Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01360
IV.2007.01360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1944 geborene X.___, von Beruf Metalldreher, war von 1971 bis 31. Mai 2004 bei der Firma A.___ AG, D.___, als Fräser/Kontrolleur tätig (Urk. 8/11). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Firma aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/11).
         In der Folge bezog er von Juni 2004 bis Mai 2006 (Aussteuerung) Taggelder der Arbeitslosenversicherung; während dieser Zeit wurde er als zu 100 % vermittlungsfähig eingestuft (Urk. 8/7/4-5).
         Seit 16. Juni 2006 ist der Versicherte wegen eines Herzleidens nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/12/5, Urk. 8/18/1). Am 25. Juli 2006 meldete er sich deshalb bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres, welches am 16. Juni 2006 zu laufen begonnen habe, ab Juni 2007 entstehen könne. (Urk. 8/16, vgl. Urk. 8/13: Feststellungsblatt vom 9. Januar 2007).
         Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 sprach ihm die IV-Stelle daraufhin mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2, Urk. 8/20: Feststellungsblatt vom 13. Juni 2007).
2.         Dagegen erhebt der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei die Rente ab Juni 2006 auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die massgeblichen Bestimmungen bezüglich des Anspruches auf eine Invalidenrente und des Zeitpunktes ihrer Entstehung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 29 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen hier anwendbaren Fassung [BGE 127 V 467 ERW. 1] Fassung; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) korrekt wiedergegeben (Urk. 2). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1     Nach den medizinischen Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren 2-Gefässkrankheit sowie einer dilatativen und obliterierenden Arteriopathie der unteren Extremitäten leidet. Wegen dieser Leiden ist der Beschwerdeführer seit 16. Juni 2006 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1-4, Urk. 8/20).
         Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % gestützt auf Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 8/26).
2.2.    Streitig ist einzig der Beginn des Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe sich bereits im Juni 2006 zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 1). Daher sei ihm bereits ab diesem Zeitpunkt die Rente auszuzahlen.  
         Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Beginn des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Urk. 2, vgl. Urk. 7). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und im Anschluss daran mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist der Zeitpunkt, in welchem das Rentenbegehren gestellt wird, für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht massgeblich. 
         Da der Beschwerdeführer seit 16. Juni 2006 während eines Jahres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und auch weiterhin erwerbsunfähig ist, ist der Rentenanspruch am 1. Juni 2007 entstanden. Damit ist ihm die Rente erst für die Zeit ab 1. Juni 2007 auszuzahlen. Dass er sich bereits ein Jahr zuvor zum Rentenbezug angemeldet hat, ändert daran nichts. 
         Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2007 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).