IV.2007.01391

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Tormann & Blöchlinger Rechtsanwälte
Freiestrasse 205, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 einen Anspruch von A.___ auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. November 2007, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, - unter Beilage eines Berichts des Spitals B.___ vom 5. Juli 2007 (Urk. 3/2) - die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. Dezember 2007 (Urk. 6),

in Erwägung,
         dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend       sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung       haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), und dass die rechtliche    Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2007 demnach    anhand der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften     vorzunehmen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden,
         dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
         dass gemäss Art. 15 IVG Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung haben,
         dass der Leistungsanspruch nach Art. 15 IVG voraussetzt, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99),
         dass gemäss Art. 17 IVG Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
         dass der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen),
         dass Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung) haben,
         dass eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität dann vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c),
         dass die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasste,
         dass aus dem entsprechenden Gutachten vom 16. November 2006 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Thoraco- und Lumbovertebralsyndrom bei idiopathischer Skoliose und hyperlordotischer Fehlhaltung sowie an einer leichten Funktionsstörung am rechten Ellbogen (Streckdefizit von ca. 10°) bei Status nach Fraktur im Kindesalter mit konsekutiver Fehlstellung und posttraumatischer Arthrose sowie bei Status nach alloprothetischem Ersatz des rechten Ellbogengelenks mit Implantation einer Prothese im Jahr 1996 leidet, während die Hyperlaxidität der Extremitätengelenke und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (Code F33.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (Urk. 7/40 S. 17),
         dass nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter der Beschwerdeführer in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist, sofern nicht repetitiv Lasten über 5 kg oder Einzellasten über 15 kg zu heben sind und zudem kein kraftunterstützter Gebrauch des rechten Arms erforderlich ist (Urk. 7/40 S. 19),
         dass sich der Beschwerdeführer in der Folge beim Zentrum X.___ einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unterzog, welche ergab, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll zumutbar ist, sofern vorgeneigtes Sitzen lediglich manchmal (max. 3 Stunden pro Tag) erforderlich ist, längeres Stehen und vorgeneigtes Stehen unterbrochen werden können, Gewichte nicht über 10 kg gehoben werden müssen beziehungsweise bei repetitiven Tätigkeiten mit Drehungen des Unterarms oder repetitivem Hantieren nicht 5 kg überschreiten (Bericht vom 8. Juni 2007, Urk. 7/54/4),
         dass damit eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen ist, was an und für sich unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2), wobei offen gelassen werden kann, auf welches der beiden Zumutbarkeitsprofile, die sich nicht wesentlich unterscheiden, man abstellen will,
         dass der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz die Sekundarschule A besuchte, in der Folge aber aus invaliditätsfremden Gründen keine Berufslehre absolvierte und Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte (Urk. 8/40 S. 5 f. und 14),
         dass er, soweit aktenkundig, die Stellen als Hilfsarbeiter jeweils aus invaliditätsfremden Gründen verlor und ab 1. Januar 2005 auf der Basis einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 7/7, Urk. 7/17, Urk. 7/24), weshalb sich für die Bestimmung des Validenlohns entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt (Urk. 1 S. 5), auf das bei der letzten Arbeitgeberin im Jahr 2004 erzielte Einkommen abzustellen (vgl. Urk. 7/17), sondern vielmehr die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend sind,
         dass für die Bestimmung des Invalidenlohns, welcher auf zeitidentischer Grundlage zu erheben ist, die selben Tabellenlöhne anzuwenden sind, weshalb der Invaliditätsgrad dem Abzug entspricht, welcher vom Tabellenlohn im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens vorgenommen werden kann,
         dass der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsbewilligung und Beschäftigungsgrad gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
         dass sich vorliegend, wenn überhaupt, höchstens ein Abzug von 10 % wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt, zumal sich das junge Alter des 1979 geborenen Beschwerdeführers, die Aufenthaltsbewilligung C (seit dem Jahr 2005, Urk. 7/40 S. 5) sowie die noch mögliche Vollzeitbeschäftigung positiv auf das Lohnniveau auswirken,
         dass bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 10 % weder ein Anspruch auf Gewährung einer Umschulung noch auf eine Invalidenrente besteht,
         dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten vorliegt, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären, und dem Beschwerdeführer deshalb auf dem massgebenden ausgeglichenen, hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen stehen, zu deren Wahl beziehungsweise zu deren Auffinden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind (vgl. auch AHI 2003 S. 273 Erw. 3), weshalb ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sowie ein Anspruch auf Berufsberatung ebenfalls zu verneinen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
         dass laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) - abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,
         dass die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).