IV.2007.01368
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 15. Januar 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, R.___ eine halbe Rente plus Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten rückwirkend ab 1. Mai 2003 zu (Urk. 7/30). Dagegen erhob R.___ Einsprache und beantragte eine ganze Invalidenrente sowie die Einholung eines polydisziplinären verwaltungsunabhängigen Gutachtens (Urk. 7/32 S. 1). Daraufhin liess die IV-Stelle medizinische Abklärungen durchführen.
1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob R.___ am 13. September 2007 Einwände (Urk. 7/97). Am 3. beziehungsweise 12. Oktober 2007 ergingen die Verfügungen, mit welchen die bisherige halbe Invalidenrente und die Zusatzrente für die Ehefrau sowie die Kinderrente für A.___ auf je eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 herabgesetzt wurden (Urk. 7/102 = Urk. 2/1 und Urk. 7/103 = Urk. 2/2).
2. Hiegegen erhob R.___ am 2. November 2007 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Verfügungen vom 3. beziehungsweise 12. Oktober 2007 seien aufzuheben und es sei weiterhin eine halbe Invalidenrente und eine halbe Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine halbe Kinderrente für die Tochter A.___ auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 die Verfügungen vom 3. beziehungsweise 12. Oktober 2007 wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, ein korrektes Einspracheverfahren durchzuführen (Urk. 8). Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Urk. 6).
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2007 hat die IV-Stelle in Aussicht genommen, ein korrektes Einspracheverfahren durchzuführen, was nicht zu beanstanden ist.
Denn einerseits ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, verwehrt blieb (Urk. 6 S. 1 und Urk. 1 S. 10 oben). Andererseits ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahren nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen hat.
Bei dieser Rechts- und Sachlage kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden, da ihre Wiedererwägungsverfügung nicht mit dem Beschwerdebegehren des Versicherten übereinstimmt. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Einspracheverfahren gehörig durchführe.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Massimo Aliotta vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 300.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2007 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein gehöriges Einspracheverfahren durchführe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).