IV.2007.01385
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene A.___, Staatsangehörige von L___ , war seit dem 1. März 1989 bei der B.___ AG als Mitarbeiterin in der Montage tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde ihr das Arbeitsverhältnis per 30. April 2002 gekündigt (Urk. 8/21)
Am 3. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 30. November 2001 wurde ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/17). Ein Gesuch um Erhöhung der Rente wurde mit Verfügung vom 28. April 2003 (Urk. 8/28) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 abgewiesen (Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 8/45) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein erneutes Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, es sei ihr, nachdem sie am 3. September 2004 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion erlitten habe, revisionsweise ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/55). Die IV-Stelle klärte in der Folge die gesundheitlichen Verhältnisse ab (Urk. 8/56-69) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/71) mit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass ihr eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/74), verfügte die IV-Stelle am 10. Oktober 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu gewähren. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 19. November 2008, 9C_744/2008, Erw. 3.1.1).
1.6 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die noch vorliegenden Befunde keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht würden heute keine Befunde mehr vorliegen. Inzwischen sei von einer Anpassung an die Krankheitsfolgen und einem damit einhergehenden Wegfallen der Angststörung auszugehen. Insbesondere sei keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass weder bezüglich des physischen noch des psychischen Gesundheitszustands seit der Rentenzusprechung ab Dezember 2000 eine Verbesserung eingetreten sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Rente nicht wegen ihres psychischen Leidens zugesprochen worden. Schliesslich ergebe das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.2 Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2001 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 8/17). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet indessen die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um die Verfügung vom 28. April 2003 (Urk. 8/28) respektive den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 8/41), welchen in Bezug auf die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ein Abklärungsverfahren vorausgegangen war (Urk. 8/18, 8/19, 8/21, 8/23, 8/24, 8/27, 8/31). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebende Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 28. April 2003 (Urk. 8/28) respektive dem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 8/41) und derjenigen vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Massgebend für die ursprüngliche Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 30. November 2001 war das Gutachten der Klinik D.___ vom 25. April 2001 (Urk. 8/10). Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
- Thoracovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links, Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance, Adipositas;
- Anpassungsstörung mit Angst (hypochondrische Befürchtungen) und Selbstwertkonflikt;
- Arterielle Hypotonie.
Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese sei begründet durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das einerseits durch eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance und eine erhebliche Dekonditionierung bedingt sei. Zusätzlich würden auch psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren wie eine Anpassungsstörung mit Angst und Selbstwertkonflikt bestehen, welche die vorliegende Schmerzstörung mitunterhalten würden. Innerhalb der nächsten zwölf Monate sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich sein. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei durch physiotherapeutische und physikalische Massnahmen nicht mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Das Wesentliche in der Behandlung sei unter psychotherapeutischen Gesichtspunkten die Selbstwertstabilisierung.
3.2 In seinem Schreiben vom 22. Mai 2003 (Urk. 8/31) führt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, aus, dass die bestehenden Lumalgien (richtig: Lumbalgien), welche nicht objektivierbar seien, weiterhin bestehen würden. Medikamentös seien die Schmerzen nur schwer beeinflussbar, da die Patientin mit starken Nebenwirkungen reagiere. Sie könne wegen der Schmerzen auch die leichteste Arbeit nicht annehmen.
3.3 Im Bericht der Uniklinik F.___ vom 25. Juli 2003 (Urk. 8/38 S. 1-5) wird die Diagnose panvertebrale Schmerzen, unspezifisch, gestellt und festgehalten, dass sich im MRI und auf den auswärtigen LWS-Röntgenaufnahmen kein Korrelat zu den unspezifischen Schmerzen der Beschwerdeführerin finden lasse. Seitens der Rückenproblematik sei sie arbeitsfähig.
3.4 Im Bericht des Spitals G.___ an den Hausarzt vom 3. September 2004 (Urk. 8/54) wird nach einem Auffahrunfall die Diagnose HWS-Distorsion gestellt.
Die IV-Stelle leitete daraufhin am 6. September 2005 eine medizinischen Begutachtung ein und am 6. März 2007 erging das Gutachten des Medizinischen Zentrums H.___ (I.___, Urk. 8/60, Urk. 8/63, Urk. 8/68). Darin werden folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Cervicobrachiales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule in Form einer diskreten thoracolumbalen Skoliose und verlängerten Brustkyphose,
- minimer Osteochondrose der Bandscheibe L4/5;
- ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung
In der aktuellen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen gutachterlichen Abklärung seien der vorgebrachte Beschwerdekatalog und die von der Beschwerdeführerin vorgeführten Funktionseinschränkungen nicht plausibel geworden, denn die klinischen Befunde blieben dürftig, und radiologisch habe sich lediglich die bereits inspektorisch feststellbare, lediglich leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule bestätigt. Es sei gegenüber den Untersuchungsresultaten von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom Januar 2000 keine Änderung festzustellen. Aus somatisch-medizinischer Sicht würden sich somit keine objektivierbaren Befunde für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit September 2002 ergeben. In einer angepassten Verrichtung könne kurzfristig von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch die psychiatrische Exploration habe nicht zu einer Diagnose von Krankheitswert geführt. Insbesondere seien die Kriterien der ICD 10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin weise auch keine depressive Störung auf. Die im Jahr 2001 in D.___ postulierte Anpassungsstörung mit Angst lasse sich nicht mehr diagnostizieren. Mithin könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ende 2000 nicht verschlechtert. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei sogar insofern eine Besserung des Allgemeinzustandes eingetreten, als die Beschwerdeführerin zur Zeit keine Diagnose von Krankheitswert mehr aufweise.
3.5 In dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. C.___ vom 10. September 2007 (Urk. 8/80) werden folgende Diagnosen gestellt: Chronische Depression, aktuell mittelschwer (ICD 10: F32.1), chronische Schmerzerkrankung (nicht ICD 10 klassifizierbar). Gemäss dem Psychiater Dr. C.___ werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Depression, durch Ängste und durch eine chronische Schmerzerkrankung eingeschränkt. In Analogie zu den Alltags- und Haushaltseinschränkungen, die glaubhaft seien und zu den restlichen geschilderten Schmerzen passen würden, müsse man von einer aufgrund der Schmerzen deutlich reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Schmerzen in diesem Ausmass würden als willentlich nur noch punktuell überwindbar gelten. Die Schmerzen müssten inzwischen als chronisch angesehen werden und seien, auch mit Blick auf die begrenzten Ressourcen der Beschwerdeführerin, therapeutisch nicht mehr reduzierbar.
4.
4.1 Beim polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 6. März 2007 handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte, welches aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Das Gutachten stützt sich auf die Anamneseerhebung, eine internistische, orthopädisch-chirurgische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung sowie die Akten (Urk. 8/68 S. 1). Die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierenden Diagnosen wie auch die Beurteilung basieren demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mangelhaft sei. Er habe keinerlei Tests durchgeführt und seine medizinische Einschätzung beruhe auf einem kurzen Gespräch, das weniger als eine halbe Stunde gedauert habe. Demgegenüber habe Dr. C.___ gestützt auf seine umfassenden Erhebungen eine mittelschwere Depression diagnostiziert.
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte mit Urteil in Sachen J. vom 17. November 2006, I 719/05, dass eine lediglich 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachers anzeige. Für den Aussagegehalt eines Arztberichtes könne es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei (Erw. 3). Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll.
An der objektiv durchgeführten Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das I.___ und an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen vermag auch das Gutachten von Dr. C.___ nichts zu ändern. Dieser diagnostiziert zwar eine chronische Depression sowie eine chronische Schmerzerkrankung, doch ist die Diskrepanz zum Ergebnis des I.___ nicht schlüssig. Seine Kritik beruht primär darauf, dass der Psychostatus anlässlich der Untersuchung im I.___ ungenügend erhoben worden sei, da man lediglich über „Hinweise“ berichtet habe und den Psychostatus nicht aktiv erfragt habe. Diese Feststellung lässt sich indes nicht nachvollziehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. K.___, ein Psychiater, sein Fachgebiet beherrscht und dementsprechend bei seinen Erhebungen korrrekt vorgegangen ist. Dr. K.___ hält explizit fest, dass die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose „Schmerzerkrankung" beruht denn auch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Vor allem in Bezug auf subjektive Schmerzangaben ist aber der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 5. Februar 2007, I 358/06, E. 3.4). Zwar erwähnt Dr. C.___ typische Risikofaktoren (Migrantin, wenig Bildungschancen). Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Faktoren, welche nicht berücksichtigt werden können, da ihnen kein Krankheitswert zukommt. Schliesslich kann dem Bericht von Dr. C.___ nicht gefolgt werden, wenn er von einer formal schweren Depression ausgeht, unter Berücksichtigung der Schmerzbeteiligung und des klinischen Eindrucks aber trotzdem nur von einem mittelschweren Grad spricht. Diese letztgenannte Annahme überzeugt indessen auch sonst nicht, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten noch nie in einer diesbezüglichen Therapie oder stationär behandlungsbedürftig war und auch nicht medikamentös behandelt wird.
Es ist somit dem Gutachten des I.___ zu folgen, wonach keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestellt werden kann.
4.2 Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin, dass seit der Rentenzusprechung zumindest keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es liege somit kein Revisionsgrund vor.
Im Gutachten der Klinik D.___ vom 25. April 2001 wurde von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Diese sei begründet durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das durch eine Fehlform und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance und eine erhebliche muskuläre Dekonditionierung bedingt sei. Zusätzlich würden auch psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren wie eine Anpassungsstörung mit Angst und Selbstwertkonflikt bestehen, welche die Schmerzstörung mitunterhalten würden. Im Gutachten des I.___ vom 6. März 2007 wird festgehalten, dass sich die leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule bestätigt habe. Es sei gegenüber den Untersuchungsresultaten von Dr. J.___ vom Januar 2000 keine Änderung festzustellen. Da aus den oben erwähnten Gründen auf das Gutachten des I.___ abgestellt werden kann, hat sich die somatische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin seit dem massgeblichen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 nicht verändert. Es fehlt daher - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung - an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Rentenverfügung vom 30. November 2001 (Urk. 8/17), die damals unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und damit auch der bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 8/41) zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG waren. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn sich die aus dem Gutachten der Klinik D.___ (vom 25. April 2001) abgeleitete 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen liesse.
Die Klinik D.___ ging bei einem diagnostizierten thoracovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom links bei Fehlform der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und Adipositas von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Rheumatologe Dr. J.___ hielt bereits in seinem Schreiben vom 4. Februar 2000 (Urk. 8/3 S. 10) fest, dass die Kontrolle eine schmerzhafte Einschränkung der Rumpfrotation nach rechts von knapp 2/3 und weniger als 1/3 nach links bei nach wie vor schmerzhafter segmentaler Dysfunktion am thorakolumbalen Übergang bestätigt habe. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Akten und des Umstandes, dass das Gutachten der Klinik D.___ nach eingehender Untersuchung sowie nach Einsicht in die massgeblichen Akten erfolgte, bei der Erörterung der Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu schlüssigen Ergebnissen gelangte, mithin voll beweiskräftig ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Verfügung vom 30. November 2001 (Urk. 8/17) zweifellos zu Unrecht ergangen wäre. Die IV-Stelle hatte demnach - zumindest zum fraglichen Zeitpunkt - weder im Rahmen einer Revision noch unter dem Titel einer substituierten Begründung Anlass zu einer Rentenherabsetzung. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin über den 30. November 2007 hinaus weiterhin eine halbe Rente auszurichten ist.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich eine Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Somit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Oktober 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 30. November 2007 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).