IV.2007.01364
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, leidet seit ihrer Kindheit an einer Missbildung an der linken Hand (vgl. Urk. 6/12 S. 8 und S. 13, Urk. 6/16 S. 13). Im Jahr 1979 wurde die operative Durchtrennung der zusammengewachsenen Finger in Y.___ vorgenommen, wobei Folgeoperationen in Z.___, wo ihr Vater lebte, nötig waren (Urk. 6/12 S. 13, Urk. 6/16 S. 13). Die Versicherte reiste im Jahr 1990 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 1, Urk. 6/4, Urk. 6/5). Nach der Scheidung der im Jahr 1991 geschlossenen ersten Ehe im Jahr 1994 (Urk. 6/13) arbeitete die Versicherte als private Haushalthilfe und als Hilfsarbeiterin in einem Teeladen, bezog Arbeitslosentaggelder und Beiträge des Sozialamtes (Urk. 6/16 S. 8). Die Scheidung der zweiten im Jahr 2000 geschlossenen Ehe erfolgte im Jahr 2005. Das im Jahr 1999 geborene Kind wurde unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt (Urk. 6/3). Die Versicherte, welche an chronischen Schmerzen leidet (vgl. Urk. 1, Urk. 6/12, Urk. 6/16), bezieht Unterstützungsbeiträge des Sozialamtes (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/12 S. 8 f., Urk. 6/23-25).
Am 17. April 2007 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung und eine Rente an (Urk. 6/4). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), diverse Arztberichte ein (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/16). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/19-20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Missbildung der linken Hand seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schmerzkrankheit und die Somatisierungsstörung würden keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Zusprache einer Rente (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die Koordinierungsvorschriften (Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, sind vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Angehörige eines der involvierten europäischen Vertragsstaaten handelt. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, und der Schweiz besteht nicht (vgl. zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1-2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach schweizerischem (Sozialversicherungs-)Recht.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Oktober 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind (vgl. auch Art. 29ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
3.
3.1 Während die IV-Stelle festhält, sie habe für die Missbildung der linken Hand nicht aufzukommen, da diese bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe, und die Schmerzkrankheit sowie die Somatisierungsstörung würden keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen (Urk. 2, Urk. 5), macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe chronische Schmerzen im Arm, Nacken, Kopf, Rumpf und allen Extremitäten und könne deshalb nicht mehr voll arbeiten (Urk. 1; vgl. Urk. 6/12 S. 10 f.).
3.2 Den übereinstimmenden medizinischen Berichten lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzkrankheit bei generalisierter Allodynie/Hyperalgesie und Missbildung der linken Hand sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei psychosozialer Belastungssituation vorliegen (Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 1. April 2003, Urk. 6/12 S. 8-16; Bericht des Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Juni 2007, Urk. 6/16 S. 1-6; vgl. auch Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 30. Juli 2002 und vom 17. Dezember 2002, Urk. 6/16 S. 13 ff.). Darauf ist abzustellen, zumal auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Diagnosen seien unzutreffend.
3.3 Somit bleibt zu prüfen, ob die Schmerzkrankheit und die Somatisierungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit und damit einen Rentenanspruch begründen.
Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 1. April 2003 wurden unter dem Titel „Befunde (psychologisch)“ eindrücklich die psychosozialen Faktoren, welche die gesamte Lebens- und Krankheitssituation schwergewichtig beeinflussen, ausführlich geschildert und die Diagnose einer Schmerzkrankheit und einer Somatisierungsstörung gestellt. Diesbezüglich hält Dr. med. C.___ vom regionalen ärztlichen Dienst in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2007 zwar grundsätzlich zu Recht fest, eine Schmerzkrankheit stelle keine gängige Diagnose dar und auch eine Somatisierungsstörung mit psychosozialen Belastungsfaktoren würde keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen. In Anbetracht jedoch der fehlenden medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Berichten, kann der Auffassung der Verwaltung, es bestehe eine hinreichende Grundlage zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit, nicht beigepflichtet werden, zumal Dr. B.___ im Attest vom 22. Juni 2007 (Urk. 6/16 S. 8) von einer gewissen Teilzeit-Arbeitsfähigkeit für einfache, körperlich leichte Arbeiten sprach, jedoch nicht in der Lage war, diese zu quantifizieren oder abschliessend zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann auf den Bericht aus dem Jahr 2003 nicht abgestellt werden. Zwar macht dieser eine psychisch bedingte Leistungseinschränkung deutlich, andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass Schmerz als solcher das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen als Voraussetzung für die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht aufhebt, wie die Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen zeigt (BGE 132 V 65). Deshalb sind ergänzende medizinische Abklärungen nötig. Die Beschwerdegegnerin wird eine Expertise psychiatrischer Fachrichtung anzuordnen haben. Die Gutachter werden den Gesundheitszustand zu beurteilen, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen und sich dazu zu äussern haben, welche Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung all ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen voll- oder teilzeitlich zumutbar sind, wobei auch ihr sozialversicherungsrechtlicher Status als alleinerziehende Mutter eines 1999 geborenen Kindes zu bestimmen sein wird.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).