IV.2007.01369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1952, arbeitete von 1993 bis Februar 2005 als Maler bei der A.___ AG (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 30. April 2007 wegen seit über zehn Jahren bestehenden Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5, Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/27) sowie einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/10) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18-21) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/26 = Urk. 2), wobei sie einen Rentenanspruch verneinte und anfügte, der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, wenn er an Wiedereingliederungsmassnahmen interessiert und motiviert sei.
2.       Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente sowie beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2), wobei in der Begründung der Beschwerde lediglich über den Anspruch auf berufliche Massnahmen referiert wurde und auch ein zweiter Schriftenwechsel beantragt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.3     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.
2.1     Gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Ein solcher wird bei neuen Vorbringen der Gegenpartei angeordnet; mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 bringt die Beschwerdegegnerin keine neuen Tatsachen vor. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrigt sich nur schon aus diesem Grunde. Und angesichts der vorliegenden Rückweisung der Sache ergäbe die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels keinen Sinn.
2.2     Der Beschwerdeführer verlangte in der Beschwerde vom 2. November 2007 die Zusprechung einer Rente sowie beruflicher Massnahmen, nachdem er im Rahmen der Anmeldung ausschliesslich berufliche Massnahmen beantragt hatte (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Beschwerdegegnerin hingegen führte in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 aus, berufliche Massnahmen bildeten nicht Anfechtungsgegenstand der Beschwerde. Das Angebot auf die Abklärung von beruflichen Integrationsmassnahmen werde weiterhin aufrecht erhalten, der Schritt dazu liege jedoch beim Beschwerdeführer (Urk. 7).
         Bereits in der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der Beschwerdeführer um Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen im Hinblick auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/14-15) und hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2007 fest, der Beschwerdeführer habe von einem Arbeitstraining beim früheren Arbeitgeber nicht Gebrauch machen wollen und sei für Eingliederungsmassnahmen nicht motiviert gewesen (Urk. 2 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin somit den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen materiell behandelte, und in der Beschwerde vorwiegend Ausführungen zu strittigen beruflichen Massnahmen gemacht werden, bilden diese Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.3     Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Rentenleistungen nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder nur in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann („Eingliederung vor Rente“). Es hat demnach zunächst eine Selbsteingliederung bzw. eine durch eine Sozialversicherung übernommene Eingliederung zu erfolgen, bevor allenfalls eine Rente beansprucht werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen Rz 33 mit Hinweisen). Die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vor der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., BGE 99 V 48). Demgemäss ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Sollten sich dabei die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen als nicht gegeben erweisen, wäre in einem zweiten Schritt über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Rentenanspruch und hielt betreffend berufliche Massnahmen fest, der Beschwerdeführer habe von einem Arbeitstraining beim früheren Arbeitgeber keinen Gebrauch machen wollen und sei für Eingliederungsmassnahmen nicht motiviert. Sofern er an solchen Massnahmen interessiert und motiviert sei, könne er ein erneutes Gesuch einreichen (Urk. 2 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er sei sehr wohl an beruflichen Massnahmen interessiert. Er habe nach 23-jähriger Tätigkeit als Maler beim gleichen Arbeitgeber während den Ferien die Kündigung erhalten und sich daher nicht vorstellen können, ein Arbeitstraining im bisherigen Betrieb zu absolvieren (Urk. 1 S. 3). Er könne sich nicht vorstellen, die nächsten zehn Jahre bis zur Pensionierung nichts Sinnvolles mehr arbeiten zu können und sei für berufliche Massnahmen sehr motiviert (Urk. 1 S. 4).

4.
4.1     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
4.2     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
4.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
4.4     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).

5.
5.1     Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist, eine behinderungsangepasste Arbeit jedoch nach wie vor zumutbar ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/16 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einem Invaliditätsgrad von 23 % aus und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen lediglich damit, dass sich der Beschwerdeführer für solche nicht motiviert und interessiert gezeigt habe (Urk. 2 S. 2). Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit selbst nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin in einem Ausmass eingeschränkt, welches einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht von vornherein ausschliesst. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte darauf, dass von einem tieferen Invaliditätsgrad ausgegangen werden müsste, vielmehr beurteilte auch die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Restarbeitsfähigkeit dahingehend, dass eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Rücken- und Kniebelastung sowie unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/5 Ziff. 6.1 und 6.2).
5.2     Bei der Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen verwies die Beschwerdegegnerin auf die angebliche fehlende Motivation und das fehlende Interesse des Beschwerdeführers und stützte sich dabei darauf, dass dieser gegenüber einem Arbeitstraining beim ehemaligen Arbeitgeber negativ eingestellt war (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 8/14 S. 3 Ziff. 2.2). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.
         Aus den Akten ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis nach 22 Jahren durch die A.___ AG mit Schreiben vom 27. Juni 2005 per Ende September 2005 aufgelöst wurde (Urk. 8/7/10). Während den Ferien erhielt der Beschwerdeführer das Schreiben vom 11. August 2005, wonach er ab 19. August 2005 freigestellt sei und nach den Ferien nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse (Urk. 8/7/11). Aufgrund dieser Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining beim ehemaligen Arbeitgeber ablehnte und mit der A.___ AG nichts mehr zu tun haben wollte (Urk. 8/14/3). Gemäss seiner Schilderungen im Vorbescheidverfahren bemühte er sich in der Folge um eine neue Anstellung, wobei die Suche aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebnislos verlaufen sei (Urk. 8/20/1). Gegenüber der Arbeitslosenkasse gab er sodann eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an (Urk.  8/10) und auch in der Beschwerde vom 2. November 2007 zeigte er sich für Eingliederungsmassnahmen motiviert (Urk. 1 S. 3 f.). Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer an beruflichen Massnahmen generell nicht interessiert sei, ist somit nicht nachvollziehbar, und der blosse Hinweis, dass er ein erneutes Gesuch einreichen könne (Urk. 2 S. 2), genügt nicht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vielmehr Wege zur Wiedereingliederung aufzuzeigen und konkret zu prüfen, ob neben dem vorgeschlagenen Arbeitstraining nicht noch weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen.
         Dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung auf berufliche Massnahmen angewiesen ist, entspricht sodann auch der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. B.___ (Urk. 8/5 Ziff. 6.2).
5.3     Zusammenfassend kann nicht ohne weiteres auf eine fehlende Motivation und damit auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ hat die Beschwerdegegnerin somit vor dem Entscheid über eine allfällige Rente die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen umfassend zu prüfen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2007 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen erst über berufliche Massnahmen und nachher gegebenenfalls über eine Rente neu verfüge.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).