Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1976 geborene X.___ leidet seit Juli 1994 an einem systemischen Lupus erythematodes. Trotz beginnender Beschwerden konnte er im Jahre 1997 die begonnene Automechanikerlehre abschliessen und in der Folge im Betrieb seines Vaters zunächst zu 50 %, danach stundenweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 12/1). Am 3. September 2001 meldete sich der Versicherte erstmals bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1 S. 7). Mit Verfügung vom 31. März 2004 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 12/34). Anfangs 2005 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruches in die Wege geleitet (Urk. 12/39). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung am Y.___ (Y.___-Gutachten vom 26. Mai 2007, Urk. 12/56), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. August 2007 die Abweisung des Umschulungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/60) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 fest (Urk. 12/62 = Urk. 2). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 wurde dem Versicherten überdies die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 12/65).
2. Gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erhob die Vertreterin des Versicherten am 8. November 2007 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2008 Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).
Mit Replik vom 7. April 2008 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers weitere medizinische Berichte ein (Urk. 17) und hielt an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 15. Mai 2008 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen festgehalten hatte (Urk. 20), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2008 geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage fühle, mehr als zwei bis drei Stunden täglich zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund seien keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gemäss der aktuellen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich auszugehen sei. Weiter fehle es dem Beschwerdeführer nicht an der Motivation für eine Umschulung, so dass die entsprechenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (Urk. 1 und 16).
2.3
2.3.1 Die für das Y.___-Gutachten vom 26. Mai 2007 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes mit/bei: Erstdiagnose im Juli 1994, damals mit autoimmunhämolytischer Anämie, Lymphandenopathie, Hepatosplenomegalie, Hypergammaglobulinämie und Schmetterlingserythem; Status nach Raynaud-Symptomatik an der Grosszehe rechts im Jahr 2001; aktuell klinisch minimen Arthralgien und Synovitiden (Urk. 12/56 S. 16). Selbsteinschätzend möchte der Beschwerdeführer gerne im jetzigen Pensum von 25 % weiterarbeiten. Ein Pensum von 50 % sei aufgrund der Beschwerden nicht realistisch (Urk. 12/56 S. 9). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Automechaniker aufgrund der rheumatologischen Problematik voll arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, wie beispielsweise als Autoverkäufer oder im kaufmännischen Bereich, bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Mitwirkung sei festzuhalten, dass die subjektive Motivation des Beschwerdeführers kaum vorhanden sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben scheine sich der Versicherte vor allem selbst zu limitieren. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keine Therapien, die die Arbeitsfähigkeit zu steigern vermögen würden (Urk. 12/56 S. 18 und 20).
2.3.2 Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 27. August 2007 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer überzeugt sei, nicht mehr als zwei bis drei Stunden täglich arbeiten zu können, da nach dieser Dauer bereits Gelenkschmerzen und Müdigkeit auftreten würden. Eine Umschulung könne er somit nicht machen. Aus berufsberaterischer Sicht sei aufgrund der fehlenden Motivation und der starken subjektiven Krankheitsüberzeugung keine Umschulungsmassnahme möglich. Unrealistischerweise könnte er sich aber eine Tätigkeit als Fitnessinstruktor im Rahmen von 50 bis 75 % vorstellen ("die müssten eh mehr neben den Geräten stehen und hätten nicht so viel zu tun"), wenn die IV ihn dabei unterstützen würde (Urk. 12/61).
2.3.3 Im Februar 2008 wurde am Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Die verantwortlichen Fachärzte gingen dabei von den bereits bekannten Diagnosen aus. Die angestammte Tätigkeit sei momentan nicht zuzumuten. In einer leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden, wenn möglich je zwei Stunden am Morgen und am Nachmittag. Die aktuell ausgeführte Tätigkeit im Tankstellenshop könne von zwei auf vier Stunden gesteigert werden. Aus eigener Sicht fühle sich der Patient seit sechs Jahren nicht mehr in der Lage, mehr als zwei Stunden am Tag zu arbeiten (Urk. 17/2).
2.4 Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer in der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Tankstellenshop seit Jahren rund zwei Stunden pro Tag arbeitet. Da beide vorliegenden medizinischen Abklärungen aber eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit als möglich erachten, ist von einer erheblichen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers auszugehen. Eine Umschulung ist nach geltender Rechtsprechung nur dann angezeigt, wenn prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit gegeben ist. Eine solche ist aber unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit ist bereits als leicht zu bezeichnen, zudem liegen durch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers Arbeitgeber ist, besondere Umstände vor, welche eine optimale Anpassung an die Bedürfnisse des Patienten ermöglichen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Umschulung eine höhere Leistungsbereitschaft an den Tag legen wird, zumal die Rahmenbedingungen einer künftigen Arbeitsstelle kaum so ideal sein werden, wie dies aktuell der Fall ist. Dies zeigen auch sämtliche vorliegenden Berichte, welche von einer eher geringen Mitwirkungsmotivation des Beschwerdeführers ausgehen. Insgesamt erscheint eine Umschulung unter den jetzigen Voraussetzung prognostisch nicht eingliederungswirksam.
3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Die für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 9. Februar 2009 mit Fr. 2'365.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2'365.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).