IV.2007.01377

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 einen Anspruch von X.___, geboren 1963, auf Versicherungsleistungen in Form von Arbeitsvermittlung und Umschulung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2007, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die Replik vom 14. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen und subeventualiter die Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen beantragt (Urk. 11 S. 2 f.),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten sind,
dass aufgrund des in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatzes, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
dass vorab festzuhalten ist, dass erst seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 ein gesetzlicher Anspruch auf die im Subeventualbegehren beantragten Integrationsmassnahmen besteht (gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. abis der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des IVG),
dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2007 somit noch nicht über die Ausrichtung solcher Leistungen entscheiden konnte,
dass es diesbezüglich demnach an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414), weshalb auf den Subevenutalantrag auf Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen nicht weiter einzugehen ist,
dass die versicherte Person gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1),
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV als Umschulung Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
dass nach der Rechtsprechung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen ist, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, wobei sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit bezieht,
dass in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren besteht, weil das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2),
dass der Anspruch auf Umschulung schliesslich voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3),
dass Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3),
dass die Versicherte ab dem 1. März 2001 beim Alters- und Spitexzentrum Y.___ als Pflegehelferin arbeitete, und ihr dieses Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2007 per 3. Januar 2008 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Urk. 8/8 S. 2 ff., S. 19, S. 23, S. 26 ff., Urk. 8/21 S. 2),
dass sich die Versicherte am 18. Mai 2007 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) angemeldet hatte (Urk. 8/2),
dass der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Sportmedizin SGSM, mit Bericht vom 10. Juli 2007 zu Handen der IV-Stelle festhielt, die Beschwerdeführerin leide an einem Panvertebralsyndrom sowie einem lumboradikulären Syndrom bei Diskushernie L5/S1, dass dieses Leiden die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, teils mit schweren Arbeiten verbundenen Tätigkeit in der Pflege deutlich einschränke, und deshalb eine berufliche Umstellung zu prüfen sei (vgl. Urk. 8/16 S. 7 f., vgl. auch Urk. 8/13),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Berufsberatungsgesprächs vom 14. August 2007 der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle gegenüber angab, dass sie keine Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber, der ihr die Stelle gekündigt habe, wünsche, und auch nicht eine schweizerische Anerkennung ihrer im Ausland absolvierten Handelsausbildung anstrebe,
dass sie sich demgegenüber eine zukünftige Tätigkeit in der Betreuung, im Bereich Cafeteriaausschank sowie im Service vorstellen könne (Urk. 8/26 S. 2 und 4),
dass für die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Tätigkeiten grundsätzlich keine Umschulung erforderlich ist, zumal sie aufgrund ihrer früheren langjährigen Tätigkeit als Haushälterin und Pflegehelferin (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/8 S. 2 ff., Urk. 8/14) und dem erworbenen Ausbildungsabschluss als Pflegeassistentin (vgl. Urk. 8/1 S. 2) bereits über die nötige Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung verfügt, um in den von ihr vorgeschlagenen Berufsfeldern eine Arbeitsstelle zu finden,
dass die Beschwerdeführerin zudem weder anlässlich des Berufsberatungsgesprächs vom 14. August 2007 noch in ihren Eingaben zu Handen des Gerichts in substantiierter Weise um Kostengutsprache für eine mehr oder weniger genau bestimmbare Ausbildung ersucht oder eine weitere Berufsberatung beantragt (vgl. Urk. 1, Urk. 8/26, Urk. 11),
dass der IV-Stelle unter diesen Umständen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, da sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin weder über konkrete Ideen noch über die Motivation für eine Umschulung verfügte, womit es ihr an der Eingliederungsbereitschaft fehlte,
dass daher offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % erleidet, und deshalb auch die beantragten weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen unterbleiben können,
dass aufgrund der in diesem Zusammenhang gemachten Beschwerdevorbringen (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 11 S. 2 f.) aber nicht unerwähnt bleiben sollte, dass der von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort durchgeführte Einkommensvergleich fehlerhaft sein dürfte (vgl. Urk. 7 S. 2), da zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt in der langjährigen Tätigkeit als Pflegehelferin beim Alters- und Spitexzentrum Y.___ erzielte Einkommen abzustellen wäre, welches deutlich höher ist als der von der IV-Stelle als Valideneinkommen eingesetzte Betrag (vgl. Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/8 S. 3 und S. 12 ff.),
dass mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11 S. 2) zudem festzustellen ist, dass der medizinische Sachverhalt für die Durchführung eines Einkommensvergleichs beim derzeitigen Aktenstand noch nicht genügend abgeklärt ist, da eine klare Stellungnahme eines Arztes, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlt (vgl. Urk. 8/8 S. 27, Urk. 8/16) und die soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung allein gestützt auf die Akten erfolgte Einschätzung des internen medizinischen Dienstes der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/22) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen nicht genügt,
dass diese Überlegungen aber am Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung am erforderlichen Eingliederungswillen fehlte, nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu bestätigen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass abschliessend festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin für die Zukunft unbenommen bleibt, bei der IV-Stelle ein neues, konkretes Gesuch um Kostengutsprache für eine bestimmte Umschulung oder ein weiteres Gesuch um zusätzliche Berufsberatung hinsichtlich möglicher Umschulungsmassnahmen einzureichen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).