Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01367[8C_11/2009]
IV.2007.01367

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1948, war, nachdem er während Jahren im Gartenbau tätig gewesen war, von November 1998 bis am 31. Juli 2000 als Hilfsarbeiter (Mitarbeit im Lager/Spedition) bei der Y.___ in Z.___ erwerbstätig (Urk. 11/76). Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/20). Wegen Beschwerden am Rücken und am Knie meldete er sich am 21. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 11/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, M.___, vom 11. Juli 2003 (Urk. 11/21, unter Beilage weiterer Berichte) ein. Ausserdem nahm sie die Arztberichte der Medizinischen Poliklinik vom 2. Oktober 2003 (Urk. 11/23) sowie des Zentrums für Schlafmedizin des Spitals N.___ vom 17. Oktober 2003 (Urk. 11/25) zu den Akten. Sodann gab die Arbeitslosenkasse GBI am 28. Mai 2003 Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 11/20). Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, M.___, begutachten (Gutachten vom 22. Oktober 2003, Urk. 11/24). Mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 11/35-36) zu. Die gegen diese Verfügungen am 25. Februar 2004 (Urk. 11/37) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. April 2004 (Urk. 11/54) ab, wogegen X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 4. Mai 2004 (Urk. 11/58) am hiesigen Gericht Beschwerde führen liess. Mit Urteil vom 31. Mai 2005 hob das Gericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung zurück (IV.2004.00325; Urk. 11/68). Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/76) und veranlasste in Umsetzung des Gerichtsurteils eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten des C.___ vom 23. Juni 2007, Urk. 11/84/1-43). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 11/88/2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/86-87, 90-93) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 2. November 2007 durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische und berufliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-94) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 12) geschlossen.
         Am 14. Februar 2008 legte der Beschwerdeführer kommentarlos diverse medizinische Berichte auf (Urk. 13/1-6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm im Umfange von 100 % möglich. Da der Beschwerdeführer repetitives Tragen von Lasten, Rumpfrotationen und Rumpfbeugen zu vermeiden habe, sei ein Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % gerechtfertigt, womit für das Jahr 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'567.-- resultiere. Ohne Behinderung würde der Beschwerdeführer ein jährliches Einkommen von Fr. 62'400.-- erzielen, welches nicht der Nominallohnentwicklung anzupassen sei, da davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer als unangelernte Hilfskraft auch heute ein Valideneinkommen in demselben Rahmen erzielen könnte. Im Übrigen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Altersgründen einen Wechsel zu einer leichteren Tätigkeit vorgenommen habe und daher auch heute noch ohne Gesundheitsschaden die Arbeit im Lager/Spedition ausführen würde. Weil damit der Invaliditätsgrad lediglich 16 % betrage, bestehe kein Anspruch auf Rente (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei absolut unrealistisch, dass er ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne, sei er doch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5). Er leide an ausgewiesenen körperlichen und seelischen Schmerzen, wobei sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit dramatisch verschlechtert habe (Urk.1 S. 4). Aufgrund des bisherigen Verlaufes müsse eine schlechte Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bzw. mittelschweren Tätigkeit gestellt werden. Im Weiteren sei eine Verbesserung der psychosozialen Situation durch eine bessere finanzielle Absicherung zwingend notwendig (Urk. 1 S. 5). Sollte dem Beschwerdeführer gleichwohl eine 100%ige Erwerbsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit unterstellt werden, so sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6). Endlich sei nicht  nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin einzig auf das Gutachten des C.___ abstelle. Wolle man sich ernsthaft ein Bild über den in der Zwischenzeit verschlimmerten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen, so sei ein neutrales und aktuelles Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 7).
2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Dres. med. D.___, und E.___, Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals N.___, berichteten am 23. September 2002 (Urk. 11/21/12-15), dass die Ursache der rezidivierenden, etwas diffus geschilderten Schwindelattacken, welche teilweise zu atraumatischen Stürzen ohne Bewusstseinsverlust geführt hätten, aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung weiterhin unklar blieben. Hinweise auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Störung bestünden keine. Eine phobische Komponente sei nicht auszuschliessen; möglicherweise müssten die Beschwerden im Gesamtkontext mit psychosozialen Problemen und zunehmenden multifokalen Schmerzen interpretiert werden. Gleichwohl seien weiterführende Abklärungen zu empfehlen (Urk. 11/21/13).
3.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 11./14. Juli 2003 (Urk. 11/21/1-5) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung und Myotendinosen am Beckengürtel rechts, Meniskusläsion am linken Kniegelenk medial bei degenerativen Veränderungen der LWS sowie Überlastungs-Tendinopathien der Peronäalsehnen dorsal. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten der persistierende Schwindel unklarer Aetiologie (Magnetokulografie im Normbereich), die Otosklerose beidseits (Status nach Operation am linken Ohr 2001) bei Taubheit rechts, der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom sowie die arterielle Hypertonie. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. In seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbau-Arbeiter sei er seit dem 1. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm im Umfang von sechs Stunden pro Woche noch zumutbar.
3.3     Laut dem Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2003 (Urk. 11/24) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen therapieresistenten lumbospondylogenen Syndrom bei erheblicher Osteochondrose L5/S1 mit Spondylosis deformans, mässigen Osteochondrosen L3 bis L4, ventraler Tractions spurs, beginnenden Spondylarthrosen der mittleren und unteren LWS, einem rezidivierenden zervikospondylogenen Syndrom mit cephalen Ausstrahlungen rechts, Knieschmerzen links bei möglicher medialer Meniskusläsion, OSG-Schmerzen links nach lateraler Bandläsion, Otosklerose beidseits (links Status nach Operation im Januar 2001), Tinnitus beidseits, rezidivierenden Schwindelattacken, arterieller Hypertonie sowie Hypercholisterineämie. Als Gartenbaumitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Tätigkeit in einem Fabrikationsbetrieb für Kosmetika zu 100 % arbeitsunfähig, woran sich auch zukünftig nichts ändern werde. In einer sitzenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 7,5 kg sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Kündigung wegen Redimensionierung voll arbeitsfähig gewesen und sei auch heute nach wie vor voll arbeitsfähig. Hingegen bestehe aufgrund der Gesamt-Situation seit etwa zwei Jahren praktisch für sämtliche anderen Tätigkeiten eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könnten die Beschwerden an der Wirbelsäule wohl weder medikamentös noch physiotherapeutisch positiv beeinflusst werden. Hingegen wäre eine weitere Abklärung des linken Kniegelenkes bezüglich der Meniskusläsion wohl sinnvoll, da sich so die Belastbarkeit verbessern liesse (Urk. 11/24/3).
3.4     Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 (Urk. 3/3) nannte Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, die bereits bekannten Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der vielfältigen Beschwerden für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von weiteren medizinischen Massnahmen dürfe man sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erhoffen.
3.5     Am 23. Juni 2007 erstattete das C.___ das polydisziplinäre Gutachten zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/84/1-43). Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Fachärzte Innere Medizin FMH, stützten ihr Gutachten auf die ihnen überlassenen Akten, auf die anlässlich der Begutachtung am 26. und 27. Februar 2007 erhobenen Anamnese und Befunde sowie auf die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung der jeweiligen Gutachter.
         Gegenüber den Experten beklagte sich der Beschwerdeführer über konstante Schmerzen im Bereich der Hals-(HWS), Brust-(BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), weshalb er täglich Schmerzmittel einnehmen müsse, welche die Schmerzen aber nicht immer linderten. Neben diesen Beschwerden leide er auch unter einer schwierigen finanziellen Situation. Zusammen mit seiner Frau, welche bereits eine Rente der IV erhalte, verfügten sie gerade über soviel Geld, dass sie sich das Wesentlichste leisten könnten (Urk. 11/84/13). Im Weiteren berichtete der Beschwerdeführer neben Schwankschwindel und nuchalen Kopfschmerzen von keinen weiteren Beschwerden. Er leide seit dem Jahre 1997 an Rückenbeschwerden, weshalb ihm 1999 die Stelle im Gartenbau gekündigt worden sei (Urk. 11/84/14). Infolge der Schwerhörigkeit sei er seit dem Jahre 1998 auf beiden Ohren mit einem Hörgerät versorgt (Urk. 11/84/17).
         Die Gutachter erhoben folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/84/27):
         „1.     Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Akzentuieren eines cervi-     cocephalen bis cervicospondylogenen sowie lumbovertebralen Schmerz-     syndrom mit/bei:
              -     fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und mässiger Osteochondrose        L1/2, L2/3, L3/4 mit traction spurs
              -     kaudal betonter Spondylarthrose
          2.     Chronische mediale Knieschmerzen links mit/bei:
              -     Meniskushinterhornläsion und Status nach lateraler Bandruptur
              -     beginnender Femoropatellararthrose
          3.     Status nach Dissektion des Truncus coeliacus unklarer Aetiologie mit/bei:
              -     Erstdiagnose 2004 (DD: atherosklerotisch, hypertensiv)
              -     multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren".
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine beidseitige Otosklerose bei Status nach Otosklerose-Operation links (2001), mit Taubheit rechts, Tinnitus beidseits sowie rezidivierenden Schwindelattackten, ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (derzeit nicht therapiert), ein metabolisches Syndrom bei arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus Typ 2, eine Epicondylopathie humeroradialis rechts sowie ein Status nach dreimaliger EWLS-Behandlung wegen Nephrolithiasis rechts im Dezember 2006.
         Abgesehen von Einschränkungen am Bewegungsapparat erhob Dr. H.___ einen unauffälligen Allgemeinstatus (Urk. 11/84/17-19). Die rheumatologische Gutachterin, Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, beobachtete ein flüssiges Gangbild mit Zehen- und Fersengang, ein ungehindertes Eintreten ins Untersuchungszimmer sowie ein selbständiges An- und Auskleiden. Die LWS habe sich in der Beweglichkeit als schmerzhaft und in Extension als eingeschränkt erwiesen. Bildgebend seien denn die bereits bekannten fortgeschrittenen Segmentdegenerationen lumbal, insbesondere bei L5/S1, zu finden gewesen, wobei die HWS-Aufnahmen unauffällig zur Darstellung gekommen seien. Die Beweglichkeit der Extremitätengelenke sei uneingeschränkt gewesen, im Bereich der Schultergelenke seien die Rotatorenmanschetten spezifischen Tests negativ blieben. Druckdolenzen hätten sich an der ganzen Wirbelsäule mit Betonung occipital und der oberen HWS-Segmente finden lassen. Dr. I.___ führte aus, dass die geklagten lumbalen Beschwerden durch die bildgebenden Befunde ausreichend zu erklären seien. Indes sei an der HWS kein radiologisch strukturelles Korrelat für das Beschwerdebild eruierbar. Die Ärztin bestätigte, dass für die Tätigkeit als Gartenbauer keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Hingegen sei eine Einschränkung für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitives Tragen von Lasten sowie ohne repetitive Rumpfrotationen oder Rumpfbeugen nicht begründbar, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ als bereits angepasst zu gelten habe. Dies zumal der Beschwerdeführer diese Tätigkeit während zweier Jahre ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt und im Anschluss bei voller Vermittlungsfähigkeit bis zum 30. September 2002 Taggelder bezogen und ausserdem im Sommer 2002 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms in einer Firma gearbeitet habe (Urk. 11/84/21-23).
         Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete, sie habe beim Beschwerdeführer weder Aufmerksamkeits- noch Konzentrationsstörungen festgestellt. Er sei im formalen Gedankengang geordnet, jedoch eingeengt auf seine psychosozial schwierige Situation mit der kranken Ehefrau und den finanziellen Nöten sowie seinen körperlichen Gebrechen. Zwänge, Ängste oder Anhaltspunkte für Wahnideen oder Halluzinationen bestünden keine. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei gut schwingungsfähig, insgesamt jedoch leicht gedrückt, und er sei unzufrieden mit seiner Situation. Er mache sich Sorgen um seine Gesundheit, was realistisch und nachvollziehbar sei. Die Psychiaterin führte weiter aus, dass - obwohl durch die psychosoziale Situation belastet - der Beschwerdeführer die Kriterien für eine depressive oder andere psychiatrische Erkrankung nicht erfülle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ erklärte, dass es sehr vorteilhaft wäre, wenn der Beschwerdeführer einer Beschäftigung ausserhalb des häuslichen Umfeldes nachgehen könnte, würde er dadurch doch von seinen Schmerzen abgelenkt und müsste nicht den ganzen Tag in der Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau verbringen. Selbst der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass es schwierig sei, „nur zu Hause rumzusitzen“ (Urk. 11/84/26-27).
         Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der internistische Status den Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand zeige. Obwohl nach der Dissektion des Truncus coeliacus im September 2004 eine stabile, bis heute unveränderte Situation vorliege, seien schwere körperliche Belastungen zu vermeiden, um einer Reruptur bzw. Redissektion vorzubeugen. Wegen den zwar unspezifischen und wahrscheinlich nicht mit der Otosklerose zusammenhängenden Schwindelbeschwerden seien Tätigkeiten in der Höhe ebenfalls nicht zumutbar. Ansonsten sei der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/84/30).
3.6     Dr. med. K.___ und PD Dr. med. L.___, Innere Medizin und Medizinische Poliklinik, Spital N.___, teilten zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 21. August 2007 (Urk. 3/4) unter Verweis auf die Einschätzung durch Dr. F.___ mit, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen.

4.
4.1     Es ist unbestritten und durch die medizinische Aktenlage ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar ist. Strittig ist indes, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
4.2     Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des C.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4): es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Die medizinischen Zusammenhänge und die daraus resultierenden Schlüsse und Beurteilungen werden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Zur Entscheidfindung kann daher auf das Gutachten des C.___ abgestellt werden.
         Hinweise dafür, dass nicht auf das Gutachten abzustellen wäre, ergeben sich weder aus den Akten, noch werden solche vom Beschwerdeführer begründet dargelegt. Entgegen seiner blossen Behauptung attestierte Dr. F.___ keine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Verweisungstätigkeiten, sondern nannte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten (Erw. 3.4). Abgesehen davon, dass das Schreiben von Dr. F.___ - und damit auch jenes der Dres. K.___ und L.___, welche ausschliesslich auf die Einschätzung von Dr. F.___ verwiesen (Erw. 3.6) - in keiner Art und Weise den Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht zu genügen vermag (Erw. 2.4), attestiert das Gutachten des C.___ eine vollständige Leistungsfähigkeit lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten mit der Einschränkung, dass repetitives Tragen von Lasten, repetitive Rumpfrotationen und -beugen sowie Tätigkeiten in der Höhe zu vermeiden sind (Erw. 3.5). Dass für schwere Tätigkeiten unbestrittenermassen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht, wurde bereits festgestellt und wird im Gutachten des C.___ unter anderem auf die durch bildgebende Untersuchungen bestätigten lumbalen Beschwerden und die im September 2004 durchgemachte Dissektion des Truncus coeliacus zurückgeführt.
         Ebenso wenig lassen sich Anzeichen dafür finden, dass das Gutachten des C.___ nicht - wie der Beschwerdeführer ausführte - neutral und aktuell wäre. Die Gutachter haben die diversen vorliegenden ärztlichen Berichte ausführlich dargelegt (Urk. 11/84/2-11) und sich damit auseinandergesetzt (Urk. 11/84/32-33). Wie ebenfalls festgehalten, ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und steht auch nicht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Dass weder auf den Bericht von Dr. A.___ (Erw. 3.2) noch auf jenen von Dr. B.___ (Erw. 3.3) abgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 (Urk. 11/68). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei nicht aktuell, da sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit dramatisch verschlechtert habe, bleibt es bei dieser pauschalen Kritik. Darüber, inwiefern eine diesbezügliche Verschlechterung stattgefunden haben sollte, verliert der Beschwerdeführer kein Wort.
4.3         Schliesslich ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass psychosoziale oder soziokulturelle Gegebenheiten als invaliditätsfremde Gründe nicht Gegenstand des gesetzlich begründeten Schutzes der Invalidenversicherung bilden und damit vom sozialversicherungsrechtlichem Standpunkt aus ausser Betracht zu bleiben haben (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5). Endlich hielt die Psychiaterin Dr. J.___ gar dafür, dass eine Tätigkeit ausserhalb des häuslichen Umfeldes des Beschwerdeführers für ihn sehr vorteilhaft wäre, erachte er es doch selber als schwierig, sich nur zu Hause aufzuhalten (Erw. 3.5).
         Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels am 14. Februar 2008 eingereichten Arztberichte (Urk. 13) - soweit damals schon existierend - in das Gutachten des C.___ Eingang gefunden haben. Im Übrigen sind die nach Verfügungsdatum vom 1. Oktober 2007 ausgestellten Berichte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu beachten, sondern bilden allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens, ist zur Beurteilung eines Falles doch grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 167 Erw. 1).
4.4         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten, ohne repetitive Rumpfrotationen und -beugen und nicht in der Höhe ausübend zu 100 % zumutbar ist.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Selbst wenn man nicht der Ansicht der Gutachter des C.___, die vom Beschwerdeführer bisher ausgeführte Tätigkeit bei der Y.___ habe als angepasst zu gelten (Erw. 3.5) - womit kein Raum für eine Invaliditätsbemessung bliebe - folgte, fehlte es an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
         Gemäss Angaben der Y.___ verlor der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle, weil es infolge seines Analphabetismus zu Missverständnissen gekommen sei (Urk. 11/76/1). Gegenüber den Gutachtern des C.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Arbeitsstelle bei der Y.___ aus betrieblichen Gründen (Redimensionierung) verloren zu haben (Urk. 11/84/11). Welcher der beiden genannten Gründe letztlich zur Kündigung führte, ist unerheblich. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen verlor. Damit wäre er auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der Y.___ beschäftigt, weshalb zur Festlegung des Valideneinkommens auf die tabellarischen Angaben des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist.
         Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so sind nach der Rechtsprechung auch diesbezüglich Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
5.3     Ist demzufolge sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die tabellarischen Werte des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, erhellt, dass selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6.      
6.1     Neben den Anträgen in der Sache ersuchte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 5) unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, aufgefordert worden war, die prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, liess er am 7. Dezember 2007 (Urk. 7) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) zusammen mit weiteren Belegen (Urk. 9/2-4 und 6-7) zu den Akten reichen.
6.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.3     Weder dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit noch seinen eingereichten Belegen lässt sich eine Angabe zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau entnehmen. Einkommen wurde keines angegeben. Als einziger Vermögenswert wurde ein Auto mit Fr. 500.-- angeführt (Urk. 8 S. 2). Wie der Beschwerdeführer und seine Frau ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt des Fahrzeuges finanzieren, wurde in keiner Art und Weise dargelegt. Ebenso fehlen Angaben oder Belege betreffend Bank- oder Postkonti. Damit erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers über die finanzielle Situation als ungenügend substantiiert, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).