IV.2007.01354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Januar 2009
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1961, gelernte Schneiderin, arbeitete in einem Vollzeitpensum als Putzfrau und Küchenhilfe beim B.___ in C.___ (Urk. 9/8/1 f., 9/23/1, Urk. 13/1 S. 2 = Urk. 19/77 im Verfahren UV.2007.00285). Daneben arbeitete sie zusätzlich als Putzfrau für die D.___ mit einem Pensum von gut 30 % (Urk. 9/27/3). Am 2. November 2002 zog sie sich eine Verbrennung 2. Grades am distalen rechten Unterschenkel medial und am medialen rechten Fuss zu, für welchen Unfall sie bei der E.___ versichert war (Urk. 9/7/1, 9/23/2). Die Arbeitsstelle beim B.___ wurde ihr per 31. Juli 2003 gekündigt (Urk. 9/8/9).
         Die Versicherte meldete sich am 29. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente an und gab seit dem Unfall vom 2. November 2002 bestehende Rücken-, Bein-, Nacken- und Kopfschmerzen, Depressionen, Neurosis, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Angstzustände und Reizbarkeit an (Urk. 9/2/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung bei der F.___ (nachfolgend: F.___; Gutachten vom 12. September 2005, Urk. 9/17). Die E.___ orientierte die IV-Stelle über den per 31. Januar 2004 erfolgten Abschluss des Leistungsfalles (Urk. 9/21-24; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2005 im Verfahren UV.2004.00264, Urk. 9/23). Am 24. Oktober 2005 erlitt die Versicherte einen zweiten Unfall. Sie verlor wegen Schwindels das Gleichgewicht und fiel die Treppe hinunter, wobei sie sich multiple Kontusionen zuzog (Urk. 9/27/1-10). Die IV-Stelle wartete den Heilverlauf ab und zog vom zuständigen Unfallversicherer, der G.___ (heute: H.___), die Akten bei (Urk. 9/41/1-39; vgl. auch das Verfahren am Sozialversicherungsgericht UV.2007.00285 in Sachen der Versicherten gegen H.___). Die D.___ löste die 30 %-Anstellung der Versicherten per 31. Mai 2006 auf (vgl. Urk. 9/52/3).      
         Am 14. Mai 2007 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente ab November 2003 an (Urk. 9/46). Mit Verfügung vom 27. September 2007 sprach sie der Versicherten die halbe Invalidenrente ab 1. September 2007 zu (Urk. 2/1). Mit zweiter Verfügung vom 25. Oktober 2007 sprach sie der Versicherten rückwirkend für die Zeit ab dem 1. November 2003 bis 31. August 2007 ebenfalls die halbe Invalidenrente beim ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 2/2).
2.       Gegen diese Verfügungen vom 27. September und 25. Oktober 2007 richtet sich die Beschwerde vom 29. Oktober 2007 (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die Verfügungen seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Die Versicherte liess keine Replik einreichen, womit androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen war (Urk. 10). Am 11. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung eingetretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), weswegen der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
         Die am 1. Januar 2008 im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 gelangen im vorliegenden Fall, wo die angefochtenen Verfügungen vom 27. September und 25. Oktober 2007 datieren, noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen Gesundheit) verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
2.2.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht hier eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5    
2.5.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5.2   Die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung bietet nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Aus einem "Über-100%-Pensum" stammendes Einkommen wird nach der Rechtsprechung vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leistet oder eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbständig erwerbend ist, wohingegen Einkommen, welche aus zwei parallel zueinander ausgeübten wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten stammen, auf ein 100 %-Pensum "gekürzt" werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 23. Juli 2007, I 433/06, Erw. 4.1.2).
         Auch bei einem Nebenerwerb ist gleich wie beim Haupterwerb bei der Bestimmung des Invalideneinkommens massgebend, welche Arbeiten und Leistungsumfänge der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 18. Februar 2008, 9C_883/2007, Erw. 2.3).

3.       Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sie ein Invalideneinkommen von Fr. 33'403.-- pro Jahr, mithin Fr. 2'783.-- pro Monat, erzielen könnte. Bei ihrem gesundheitlichen Zustand sei dies vollumfänglich unmöglich. Sie leide an mehreren Krankheiten und an Unfallfolgen. Die Heilung der Folgen des Unfalles vom 24. Oktober 2005 sei noch in vollem Gange (Urk. 1 S. 2). Die Ärzte des F.___ hätten eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Wieso man dieses Ergebnis bei der Rentenzusprache nicht berücksichtigt habe, sei unklar. Wenn man neben den psychischen noch die körperlichen Beschwerden berücksichtige, sei klar festzustellen, dass sie im freien Wirtschaftsleben nicht mehr einsetzbar sei (Urk. 1 S. 2 f.). 
         Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 aus, sie habe dem Rentenentscheid den Bericht des I.___ vom 25. Januar 2006 zu Grunde gelegt und sei von der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ausgegangen, wonach sich gemäss Bericht des I.___ der psychische Zustand der Versicherten bei der regelmässigen Durchführung von aktiven Entspannungsübungen verbessere und die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (Urk. 8 S. 2). 

4.      
4.1     Gemäss den Angaben der Ärzte der J.___, wo sich die Versicherte vom 10. Juli bis 6. August 2003 aufgehalten hatte, hatte die Versicherte im Verlauf nach dem Unfall vom 2. November 2002 starke Nacken- und Kopfschmerzen sowie starke Rückenschmerzen bekommen. Da weder die analgetische Therapie noch die antidepressive Behandlung geholfen hätten, sei die Zuweisung für die stationäre Rehabilitation erfolgt. Die Ärzte attestierten vom 2. November 2002 bis 6. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 7. September bis 6. Oktober 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Serviceangestellte (Urk. 3/2, 9/9/3-4; vgl. auch die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2005 im Verfahren UV.2004.00264 erwähnten Berichte, Urk. 9/23/9 ff.).
         Gemäss den Angaben der behandelnden Ärztin, Dr. med. K.___, Fachärztin für physikalische Medizin, vom 16. Februar 2004 litt die Versicherte an einem chronischen posttraumatischen lumbospondylogenen Syndrom, einem Status nach multiplen Verbrennungen Grad II distaler Unterschenkel medial und Fuss medial mit Narbenneurom unterhalb des Malleolus medialis und an einer schweren depressiven Entwicklung. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 9/7/1-4; vgl. auch Urk. 13/2 = Urk. 19/72 aus Verfahren UV.2007.00285).
         Psychiater Dr. med. L.___, bei dem der Versicherte während kurzen Intervallen nach dem Unfall in Behandlung war, diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2004 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen nach Arbeitsunfall sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und ein zervikovertebrales Syndrom (Urk. 9/10/5). Für die Zeit ab 20. Juni 2003 bis 5. Oktober 2003 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 6. Oktober bis 30. Oktober 2003 eine solche von 80 % (Urk. 9/10/6).
         Vom 16. Dezember 2004 bis 11. Januar 2005 war die Versicherte in der M.___ hospitalisiert (Urk. 3/4). Dabei wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Während des Aufenthaltes habe eine leichte Besserung erreicht werden können. Die Versicherte habe sich während der Therapie vordergründig sehr kooperativ und freundlich verhalten, die Gespräche seien jedoch meistens in der Schilderung der diversen körperlichen Beschwerden sowie ihrer Kränkung wegen der Nichtanerkennung ihrer Beschwerden von Seiten der Ärzteschaft und dem Verlust der Arbeitsstelle verlaufen. Ihre psychosoziale Situation sei stets als ganz unauffällig beschrieben worden, es scheine jedoch, dass die Ablöseproblematik der Kinder, beziehungsweise das Wiedererleben von Verlusterlebnissen die Chronifizierung der Schmerzen und die Stimmungsschwankungen begünstigt hätten (Urk. 3/4 S. 2). Aus rein psychiatrischer Sicht wäre der Versicherten eine 50%ige leichtere Arbeit zumutbar (Urk. 3/4 S. 2).
         Dr. med. N.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, hielt am 4. Juli 2005 fest, aus physischen und psychischen Gründen sei die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit, d.h. leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und nicht mehr als 2 kg längerfristig, 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/7).
4.2     Im F.___ gab die Versicherte im Juli 2005 unter anderem an, an dauernden starken Schmerzen im Bereich des Nackens, des Halses und im Hinterkopfbereich mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, entlang des ganzen Rückens, hauptsächlich im thorakolumbalen und lumbosakralen Übergang sowie im Gesäss lateral beidseits mit Ausstrahlung in die Hüftgelenke zu leiden. Bei sehr starken Schmerzen komme es zu Brechreiz und Schwindel (Urk. 9/17/7). Bei der klinischen Untersuchung durch die Rheumatologin stellte diese global keine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und Extremitätengelenke fest. In der einzelnen Prüfung sei die Beurteilung erschwert infolge einer aktiven Gegenwehr und je nach Schmerzauslösung auch Auftreten eines Brechreizes (Urk. 9/17/12). Zusammenfassend interpretierte die Rheumatologin die Beschwerden der Versicherten im Rahmen eines chronischen, generalisierten, weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Akzentuierung eines cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei weitgehend fehlendem strukturellem Korrelat zum Ausmass des angegebenen Beschwerdebildes und mit dringendem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/17/12, 9/17/17). Aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde könne aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 9/17/17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe zudem die chronische Dyspepsie mit/bei Status nach Magenteilresektion nach Billroth I wegen Ulkusleiden 1991 und nach Reoperation wegen Anastomosenblutung 1999 (Urk. 9/17/15, 9/17/17). Gemäss der psychiatrischen Beurteilung zeigte die Versicherte Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung. Die depressive Symptomatik habe sich nach dem Arbeitsunfall im November 2002 ausgebildet. Weiterhin falle ihre multiple Schmerzsymptomatik auf (am ganzen Körper) und ihre Gewissheit schwer krank zu sein. Erschwerend komme hinzu, dass sie das Bild von sich habe, nicht mehr "geflickt werden zu können" (Urk. 9/17/14). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; 9/17/14). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei die Versicherte in ihrer angestammten sowie in allen angepassten Tätigkeiten derzeit zu 40 % arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit Anfang September 2003 (Urk. 9/17/15, 9/17/18). Es bestehe die Gefahr der Chronifizierung (Urk. 9/17/18).
4.3     Frakturen konnten nach dem zweiten Unfall vom 24. Oktober 2005 bei der Untersuchung im O.___ ausgeschlossen werden. Die langjährig bekannte Schwindelsymptomatik sowie die Palpitationen und die Oberbauchschmerzen seien abgeklärt worden und seien am ehesten psychosomatisch zu interpretieren (Bericht vom 28. Oktober 2005, Urk. 9/27/6).
         Gemäss dem Bericht der Ärzte und Psychologen des I.___ vom 25. Januar 2006 betrug die damalige Arbeitsunfähigkeit trotz der geltend gemachten Beschwerden 50 %, vorausgesetzt die Versicherte müsse keine stehende Tätigkeit ausüben und keine schweren Lasten tragen. Bei behinderungsangepasster Tätigkeit dürfte die Beschwerdeführerin auch langfristig 50 % arbeitsunfähig bleiben. Die Depression schränke die Arbeitsfähigkeit 50 % ein und die medikamentösen und verhaltenstherapeutischen Bemühungen hätten die Arbeitsunfähigkeit bisher nicht genügend reduzieren können (Urk. 9/25/5; vgl. aber auch Urk. 9/41/26). Vieles spreche für ein chronisches Schmerzsyndrom mit Hinweisen auf eine Symptomausweitung (Urk. 9/25/6). Im Umgang mit der Schmerzsymptomatik fehlten der Beschwerdeführerin aktive und konstruktive Bewältigungsstrategien, beziehungsweise diese seien durch passives Problemlösungsverhalten, wie sich sozial zurückzuziehen, sich hinzulegen oder Medikamente zu nehmen, ersetzt worden. Als sie im Juni 2005 von ihrem zweiwöchigen Kuraufenthalt in einem serbischen Kurbad zurückgekehrt sei, habe es gewirkt, als ob sich ihr körperlicher oder psychischer Zustand deutlich verbessert hätte, doch habe dieser Zustand nur für zwei Wochen angehalten (Urk. 9/25/8). Auch während der Entspannungsübungen könne sie eine deutliche Verbesserung ihrer Symptomatik erfahren, doch hätten diese ihren Angaben zu Folge nur einen kurzfristigen Effekt (Urk. 9/25/8). Prognostisch sei daher von einer chronifizierten Schmerzstörung auszugehen, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 9/25/8). Diagnostiziert wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalles 2002 (ICD-10 F32.1) sowie ein chronisches lumbospondylogenes und cervikocephales Syndrom (Urk. 9/25/6; vgl. auch die teilweise divergierende Beurteilung von Dr. med. P.___ Urk. 9/25/4, sowie den Bericht vom 21. März 2006, Urk. 9/41/23).
         Die behandelnde Therapeutin, Dr. med. Q.___, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie, hielt im Bericht vom 25. März 2006 fest, sie habe die Beschwerdeführerin ein erstes Mal am 18. Februar 2006 in ihrer Praxis gesehen und sie habe von einem chronischen Schmerzzustand berichtet, der ihren ganzen Körper umfasse und weswegen sie nicht mehr arbeiten könne. Man müsse von einer Fixierung auf dieses einzige Lebensthema sprechen (Urk. 9/41/27). Die Arbeitsunfähigkeit beurteilte sie angesichts des Ausmasses und der Intensität des subjektiven Empfindens, welches authentisch wirke, und gekoppelt mit den psychischen Beschwerden ganzheitlich gesehen mit 100 % (Urk. 9/41/28).

5.
5.1     Vorab muss festgestellt werden kann, dass nach Ablauf des Wartejahres im November 2003 hinsichtlich des Verbrennungsunfalles vom 2. November 2002 keine das Bein beeinträchtigende Folgen mehr vorhanden waren. Bereits anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in J.___ im August 2003 fanden die Verbrennungen keine nennenswerte Erwähnung mehr (Urk. 3/2). Die Versicherte machte denn auch insbesondere geltend, unter cervikalen und lumbalen Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 9/17/21). Gemäss der Einschätzung der Ärzte des F.___ lassen sich diese geltend gemachten Schmerzen mit den objektiven klinischen und radiologischen Befunden nicht hinreichend erklären (Urk. 9/17/12, 9/17/17). Zum grundsätzlich gleichen Schluss war das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 10. Juni 2005 aufgrund der früheren ärztlichen Beurteilungen gekommen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2005, UV.2004.00264, Erw. 4.3 und Erw. 4.4, Urk. 9/23/13 ff.). Auch der internistische Status, insbesondere der Abdominalstatus war sowohl im F.___ als auch im O.___ erhoben und als - bis auf einen Gallenblasenpolypen - unauffällig beurteilt worden (Urk. 9/17/17, 9/27/6). Die Ärzte des F.___ konnten bei Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde weder aus rein rheumatologischer noch aus internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/17/17). Auf diese Beurteilung ist ohne Weiteres abzustellen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im November 2003 anzunehmen.
5.2     Die Ärzte des F.___ hielten unter anderem eine Somatisierungsstörung fest (Urk. 9/17/15). Die Ärzte der M.___ und des I.___ äusserten den Verdacht auf Bestehen einer solchen Störung beziehungsweise diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 3/4, 19/25/6). Dr. Q.___ erachtete die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung als nicht erfüllt, stellte aber ebenfalls ein erhebliches Ausmass an (nur) subjektiv erlebten Schmerzen und eine Fixierung auf dieses Lebensthema fest (Urk. 9/41/27 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis davon aus, dass die gegebene "somatoforme" Störung invalidisierenden Charakter habe (Urk. 2/1-2, 9/43/4 ff.).
         Bei der Versicherten wurde relativ bald nach dem ersten Unfall vom 2. November 2002 ein psychisches Leiden festgestellt und sie wurde antidepressiv behandelt (vgl. Urk. 9/9/4 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2005, UV.2004.00264, Erw. 3.2 bis 3.6, Urk. 9/23/9 ff.). Die Ärzte bestätigten beinahe durchgängig eine rezidivierende depressive Störung bei andauernder mittelgradiger Episode. Sie sahen die Depression nicht nur schmerzbedingt, sondern auch als Folge des Unfalles vom 2. November 2002 und der damit eingetretenen Verunsicherung und erkannten ihr ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/7/1 f., 9/9/3 f., 9/10/5, 9/17/14 f., 9/25/5 f., 9/41/26, 9/41/27 f. und 3/4; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 13. April 2006, I 645/05, Erw. 3.2). Bei der Versicherten liegt damit eine psychische Komorbidität von gewisser Ausprägung und Dauer vor. Auch ist von einem gewissen sozialen Rückzug auszugehen (Urk. 9/41/16, 9/41/20). Zudem besteht mit der chronischen Dyspepsie bei Status nach Magenteilresektion und Reoperation auch eine chronische körperliche Begleiterkrankung (Urk. 9/17/15). Nach der Beurteilung der Ärzte des I.___ vom 25. Januar 2006 ist von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen, welcher durch die bisher durchgeführten Behandlungen nur vorübergehend und nicht nachhaltig günstig beeinflusst werden konnte (Urk. 9/25/8; vgl. auch die Einschätzung der Ärzte des F.___, Urk. 9/17/18). Andererseits wirkte die Beschwerdeführerin bei der Darstellung ihrer Beschwerden im F.___ etwas demonstrativ (Urk. 9/17/14). Die im F.___ geschilderte Gewichtsabnahme lässt sich aufgrund der Akten so nicht nachvollziehen (Urk. 9/17/7, 9/17/13, 9/9/4). Vom gänzlichen Ausschöpfen und Scheitern der Behandlung kann, wie sich dies aus den Angaben sowohl der Ärzte des F.___ als auch des I.___ vom 25. Januar 2006 ergibt, noch nicht ausgegangen werden (Urk. 9/17/18, 9/25/8). Zusammenfassend erscheint es aber vertretbar, die Somatisierungsstörung beziehungsweise die somatoforme Schmerzstörung in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als invalidisierend zu betrachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 7. Juli 2005, I 110/05, Erw. 3.2).
5.3    
5.3.1   Strittig und zu prüfen ist, inwieweit die Versicherte durch das psychische Leiden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin lässt insbesondere auf das Gutachten des F.___ vom 12. September 2005 und die dort attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % verweisen (Urk. 1 S. 3). Dr. med. R.___ vom RAD schloss aufgrund des Berichts des I.___ vom 25. Januar 2006 auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeiten (Urk. 9/43/3 f.). Ihr Kollege Dr. med. S.___ schloss aus dem unveränderten Bericht des Zentrums vom 21. März 2006 auf eine ab März 2006 eingetretene Verbesserung und eine ab diesem Zeitpunkt bestandene Arbeitsfähigkeit von 50 % für rückenangepasste Tätigkeiten (Urk. 9/43/6).
         Dr. Q.___ geht als einzige Ärztin davon aus, dass der Versicherten keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Dabei stellte sie massgeblich auf das subjektive Schmerzempfinden der Versicherten ab (Urk. 9/41/28). Im Hinblick darauf, dass Haus- und behandelnde Ärztinnen und Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3) und der Tatsache, dass alle anderen Ärztinnen und Ärzte und insbesondere das begutachtende F.___ (vgl. BGE 124 I 170 = Pra 1998 S. 800 f.) eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit für objektiv zumutbar erachten, kann auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden.
         Die im Verlauf erstellten ärztlichen Berichte bestätigen mehrheitlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/7/2-4, 9/9/3, 9/25/5 sowie Urk. 3/4 S. 2, 3/7 und 13/2). Die behandelnden psychiatrischen Fachärzte und Fachärztinnen insbesondere erachteten es als zumutbar, dass bei der Ausübung von leichten, angepassten Tätigkeiten ein Pensum von 50 % erreicht werden könne (Urk. 3/4 S. 2, 9/25/5). Die Ärzte des F.___ begründeten demgegenüber nicht näher, weshalb sie von einer geringeren Arbeitsfähigkeit von 40 % für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten ausgingen (Urk. 9/17/3 f., 9/17/18). Sie hielten es zudem für gut, wenn im Rahmen eines stationären psychiatrischen Aufenthalts in einer Arbeitstherapie die effektive Belastbarkeit der Versicherten festgestellt werden könnte (Urk. 9/17/18). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht des I.___ vom 25. Januar 2006, welche Ärzte und Psychologen die Versicherte seit Oktober 2003 und insbesondere September 2004 (vgl. Urk. 9/41/23-24) - mithin über einen längeren Zeitraum gekannt und behandelt haben, abstellte. Diese Ärzte kannten denn auch die positiven Auswirkungen der durchgeführten Behandlungen (Urk. 9/25/8; vgl. Urk. 8 S. 2). Gestützt auf deren Bericht ist aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei der Ausübung von leichten, rückenangepassten Tätigkeiten auszugehen.
5.3.2   Die Beschwerdegegnerin ging bei der Invaliditätsbemessung dann aber davon aus, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit, wozu sie sowohl die ausgeübte Haupt- als auch die Nebenerwerbstätigkeit rechnete, welche zusammen ein 130 %-Pensum ausmachten, zu 50 % ausüben könne (Urk. 9/44/1). Damit erachtete sie für die Versicherte im Ergebnis ein zeitliches Pensum von 65 % im Rahmen einer Tätigkeit als Putzfrau und Küchenhilfe für zumutbar. Die Versicherte hatte auch im B.___ vor allem Reinigungsarbeiten zu erledigen (vgl. Urk. 13/1 = Urk. 19/77 aus dem Verfahren UV.2007.00285).
         Es ist nicht ersichtlich, dass den Ärzten des F.___ bewusst gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin neben der zu 100 % ausgeübten Haupttätigkeit zusätzlich eine Nebenerwerbstätigkeit als Putzfrau ausgeübt hatte (vgl. Urk. 9/17/4, 9/17/16). Ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit können damit nur auf ein normales zeitliches Pensum von 100 % bezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 18. Februar 2008, 9C_883/2007, Erw. 2.4). Dr. K.___ und die Ärzte des I.___ demgegenüber waren in Kenntnis der vor dem Unfall vom 2. November 2002 zusätzlich ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9/41/34, 9/25/5; vgl. auch Urk. 13/2 = Urk. 19/72 im Verfahren UV.2007.00285). Gemäss ihren Angaben kann die Versicherte nur im Ausmass von üblichen 50 % tätig werden. Bei der Invaliditätsbemessung ist damit davon auszugehen, dass der Versicherten nach Ablauf des Wartejahres aus psychischer Sicht eine 50%ige Arbeitstätigkeit im Sinne eines üblichen Halbtagespensums zumutbar gewesen wäre.
5.4     Der im Verlauf eingetretene zweite Unfall vom 24. Oktober 2005 hat zu keiner objektivierbaren länger dauernden Verschlechterung des Rückenleidens geführt. Frakturen konnten radiologisch ausgeschlossen werden (Urk. 9/27/6, 9/41/31; vgl. auch Urk. 9/25/5 ff.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 28. September 2005, U 248/05, Erw. 2.1, und des Bundesgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2007, U 250/06, Erw. 4.2). Gestützt auf die Berichte von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. März 2006 (Urk. 9/41/31), der Ärzte des I.___ vom 25. Januar und 21. März 2006 (Urk. 9/25/5, 9/41/23), von Dr. Q.___ vom 25. März 2006 (Urk. 9/41/27) und Dr. med. U.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2006 (Urk. 9/41/2) ist wegen des Unfalles von keiner länger dauernden höheren als 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).

6.
6.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Massgebend sind damit vorliegend die Einkommensverhältnisse im Jahr 2003. Die IV-Stelle ermittelte für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 66'210.14 (Urk. 9/44/1). Gemäss den Taggeldabrechnungen der E.___ (80 % des versicherten Verdienstes) betrug das volle Taggeld für die Tätigkeit beim B.___ Fr. 130.-- (Fr. 104.- + Fr. 26.- = 100 % des Lohnes). Daraus ergibt sich ein vor dem Unfall im November 2002 erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 47'450.-- (365 x Fr. 130.--; vgl. auch Urk. 9/8/2, 9/52/3). Bei der Tätigkeit als Putzfrau für die D.___ erzielte die Beschwerdeführerin 2002 ein Einkommen von Fr. 16'749.-- (Urk. 9/52/3; vgl. auch Urk. 9/27/3). Insgesamt ergibt dies Einkünfte von Fr. 64'199.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2008, Tabelle B10.2, S. 95) resultiert für 2003 ein leicht unter dem von der Beschwerdegegnerin ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 65'097.80.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Nach den Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle TA1, S. 43) verdienten Frauen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'820.-- und im Jahr Fr. 45'840.--. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2008, Tabelle B9.2, S. 94) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % ergibt sich für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 48'457.25. Bei 50%iger Arbeitstätigkeit resultierte ein Einkommen von Fr. 24'228.60.
         Praxisgemäss kann von den statistischen Durchschnittseinkommen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden, sofern die versicherte Personen auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind. Auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad können berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Bei der Beschwerdeführerin besteht von somatischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von psychiatrischer Seite wird für die volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit das Vermeiden einer stehenden Tätigkeit und des Tragens schwerer Lasten, mithin eine rückenadaptierte Tätigkeit empfohlen (vgl. Urk. 9/25/5, 9/43/6; vgl. auch Urk. 3/7). Es rechtfertigt sich daher - weitere Merkmale fallen nicht in Betracht - die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von maximal 10 %. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 21'805.75 (Fr. 24'228.60 - 10 %). Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 21'805.75 mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'097.80 ergibt einen Invaliditätsgrad von 66,5 % beziehungsweise gerundet 67 %. Vom 1. November bis 31. Dezember 2003 besteht damit Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
         Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.

7.
7.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September und 25. Oktober 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1 und 13/2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1 und 13/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- V.___
- W.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).