Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01352
IV.2007.01352

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 29. April 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1964, arbeitete von 1989 bis Dezember 2004 als Maurer bei der A.___ AG und war zuletzt von April 2005 bis Ende November 2006 ebenfalls als Maurer bei der C.___ AG tätig (Urk. 8/1/1), als er sich am 26. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/12, Urk. 8/20), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/16) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-29) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. September 2007 ab (Urk. 8/31 = Urk. 2) und leitete den Fall an die Berufsberatung weiter (Urk. 8/35).
2.       Gegen die Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde beim Hausarzt Dr. H.___ ein ergänzender Bericht eingeholt (Urk. 10), welcher am 6. Februar 2008 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdeführer am 6. März 2008 seine Stellungnahme eingereicht (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin auf eine solche verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 19. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maurer zwar nicht mehr zumutbar sei, er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Diskushernie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Zudem seien die Beurteilungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Universitätsklinik E.___ und den Hausarzt widersprüchlich (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) und es sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 einen Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese beidseits am 11. April 2006 bei Femurkopfnekrose beidseits sowie eine arterielle Hypertonie und hielt fest, das postoperative Resultat sei sehr schön (Urk. 8/7/5). Bis zum 15. August 2006 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer, danach sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig. Längerfristig sei nach der Implantation einer Hüft-Totalprothese und bei einem Alter von 42 Jahren die belastende Tätigkeit als Maurer sicherlich nicht förderlich, weshalb eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit zu begrüssen wäre (Urk. 8/7/6).
3.2     In ihrem Bericht vom 5. Oktober 2006 hielten Dr. D.___ und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, bei unveränderter Diagnose fest, der Beschwerdeführer habe am 16. August 2006 wieder mit der Arbeit begonnen. Nach drei Wochen sei es jedoch erneut zu Schmerzen gekommen, sodass er als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei dringend notwendig, dass er eine körperlich weniger belastende Tätigkeit ausübe (Urk. 8/1/3-4).
3.3     Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2006 einen Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese beidseits am 11. April 2006 bei Femurkopfnekrose (Urk. 8/7/1 lit. A) und bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer seit 23. Oktober 2005 (Urk. 8/7/1 lit. B). Er habe den Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2003 wegen Tibiaschmerzen behandelt, welche auf eine frühere lumbale Diskushernie zurückgeführt worden seien. Im Herbst 2004 sei erneut eine wahrscheinlich radikuläre Beschwerdeproblematik links aufgetreten (Urk. 8/7/2 lit. D.3). Dr. G.___ wies jedoch darauf hin, dass er den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2006 nicht mehr gesehen habe und daher über den aktuellen Verlauf nicht informiert sei. Gemäss den Berichten der Universitätsklinik E.___ scheine es jedoch nicht primär um eine Berentung, sondern um eine Umschulung respektive Umteilung in eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu gehen (Urk. 8/7/2 lit. D.4).
3.4     Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. Januar 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/1 lit. A):
- Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese beidseits am 11. April 2006 wegen Femurkopfnekrose beidseits
- Diskushernie L4/L5 und L5/S1 mit Kompression des Duralsackes
         Seit Anfang April 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/9/1 lit. B). Ein Arbeitsversuch Mitte August 2006 habe wegen Schmerzen der linken Hüfte und des Rückens abgebrochen werden müssen. Zusammen mit den Beschwerden seitens der Diskushernie werde die Reintegration in einem Beruf auf dem Bau nicht möglich sein. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt, ansonsten werde der Beschwerdeführer weiter voll arbeitsunfähig bleiben (Urk. 8/9/2 lit. D.3-7). Dr. H.___ empfahl eine Tätigkeit, welche selten im Sitzen und häufig im Stehen ausgeübt werden könne. Zu vermeiden sei sodann das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer auch in der Haltung und der Beweglichkeit (Urk. 8/9/3). Der Umfang einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit müsse jedoch noch geprüft werden (Urk. 8/9/4).
3.5     Dr. D.___ und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, bestätigten in ihrem Bericht vom 12. beziehungsweise 25. Januar 2007 die am 18. Juli 2006 gestellten Diagnosen (Urk. 8/12/3 lit. A) und legten eine volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer vom 10. April 2006 bis April 2007 fest (Urk. 8/12/1 lit. B). Der Beschwerdeführer solle dringend eine körperlich weniger belastende Tätigkeit ausüben (Urk. 8/12/4 lit. D.7), wobei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 8/12/6). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit ging Dr. I.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer Sitzen sehr oft, Stehen hingegen nur manchmal zugemutet werden könne. Das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg seien zu vermeiden, die Haltung und die Beweglichkeit seien eingeschränkt (Urk. 8/12/5).
3.6     In seinem Bericht vom 26. April 2007 machte Dr. med. J.___, Universitätsklinik E.___, Ausführungen zu den dem Beschwerdeführer zumutbaren Belastungen (Urk. 8/20/4-6) und stützte sich dabei auf die früher gestellte Diagnose eines Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese beidseits am 11. April 2006 wegen Femurkopfnekrose beidseits sowie einer arteriellen Hypertonie (Urk. 8/20/9). Die Arbeitsbelastbarkeit schätzte Dr. J.___ ähnlich ein wie Dr. I.___ in seinem Bericht vom 12. Januar 2007, insbesondere empfahl er eine mehr sitzende als stehende Tätigkeit (Urk. 8/20/4-5).
3.7     Am 5. Februar 2008 beantwortete der Hausarzt Dr. H.___ die ihm mit Verfügung vom 31. Januar 2008 gestellten Zusatzfragen und führte aus, die Diagnose einer Diskushernie sei in einem MRI vom 12. November 2007 erneut bestätigt worden (Urk. 12 Ziff. 1.1), es handle sich um aktuelle Beschwerden (Urk. 12 Ziff. 1.2). Derzeit sei der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik E.___ in Behandlung, es werde die Frage einer allfälligen Rückenoperation überprüft. Somit könne noch nicht von einem definitiven Zustand gesprochen werden und es sei nicht möglich, zu Umfang und Art einer behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 12 Ziff. 1.3).

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ohne weiteres ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigungen nach der Implantation einer Hüfttotalprothese in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 1). Zu prüfen bleibt hingegen seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Diesbezüglich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Gewichten ausüben könne (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wies demgegenüber auf die unterschiedlichen Beurteilungen hinsichtlich der Art der zumutbaren Tätigkeit hin, insbesondere auf die Frage, ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehrheitlich im Sitzen oder Stehen erfolgen sollte (Urk. 1 S. 5 ff.).
         An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2005 i.S. R., I 394/04, Erw. 3.2). Massgebend ist im vorliegenden Fall somit einzig, dass der Beschwerdeführer lediglich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit verrichten kann. Ob diese vorwiegend im Sitzen oder im Stehen auszuüben ist, spielt für die Berechnung des Invaliditätsgrades keine Rolle, da für die Ermittlung des Invalideneinkommens - und damit für die Berechnung des Invaliditätsgrades - in jedem Fall Tabellenlöhne beizuziehen sind. Dabei ist für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen, auszugehen, unabhängig davon, ob die Arbeit mehrheitlich sitzend oder stehend erfolgt. Der Beschwerdeführer machte denn auch zu Recht nicht geltend, dass aufgrund einer vorwiegend stehenden Tätigkeit beim Einkommensvergleich von einem anderen Invalideneinkommen auszugehen sei.
4.2     Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist jedoch entscheidend, dass die Ärzte der Universitätsklinik E.___ sowie Dr. G.___ ihren Einschätzungen andere Diagnosen zugrunde legten als der Hausarzt Dr. H.___.
         Gemäss den Berichten von Dr. H.___ vom 16. Januar 2007 sowie 5. Februar 2008 leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer Diskushernie L4/L5 und L5/S1 mit Kompression des Duralsackes (Urk. 8/9/1 lit. A, Urk. 12 Ziff. 1.1-1.2), was allenfalls eine Rückenoperation erforderlich machen könnte (Urk. 12 Ziff. 1.3). Demgegenüber stützten sich die Ärzte der Universitätsklinik E.___ sowie Dr. G.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzig auf die Diagnosen eines Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese beidseits am 11. April 2006 bei Femurkopfnekrose beidseits sowie einer arteriellen Hypertonie (Urk. 8/1/3, Urk. 8/7/1 lit. A, Urk. 8/7/5, Urk. 8/12/3 lit. A, Urk. 8/20/9). Dass sie bei ihren Einschätzungen auch die Diskushernie mit Kompression berücksichtigten, ergibt sich sodann auch nicht schlüssig aus den geschilderten Befunden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die von Dr. H.___ diagnostizierte Diskushernie mit Kompression des Duralsackes einen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit haben könnte, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 aufgrund von Rückenproblemen voll arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/7/2 lit. D.3 und Urk. 8/8/2 Ziff. 21) und Dr. H.___ diesbezüglich auf weitere notwendige Abklärungen verwies (Urk. 8/9/4). Bei der Beantwortung der Frage, welche behinderungsangepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt zugemutet werden kann, ist die diagnostizierte Diskushernie mit Kompression daher einzubeziehen. Dementsprechend kann nicht einzig auf die Berichte der Ärzte der Universitätsklinik E.___ sowie den Bericht von Dr. G.___ abgestellt werden.
         Dr. H.___, welcher bei der Beurteilung als einziger Arzt die aktuell bestehende Diskushernie mitberücksichtigte, verwies in seinem ersten Bericht vom 16. Januar 2007 bezüglich des zumutbaren Umfanges einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf weitere notwendige Abklärungen und konnte dazu auch im Bericht vom 5. Februar 2008 keine Stellung nehmen (Urk. 12 Ziff. 1.3). Insgesamt liegt somit kein Arztbericht vor, in welchem unter Einbezug aller gestellten Diagnosen eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen wurde.
4.3     Zusammenfassend wurde damit die medizinische Situation des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte die zu prüfenden Fragen schlüssig beurteilt werden könnten. Es sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug aller gestellten Diagnosen festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen - evtl. durch Berichte der Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. H.___ wegen der Rückenprobleme in Behandlung ist - über die Restarbeitsfähigkeit und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).