Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01359
IV.2007.01359

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1943 geborene A.___ war bis am 14. Juli 2006 als Sanitärinstallateur für die B.___ AG tätig (Urk. 8/34 S. 1-3). Am 23. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte wegen eines Hirnschlages mit rechtsseitiger kompletter Hemiplegie und expressiver Aphasie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/6-34). Es erfolgten diverse Kostengutsprachen für Hilfsmittel (vgl. Mitteilungen vom 29. November 2006, 20. Dezember 2006, 18. Januar 2007 und 30. Mai 2007 [Urk. 8/12; 8/21; 8/29; 8/51]). Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidente bestehe, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/58). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Hilflosenentschädigung bei einem schweren Grad der Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis (Helsana-advocare), mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 1. August 2006, eventualiter ab 1. November 2006 auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2        Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·      Ankleiden, Auskleiden;  
·      Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      
·      Essen;
·      Körperpflege;
·      Verrichtung der Notdurft;      
·      Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Die Umschreibung der verschiedenen Schweregrade findet sich in Art. 37 IVV.
1.3     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf den Abklärungsbericht vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/55) fest, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2006 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit Anspruch auf Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit habe (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er eine komplette rechtsseitige Hemiplegie erlitten habe, ohne Aussicht auf eine nennenswerte Besserung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit. Diese schwerwiegende Invalidisierung sei bereits sehr früh nach dem invalidisierenden Ereignis eingetreten und es dürfte aus medizinischer Sicht vom Beginn weg absehbar gewesen sein, dass sich beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit einstellen würde. Damit würde sich die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung bereits ab dem 1. August 2006, eventualiter ab dem 1. November 2006 rechtfertigen (Urk. 1).
2.2     Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist unbestritten und durch die Akten dokumentiert. Ebenfalls unbestritten ist das Ergebnis des Abklärungsberichtes vom 11. Juli 2007 und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt dieser Anspruch besteht.


3.
3.1     Im Arztbericht der RehaClinic C.___ vom 28. November 2006 (Urk. 8/17 S. 5-7) wird ein ischämischer Hirninfarkt am 29. Juli 2006 diagnostiziert. Sodann wird im Bericht festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei. Er zeige ein gutes Rehapotenzial und habe sich während der Aufenthaltszeit kontinuierlich verbessern und motorische Fortschritte erzielen können. Bei Austritt sei es ihm möglich gewesen, anhand eines 4-Punkte-Stockes in der linken Hand 70 Meter selbständig zu gehen. Er könne sich mit einem Rollstuhl selbständig fortbewegen, brauche jedoch noch Hilfe bei der Pflege, sei teilinkontinent und brauche Supervision bei der Selbsthilfe/-pflege. Aufgrund der kontinuierlichen Fortschritte scheine auch eine weitere Verbesserung des Zustandbildes möglich.
3.2     Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/55) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades wegen Hilflosigkeit in folgenden Bereichen habe: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigen nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte, dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe, persönliche Überwachung. Sodann wird im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei.
3.3     Im Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. Oktober 2007 (Urk. 3/2) wird ausgeführt, dass sich die Situation nach nun mehr als einem Jahr stabilisiert habe. Eine Verbesserung der Hilflosigkeit sei nach mehr als einem Jahr nicht mehr zu erwarten.

4.       Nach dem in Erwägung 1.3 Gesagten, muss der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel sein, damit die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in analoger Weise erfüllt sind. Der Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG wird seit je in langer konstanter Rechtsprechung sehr restriktiv umschrieben. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 98 Erw. 4a). Als der Beschwerdeführer am 29. Juli 2006 den Hirninfarkt erlitt, lag keinesfalls eine derart stabilisierte Situation vor, dass keine Wandlung mehr erfolgen würde. Gemäss dem Austrittsbericht der RehaClinic C.___ vom 23. November 2006 (Urk. 8/17 S. 8-11) machte der Beschwerdeführer ab dem Beginn der Hospitalisation (16. August 2006) kontinuierliche Fortschritte im motorischen Bereich. Im Bericht vom 28. November 2006 (Urk. 8/17 S. 5-7) wird von der Möglichkeit einer weiteren Verbesserung des Zustandbildes ausgegangen. Es fehlte somit auch zu jenem Zeitpunkt an den Voraussetzungen analog von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG. Auch Dr. D.___ spricht im Oktober 2007 davon, dass sich die Situation nunmehr stabilisiert habe, was den Umkehrschluss zulässt, dass die Situation vorher, in der zu beurteilenden Zeitspanne, nicht stabil war. Der (unbestrittene und durch die Akten belegte) Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung entstand somit erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hatte und voraussichtlich weiterhin andauern würde. Diese Voraussetzung war, wie von der IV-Stelle korrekt festgestellt, ab dem 1. Juli 2007 erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).