Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01371
[9C_919/2009]
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IV.2007.01371
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene A.___ arbeitete seit 4. Januar 2001 bei der B.___ als Verkäuferin in einer C.___ (Urk. 7/7). Am 3. Oktober 2005 meldete sie sich wegen der Entfernung einer Niere (Nierenzellkarzinom) und psychischen Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) und diverse Arztberichte einholte. Im Vorbescheid vom 7. Mai 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/27). Daran hielt die Verwaltung mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 2. November 2007 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2007 wurde Abweisung beantragt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
1.5 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.
2.1 Während in der Verfügung vom 2. Oktober 2007 eine rentenausschliessende 10%ige Leistungseinschränkung angenommen wurde, wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei wegen diversen Krebserkrankungen zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem leide sie an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und an Rückenschmerzen.
2.2 Angesichts der medizinischen Akten sind die somatischen Befunde ausgewiesen. Im Austrittsbericht des D.___ vom 16. September 2005 diagnostizierten die Ärzte eine Narbenhernie in der ehemaligen Nephrektomie-Narbe, einen Status nach hellzelligem Nierenzellkarzinom, eine benigne Zyste der linken Mamma, einen Status nach Wertheim bei benigner Ovarialzyste, eine arterielle Hypertonie und eine chronische Lumboischialgie (Urk. 7/4). Aufgrund der jedoch unterschiedlich ausgefallenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit veranlasste die Verwaltung eine somatische und eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/25).
Im Gutachten des Dr. med. E.___, Innere Medizin, vom 27. März 2006 wurde nach durchgeführter Anamnese eine depressiv und verlangsamt wirkende Patientin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand geschildert. Die klinische Untersuchung ergab neben einer diffusen Druckdolenz über dem linken Unterbauch blande Befunde. Den Neurostatus beurteilte der Arzt als normal, während er beim Skelettstatus eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit leichter Skoliose und Schulterprotektion sowie eine gewisse Druckdolenz in der Beckengegend feststellte. Dieser Befund wurde mittels MRI der LWS vom 9. Januar 2006 bestätigt. Während die Thorax-Aufnahmen vom 5. September 2005 altersentsprechend seien und das CT des Abdomens vom 11. September 2005 keine Hinweise für ein Lokalrezidiv oder Fernmetastasen zeigten. In seiner Diagnose führte Dr. E.___ eine mittelschwere reaktive depressive Störung bei Status nach Nephrektomie bei Nierenzellkarzinom, eine Cancerophobie, ein chronisch lumbospondylogenes Syndrom und intermittierende Unterbauchschmerzen an. Dabei ging er aus somatisch-internistischer Sicht gestützt auf seine Untersuchungen und die eingeholten bildgebenden Berichte von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tankstellenshop-Verkäuferin von 80 - 100 % aus (Urk. 7/19).
Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2007 ergab die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4). In seinem Gutachten setzte er sich ausführlich mit dem Lebenslauf der Versicherten und ihrem subjektiven Leiden auseinander. Anlässlich des zweieinhalbstündigen Gesprächs sei sie allseits orientiert und konzentriert gewesen, wobei die Bedrohung durch eine Krebserkrankung im Vordergrund gestanden habe. Auch die eingeholten Fremdauskünfte ergaben belastende Bedrohungsgefühle und Existenzängste. Da diese Gefühle weiterhin die Grundstimmung der Beschwerdeführerin bestimmten, obschon sie aufgrund der kurativen Resultate Anlass zu einer bejahenden Lebenshaltung hätte, deutete der Psychiater dies dahingehend, dass das Festhalten an der Erkrankung eine primäre Depressivität ausschliesse. Der Psychiater begründete nachvollziehbar, warum den Berichten, in welchen eine schwere Depression diagnostiziert wurde, nicht gefolgt werden kann. Dabei führte er zu Begründung insbesondere die kleine Medikamentendosis und die schnelle psychische Remission an. Die vorhandenen Ängste seien demnach einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Bei dieser Diagnose bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, zumal die Versicherte in der Lage sei, sich über längere Phasen zu konzentrieren und eine Tätigkeit sie von ihren Sorgen ablenken würde. Dabei wäre eine begleitende Psychotherapie von Vorteil um sich neue Lebensbereiche zu erschliessen (Urk. 7/23).
Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Gutachten von Dr. med. F.___ insbesondere suggestiv sei, sind weder begründet noch nachvollziehbar. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist angesichts der Akten nachvollziehbar, zumal sich der Psychiater mit sämtlichen Berichten und Diagnosen auseinandersetzte. Dass der Facharzt sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, wurde ebenfalls überzeugend begründet. Insgesamt ist das Gutachten - welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - was sodann von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht in Frage gestellt wurde - nicht zu beanstanden. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen.
3. Der von der Verwaltung vorgenommene Prozentvergleich ist vorliegend nicht zu beanstanden ebenso wenig wie der berücksichtigte Mittelwert der Arbeitsunfähigkeit von 10 %, der einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % entspricht.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).