IV.2007.01378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 17. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, war vom 1. Mai 1987 bis 31. Mai 2005 beim Spital K.___ als Spezialhandwerker im Technischen Dienst und zusätzlich, bis 31. Dezember 2002, als Transporthelfer im Rettungsdienst angestellt (Urk. 8/10 und Urk. 3/1-2). Am 18. Februar 2005 meldete er sich wegen starken Knie- und Rückenbeschwerden sowie Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2 und Urk. 8/6). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/7), erkundigte sich bei seinem Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/10), zog die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA, Urk. 8/9]) sowie das von Y.___, FMH Innere Medizin, im Auftrag der Pensionskasse des Versicherten (Pensionskasse L.___) erstattete vertrauensärztliche Gutachten vom 28. Januar 2005 bei (Urk. 8/12) und holte die Berichte von Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 3. März 2005 (Urk. 8/8/1-6, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte der Klinik O.___ vom 8. Dezember 2004 und von A.___, FMH Neurologie, vom 18. Juni 2004 sowie des Berichtes von B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, an A.___ vom 21. Januar 2005 [Urk. 8/8/7-11]) sowie des Hausarztes des Versicherten, F.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 27. März 2005 ein (Urk. 8/11/1-4, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte von Z.___ vom 4. Januar 2005, von B.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Januar 2004 sowie von C.___, FMH Neurochirurgie, vom 22. September 2003, von A.___ an Z.___ vom 18. Juni 2004 und an D.___ vom 9. Februar 2005 sowie von diesem an A.___ vom 21. Januar 2005 und an E.___ vom 9. November 2004 [Urk. 8/5-20]). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/17/3-4]) beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 8/18). Anschliessend sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 44 %, mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/31). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (damals noch Rechtsdienst für Behinderte) mit Eingaben vom 19. Dezember 2005 und 30. Januar 2006 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2005 sei teilweise aufzuheben, es sei ihm vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 eine ganze und ab 1. April (richtig: Mai) 2005 eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/32 und Urk. 8/36). Am 1. Februar 2006 setzte die IV-Stelle der Pensionskasse L.___ Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/39). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 8/54/1-2) holte die IV-Stelle die Berichte von D.___ vom 20. März 2006 (Urk. 8/41) und von der Klinik Q.___ vom 22. März 2006 (Urk. 8/42) sowie den Verlaufsbericht von F.___ vom 30. Mai 2006 ein (Urk. 8/43/1-3, unter Beilage des Berichtes des Spitals P.___ vom 2. Februar 2006 sowie des Austrittsberichtes der Klinik Q.___ vom 13. März 2006 [Urk. 8/43/4-15]). Am 14. September 2006 setzte die IV-Stelle - nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/54/2) - dem Versicherten sowie der Pensionskasse L.___ Frist an, um sich zu den ergänzenden Abklärungen zu äussern (Urk. 8/44 und Urk. 8/45). Der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, reichte seine Stellungnahme am 3. Oktober 2006 ein (Urk. 8/47, unter Beilage des Berichtes von B.___ an F.___ vom 13. Juli 2006 [Urk. 8/46]). In der Folge zog die IV-Stelle eine Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 8/50) bei und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten erneut nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/49). Anschliessend hiess sie die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 10. Mai 2007 (Urk. 8/52 = Urk. 2/2 resp. Urk. 11/9/52 = Urk. 9/2/2) teilweise gut und sprach ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit zum integrierenden Bestandteil dieses Entscheides erklärter Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 8/63) mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügungen vom 15. November 2007 gewährte sie ihm sodann, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. November 2004 befristet bis 30. April 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/66/9-11) und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/11/66/1-3 = Urk. 9/2/1).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 5. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2007 teilweise aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 statt einer halben eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2007.01378 an.
2.2     Gegen die Verfügung vom 15. November 2007, womit ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 9/2/1), erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Urk. 9/1) ebenfalls Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 15. November 2007 teilweise aufzuheben und ihm vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 statt einer halben eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit Prozess Nummer IV.2007.01378 sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9/1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2007.01552 an.
2.3     Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihren Beschwerdeantworten vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7) und 4. April 2008 (Urk. 9/8) je um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. April 2008 wurde Prozess Nr. IV.2007.01552 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2007.01378 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. IV.2007.01552 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10 und Urk. 9/12). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den Beschwerdeantworten vom 11. Dezember 2007 und 4. April 2008 Stellung zu nehmen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess seine Replik innert erstreckter Frist am 9. Juni 2008 erstatten (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2008 (Urk. 15) angesetzten Frist keine Duplik ein, woraufhin mit Verfügung vom 27. August 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid resp. die angefochtenen Verfügungen am 10. Mai 2007 resp. 3. Oktober und 15. November 2007 ergingen (Urk. 2 und Urk. 9/2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres (August 2004) zu 100 % arbeitsunfähig war und ihm deshalb ab November 2004 (Art. 88a Abs. 2 IVV) bis April 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand (Urk. 8/17/3-4, Urk. 8/36/2-3).
         Streitig und zu prüfen ist jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2005.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit am 1. August 2004 in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 4. Januar 2005 sei hingegen eine Restarbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 2/2 Seite 3). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 93'765.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'661.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'104.--, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspreche. Ab dem 1. Mai 2005 (drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) bestehe somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/2 Seite 4).
3.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne sich mit der von der Beschwerdegegnerin resp. dem RAD getroffenen Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einverstanden erklären. Gestützt auf die in den Akten liegenden Berichte wäre maximal von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch diese 50%ige Arbeitsfähigkeit werde jedoch bestritten. Gemäss seinem Hausarzt, F.___, habe sich seine Arbeitsfähigkeit seit Erstellung der vorliegenden Berichte weiter verschlechtert (Urk. 1 Seiten 5 und 6; vgl. Urk. 9/1 Seiten 7 und 8). Da er bereits Ende 2002 seine Tätigkeit als Transporthelfer im Rettungsdienst des Spitals K.___, welche er zusätzlich zu seiner Vollzeitstelle als Mitarbeiter des technischen Dienstes ausgeübt habe, habe aufgeben müssen, sei für das Valideneinkommen auf das Einkommen im Jahre 2002, welches Fr. 100'521.-- betragen habe, abzustellen. Ausgehend von einem Valideneinkommen in dieser Höhe und den von der Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen beigezogenen Eckwerten ergebe sich bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit eine Erwerbseinbusse von Fr. 77'191.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 76 % (Urk. 1 Seiten 6 und 7; vgl. Urk. 9/1 Seiten 8 und 9).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1975 bei einem Unfall eine rechtsseitige Oberschenkelfraktur sowie eine Meniskusverletzung zuzog, welche operiert wurden. Im Juli 2002 wurde wegen persistierenden Schmerzen im rechten Kniegelenk eine Arthroskopie durchgeführt. Diese ergab eine laterale und femoropatellare Gonarthrose. Wegen zunehmender Schmerzen wurde im April 2004 im Spital K.___ (Z.___) eine Knietotalprothese (Knie-TP) rechts eingesetzt (Urk. 8/12/2). Da in der Folge wieder vermehrt Schmerzen im rechten Bein auftraten, wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung von Z.___ am 17. Juni 2004 von A.___ neurologisch untersucht (Urk. 8/8/5, Urk. 8/8/10). Ausserdem wurde am 8. Dezember 2004 in der Klinik O.___ ein CT des rechten Knies durchgeführt (Urk. 8/8/7).
         Im Weiteren litt der Beschwerdeführer seit Jahren periodisch unter Wirbelsäulen-Beschwerden. Wegen einer Zunahme dieser Problematik wurde er am 16. und 19. September 2003 von C.___ neurochirurgisch und rheumatologisch untersucht, wobei dieser eine Degenerationsstenose L4/L5/S1 mit chronischem lumbovertebralem und akutem lumboradikulärem oder spondylogenem Syndrom, eine posttraumatische Gonarthrose rechts sowie eine psychosoziale Belastungssituation erhob und die Weiterführung von konservativen Massnahmen empfahl (Urk. 8/11/18). Da sich das Beschwerdebild in der Folge verstärkte, wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2004 von seinem Hausarzt an D.___ überwiesen (Urk. 8/12/2 und Urk. 8/11/11). Dieser veranlasste anfangs November 2004 die Vornahme einer probatorischen transforaminären Analgesie L4/L5 rechts bei E.___ (Urk. 8/11/11) und im Januar 2005 eine neurologische Abklärung bei A.___ (Urk. 8/11/6 und Urk. 8/11/9-10). Wegen der Persistenz der Schmerzsymptomatik fand vom 5. bis 21. Januar 2006 eine umfassende rheumatologische Abklärung im Spital P.___ statt (Urk. 8/43/4-10). Anschliessend hielt er sich vom 6. Februar bis 6. März 2006 zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsmassnahme in der Klinik Q.___ auf (Urk. 8/43/11-15).
4.2
4.2.1   Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Pensionskasse L.___ vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/12) eine posttraumatische Gonarthrose rechts nach Knietotalprothese am 26. April 2004, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vor allem rechtsseitig bei degenerativen Veränderungen L4/5 und S1 (zur Zeit weiter in Abklärung) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 8/12/4). Obwohl die Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien, könne schon zum jetzigen Zeitpunkt gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit, welche schwere Arbeiten beinhalte, in Zukunft nicht mehr werde verrichten können. Die Berufsinvalidität betrage dauernd 100 %. Zur Zeit bestehe auch für eine leichte Tätigkeit eine nur geringe Arbeitsfähigkeit. Trotzdem sollten sobald wie möglich via Invalidenversicherung berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden (Urk. 8/12/6).
4.2.2   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, F.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. März 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit L5-Symptomatik, bestehend seit über 10 Jahren, sowie einen Status nach Knie-Totalprothesenoperation April 2004 rechts mit persistierender Schmerzproblematik und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine depressive Symptomatik sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/11/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/11/2). In der angestammten Tätigkeit sei er seit dem 13. April 2004 bis dauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11/1). Aufgrund der Sachlage sei eine 100%ige IV-Rente indiziert (Urk. 8/11/2).
         Im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2006 führte F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Polymyalgia rheumatica, eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung, ein panvertebrales Schmerzsyndrom sowie ein metabolisches Syndrom an. Seit seinem letzten Bericht vom 27. März 2005 sei eine allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Zwei stationäre Abklärungen und Behandlungen im Spital P.___ sowie in der Klinik Q.___ im Winter 2006 hätten keine Besserung der rheumatischen Beschwerden gebracht (Urk. 8/43/1). Wegen des Verdachtes auf einen zusätzlichen entzündlichen Rheumatismus habe er den Beschwerdeführer am 5. Juni 2006 an B.___ überwiesen. Falls dessen Abklärungen keine neuen Aspekte ergeben sollten, seien arbeitsmedizinische Abklärungen stationär indiziert (Urk. 8/43/2).
         In seinem - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht an dessen Rechtsvertreter vom 3. Juni 2008 bestätigte F.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2006. Phasenweise bestünden im Rahmen des bekannten Fibromyalgiesyndroms erhebliche Störungen. Der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medikamentöse Therapie angewiesen. Insbesondere machten die rheumatischen Beschwerden eine konstante Cortison-Therapie notwendig. Zudem bestünden nebst den langjährigen Fibromyalgie-Beschwerden Zeichen einer Polymyalgia rheumatica, einer zweiten rheumatischen Erkrankung. Diese werde auch von B.___ differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen (Urk. 14/1).
4.2.3   Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2005 Restbeschwerden bei Status nach Knie-TP-Versorgung rechts, eine chronische Lumboischialgie rechts sowie einen Verdacht auf eine psychische und familiäre Belastungssituation. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Bezüglich Kniegelenk könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. (Urk. 8/8/5). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu ca. 30 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 8/8/4).
4.2.4   D.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. März 2006 aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit 30 Jahren lumbospondylogene Beschwerden ohne Ausfälle sowie ein Status nach Knie-TP rechts im April 2004 (Urk. 8/41/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/41/2). Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dem Beschwerdeführer sei sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/41/4).
4.2.5   Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals P.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an F.___ vom 2. Februar 2006 eine chronische Schmerzerkrankung bei/mit therapieresistentem panvertebralem Syndrom, residuellem lumboradikulärem Syndrom L5 rechts (Differentialdiagnose: konstitutionelle Spinalkanalstenose L4-S1, Differentialdiagnose: spondylogen bei rechtsbetonter Diskusprotrusion L4/L5 und kleiner medianer Diskushernie L5/S1 [MRI 1/2003]), sekundärer Schmerzverarbeitungsstörung mit chronifizierenden Kopfschmerzen und Schulter-Nacken-Syndrom fibromyalgieformer Präsentation (18 von 18 Tenderpoints positiv) sowie psychosozialer Belastungssituation und einen chronischen Knieschmerz rechts bei/mit Status nach Knie-TP rechts im April 2004 und Status nach komplizierter Oberschenkelfraktur rechts im Jugendalter. In Anbetracht der komplexen Gesamtsituation hätten sie dem Beschwerdeführer unbedingt einen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik unter besonderer psychosomatischer Berücksichtigung des Schmerzsyndroms mit dem Ziel einer Zunahme der körperlichen Belastbarkeit und Schmerzbewältigung im Sinne einer besseren Wahrnehmung der eigenen Grenzen empfohlen, für welche der Beschwerdeführer sehr motiviert gewesen sei. Bis zur stationären Rehabilitation sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/43/4-5).
4.2.6   Die Ärzte der Klinik Q.___ erhoben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. März 2006 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, Erstmanifestation 1975, bei/mit Spinalkanalstenose L4/S1, Diskusprotrusion L4/5 rechts und medialer Diskushernie L5/S1, cervicocephalem Syndrom mit Tinnitus rechts seit Herbst 2005, cervicobrachialem Syndrom beidseits, lumboradikulärem Syndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts und neuromuskulärer Dysbalance sowie eine symptomatische Gonarthrose rechts bei/mit TP rechts im April 2004 und Knieinstabilität mit Giving-Away-Symptomatik. Unter dem Titel "Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" führten sie Nikotinabusus, Adipositas sowie eine Hypercholesterinämie an. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. In der angestammten Tätigkeit sei er seit dem 17. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/42/4). Die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Arbeit ohne Gewichte heben und ohne Überkopfarbeit betrachteten sie angesichts der vorliegenden Befunde, insbesondere des günstigen Verlaufes hinsichtlich cervicocephalem und -brachialem Syndrom, grundsätzlich als gegeben. Zur erfolgreichen beruflichen Rehabilitation müsse diese Arbeitsfähigkeit stufenweise, zum Beispiel in Abständen von zwei Wochen, erhöht werden, wobei zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % anzunehmen sei (Urk. 8/42/5).
4.2.7   B.___ erhob in seinem Bericht an F.___ vom 13. Juli 2006 ein Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung sowie einen Status nach Knie-TP rechts. Die vom Beschwerdeführer geklagten polytopen Beschwerden wolle er nach wie vor einem mittelschweren Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung zuordnen (Urk. 8/46/2). Im angestammten Beruf betrachte er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit könnte ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/46/3).
4.2.8   G.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2005 aus, der Beschwerdeführer sei klar zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. In einer ganz leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit (dem Profil von Z.___ in seinem Bericht vom 3. März 2005 entsprechend) wäre er ganztags arbeitsfähig. Dies sei etwa ab dem 4. Januar 2005 so. Zuvor habe er noch so starke Beschwerden gehabt, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe. Eine Verschlechterung sei ab Knie-TP-Operation im April 2004 eingetreten (Urk. 8/17/4).
         In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2006 hielt G.___ vom RAD fest, im Bericht der Klinik Q.___ werde klar erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach Austritt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten sei. Praktisch sei der langsame Wiedereinstieg über eine kurze Zeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in die Wege zu leiten. Aber an der grundsätzlich medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ändere dies nichts (Urk. 8/54/2).
4.3
4.3.1   Vorab ist festzuhalten, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweiserweiterungen und das alleinige Abstellen auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. September 2007 in Sachen A., I 828/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
         Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies vorliegend der Fall.
4.3.2   Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht einerseits seit ca. Juli 2002 eine Problematik im Bereich des rechten Knies und anderseits seit Jahren, akzentuiert seit September 2003, lumboischialgieforme Schmerzen rechts mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein sowie ferner seit 2005 Nacken- und Schulterbeschwerden bestehen. Die beigezogenen Ärzte sind sich grundsätzlich darin einig, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. April 2004 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilten sie hingegen unterschiedlich.
4.3.3   Was die Knie-Problematik betrifft, so wurde beim Beschwerdeführer, wie erwähnt, im Juli 2002 eine laterale und femoropatellare Gonarthrose festgestellt und im April 2004 eine Knie-TP rechts eingesetzt. Z.___, welcher die betreffende Operation vorgenommen hatte, legte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2005 nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Persistenz der Kniebeschwerden ("Schmerzen, welche dorsolateral ins Knie einstrahlen" [Urk. 8/8/5]) von Seiten der Knie-TP nicht erklärt werden können, nämlich deshalb, weil das am 8. Dezember 2004 in der Klinik O.___ durchgeführte CT des rechten Knies Werte im Normbereich und keine Hinweise auf einen Überhang der Prothese zeigte (Urk. 8/8/7 und Urk. 8/11/5) und sich anlässlich der klinischen Untersuchungen eine gute Beweglichkeit (Urk. 8/11/5) sowie eine gute Stabilität und Muskeltrophik (Urk. 8/8/5) fanden. Z.___ schloss denn seine Behandlung anfangs Januar 2005 auch ab (Urk. 8/8/6).
         Mit Blick auf die von Z.___ erhobenen Befunde sowie die von ihm vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/4) kann, wie G.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2005 zu Recht bemerkt (Urk. 8/17/, ohne Weiteres angenommen werden, dass die Restbeschwerden am Knie der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten (körperlich leichten, vorwiegend sitzenden [Urk. 8/8/3]) Tätigkeit spätestens ab Anfang Januar 2005 nicht mehr entgegen standen.
4.3.4   Hinsichtlich der rezidivierend auftretenden lumboischialgieformen Schmerzen rechts mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein sowie der Schmerzen im Bereich der Schultern und des Nackens geht aus den medizinischen Akten - ebenfalls - hervor, dass diese aufgrund der objektiven Befunde nicht vollständig erklärt werden können. Wohl zeigte ein am 21. Januar 2003 durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule bei relativem konstitutionellem engem Spinalkanal eine rechtsbetonte Diskusprotrusion L4/5, Spondylarthrosen sowie eine kleine mediane Diskushernie L5/S1. Bereits damals fanden sich indessen radiologisch keine eindeutigen Hinweise für eine Neurokompression (Urk. 8/11/18). Auch der Neurologe, A.___, welcher den Beschwerdeführer am 17. Juni 2004 sowie am 7. Februar 2005 einlässlich untersucht hatte, hielt in seinem Bericht an Z.___ vom 18. Juni 2004 fest, dass zur Zeit keine Zeichen eines akuten radikulären Syndroms vorlägen; es seien lediglich Hinweise für ein stattgehabtes S1-Syndrom rechts vorhanden. Eine Läsion des Nervus peronäus bestehe nicht. Die jetzt beklagten Beschwerden schienen ihm deshalb am ehesten muskulär bedingt zu sein (Urk. 8/8/10). In seinem Bericht an D.___ vom 9. Februar 2005 kam A.___ ebenfalls zum Schluss, der klinische Befund, die Art der Beschwerden sowie der neurologische Befund sprächen gegen die Annahme eines akuten radikulären Syndroms von lumbalen Wurzeln oder der Wurzel S1 rechts (Urk. 8/11/9).
         Die Ärzte des Spitals P.___ führten in ihrem Bericht an F.___ vom 2. Februar 2006 (Urk. 8/43/6) im Wesentlichen die gleichen objektiven Befunde an wie A.___ im genannten Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/8/10). Die Ärzte der Klinik Q.___ stellten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. März 2006 - im Gegensatz zu den Ärzten des Spitals P.___ sowie A.___ - zwar fest, dass der ASR rechts nicht auslösbar sei. Auch sie bemerkten jedoch, dass sich die übrigen internistischen sowie neurologischen Befunde im Normbereich befänden (Urk. 8/43/5, vgl. Urk. 8/43/14-15).
         Dementsprechend erhoben die Ärzte des Spitals P.___ sowie der Klinik Q.___ im Wesentlichen - lediglich - ein chronisches lumbovertebrales, panvertebrales resp. fibromyalgieformes Schmerzsyndrom.
         Was die Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist vorab festzuhalten, dass solche pathenogenetisch-aetiologisch unklaren Beschwerdebilder die Ausübung (zumindest) leichterer Tätigkeiten aller Erfahrung nach nicht ausschliessen, wovon das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Bei einem "Syndrom" handelt es sich bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und es geht beim panvertebralen resp. lumbovertebralen Syndrom - wie im Übrigen auch bei der Diagnose der Fibromyalgie - um die Benennung eines Schmerzzustandes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erwägung 4.2.1, mit Hinweis). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung eine - auf medizinische Empirie gestützte - Vermutung, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare syndromale Leidenszustände (vgl. BGE 132 V 65) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Regel überwindbar sind (vgl. Erwägung 3.1).
         Ausserdem ist zu bemerken, dass die versicherte Person nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Mit Blick auf die vorliegenden (auf umfassenden Untersuchungen beruhenden) objektiven Befunde ist - wie G.___ in seinen Stellungnahmen vom 24. Mai 2005 und 27. Juni 2006 (Urk. 8/17/4 und Urk. 8/54/2) zu Recht bemerkt - nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzproblematik seit Januar 2005 nicht zumutbar gewesen sein sollte, zumindest körperlich sehr leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ganztags auszuüben. Nebst D.___ (Urk. 8/41/4) gehen denn - trotz des von ihnen festgestellten fehlendem ASR rechts - auch die Ärzte der Klinik Q.___ grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Arbeit ohne Heben von Gewichten und ohne Arbeiten über Kopf aus (Urk. 8/42/5). Wohl führten sie dazu in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. März 2006 weiter aus, zur erfolgreichen beruflichen Rehabilitation müsste diese Arbeitsfähigkeit stufenweise, zum Beispiel in Abständen von zwei Wochen, erhöht werden, wobei zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % anzunehmen sei (Urk. 8/42/5). Hierbei handelt es sich indessen um eine therapeutische Empfehlung, aus welcher sich in Bezug auf die - hier einzig interessierende - medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nichts ableiten lässt.
4.3.5   Die Berichte des Hausarztes, F.___, sowie von B.___, enthalten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Feststellungen, welche der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2005 entgegen stünden.
         Zu den Berichten von F.___ vom 27. März 2005 (Urk. 8/11/1-4), 30. Mai 2006 (Urk. 8/43/1-2) und 3. Juni 2008 (Urk. 14/1) ist vorab zu bemerken, dass er als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei seiner Beurteilung massgeblich auf dessen Angaben abgestellt hat, ohne diese sowie sein Verhalten kritisch zu hinterfragen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal er selber feststellte, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung besteht (Urk. 8/11/1, Urk. 8/43/1). Im Weiteren hat sich F.___ in den genannten Berichten vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/43/1-2) und 3. Juni 2008 (Urk. 14/1) wohl dahingehend geäussert, dass seit März 2005 resp. seit 2006 eine allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Objektiv-eigene Befunde, welche es erlauben würden, diese Beurteilung prüfend nachzuvollziehen, hat er indessen nicht geliefert. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, auf die Berichte des Spitals P.___ vom 2. Februar 2006 sowie der Klinik Q.___ vom 13. März 2006 zu verweisen. Diese Berichte enthalten aber nach dem Gesagten keine Angaben, welche auf eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Soweit F.___ in seinem Verlaufsbericht vom 30. Mai 2006 darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer am 5. Juni 2006 wegen des Verdachts auf einen zusätzlichen entzündlichen Rheumatismus an B.___ überwiesen habe, ist zu bemerken, dass dieser den Beschwerdeführer offenbar bereits in den Jahren 1996 und 2004 untersucht hatte. Gemäss dessen Angaben in seinem Bericht an F.___ vom 16. Januar 2004 konnte er damals weder die Diagnose einer Polyfibromyalgie noch diejenige einer Polymyalgia rheumatica stellen. Die Beschwerden seien seiner Ansicht nach teils degenerativer Natur, vor allem aber akzentuiert durch die Depression und die Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/11/15-16). Auch die Feststellungen im Bericht von B.___ an F.___ vom 13. Juli 2006 deuten nicht auf eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin. Vielmehr hielt er darin wiederum fest, dass er nicht an das Vorliegen einer Polymyalgie glaube (Urk. 8/46/2).
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat F.___ in keinem der genannten Berichte konkrete Angaben gemacht. B.___ hat im genannten Bericht vom 13. Juli 2006 zwar ein Beurteilung vorgenommen (50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit [Urk. 8/46/3]). Mit Blick auf die von ihm erhobenen, weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 8/46/2) ist diese aber nicht nachvollziehbar. Sie wurde denn von ihm auch nicht begründet.
4.3.6   Eine allfällige psychische Problematik im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere (vgl. Erwägung 2.1) ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ersichtlich (vgl. insbesondere auch Urk. 8/43/13-14) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht aktenkundig, dass er je regelmässig Psychopharmaka eingenommen und/oder sich in einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hätte, wozu er nach dem Gesagten aber verpflichtet (gewesen) wäre. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Kriterien, welche die Annahme einer durch das Schmerzsyndrom bedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten, erfüllt wären (vgl. Erwägung 2.1; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2007 in Sachen L., 8C_468/2007, Erwägungen 3 und 5.2.2, mit Hinweisen).
4.4     Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 5.2.4) zuzumuten ist, ganztags einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
        


         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129  V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3
5.3.1   Wie erwähnt, war der Beschwerdeführer vom 1. Mai 1987 bis 31. März 2005 beim Spital K.___ als Spezialhandwerker im Technischen Dienst angestellt. Ausserdem arbeitete er dort vom 1. Mai 1987 bis 31. Dezember 2002 als Transporthelfer im Rettungsdienst, wobei er diese Tätigkeit zusätzlich zu seiner Vollzeitstelle als Mitarbeiter im Technischen Dienst ausführte.
         Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Rettungsdienst aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2002 verliess (Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2002, Urk. 8/37/4), was sich mit der medizinischen Aktenlage in Einklang bringen lässt (vgl. Erwägung 4.1). Die Anstellung als Mitarbeiter des Technischen Dienstes wurde gemäss den Angaben des Arbeitgebers im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 7. März 2005 in der Folge ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen ("100 % IV") aufgelöst (Urk. 8/10/1 und Urk. 8/5/2). Während der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 noch ein Jahreseinkommen von Fr. 103'623.-- resp. Fr. 100'521.-- erzielt hatte, betrug dieses im Jahre 2003 nur noch Fr. 92'545.-- (Urk. 8/7/1; vgl. auch Urk. 8/49).
         Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Spital K.___ weiterhin nicht nur als Mitarbeiter im Technischen Dienst, sondern zusätzlich auch als Transporthelfer tätig gewesen wäre. Da er mit diesen beiden Tätigkeiten zuletzt (2002) Fr. 100'521.-- verdient hat (Urk. 8/7/1), ist von einem hypothetischen Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2002: 1933 Punkte, 2003: 1958 Punkte, 2004: 1975 Punkte [vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B10.3, Seite 99]) resultiert ein Valideneinkommen 2004 von Fr. 102'705.10.
5.3.2   Das Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln. Statistischer Ausgangswert bildet dabei der monatliche Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor, zumal keine medizinischen Gründe gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt sprechen.
         Der Zentralwert für die im Jahr 2004 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, Tabelle TA1, Seite 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B9.2, Seite 98) einen Monatslohn von Fr. 4'771.50 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12) ergibt.
         Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/31 und Urk. 2 Seite 4) als äusserst grosszügig bemessen.
5.3.3   Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2004 ist demgemäss auf Fr. 45'806.40 (= 0,80 x Fr. 57'258.--) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2004 von Fr. 102'705.10 resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'898.70 resp. ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 %.
5.3.4   Wie dargelegt, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2005 auszugehen. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2005 nurmehr eine halbe Invalidenrente zu (Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. Erwägung 2.4).

6.       Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht ab dem 1. Mai 2005 lediglich eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse L.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).