Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die 1953 geborene X.___ ab 1. Mai 1996 als Hausangestellte im Altersheim A.___ der Stadt U.___ arbeitete (Urk. 8/5),
dass die Versicherte gemäss hausärztlichen Attesten seit 10. November 2004 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig war und das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 29. August 2005 aufgelöst wurde (Urk. 8/6/1, Urk. 8/4/9, Urk. 8/5),
dass sich die Versicherte am 1. Dezember 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/2),
dass die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 18 % verneinte, da ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 8/13),
dass die Versicherte am 8. November 2007 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren ersuchte (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Oktober 2008, zugestellt am 30. Oktober 2008, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde (Urk. 13, Urk. 14),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1. Dezember 2008 am bisherigen Standpunkt festhielt und überdies den Antrag stellte, es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2008, in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 15),
dass die IV-Stelle sich nicht mehr vernehmen liess (Urk. 18),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass eine depressive Verstimmung oder eine somatoforme Schmerzstörung wie jede andere psychische Beeinträchtigung als solche noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründen, vielmehr vermutet wird, dass die versicherte Personen mit zumutbarer Willensanstrengung die psychischen Beschwerden oder ihre Folgen überwinden und einem Erwerb nachgehen kann (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 127 V 294),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
dass, was den somatischen Gesundheitszustand betrifft, Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, im Bericht vom 14. Juni 2005 anführte, die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren eigenen Angaben an Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, insbesondere an ständigen lumbalen Rückenschmerzen (Urk. 8/4/6-11),
dass er als objektive Befunde eine leichte lumbale Skoliose, eine leichte laterale Knielaxizität beidseits sowie ein schwach positives Rheumaton ohne klinisches Korrelat bei negativen weiteren Rheumatesten und negativen Entzündungsparametern anführte,
dass er keine Diagnose stellen konnte, statt dessen den Verdacht auf Rentenwunsch äusserte, und der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hausangestellte eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte,
dass Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, im Bericht vom 11. August 2005 auf den Bericht von Dr. O.___ verwies und zudem unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich durchgeführten Arbeitsversuch feststellte, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, d.h. leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über 15 kg, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/4/1-5),
dass der Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 22. Februar 2006 im Wesentlichen die gleichen Befunde erhob wie Dr. O.___ und Dr. D.___, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch angab, die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und eine angepasste Tätigkeit nur noch im Umfang von 25 % (Urk. 8/6/4, Urk. 8/6/6),
dass die Arbeitsunfähigkeitsangaben von Dr. K.___ angesichts der geringen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und begründet sind, so dass ihnen keine Aussagekraft beizumessen ist,
dass Gleiches auch in Bezug auf die von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 27. November 2007 gemachten Arbeitsunfähigkeitsangaben zu gelten hat (Urk. 12/2),
dass die IV-Stelle in somatischer Hinsicht demnach zu Recht auf die Berichte von Dr. O.___ und Dr. D.___ abstellte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 8/10/3),
dass Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie, im Bericht vom 9. Mai 2006 anführte, die Beschwerdeführerin leide seit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei fraglich, er sehe sich jedoch ausserstande, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (Urk. 8/7),
dass Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, im Bericht vom 8. Juni 2007, ergänzt durch den Bericht vom 19. Juni 2007, als Befunde ein subdepressives, ängstliches Zustandsbild anführte, als Diagnosen eine depressive Entwicklung mit ängstlichem Einschlag sowie ein Schmerzsyndrom nannte und der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % bescheinigte (Urk. 8/20, Urk. 8/21),
dass die von Dr. H.___ und Dr. W.___ genannten Beeinträchtigungen rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sind, eine relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit zu begründen, und vielmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unter Aufbringung allen guten Willens ihre Beschwerden überwinden und einer Arbeit nachgehen kann,
dass die IV-Stelle daher zu Recht angenommen hat, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht nicht eingeschränkt ist (Urk. 2, Urk. 8/26),
dass die IV-Stelle insgesamt festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hausangestellte zu 30 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig ist, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (Urk. 2),
dass die IV-Stelle den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt hat, und für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen, wie er von der Beschwerdeführerin verlangt wird, angesichts der geringen objektiven Befunde kein Raum ist (Urk. 1 S. 7, Urk. 2),
dass der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 18 % ergibt, was nicht zu einer Invalidenrente berechtigt,
dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2007 damit zu bestätigen und die Beschwerde insofern abzuweisen ist (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1. Dezember 2008 zudem den Antrag gestellt hat, es sei die gerichtliche Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung in Wiedererwägung zu ziehen, weil sie auf Angaben zu den finanziellen Verhältnissen beruhe, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Gültigkeit mehr gehabt hätten (Urk. 15),
dass prozessleitende Entscheide zwar formell rechtskräftig werden, vom Gericht jedoch bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden können (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 190),
dass ein Entscheid dann in Wiedererwägung zu ziehen ist, wenn er zweifellos unrichtig und seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist,
dass sich das Gericht bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2006 stützte, in der ein Renteneinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 38'074.-- (Fr. 23'172.-- IV-Rente und Fr. 14'902.-- BVG-Rente) und Krankentaggelder der Beschwerdeführerin von Fr. 25'550.-- deklariert worden waren,
dass die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, die Zusatzrente zur Invalidenrente ihres Ehemannes sei mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgrund der 5. IV-Revision weggefallen, womit die Leistungen der Invalidenversicherung noch monatlich Fr. 1'527.-- und somit Fr. 18'324.-- im Jahr betragen (Urk. 16),
dass sie weiter ebenfalls zutreffend vorbringt, dass die Taggeldleistungen der Helsana Versicherungen AG, die im Anschluss an die am 10. November 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit erbracht worden waren, spätestens ab Frühjahr 2007 nicht mehr bezahlt wurden,
dass damit nicht - wie in der Verfügung vom 24. Oktober 2008 angenommen - von einem jährlichen Familieneinkommen von Fr. 70'824.-- (Urk. 13) auszugehen ist, sondern für die Zeit ab Beschwerdeeinreichung am 8. November 2007 (Urk. 1) bis Ende 2007 ein Einkommen von Fr. 45'274.-- (Fr. 38'074.-- Renteneinkommen und Fr. 7'200.-- Haushaltanteil des erwerbstätigen Sohnes) und ab 1. Januar 2008 ein solches von Fr. 40'426.-- (Fr. 18'324.-- Invalidenrente, Fr. 14'902.-- BVG-Rente, Fr. 7'200.-- Haushaltanteil des Sohnes) anzunehmen ist,
dass damit der erweiterte Notbedarf von Fr. 56'856.-- (Urk. 13) nicht gedeckt ist, womit der Voraussetzungen für die Bejahung der prozessualen Bedürftigkeit erfüllt sind,
dass sich die Verfügung vom 24. Oktober 2008 somit als offensichtlich unrichtig erweist, und ihre Berichtigung für die Beschwerdeführerin von erheblicher Bedeutung ist, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen ist,
dass die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ebenfalls erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführerin somit in Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Oktober 2008 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren zu bewilligen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vollumfänglich unterliegt,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Eingang der Honorarnote festzusetzen sein wird,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen..
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).