IV.2007.01388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___, geb. 1996
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1996 geborene X.___ wurde am 16. Januar 2003 von seiner Mutter, Y.___, als dessen gesetzliche Vertreterin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau und später die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gewährten ihm medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) (Urk. 7/9, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/17). Vom 14. August 2006 bis zum 21. Juni 2007 hielt sich X.___ stationär in der Kinderstation Z.___ zur Behandlung seines Geburtsgebrechens auf (Urk. 7/16-17, Urk. 7/20).
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 ersuchte die Mutter des Versicherten um Übernahme der Kosten für das in der Kinderstation Z.___ verabreichte Medikament Strattera durch die IV-Stelle (Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22-24, Urk. 7/28-29) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 mit, die Kostengutsprache für das Medikament Strattera könne nicht erfolgen, da es in der Schweiz nicht zugelassen sei (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2007 erhob die Mutter des Versicherten mit Eingabe vom 7. November 2007 Beschwerde und stellte den Antrag auf Kostengutsprache für das Medikament Strattera 40mg (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Oktober 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zulasten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, es könne keine Kostengutsprache für das Medikament Strattera erteilt werden, da es in der Schweiz nicht zugelassen sei (Urk. 2).
Dagegen liess der Versicherte vorbringen, er sei anlässlich des stationären Aufenthalts in der Kinderstation Z.___ auf das Medikament Strattera eingestellt worden. Die in der Schweiz zugelassenen Medikamente Ritalin und Concerta hätten starke Nebenwirkungen gezeitigt. Dank dem Medikament Strattera hätten sich die sehr auffälligen multifunktionalen Tic-Störungen, die Schlafstörungen sowie das gestörte Sozialverhalten ganz klar verbessert. Teilweise seien die Störungen sogar verschwunden. Eine Weiterbehandlung mit Strattera sei für seine weitere Entwicklung von grosser Bedeutung. Die IV-Stelle habe daher die entsprechenden Kosten zu übernehmen (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die IV-Stelle für das Medikament Strattera aufzukommen hat.
Dabei ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen Nr. 404 GgV Anhang vorliegt und er daher gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf die notwendigen medizinischen Massnahmen der IV-Stelle hat (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/17).
3.3 In Bezug auf die geeignete Medikation geht aus dem Bericht der Kinderstation Z.___ des A.___ vom 9. August 2007 hervor, dass X.___ zuerst während mehrerer Jahre mit Ritalin und ab 2005 mit Concerta therapiert worden ist. Es sei dabei eine intermittierende Ticsymptomatik aufgetreten. Während des stationären Aufenthaltes in der Kinderstation Z.___ vom August 2006 bis Juni 2007 sei die Umstellung auf Strattera erfolgt. Unter dieser Medikation seien diese Nebenwirkungen nicht mehr aufgetreten. Bezüglich der Hyperaktivität, der Aufmerksamkeitsproblematik und der Impulsivität habe sich eine gute Wirkung gezeigt. Die Medikation mit Strattera habe sich für Yannick als die geeignete erwiesen (Urk. 7/28).
Trotz dieser von ärztlicher Seite attestierten Geeignetheit des Medikaments Strattera kann keine Übernahme der Kosten durch die IV-Stelle erfolgen. Denn es ergibt sich aus den Akten und aus den Angaben des Schweizerischen Heilmittelinstituts (http://www.swissmedic.ch), dass das Medikament Strattera in der Schweiz nicht zugelassen ist. Entsprechend ist Strattera auch in der aktuellen Heilmittel- und Spezialitätenliste nicht aufgeführt. Dabei dürfen Arzneimittel in der Schweiz grundsätzlich erst dann vertrieben werden, wenn sie von der Swissmedic zugelassen sind, was voraussetzt, dass ihre Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit hinreichend belegt und überprüft worden sind. Mangels dieses Ausweises hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit kann die IV-Stelle aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage (vgl. Erw. 2) keine Kosten für das Medikament Strattera übernehmen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).