Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 9/52). Am 29. Mai 2004 erlitt er einen Unfall, in dessen Folge er Heilungskosten- und Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog (Urk. 9/2/4 f.). Am 6. Juni 2005 meldete er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
Zur Abklärung des Leistungsanspruchs zog die IV-Stelle verschiedentlich Akten der SUVA bei (Urk. 9/7/1-74, Urk. 9/21/1-3, Urk. 9/22/1-43, Urk. 9/24/1-26, Urk. 9/26/1-7), holte einen Bericht bei dem den Versicherten behandelnden Psychiater, Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Z.___, ein (Bericht vom 26. Juni 2005, Urk. 9/11) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, B.___, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2007, Urk. 9/35). Ferner wurden die medizinischen Akten dreimal vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft (von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, am 28. August 2006 und 4. Dezember 2006, sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, am 19. Februar 2007, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/41/2-4). Aufgrund der im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren festgestellten somatischen Einschränkungen wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem adaptierten Belastungsprofil mit Tätigkeiten ohne (bzw. stark eingeschränkt) Heben, Tragen und Transportieren von Lasten oder sonstigen schulterbelastenden Arbeiten attestiert; hinsichtlich der psychischen Einschränkungen folgte der RAD der Beurteilung Dr. A.___s, gemäss welcher auch in angepassten Tätigkeiten allein aus psychischen Gründen von einer Restarbeitsfähigkeit von nur 65 % auszugehen sei (vgl. Urk. 9/41/4).
Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.--) ein Invalideneinkommen gegenüberstellte, welches 65 % des Zentralwertes für Hilfsarbeiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, reduziert um 10 % zur Berücksichtigung diverser Einschränkungen (Fr. 33'831.--) gegenüberstellte (Urk. 9/42) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. April 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Mai 2005 in Aussicht (Urk. 9/44). Hieran hielt die IV-Stelle nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten durch den RAD (Dr. med. Christoph Heiss am 12. Juni 2007, Urk. 9/57/2) mit Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 9/63 = Urk. 2/1) und 24. Oktober 2007 (Urk. 9/73 = Urk. 2/2) fest.
2. Am 30. Oktober 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. September 2007 und 24. Oktober 2007 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ab Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine neutrale interdisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nach dem Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2008 (Urk. 8) sowie der vorinstanzlichen Akten (Urk. 9/1-73) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Januar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, B.___ 2003, S. 77).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen dar, dass und weshalb zur Beurteilung der psychischen Gesundheitseinschränkungen nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Dr. A.___, sondern auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3-10). Weiter bemängelt er, dass das Bundesamt für Statistik entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin gar keine Löhne des Jahres 2005 erhoben habe, und verlangt, dass in Würdigung der gesamten Umstände der behinderungsbedingte Abzug auf 25 % festzusetzen sei (Urk. 1 S. 11 ff.).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, das Gutachten des Dr. A.___ entspreche gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Stellungnahmen des RAD den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (Urk. 8). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ sei zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihres auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. Aus diesem Grund komme der gutachterlichen Einschätzung des Dr. A.___ ein höherer Beweiswert als den Einschätzungen Dr. Y.___s zu, weshalb darauf abzustellen sei. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Am leidensbedingten Abzug von 10 % sei festzuhalten, weil der noch junge Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie seiner vier Dienstjahre beim letzten Arbeitgeber in der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und im Sektor der leichten Hilfsarbeitertätigkeiten Ausländer im Durchschnitt nicht schlechter bezahlt würden als Schweizer.
3.
3.1 Zu den Beweiswertüberlegungen der Beschwerdegegnerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich bei unterschiedlichen Beurteilungen der medizinischen Experten die Frage, welcher Einschätzung aus in der Person der Experten liegenden Gründen der Vorzug zu geben ist, nur dann stellt, wenn sich zwei (oder mehr) voneinander abweichende ärztliche Beurteilungen gegenüberstehen, welche beide (oder alle) hinsichtlich des unterschiedlich beurteilten Sachverhalts den in Erwägung 1.4 dargelegten inhaltlichen Anforderungen entsprechen.
3.2 Unter diesem Aspekt ist zunächst festzuhalten, dass die psychiatrischen Diagnosen der beiden Fachärzte nicht wesentlich voneinander abweichen; während Dr. Y.___ eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) und den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert (Urk. 9/11/1, Urk. 9/18), lauten die Diagnosen Dr. A.___s (Urk. 9/35/4): atypische Depression (ICD-10: F32.8), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), psychische Überlagerung der mutmasslichen somatischen Beschwerden (ICD-10: F54) und störende Persönlichkeitsveränderungen (ICD-10: F61.1). Die beiden Experten sind sich auch darüber einig, dass aus psychiatrischer Sicht vor allem die Schmerzproblematik die (medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitiert. Umstritten ist, in welchem Umfang dies der Fall ist.
3.3
3.3.1 In seinem Bericht vom 26. Juni 2006 an die Beschwerdegegnerin bescheinigt Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer, dass diesem gar keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sei; diese Einschätzung bezeichnet er aber ausdrücklich als momentan und unter Vorbehalt einer stationären interdisziplinären Begutachtung (Urk. 9/11/4). Soweit er diese Einschätzung später bestätigt (Kurzbescheinigungen vom 28. März und 23. Oktober 2007, Urk. 3/5), beschränkt er sich auf eine prozentuale Angaben der Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Erklärungen. Zu der bei somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen syndromalen Zuständen entscheidwesentlichen Frage, ob die Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind oder ob besondere Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, äussert sich Dr. Y.___ nicht. Angesichts der in Erwägung 1.3 dargelegten speziellen Anforderungen an den Nachweis der invalidisierenden Auswirkung somatoformer Schmerzstörungen vermögen die Beurteilungen Dr. Y.___s den allgemeinen Anforderungen an beweiskräftige fachärztliche Einschätzungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit gemäss Erwägung 1.4 somit schon deshalb nicht zu genügen, weil Dr. Y.___ die speziell interessierenden Fragen gar nicht beantwortet.
3.3.2 Dr. A.___ nimmt - in Beantwortung der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 9/34) - zwar durchaus zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik Stellung, indem er einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers (Urk. 9/35/6, Antwort auf Ergänzungsfrage 3) sowie einen therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Krankheitsverlauf (Urk. 9/35/6, Antwort auf Ergänzungsfrage 4) verneint und dem Beschwerdeführer hinreichend seelische Ressourcen für einen nicht invalidisierenden Umgang mit den Schmerzen attestiert (Urk. 9/35/6, Antwort auf Ergänzungsfrage 5). Trotz grundsätzlicher Bejahung der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik geht Dr. A.___ jedoch prognostisch davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Abschluss therapeutischer Massnahmen zur Förderung der Schmerzüberwindung noch für längere Zeit im zeitlichen Umfang von 35 % einer vollschichtigen Tätigkeit arbeitsunfähig bleiben werde. Dies begründet er damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr einfachen, ungeschulten, aus einem anderen kulturellen Milieu stammenden Mann mit erheblicher Neigung zur Dramatisierung und geringer Introspektionsfähigkeit handle (Urk. 9/35/6, Antwort auf Frage 5). Dr. A.___ greift die speziell interessierenden Fragen zwar auf, seine Schlussfolgerung, welche auf eine nur teilweise Überwindbarkeit der Schmerzproblematik hinausläuft, vermag entgegen der Auffassungen der Beschwerdegegnerin und deren RAD (vgl. Urk. 9/41/4) aber nicht zu überzeugen. Weder leuchtet das medizinisch-theoretische Konzept einer (nur) teilweisen Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung ohne weitere Erklärungen ein, noch ist klar, welche Bedeutung die teilweise invaliditätsfremden Faktoren (kulturelles Milieu, mangelnde Bildung) für die attestierte teilweise Nichtüberwindbarkeit haben, noch ist nachvollziehbar, wie die scheinbare Exaktheit einer prognostisch verbleibenden Einschränkung im zeitlichen Umfang von 35 % einer vollschichtigen Tätigkeit zustande kommt. Unter diesen Umständen vermag auch das Gutachten Dr. A.___s den in Erwägung 1.4 dargelegten allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige fachärztliche Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit nicht zu genügen.
3.4 Zeigt sich nach dem Gesagten, dass nach übereinstimmender psychiatrischer Auffassung eine somatoforme Schmerzstörung oder eine damit vergleichbare Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt, welche die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitiert (Erw. 3.2), entspricht aber weder die eine (Erw. 3.3.1) noch die andere (Erw. 3.3.2) fachärztliche Beurteilung der invalidisierenden Einschränkungen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, ist in Gutheissung der Beschwerde dem beschwerdeführerischen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zu entsprechen.
Eine polydisziplinäre Begutachtung erscheint deshalb als angebracht, weil die psychiatrischen Beurteilungen etwelche Unsicherheiten hinsichtlich eines allfälligen Einflusses orthopädisch-rheumatologisch erklärbarer Schmerzen auf die vorwiegend psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zeigen.
4. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdegegnerin noch darauf hinzuweisen, dass die gutachterlich zu entscheidende Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Überwindung der somatoformen Schmerzstörung eine vollschichtige Beschäftigung in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar ist, auch einen Einfluss auf die Höhe des dem Beschwerdeführer zuzugestehenden Leidensabzugs hat. Denn der Beschäftigungsgrad gehört gemäss Erwägung 1.5 zu den persönlichen und beruflichen Merkmalen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Im angefochtenen Entscheid wurde diesem Aspekt nicht Rechnung getragen.
5. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 500.-- festzulegenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- auszurichten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September und 24. Oktober 2007 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).