Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01384
IV.2007.01384

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 10. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1992 geborene X.___ kam mit Klumpfüssen beidseits zur Welt und leidet infolge eines angeborenen Chromosomenfehlers zudem unter cerebralen Lähmungen und einem Entwicklungsrückstand (Urk. 7/7/4, 7/8/1 und 7/12/1). Die Invalidenversicherung anerkannte die gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Geburtsgebrechen (Urk. 7/3, 7/8/1, 7/12/1 und 7/19/3). Der Versicherte bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich für Sonderschulung (Urk. (7/23/1, 7/26/1, 7/28/1, 7/33/1, 7/42/1, 7/55/1, 7/75/1 und 7/91/1), medizinische Massnahmen (Urk. 7/10/1, 7/12/1, 7/14/1, 7/18/1, 7/21/1, 7/35/1, 7/72/1, 7/77/2, 7/81/1, 7/82/1 und 7/101/2) und Hilfsmittel (unter anderem Urk. 7/99/1).
         Mit rechtskräftiger Verfügung der Soziaversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Dezember 2000 (Urk. 7/32) wurde X.___ ab dem 15. September 1999 bis zum 30. September 2002 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen, da er in verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) hilflos sei. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde aufgrund periodisch durchgeführter amtlicher Revisionen mit den Verfügungen vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/38), 24. Februar 2004 (Urk. 7/48) und 12. April 2005 bestätigt (Urk. 7/64). In letzterem Entscheid wurde der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ausdrücklich verneint, da der tägliche Mehraufwand weniger als vier Stunden betrage (Urk. 7/64/2).
         Im Rahmen einer wiederum amtlich durchgeführten Revision holte die IV-Stelle einen Bericht der Kinderärztin Dr. med. Z.___ ein (Urk. 7/94) und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit von Minderjährigen und die Prüfung der Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag. Gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2007 sowie den Abklärungsbericht vom 4. September 2007 (Urk. 7/105) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106 und 7/111) mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 auf (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm weiterhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: ·         Ankleiden, Auskleiden;   ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;      ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97          Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 39 IVV), welcher bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt wird und der einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag erfordert (Art. 39 Abs. 1 IVV). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
2.2     Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 24. November 1999, H 374/98).
2.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt (BGE 128 V 93, 130 V 61): Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat.  Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b; BGE 130 V 61). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

3.         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
         Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der seit der ersten Leistungszusprache für Hilflosigkeit (Verfügung vom 8. Dezember 2000; Urk. 7/32) durchgeführten Revisionen die Situation jeweils aufgrund eines medizinischen Berichts (Urk. 7/62) sowie der Abklärungen vor Ort (Urk. 7/37, 7/47 und 7/63) materiell beurteilte (Verfügungen vom 6. Januar 2003, vom 24. Februar 2004 und vom 12. April 2005; Urk. 7/38, 7/48 und 7/64), ist als Vergleichsbasis, ob eine entscheidrelevante Änderung eingetreten ist, die Verfügung vom 12. April 2005 heranzuziehen, währenddem den früher ergangenen Verfügungen keine Bedeutung zukommt.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Verbesserung der Situation aus, da der Beschwerdeführer nur noch bei der Körperpflege regelmässig Hilfe brauche. Bei der Verrichtung der Notdurft komme er in der Schule schon geraume Zeit ohne fremde Hilfe aus und wenn die Mutter zuhause gelegentlich nachreinige, sei das nicht regelmässig. Sodann sei es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gern kleine Reisen mit dem öffentlichen Verkehr unternehme. Daher sei er bezüglich des Bereichs 'Fortbewegung' offensichtlich nicht mehr auf Hilfe angewiesen (Urk. 2 S. 2 f.).
4.2         Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen (Urk. 1 und 7/111), er könne nach dem Baden nicht selbständig in der Badewanne aufstehen und nicht aussteigen. Er brauche nicht nur dabei Hilfe, sondern teilweise auch beim Abtrocknen, da sein Gleichgewichtssinn nicht sehr ausgeprägt sei und er nicht auf einem Bein stehen könne. Sodann sei bei der Zahnreinigung auch die Reinigung mit der Zahnseide nur mit Dritthilfe möglich. Weiter wurde vorgebracht, nach dem Stuhlgang müsse jeweils nachgereinigt werden, weshalb Hilfe auch beim Verrichten der Notdurft regelmässig erbracht werden müsse. Weiter wird vorgebracht, es treffe zwar zu, dass der öffentliche Verkehr ein grosses Hobby des Versicherten sei, dennoch - so führte der Vater des Beschwerdeführers hierzu aus - sei es unmöglich, ihn allein an unbekannte Orte reisen zu lassen, da er die Uhr und auch Fahrpläne nicht lesen und nicht mit Geld umgehen könne. Da der Versicherte deshalb immer begleitet werden müsse, sei Hilflosigkeit in diesem Bereich nach wie vor zu bejahen. Ausserdem bedürfe der Versicherte auch zuhause der Überwachung und könne höchstens eine halbe bis eine Stunde allein gelassen werden.

5.
5.1     Streitig und zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Veränderung mit Bezug auf das Ausmass der Hilflosigkeit des Versicherten in der massgeblichen Vergleichsperiode, das heisst seit Erlass der Verfügung vom 12. April 2005 (Urk. 7/64) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 2), eingetreten ist.
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin schloss in der Verfügung vom 12. April 2005 gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 3. März 2005 auf Hilflosigkeit leichten Grades. Die den Versicherten seit dessen Geburt (Urk. 7/15/3) behandelnde Kinderärztin diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. März 2005 eine Mikrocephalie und einen allgemeinen Entwicklungsrückstand bei Chromosomenanomalie (Ringchromosom 18) und ausserdem einen congenitalen Klumpfuss mit Status nach mehreren Korrekturoperation, weiterhin bestehendem Einwärtsgang und Fussproblemen (Urk. 7/62/1). Dr. Z.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und bejahte die Möglichkeit, durch medizinische Massnahmen, einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben. Sie hielt im Bericht fest, dass der Versicherte sowohl Physio- als auch Wahrnehmungstherapie in Anspruch nehme, welche Therapien in den Schulbetrieb der Heilpädagogischen Schule A.___ integriert seien. Dr. Z.___ bejahte einen behinderungsbedingten Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einer nichtbehinderten Person gleichen Alters, da der Versicherte einerseits wegen seiner geistigen Behinderung und andererseits wegen der Bewegungseinschränkung aufgrund der orthopädischen Probleme vermehrt Hilfeleistungen benötige (Urk. 7/62/2). Die Kinderärztin führte in ihrem Bericht weiter aus, die Fussfehlstellungen würden weiterhin therapeutisch behandelt, um insbesondere die Belastungsfähigkeit, die Ausdauer und die Koordination zu verbessern. In dieser Hinsicht könne eine gute Prognose gestellt werden. Mit Bezug auf die geistige Behinderung hielt sie fest, diese könne nicht wegtherapiert werden, doch sichere die Spezialschule eine Entwicklung der vorhandenen Fähigkeiten.
         Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit (Urk. 7/62/3-4) verneinte die Kinderärztin eine Hilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen (Urk. 7/62/3). Einen regelmässigen Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind bejahte sie im Bereich der Körperpflege beim Waschen, beim Baden und Duschen, bei der Körperreinigung nach dem Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien und beim Pflegen gesellschaftlicher Kontakte. Generell sei eine dauernde Überwachung ausserhalb der Beaufsichtigung in den einzelnen Lebensverrichtungen nötig. Im Einzelnen führte Dr. Z.___ aus, bei der Körperpflege müsse der Versicherte gewaschen und beim Duschen/Baden überwacht und abgewaschen werden. Nach dem Verrichten der Notdurft müsse gereinigt oder die Reinlichkeit überprüft werden. Hinsichtlich der Fortbewegung ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass sich der Versicherte ausserhalb des Hauses allein nur in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten könne und auch nicht länger als ungefähr eine halbe Stunde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter des Versicherten aufwändige Reisen mit ihm unternehme, um ihm gesellschaftliche Kontakte zu ermöglichen und ihm eine Freude zu bereiten. Im Bereich Behandlungspflege wurde angegeben, die Mutter müsse dem Versicherten auch die Zahnspange, welche er gegenwärtig trage, einsetzen und herausnehmen (Urk. 7/62/4).
5.2.2   Am 4. April 2005 hatte die Abklärungsperson den Versicherten zuhause besucht und die Betreuungs- und Pflegesituation mit seiner Mutter besprochen. Im Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 7/63) wurde der Versicherte als freundlicher Junge geschildert, der der Abklärungsperson gegenüber von der Schule berichtet und erzählt habe, dass es ihm dort gut gefalle. Der Versicherte besuchte - wie erwähnt - von Montag bis Freitag die Heilpädagogische Schule in A.___, wobei der Transport mit dem Schulbus erfolgte. Die Abklärungsperson verneinte eine Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen, da der Versicherte in allen diesen Lebenssituationen selbständig agiere und keiner Hilfe bedürfe (Urk. 7/63/1-2). Im Bereich Körperpflege müsse die Mutter jedoch die Temperatur des Wassers einstellen, prüfen, ob sich der Versicherte genügend abgeduscht und bei der Haarwäsche das Shampoo genügend ausgespült habe. Bei der Zahnpflege sei eine gründliche Reinigung wegen der Zahnspange äusserst wichtig, was die Mutter selber vornehme oder jedenfalls überwache (Urk. 7/63/2). Zum Bereich Verrichten der Notdurft hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte sei hierbei selbständig, reinige sich auch in der Schule oder in einem Lager selbständig. Zuhause werde die Reinigung von der Mutter erledigt, da der Versicherte dies nur unvollständig besorge. Eine nicht mehr altersgemässe Hilfestellung wurde im Bereich Fortbewegung bejaht, da der Versicherte zwar selbständig zum Schulbus gehen und auch wieder heimkehren könne, es jedoch nicht möglich sei, ihn angesichts der Gefahren im Verkehr allein auf einen nahe gelegenen Spielplatz gehen zu lassen (Urk. 7/63/3). Die Abklärungsperson verneinte das Erfordernis einer Hilfestellung mit Blick auf das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte. Auch eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht nötig, da der Versicherte weder Medikamente einnehmen noch zuhause Therapien (diese würden ausschliesslich in der Schule stattfinden) durchführen müsse. Eine persönliche Überwachung sei nicht erforderlich, da weder Fremd- noch Eigengefährdung vorliege, er sich selber beschäftigen könne und auch allein auf den Spielplatz vor dem Haus gehe (Urk. 7/63/3). Da ein- bis zweimal jährlich Kontrollen in der Klinik B.___ gemacht würden, wobei der Zeitaufwand drei bis vier Stunden betrage, falle umgerechnet auf einen Tag ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von einer Minute an (Urk. 7/63/3).
5.2.3         Zusammenfassend wurde auf Hilflosigkeit in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung erkannt und festgehalten, der betreuerische Mehraufwand betrage 11,5 Minuten pro Tag (Urk. 7/63/4).
5.3    
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 2) davon aus, dass keine Hilflosigkeit mehr gegeben sei und stützte sich hierbei auf die Berichte der Kinderärztin Dr. Z.___ vom 3. Juli 2007 (Urk. 7/94), der Abklärungsperson vom 4. September 2007 (Urk. 7/105) und ihre Stellungnahme dazu vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/115).
5.3.2   Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht aus, die hauptsächliche Belastung der Mutter des Versicherten entstehe durch die Notwendigkeit ihrer ständigen Anwesenheit bei den täglichen Verrichtungen zuhause aber auch während der sozialen Kontakte (Urk. 7/94/2). Im Beiblatt zur Abklärung der Hilflosigkeit gab die Kinderärztin an, beim Waschen sei seit Geburt ein Nachhelfen erforderlich, bestätigte, dass beim Baden/Duschen das Wasser vorbereitet werden müsse und eine Kontrolle mit Bezug auf das Abwaschen von Seife und Shampoo erforderlich sei (Urk. 7/94/4). Weiter erachtete Dr. Z.___ die Reinigungskontrollen und das Nachreinigen nach dem Verrichten der Notdurft als notwendig. Zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte müssten Treffen organisiert, der Versicherte begleitet oder aber hingebracht und wieder abgeholt werden. Wegen der geistigen Behinderung sei eine Überwachung und Begleitung auch im Sinne einer persönlichen Anleitung zu einer Tätigkeit praktisch rund um die Uhr notwendig (Urk. 7/94/4).
         Dem Abklärungsbericht vom 4. September 2007, der zusammen mit der Mutter des Versicherten erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen nach wie vor Selbständigkeit gegeben sei (Urk. 7/105//1-2). Unverändert benötige der Versicherte beim Baden, Duschen und Haare waschen Hilfe beziehungsweise Überwachung; er putze zwar die Zähne selber, doch das Reinigen mit Zahnseide könne er nicht allein bewerkstelligen. Nach Angaben der Mutter des Versicherten reinige er sich nach dem Verrichten der Notdurft in der Schule selber; daheim müsse sie ab und zu nachreinigen. Den Grund hierfür kenne sie nicht. Was die Fortbewegung anbelange, so bewältige der Versicherte den recht komplizierten Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr selber. Die Mutter gab auch an, der Versicherte mache gern kleine Reisen mit dem öffentlichen Verkehr und fahre mit Zug und Bus los. Der Kontakt mit ihr werde mit dem Natel sichergestellt. Die Abklärungsperson verneinte gestützt auf ihre Erhebungen vor Ort die Notwendigkeit von Dritthilfe bei der Fortbewegung und der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten und bezifferte den behinderungsbedingten Mehraufwand mit insgesamt zehn Minuten pro Tag (Urk. 7/105/2-3).
5.4         Aufgrund der Akten ergibt sich, dass mit Bezug auf den Bereich Körperpflege keine Änderung eingetreten ist. Wenn der Versicherte geltend machen lässt, es bestehe nicht nur beim Mischen des Dusch-/Badewassers sowie beim Aussteigen aus der Wanne Hilfebedarf, sondern er bedürfe auch der Aufsicht, ob er sich genügend abgeduscht und das Shampoo ausreichend ausgewaschen habe, so ist dem zu entgegnen, dass bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen - wie die Körperpflege - gemäss der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt wird, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist, beispielsweise bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann. Somit sind die einzelnen Hilfestellungen, welche die Mutter des Versicherten beim Waschen, Baden und Duschen erbringen muss, im Rahmen des Bereichs Körperpflege abgegolten, da die einzelnen Teilfunktionen nicht addiert werden können. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in diesem Bereich weiterhin auf das Vorliegen von Hilflosigkeit erkannt (Urk. 7/105/3 und Urk. 7/115/1).
         Was die von den Eltern des Versicherten ausserdem gemachten Vorbringen zum Bereich Verrichten der Notdurft anbelangt, ist hierzu Folgendes zu bemerken: Nachdem gemäss den Abklärungsberichten vom 3. Januar 2003 (Urk. 7/37/1) und vom 10. Februar 2004 (Urk. 7/47/2) Hilflosigkeit in diesem Bereich infolge erforderlicher Nachreinigung durch die Mutter noch als erforderlich bezeichnet worden ist, geht bereits aus dem Abklärungsbericht vom 6. April 2005 hervor, dass der Versicherte in diesem Bereich nun selbständig sei, sich nach dem Toilettengang in der Schule und in Lagern allein reinige und hierbei keine Dritthilfe notwendig sei (Urk. 7/63/2-3). Wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Mutter zuhause immer noch gelegentlich nachgereinigt hat, so ging die Abklärungsperson dennoch zu Recht davon aus, dass keine dauerhafte Hilflosigkeit mehr gegeben ist (Urk. 7/63/2-3). Diese Einschätzung wurde von den Eltern des Beschwerdeführers nicht bestritten (Urk. 7/115/1). Selbst wenn die Mutter gemäss dem Abklärungsbericht vom 4. September 2007 in diesem Bereich immer noch "ab und zu" nachreinigt (Urk. 7/105/2 und Urk. 7/115/1), kann nicht von einer regelmässigen Hilfestellung gesprochen werden.
5.5     Bleibt zu prüfen, inwieweit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Verbesserung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer besucht nach einem Schulwechsel seit dem Schuljahr 2007/08 als externer Schüler die Sonderschule in der Stiftung C.___ in D.___ (Urk. 7/89-91 und 7/95). Für den nach Angaben der Eltern recht komplizierten Schulweg von E.___ nach D.___ benütze er selbständig den öffentlichen Verkehr (Urk. 7/105/2). Gegenüber der Abklärungsperson hat die Mutter des Versicherten angegeben, das grosse Hobby ihres Sohnes seien kleine Reisen mit dem öffentlichen Verkehr (Urk. 7/105/2), wobei in der Beschwerde präzisierend festgehalten wird, der Versicherte sei nur auf Strecken unterwegs, die er gut kenne und welche im Vorfeld mehrmals in Begleitung zurückgelegt worden seien (Urk. 1). Fest steht aufgrund der Akten, namentlich der Schulberichte (Urk. 7/41, 7/54 und 7/74), dass der Versicherte zunehmend Fortschritte macht und sich insbesondere sprachlich sehr gut auszudrücken vermag (Urk. 7/74/2). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, er sei in der Freizeit bei der Fortbewegung auf Hilfe angewiesen, da er weder Fahrpläne lesen könne, Mühe in der Umsetzung von digitalen auf analoge Zeitangaben habe, wegen seiner Behinderung auch nicht mit Geld umgehen könne, ist dem zu entgegnen, dass es offenbar den Tatsachen entspricht, dass der Versicherte in der Freizeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, der Kontakt mit ihm dann mit dem Natel sichergestellt ist und er sich auf diesen Ausflügen auch so gut zurecht findet, dass er wohlbehalten wieder heimkehrt. Jedenfalls wird nicht geltend gemacht, die Eltern müssten den Versicherten irgendwo abholen, weil er den Heimweg selbständig nicht mehr antreten könne. Dass der Versicherte mit zunehmendem Alter auch mit Bezug auf die Fortbewegung stetig an Selbständigkeit gewinnt, ergibt sich auch aus dem in den Schulberichten generell dargelegten positiven Verlauf seiner Entwicklung (Urk. 7/41, 7/54 und 7/74).
         Demgegenüber fällt auf, dass aufgrund der vom Vater des Versicherten im Einwand zum Vorbescheid (Urk. 7/111) und in der Beschwerde (Urk. 1) geschilderten Situation im Vergleich zu den bisher für die Leistungszusprachen massgebenden Sachverhalte anstelle einer Verbesserung sogar auf eine erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Situation geschlossen werden müsste. Wenn die Mutter des Versicherten gegenüber der Abklärungsperson angegeben hat, die Verbindung mit ihrem Sohn werde jeweils mit dem Natel sichergestellt, so wirken die Einwendungen in der Stellungnahme vom 27. September 2007 (Urk. 7/111/1) und die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Versicherte weder lesen, schreiben noch rechnen könne und kaum in der Lage sei, ein Telefon zu bedienen, wenig glaubhaft. Deshalb kann auch nicht auf die Behauptungen, wonach der Versicherte im Bereich der Fortbewegung nach wie vor ständig auf Dritthilfe angewiesen sei, abgestellt werden. Vielmehr ist die von der Mutter des Versicherten anlässlich der Abklärung zuhause gemachte 'Aussage der ersten Stunde' (vgl. Abklärungsbericht vom 4. September 2007; Urk. 7/105/3) von entscheidender Bedeutung (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), wonach der Versicherte in der Lage sei, kleine Reisen mit dem öffentlichen Verkehr zu bewältigen, sofern der Kontakt mit ihr mittels Natel sichergestellt sei. Damit entfällt eine regelmässige Dritthilfe wie sie für die Bejahung einer entschädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Verordnung vorausgesetzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen). Bloss gelegentlich anfallende Hilfeleistungen können jedoch nicht als dauernde respektive regelmässige Dritthilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden.
         Ist somit nach der Aktenlage davon auszugehen, dass Dritthilfe lediglich noch im Bereich der Körperpflege zu bejahen ist, mangelt es am Erfordernis, dass Dritthilfe für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich ist.
5.6     Es bleibt daher zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzung der dauernden persönlichen Überwachung erfüllt ist. Währenddem Dr. Z.___ im Bericht vom 3. März 2005 noch festgehalten hatte, der Versicherte könne nicht länger als eine halbe Stunde allein gelassen werden (Urk. 7/62/4), führte sie im Bericht vom 3. Juli 2007 aus, infolge der geistigen Behinderung sei eine Überwachung und Begleitung 24 Stunden am Tag notwendig, da der Versicherte persönlich angeleitet werden müsse (Urk. 7/94/4). Diese Angaben im jüngsten Bericht stehen im Widerspruch zur gesamten, in den Schulberichten geschilderten Entwicklung des Versicherten. So kann dem Schulbericht betreffend das Schuljahr 2005/06 (August 2005 bis Juli 2006) entnommen werden, dass der Versicherte - im Gegensatz zu den Vorjahren - sehr konzentriert und mit viel Ausdauer seine Arbeiten erledige, auch Dinge anpacke, welche er nicht so gern mache und im Laufe der Zeit Ehrgeiz entwickelt habe. Er sei weniger - als noch zu Beginn des Schuljahres - auf wiederholte Erklärungen angewiesen und traue sich nun vermehrt zu, etwas selbständig zu erledigen. Er sei interessiert an seiner Selbständigkeit und werde in dieser Hinsicht mit seinem starken Willen Schritt für Schritt viel erreichen. Der Versicherte wird als sehr verlässlich geschildert; er helfe, an alles zu denken, sei interessiert, dass alles klappe. Er habe Ideen und mache Vorschläge, sein persönliches Umfeld zu gestalten, wobei er von seiner guten sprachlichen Ausdrucksmöglichkeit profitieren könne (Urk. 7/74/2). Selbst wenn gemäss dem am Ende des Schuljahres 2005/06 verfassten Bericht die Konzentrationsfähigkeit am Nachmittag deutlich nachlasse, sind die am 3. Juli 2007, mithin ein Jahr später, gemachten Angaben der Kinderärztin, der Versicherte benötige eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung, nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) kann auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2007 in diesem Punkt nicht abgestellt werden.
5.7         Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Hilflosigkeit einzig noch im Bereich der Körperpflege zu bejahen und eine dauerhafte Überwachung nicht ausgewiesen ist, mithin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht mehr erfüllt sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin diese Leistung zu Recht aufgehoben. Da ein Intensivpflegezuschlag nur gewährt werden kann, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand mindestens vier Stunden pro Tag beträgt, die Abklärungsperson indes lediglich einen solchen von zehn Minuten pro Tag ermittelt hat, besteht kein Anspruch. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen.
         Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).