
Mit Verfügungen vom 27. September 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 und befristet bis 30. September 2005, zu (Urk. 8/74 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 29. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2007 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius, da für das hypothetische Valideneinkommen korrekterweise ein tieferer Wert einzusetzen sei (Urk. 7).
Mit Gerichtsbeschluss vom 5. Dezember 2007 wurde die beantragte und damit möglicherweise resultierende Schlechterstellung unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Dieser ersuchte mehrmals um Fristerstreckung, da er seine Mandantin nicht erreichen konnte (vgl. Urk. 11-15) und legte schliesslich am 2. September 2008 das Mandat nieder (Urk. 17). Daraufhin wurde der Gerichtsbeschluss vom 5. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, und zwar am 12. September 2008 mit Gerichtsurkunde (Urk. 19) und nachdem am 16. September 2008 deren Annahme verweigert worden war, am 17. September 2008 mit A-Post (vgl. Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 27. September 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in den angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1-2 je S. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen).
2.
2.1 In den angefochtenen Verfügungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin würde als Buchhalterin ein Valideneinkommen von Fr. 98'000.-- pro Jahr erzielen. Ferner ging sie für die Zeit vom 10. November 2001 bis zum 28. Juni 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab Ende Juni einer solchen von 20 % als Buchhalterin aus (Urk. 2/2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, das angenommene Valideneinkommen basiere auf dem Lohn aus einer Anstellung, welche noch innerhalb der Probezeit aufgelöst worden sei. Im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 1999 habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen von lediglich Fr. 59'420.-- erzielt, was auf das Jahr 2007 aktualisiert Fr. 65'617.-- ergebe und als hypothetisches Valideneinkommen einzusetzen sei (Urk. 7 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das medizinische Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abgestellt habe, leide unter verschiedenen - einzeln genannten - Mängeln (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.3.1). Zur Beurteilung von Schleudertraumata und deren gesundheitlichen Folgen sei es praxisgemäss angezeigt, dass neben der neurologischen auch eine rheumatologische wie auch eine psychiatrische Untersuchung stattfinden müsse (Urk. 1 S. 8 oben). Der Neurologe Dr. C.___ habe am 25. Oktober 2006 - ebenso wie wiederholt der Hausarzt Dr. D.___ und der Allgemeinmediziner Dr. E.___ am 5. Juli 2005 - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 8 Mitte).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH berichtete am 31. Januar 2001 über die ambulante Abklärung vom 29. September 2000 und die seitherige Verlaufsbeobachtung (Urk. 8/2/5-6 = Urk. 8/3/5-6 = Urk. 8/8/5-6 = Urk. 8/10/83-84). Aufgrund der vorliegenden Resultate bestehe ein Status nach Erythema migrans mit den typischen Allgemeinsymptomen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Infektion überwunden worden sei. In der Folge seien auch die Beschwerden rückläufig gewesen, wenn auch noch nicht vollständig überwunden (Urk. 8/2/6).
Am 27. September 2001 erstatteten Dr. F.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. G.___, Abteilungsleiter a.i., Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital Z.___, ein Gutachten zur Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer Lyme Borreliose leide oder gelitten habe (Urk. 8/2/1-4 = Urk. 8/3/7-10 = Urk. 3/4). Diese Frage wurde verneint; am ehesten liege ein Zervikalsyndrom vor (Urk. 8/2/3 Ziff. 2b und 4). Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 % (Urk. 8/2/3 Ziff. 6).
3.2 Am 9. November 2001 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 8/28/14).
In seinem Zeugnis vom 5. Dezember 2001 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/3/11 = Urk. 8/28/13) nannte Dr. D.___ als Diagnose einen Status nach Schleudertrauma und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 9. November 2001 (Urk. 8/3/11 Ziff. 5 und 8).
3.3 In seinem Bericht vom 29. Mai 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/3/1-4 = Urk. 8/6/1-4) nannte Dr. D.___ als Diagnosen einen Status nach Lyme-Borreliose mit chronic fatigue syndrome seit Anfang 2000 sowie einen Status nach Schleudertrauma im November 2001 (Urk. 8/3/1 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Buchhalterin von 100 % seit Dezember 2001 (Urk. 8/3/1 lit. B). Ergänzend führte er aus, die Arbeitsfähigkeit als Buchhalterin betrage zur Zeit wahrscheinlich 50 %, sei aber wegen fehlender Arbeitsstelle noch nicht ausprobiert worden (Urk. 8/3/2 unten; vgl. Urk. 8/3/4).
3.4 In Zeugnissen vom 6. und 20. Mai 2003 zuhanden des Unfallversicherers machte Dr. D.___ die gleichen Angaben wie im Dezember 2001 (Urk. 8/28/8-9).
In seinem Bericht vom 10. Juli 2003 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19/1-4) führte Dr. D.___ aus, hinsichtlich der Diagnose habe sich gegenüber dem Bericht vom 29. Mai 2002 keine Änderung ergeben (Urk. 8/19/1 lit. A). Ergänzend gab er an, es habe sich seither eine Verschlechterung eingestellt; sämtliche Beschwerden hätten zugenommen (Urk. 8/19/2).
In seinem Bericht vom 4. Oktober 2003 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/28/4-5) nannte Dr. D.___ als Diagnosen ein massives Cervikalsyndrom und ausgeprägte neurofunktionelle Defizite bei Status nach Schleudertrauma sowie einen Status nach Lyme-Borreliose I (Urk. 8/28/4 Ziff. 1a).
Im Bericht gleichen Datums an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24) führte er aus, wesentlich neue Beschwerden seien nicht hinzugekommen, hingegen seien sie heute alle wesentlich stärker (Urk. 8/24 Ziff. 1). Es sollte eine Umschulung erfolgen; allerdings sei nicht vorstellbar, wie die Beschwerdeführerin unter den gegenwärtigen gesundheitlichen Zuständen einer geregelten, auch nur leichten Arbeit nachgehen könnte (Urk. 8/24 Ziff. 2).
In seinem Bericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/28/2-3) nannte Dr. D.___ als Diagnosen einen Status nach Schleudertrauma und einen Status nach Lyme-Borreliose (Urk. 8/28/2 Ziff. 1). Mit dem Auftreten der Symptome seit dem Schleudertrauma sei an eine Wiederaufnahme der Arbeit als Buchhalterin nicht mehr zu denken; die Arbeitsunfähigkeit betrage faktisch 100 % (Urk. 8/28/2 Ziff. 4). Die therapeutischen Möglichkeiten seien sehr limitiert. Eine zusätzliche Abklärung und Beratung beispielsweise in der Klinik H.___ würde er als sinnvoll erachten (Urk. 8/28/3 Ziff. 6).
In seinem Bericht vom 5. August 2004 (Urk. 8/29) an die Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ aus, am Zustand der Beschwerden habe sich seit dem 10. Juli 2003 nichts geändert (Urk. 8/29/2).
3.5 Am 23. September 2005 erstattete Dr. med. I.___, Leitender Arzt, ___ Klinik H.___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/35/2-12 = Urk. 8/64/1-11).
Er stützte sich dabei auf am 1. Februar und 28. Juni 2005 erfolgte Untersuchungen, den Bericht vom 21. März 2005 über die am 17./18. März 2005 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. Urk. 8/35/13-23 = Urk. 8/64/12-22), den Bericht vom 4. Juni 2005 über die am 21. März 2005 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 8/35/24-33 = Urk. 8/64/23-32) und die ihm überlassenen Akten, die er in geraffter Form wiedergab (Urk. 8/35/3-5 Ziff. 1.3).
Als aktuell angegebene Beschwerden nannte Dr. I.___ wechselnd ausgeprägte Nacken- und Hinterkopfschmerzen, bei starken Schmerzen Auftreten von Übelkeit, eine vermehrte Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung (Urk. 8/35/5 Ziff. 2.1).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (Urk. 8/35/8):
1. leichteres zervikocephales Syndrom bei
- beginnender atlantodentaler Arthrose
2. leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
- Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 9. November 2001
3. Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 9. November 2001
In der gemeinsam mit Dr. med. J.___, Chefarzt, erarbeiteten Beurteilung wurde anamnestisch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im September 2000 myalgiforme Beschwerden mit vermehrter Müdigkeit, Nackenschmerzen und zeitweise Arthralgien angegeben. Im September 2001 sei der Verdacht auf ein Zervikalsyndrom gestellt und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteilt worden. Nach dem am 9. November 2001 erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sei die Arbeitsfähigkeit weiter mit 50 % beurteilt worden (Urk. 8/35/8 Mitte).
Weiter wurde ausgeführt (Urk. 8/35/8):
Bei der Begutachtung gab die Versicherte wechselnd ausgeprägte, von der oberen Halswirbelsäule ausgehende Nacken- und Hinterkopfschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Stirnregion beidseits an, die deutlich bewegungs- und belastungs- sowie wetterabhängig seien, Drehbewegungen seien am schmerzhaftesten. Zudem gab sie eine vermehrte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen an.
Wir fanden nicht sehr ausgeprägte Befunde eines zervikocephalen Syndroms, in erster Linie eine Irritationszone auf der Höhe C1/C2 rechts, eine druckdolente Subokzipitalmuskulatur rechts und Triggerpunkte in der rechtsseitigen Nackenmuskulatur. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war kaum eingeschränkt, es konnten keine Rotations- oder Fersenerschütterungsschmerzen ausgelöst werden. Die bildgebenden Abklärungen ergaben ausser einer beginnenden atlantodentalen Arthrose keine relevanten pathologischen Befunde.
Bei der EFL, bei welcher die Versicherte eine gute Leistungsbereitschaft zeigte und beim Test an die funktionelle Limite ging, zeigte sich, dass die angestammte Tätigkeit als Buchhalterin aus rein körperlicher Sicht ohne Einschränkungen ganztags zumutbar ist.
Die neuropsychologische Beurteilung habe eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung ergeben, welche eine Teilarbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 8/35/7 oben).
Während der Heilphase sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/35/11 Ziff. 7b). Heute seien der Beschwerdeführerin aus rein körperlicher Sicht alle Tätigkeiten als Buchhalterin zumutbar (Urk. 8/35/11 Ziff. 7a).
Aus somatischer Sicht bestünden keine Beeinträchtigungen im Beruf als Buchhalterin. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung bestehe eine verminderte Effizienz infolge verminderter Aufnahmefähigkeit und Aufmerksamkeitsschwankungen (Urk. 8/35/11 Ziff. 8a). Wie weit die neuropsychologische Funktionsstörung die Beschwerdeführerin dauernd beeinträchtige, könne erst nach der vorgeschlagenen Behandlung abschliessend beurteilt werden. Es werde eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung ein Jahr nach der ersten Untersuchung vorgeschlagen (Urk. 8/35/11 Ziff. 8b).
Der Neuropsychologe lic. phil. K.___ hatte im Bericht über seine Untersuchung (Urk. 8/35/24-33) ausgeführt, beruflich könne durch die neuropsychologischen Einbussen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründet werden (verminderte Effizienz durch erhöhten Zeitbedarf bei langsamem Vorgehen und anschliessend sorgfältiger Kontrolle, vermehrter Einsatz von Hilfsmitteln). Die festgestellten deutlichsten Defizite (figurale Wahrnehmung) seien für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich wenig relevant (Urk. 8/35/29 Mitte).
3.6 Seinen Bericht vom 23. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin beschränkte Dr. D.___ auf die Mitteilung, gemäss der letzten Kontrolle am 28. Oktober 2005 sei der Zustand unverändert (Urk. 8/40).
Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/41) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 17. Januar bis 8. März 2006 behandelt (Urk. 8/41 lit. D.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach HWS-Trauma bei Autounfall am 9. November 2001 mit neuropsychologischen Funktionsstörungen, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis mit akuter gastrointestinaler Blutung im Juni 2005 (Urk. 8/41 lit. A). Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit als Buchhalterin mit 100 % seit 9. November 2001 (Urk. 8/41 lit. B). Als erhobene Befunde nannte er „41-jährige Patientin, depressives Syndrom, schmerzgeplagt, Nackensteifigkeit, psychosozial desintegriert“ (Urk. 8/41 lit. D.5).
Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2006 über die am 23. Oktober 2006 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/54): Als Diagnose nannte er einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 9. November 2001 (Urk. 8/54 S. 1 Mitte). Anamnestisch führte er die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden aus und hielt fest, diese sei wegen dieser Beschwerden weiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/54 S. 1 unten). Als Befund nannte Dr. C.___ eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt etwa 20 % mit einer leicht verdickten und druckdolenten Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden (Urk. 8/41 S. 2 oben). Es bestehe ein noch immer deutliches cervico-cephales Beschwerdebild. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass es sich um eine weitgehende Weichteilverletzung handle (Urk. 8/41 S. 2 Mitte).
4.
4.1 Vorab ist der Beweiswert der verschiedenen ärztlichen Beurteilungen zu würdigen.
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten von Dr. I.___ leide an - einzeln genannten - formellen Mängeln (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.3.1). In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2007 zum Vorbescheid hatte die Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise „Unzulänglichkeiten in den medizinischen Abklärungen“ geltend gemacht (Urk. 8/55 S. 4 Ziff. 3). Die beschwerdeweise angeführten Kritikpunkte machte sie zu jenem Zeitpunkt nicht geltend, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen, bestanden doch gemäss ihrer heutigen Darstellung die betreffenden Mängel bereits. Die erst beschwerdeweise erhobenen Rügen erweisen sich deshalb als verspätet, so dass auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Von den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen erfüllt das Gutachten von Dr. I.___ die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) am besten, während die übrigen Beurteilungen als mangelhaft erscheinen.
Von Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit September 2000 behandelt, sind mehrere Berichte vorhanden, die jedoch durchwegs ausgesprochen knapp gehalten sind und kaum über Diagnosestellung, kurze Angaben zur - stets gleichen - Therapie und - konstant attestierter - Arbeitsunfähigkeit hinausgehen. Welche Befunde in welcher Ausprägung und Entwicklung im Zeitverlauf Dr. D.___ zur Annahme der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit veranlassten, ist seinen Berichten nicht zu entnehmen.
Auch Dr. E.___ und Dr. C.___ postulierten eine massiv höhere Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter Dr. I.___.
Dr. E.___ basierte seine Beurteilung auf die Behandlung, die gemäss seinen Angaben rund 1 ½ Monate gedauert hatte. Was er als Befunde anführte („41-jährige Patientin, depressives Syndrom, schmerzgeplagt, Nackensteifigkeit, psychosozial desintegriert“), mag als stichwortartige Wiedergabe eines kursorischen Gesamteindrucks zu verstehen sein, genügt aber offensichtlich nicht als Ausgangspunkt für eine überzeugende, objektivierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit.
Dr. C.___ erstattete seine Beurteilung nach einmaliger Konsultation und nannte keine ihm überlassenen Vorakten. Bei seiner Beurteilung bleibt unklar, inwieweit es sich dabei um seine eigene oder lediglich die Wiedergabe der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin selber handelt. Für die zweite Lesart spricht eindeutig, dass die von ihm erhobenen, ausgesprochen bescheidenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit im angeführtem Umfang keineswegs zu begründen vermöchten.
4.2 Abzustellen ist demnach auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. I.___, womit der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass bis zirka Ende Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und anschliessend einer Arbeitsunfähigkeit als Buchhalterin im Umfang von 20 % bestand.
4.3 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ist vom genannten Umfang der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig ist, rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf die in der Lohnstrukturerhebung (LSE) erfassten Tabellenlöhne abzustellen.
Im Jahr 2002 lag das mittlere von Frauen mit der Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten im Bereich Rechnungs- und Personalwesen erzielte Einkommen gemäss LSE bei Fr. 6’283.-- (LSE 2002 S. 53 Tab. TA7 Ziff. 21 Niveau 2). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2008, S. 94, Tab. B9.2) ergibt dies im Jahr 2002 rund Fr. 78’600.-- (Fr. 6'283.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'300.-- (Fr. 78'600.-- x 0.5). Ab Juli 2005 ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 62'880.-- (Fr. 78'600.-- x 0.8) erhöht.
4.4 Zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist vorerst auf die folgenden erwerblich relevanten Umstände einzugehen.
Der letzte Arbeitstag an der von Beschwerdeführerin zuletzt versehenen Stelle als Buchhalterin war am 16. Januar 2001; die Arbeitgeberin kündigte der Beschwerdeführerin innerhalb der damaligen Probezeit wegen Krankheit (Urk. 8/7 Ziff. 4 und 3). An dieser Stelle betrug das Monatseinkommen Fr. 7'585.-- (x 12; Urk. 8/7 Ziff. 12).
Zu früheren Anstellungen - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin jeweils zu 100 % (Urk. 8/35/3 Ziff. 1.3) - sind dem IK-Auszug (Urk. 8/43) folgende Angaben zu entnehmen:
Arbeitgeber | Dauer | Einkommen (Fr.) | Æ pro Monat (Fr.) |
Lienhard | September 2000 | 886 | |
Liegenschafter | Juni - August 2000 | 9’780 | 3’260 |
Adecco | Mai 2000 | 1’811 | |
Ulrich + Jucker | Januar 2000 | 4’088 | |
Elvia | August - Oktober 1999 | 13’578 | 4’526 |
Mobiliar | April - Mai 1999 | 14’000 | 7’000 |
Elektrizitätswerk | September - Oktober 1998 | 13’626 | 6’813 |
ATAG | Juli 1998 | 6’825 | 6’825 |
STG | Januar bis Juni 1998 | 40’625 | 6’771 |
Bühler | August 1995 - Dezember 1997 | 183’867 | 6’340 |
Ferner bezog die Beschwerdeführerin von Februar bis April 1995 in der Höhe von Fr. 2'213.-- pro Monat und von Dezember 1998 bis März 1999 in der Höhe von rund Fr. 4'089.-- pro Monat Arbeitslosenentschädigung.
Bei den im IK-Auszug verzeichneten Einkommen fallen im Hinblick auf die Ermittlung des im langjährigen Durchschnitt erzielten und hypothetischerweise ohne Gesundheitsschaden auch künftig erzielbaren Einkommens diejenigen nicht in Betracht, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie kein ganzes Monatsgehalt darstellen (Fr. 886.-- / Fr. 1'811.-- / Fr. 4'088.--). Die so verbleibenden Einkommen ergeben zusammen mit dem im Dezember 2000 erzielten Monatslohn von Fr. 7'585.-- ein Total von Fr. 289'886.--, das verteilt über insgesamt 47 Monate erzielt wurde, womit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 6'168.-- resultiert.
Dieser über die Zeit von August 1995 bis Dezember 2000 ermittelte Durchschnitt ist sodann der mittleren Nominallohnentwicklung anzupassen; es ist mithin vom Indexstand in der Mitte der Periode (1998) auszugehen. 1998 betrug der Nominallohn-Index für Frauen 2'142 Punkte, 2002 betrug er 2'296 Punkte (Die Volkswirtschaft 6/2006 S. 87 Tab. B 10.3). Damit resultiert für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 79'337.-- (Fr. 6'168.-- x 12 : 2'142 x 2’296).
4.5 Zu vergleichen sind nun das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen, welche vorstehend bezogen auf das gleiche Jahr (2002) ermittelt wurden.
Dem Valideneinkommen von Fr. 79'337.-- steht bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 39'300.-- gegenüber, womit die Einkommenseinbusse Fr. 40'037.-- beträgt, was einen Invaliditätsgrad von 50.46 % und gerundet 50 % ergibt.
Der Arbeitsfähigkeit von 80 % entspricht ein Invalideneinkommen von Fr. 62'880.--, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'457.-- und einen Invaliditätsgrad von rund 21 % ergibt.
4.6 Der Invaliditätsgrad von 50 % verleiht Anspruch auf eine halbe Rente, derjenige von 21 % liegt klar unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %. Daraus folgt, dass sich die Zusprache einer halben Rente als ebenso richtig erweist wie - in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - deren Befristung bis Ende September 2005.
Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Ausgangsgemäss sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).