Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1946, arbeitete während mehrerer Jahre als Maurer und Vorarbeiter (Urk. 7/21/2-3). Vom 28. Februar 2005 bis 31. Januar 2006 war er bei der A.___ AG in V.___ als Maler angestellt (Urk. 7/8 Ziff. 1 und 6). Der letzte Arbeitstag war am 27. April 2005 (Urk. 7/8 Ziff. 4).
1.2 Am 19. Juli 2006 meldete sich der Versicherte wegen Schulter- und Rückenbeschwerden (Urk. 7/3 Ziff. 7.2) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 7/3 Ziff. 7.8) bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte des Z.___, Z.___, (Urk. 7/9, Urk. 7/10/7-14) und des Hausarztes (Urk. 7/10/1-6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7/) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15-20, Urk. 7/22-29) verneinte die IV-Stelle mit separaten Verfügungen vom 1. Oktober 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/38) und auf eine Invalidenrente (Urk. 7/39 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente erhob der Versicherte am 2. November 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente ab dem 1. April 2006 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Frage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
2.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2 unten). Zusätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 6 S. 2 unten).
3.
3.1 Wegen persistierender Schulter- und Nackenschmerzen war der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines Hausarztes (Urk. 7/10/7 unten) vom 15. Mai bis 1. Juni 2006 in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, Z.___, hospitalisiert (Urk. 7/10/7 oben).
Im Bericht vom 12. Juni 2006 stellten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, M.P.H., Oberärztin, umfangreiche Diagnosen (Urk. 7/10/7). Der internistische Status sei unauffällig. Zusammengefasst liege ein zervikospondylogenes, intermittierend zervikoradikuläres Reizsyndrom bei ausgeprägter Osteochondrose in Höhe C5/6 mit einer Spinalkanalstenose auf Höhe dieses Segments ohne sichere Myelopathie vor. Zudem bestehe eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mit Status nach einer Dreisehnenruptur der Rotatorenmanschette und konsekutiver Atrophie mit fettiger Degeneration der betroffenen Muskulatur. Dr. med. G.___, H.___ Klinik, habe den Befund einer Myelopathie nicht bestätigen können. Eine nächste Kontrolle sollte spätestens in einem Jahr erfolgen (Urk. 7/10/8 unten).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 17. August 2006 bezeichneten Dr. B.___ und Dr. C.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 7/9 S. 2 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht weiter verbessern. Ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt (Urk. 7/9 S. 2 lit. C.2,6).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauvorarbeiter habe vom 15. Mai bis 1. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/9 S. 1 lit. B). Wegen degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule und des rechten Schultergelenks sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere Arbeit im angestammten Beruf als Maurer nicht mehr möglich. Dagegen sei ihm eine leichte körperliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/9 S. 3 lit. D.7).
In einem Beiblatt zur Belastbarkeit bemerkte Dr. B.___ am 22. August 2006, in der verlangten Ausführlichkeit liessen sich die Fragen zu den physischen Funktionen nicht beantworten. Hierfür sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Nach ihrer Einschätzung sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit zu 100 % möglich (Urk. 7/9 S. 5 oben).
3.3 In einem Bericht vom 6. September 2006 hielt der behandelnde Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, bei weitgehend gleicher Diagnosestellung wie die Ärzte des Z.___, fest, der Beschwerdeführer bleibe angesichts der erhobenen Befunde chronisch krank und könne auch in Zukunft nicht arbeiten (Urk. 7/10/6 lit. D.7). Es bestehe auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/10/4).
3.4 Am 26. Oktober 2006 führte Dr. med. E.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, aus, als Beschwerdebild stünden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit beginnenden neurologischen Ausfällen und einer dauerhaften Einschränkung im rechten Schultergelenk im Vordergrund. Nach Einschätzung von Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr möglich. Unzumutbar seien Arbeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit ständigem Vorhalten der Arme sowie repetitive Tätigkeiten. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei eine Gewichtslimite von 5 - 8 kg (bei günstigen Hebeln) zu beachten. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen seien körperlich leichte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/13 S. 3 oben).
3.5 In einem Bericht vom 19. Oktober 2007 bemerkte Dr. D.___, dem Beschwerdeführer könne eine repetitive Belastung, wie sie bereits bei einer leichten Tätigkeit entstehe, infolge einer beginnenden Myelopathie zervikal nicht zugemutet werden. Es bestehe auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Der Beschwerdeführer sollte daher von einer neutralen Stelle begutachtet werden (Urk. 3/5).
4.
4.1 Übereinstimmend erachteten die behandelnden Ärzte eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im zuletzt ausgeübten Beruf als Maler oder Maurer für unzumutbar (Urk. 7/9 S. 3 lit. D.7, Urk. 7/10/6 lit. D.7).
Nach Einschätzung von Dr. B.___ und Dr. C.___, Z.___, kann dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden (Urk. 7/9 S. 3 lit. D.7). Nach Ansicht des behandelnden Hausarztes Dr. D.___ ist der Beschwerdeführer dagegen auch in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 3/5).
4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Massgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2007 (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Juni und August 2006 geben dagegen den Zustand des Beschwerdeführers im August 2006 wieder.
Im Austrittsbericht vom 12. Juni 2006 wiesen Dr. B.___ und Dr. C.___ auf mögliche myelopathische Veränderungen in Höhe C5/6 sowie im Bereich des dritten und fünften Halswirbelkörpers (Urk. 7/10/8 Mitte) und auf eine Osteochondrose bei C5/6 mit Duralsackquerschnittseinengung und einer neuroforaminalen Einengung beidseits hin (Urk. 7/10/8 oben). In demselben Bericht betonten diese die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in einem Jahr zur Festestellung des Verlaufs der Myelopathie. Dass die erwähnte Untersuchung stattgefunden hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Anbetracht des Berichts von Dr. D.___ vom 19. Oktober 2007 und der für notwendig erachteten Kontrolle durch die Ärzte des Z.___ in einem Jahr kann eine Verschlechterung seit August 2006 nicht ausgeschlossen werden. Da auch nicht einzig auf die abweichende Beurteilung des Hausarztes abgestellt werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Anzufügen ist, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ selbst ergänzende medizinische Abklärungen für notwendig erachteten (vgl. Urk. 7/9 S. 2 lit. C.6).
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, bei den Ärzten der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, Z.___, nach dem derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachzufragen, damit diese den Beschwerdeführer für die in Aussicht gestellte Untersuchung im Z.___ aufbieten. Dabei ist aus medizinischer Sicht die Frage zu beantworten, ob unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden könne wie im Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 17. August 2006 angenommenen. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb derdie vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; vgl. Urk. 9) zuzusprechen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).