IV.2007.01393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 23. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1974 und gelernte Typografin (Urk. 11/2/2-3), war vom Dezember 1998 bis zum April 2001 als Datatypistin bei der Z.___ AG (Urk. 11/2/1) tätig und nahm nach der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr auf (Urk. 11/3/5). Mit der Begründung, sie leide seit dem Jahre 2001, eventuell seit der Kindheit, an einer Depression, meldete sie sich am 12. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 11/3). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/7) erstellen und zog die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2006 (Urk. 11/9) und der Klinik B.___ vom 29. Januar bzw. 5. Februar 2007 (Urk. 11/15/1-5 mit Bericht des C.___, vom 16. November 2006, Urk. 11/15/6-8) bei. Am 17. Mai 2007 erstattete Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten (Urk. 11/19/1-12). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2007 (Urk. 11/23) teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie werde ihr Leistungsbegehren abweisen, wogegen die Versicherte am 14. September 2007 (Urk. 11/32) unter Auflage des Berichtes der Klinik B.___ vom 10. September 2007 (Urk. 11/31/2-3) Einwand erhob. Nach Stellungnahme durch Dr. med. E.___, praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), (Urk. 11/33/2) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 8. November 2007 durch die Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein ergänzendes psychiatrisches Obergutachten beizuziehen und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2007 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-34) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Januar 2008 (Urk. 12) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Rentenanspruch verneint, da keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit bestehe. Damit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 49'660.-- jährlich zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47'794.-- zu keiner behinderungsbedingten Erwerbseinbusse führe. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, auf das Gutachten von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, seien die Dres. med. F.___ und G.___ von der Klinik B.___ doch einerseits davon überzeugt, dass bei ihr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Andererseits sei ein einmaliger psychopathologischer Befund für die Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung kaum aussagekräftig. Die Ärzte der Klinik B.___ gingen im Weiteren davon aus, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter mehr Druck abnehme, worunter hauptsächlich ihr Sohn zu leiden hätte (Urk. 1 S. 5-6). Endlich habe der Gutachter die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er die Untersuchungsergebnisse der Klinik B.___ nicht hinterfragt und unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 1 S. 5). Aus diesen Gründen sei nicht auf das Gutachten, sondern auf die Beurteilung der Klinik B.___ abzustellen (Urk. 1 S. 5-6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Gemäss neuropsychologischem Untersuchungsbericht von PD Dr. H.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. I.___, Psychologin, beide C.___, vom 16. November 2006 (Urk. 11/15/6-8) fiel das allgemeine kognitive Leistungsniveau der Beschwerdeführerin durchschnittlich aus. Bei der Messung der attentionalen und exekutiven Funktionen sei die Leistung sehr heterogen ausgefallen, was darauf hindeute, dass die Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht konstant gegeben gewesen sei. Dementsprechend könne ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit in diesem Bereich nicht schlüssig beurteilt und eine ADS-Diagnose weder gestellt noch ausgeschlossen werden.
3.2     Mit Bericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 11/9/1-6) nannte Dr. A.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Januar 2004, den Verdacht einer Borderline-Störung mit rezidivierenden Depressionen, den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Diagnose einer Angstsymptomatik mit rezidivierenden vegetativen Störungen. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe Müdigkeit, Benommenheit, Knochenschmerzen und ein Kältegefühl in den Extremitäten geschildert und ihre psychischen Probleme offen diskutiert, wobei sie sich in den einzelnen Schilderungen als Opfer gesehen habe. Dr. A.___ erklärte, er sehe die Beschwerdeführerin nur sporadisch, wobei vegetative Beschwerden wie elektrisierende Schmerzen im Bauch, Herzstolpern und Benommenheit im Vordergrund stünden. Seit zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin regelmässig in Psychotherapie, wobei begleitend eine medikamentöse Behandlung erfolge. Abschliessend hielt der Arzt fest, dass er nur im Jahre 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während vier Wochen attestiert habe. Aktuell scheine die Beschwerdeführerin indes aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht fähig zu sein, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Aus seiner Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin jedoch (aktuell) vollumfänglich arbeitsfähig.
         In Bezug auf die medizinische Beurteilbarkeit der Arbeitsbelastung notierte Dr. A.___, die psychischen Funktionen seien aufgrund der Borderline-Störung eingeschränkt, weshalb auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die physischen Funktionen bezeichnete er fast durchwegs als intakt (Urk. 11/9/3-4).
3.3     Dr. F.___, Klinik B.___, diagnostizierte am 29. Januar/5. Februar 2007 (Urk. 11/15/1-5) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: F60.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (IVD-10: F32.1). Unter dem Titel Anamnese führte er aus, die Beschwerdeführerin habe bereits als Kind unter depressiver Stimmung gelitten und sei sozial gehemmt gewesen. Nach der Regelschule habe sie eine Lehre als Typografin abgeschlossen, wobei ihr der Abschluss nur durch private Unterstützung und nur unter grossen Schwierigkeiten gelungen sei. Ab dem 19. Lebensjahr habe die Beschwerdeführerin erstmals unter Panikattacken gelitten und sich Schnittwunden am Unterarm zugefügt. Ebenfalls im Alter von 19 Jahren habe sie mittels Medikamenten einen Suizidversuch unternommen. Die anschliessende berufliche Tätigkeit (von 1998 bis 2001) sei für sie eine sehr grosse Belastung gewesen. Die Arbeit habe sie überfordert und sie habe oftmals die Anweisungen dazu nicht verstanden. Obwohl sie seit der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2001 und der nachfolgenden Scheidung nicht mehr arbeite, gelinge es ihr nur mit Mühe und der Unterstützung der Kinderkrippe, die Versorgung ihres Sohnes zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin lebe sozial sehr zurückgezogen. Der Arzt notierte als angegebene Beschwerden soziale Ängste, Misstrauen gegenüber anderen Personen sowie ein ständiges Gefühl, ungerecht und schlecht behandelt zu werden.
         An Befunden erhob Dr. F.___ Folgendes: bewusstseinsklar, allseits orientiert; Klagen wegen Auffassungs- und Konzentrationsstörungen; im Denken eingeengt auf Vorwürfe, Ängste vor Entwürdigung und Kritik oder zu wenig Wertschätzung und Ablehnung. Der Arzt führte im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin habe immer wieder Phasen mit starkem Misstrauen sowie ein andauerndes und umfassendes Gefühl von Anspannung und Besorgtheit. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erhob Dr. F.___ keine. Er notierte abschliessend, die Beschwerdeführerin sei labil und wechselhaft, meist klagsam, dysphorisch gereizt, klage über Antriebsarmut, ein Gefühl innerer Leere sowie über einen sozialen Rückzug (Urk. 11/15/2).
         Gemäss Bericht befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Juni 2005 in der Klinik B.___ in psychiatrischer Behandlung. Aus Angst vor Entwertung habe sie bisher jeden Arbeitsversuch abgelehnt. Dr. F.___ erklärte, das Misstrauen, die emotionale Instabilität, die Impulsivität und Aggressivität führten in fast allen Beziehungen zu Konflikten, weshalb die Beschwerdeführerin heute wohl schwerlich länger als ein paar Wochen eine Arbeitsstelle bekleiden könnte. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei pessimistisch (Urk. 11/15/3). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn am 27. Juni 2005 in der Tätigkeit der Typografin (Urk. 11/15/1) und erachtete auch eine leidensangepasste Tätigkeit als unzumutbar (Urk. 11/15/5).
3.4     Am 17. Mai 2007 erstattete Dr. D.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 11/19), wozu er sich auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Mai 2007 erhobenen Befunde und Aussagen der Beschwerdeführerin stützte.
         Dr. D.___ hielt zur aktuellen Lebenssituation fest, es sei weitgehend unklar geblieben, wie die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf gestalte. Ihren Angaben zufolge liege sie praktisch immer im Bett. Am Morgen überwinde sie sich wegen des Sohnes aufzustehen, lege sich aber gerade wieder hin, wenn dieser im Kindergarten sei. Auch am Nachmittag liege sie im Bett, weil sie sich so leer fühle. Komme der Sohn über Mittag nach Hause, so bereite sie das Mittagessen zu. Manchmal gehe sie mit ihm nach draussen, damit er spielen könne. Hinsichtlich ihrer sozialen Kontakte habe sie angegeben, zwei gute männliche Freunde zu haben, auf welche sie sich verlassen könne. Sowohl zu den Eltern als auch zur Zwillingsschwester habe sie den Kontakt jedoch abgebrochen. Neben der Einnahme von 40mg Fluoxetin täglich besuche sie einmal wöchentlich J.___ (Klinik B.___) zwecks psychiatrischer Behandlung (Urk. 11/19/6-7).
         Der Gutachter notierte, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt sehr vage und teilweise auch widersprüchlich gewesen. Sie habe angegeben, unter Müdigkeit und Benommenheit zu leiden, sich einerseits leer, andererseits verkrampft und gestresst zu fühlen. Dr. D.___ beschrieb die psychischen Grundfunktionen der Beschwerdeführerin - sie sei gepflegt und salopp modisch gekleidet pünktlich zur Untersuchung erschienen - als insgesamt unauffällig. Auffallend seien demgegenüber die ungenauen Beschwerdeschilderungen sowie ihre Tendenz gewesen, sich als völlig leistungsunfähig darzustellen. Hinsichtlich Konzentration, Auffassung und Urteilsvermögen hätten sich keine Einschränkungen gezeigt. Der formale Gedankengang sei nicht gestört gewesen, und es hätten sich keinerlei Anzeichen für eine psychotische Symptomatik ergeben. Ich-Erlebnisstörungen, Depersonalisation und Derealisation seien gleichfalls zu verneinen. Für das Vorliegen von Befürchtungen und Zwängen hätten sich keine Anhaltspunkte finden lassen, und im affektiven Bereich keine Hinweise auf eine manifeste depressive Stimmung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch verhalten und leicht gereizt gewesen, habe sich selber als „Borderline-Fall“ gesehen und davon gesprochen, traumatisiert worden zu sein, ohne genauer zu formulieren, was darunter zu verstehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit habe sie ausgeführt, sie arbeite zu langsam und könne nicht mehr denken. Sie sei einfach kraftlos sowie müde. Der am Ende der Exploration ins Untersuchungszimmer geholte Sohn der Beschwerdeführerin habe einen aufgeweckten und munteren Eindruck gemacht und vom Kindergarten und seinen Kollegen erzählt (Urk. 11/19/8).
         Zusammenfassend hielt Dr. D.___ dafür, die Angabe der Beschwerdeführerin, sie halte sich den grössten Teil des Tages im Bett auf, sei mit Blick auf den unauffälligen aktuellen Untersuchungsbefund in Zweifel zu ziehen. Dass sie sich dermassen aus dem Leben zurückgezogen habe, erscheine unwahrscheinlich. Die derzeit im Vordergrund stehende Symptomatik mit anhaltender Müdigkeit, einem Erschöpfungsgefühl und allgemeiner Reizbarkeit entspreche diagnostisch einem unspezifischen neurasthenischen Syndrom (ICD-10: F48.0), welches mit einer Schonhaltung verbunden sei, die ihrerseits zu einer ungünstigen Dekonditionierung geführt habe (Urk. 11/19/9). Die in den Berichten formulierten zahlreichen psychiatrischen Diagnosen seien eher als Ausdruck einer durch die vagen Angaben der Beschwerdeführerin induzierten diagnostischen Unsicherheit zu interpretieren und könnten substantiell nicht bestätigt werden. Aktuell gebe es keine Hinweise für eine manifest depressive Affektlage. Für eine Borderline-Störung seien ebenfalls keine Anhaltspunkte vorhanden. Zudem könne auch keine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszügen festgestellt werden. Für eine posttraumatische Störung fehlten schliesslich sowohl Hinweise als auch ein eigentliches Trauma sowie die dafür typischen Störungen (Urk. 11/19/10). Dr. D.___ notierte abschliessend, das unspezifische neurasthenische Syndrom könne nicht als psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhaltend einschränke, angesehen werden. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit wäre möglich, wenn im Sinne einer Salutogenese die eigenen Ressourcen der Beschwerdeführerin gestärkt und das Schonverhalten therapeutisch angegangen würde. Bei weiterer Krankschreibung bestehe dagegen die Gefahr, dass die psychiatrische Behandlung die Funktion einer Legitimierung der Leistungsunfähigkeit übernehme (Urk. 11/19/10-11).
3.5     Die Dres. F.___ und G.___, Klinik B.___, zeigten sich mit Schreiben vom 10. September 2007 (Urk. 11/31) überzeugt, dass bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Unter Verweis auf die Literatur führten sie aus, ein einmaliger psychopathologischer Befund sei für die Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung wenig aussagekräftig. Misstrauen, emotionale Instabilität, Impulsivität sowie Aggressivität seien die Leitsymptome, welche seit der Kindheit der Beschwerdeführerin durchgehend vorhanden seien und ihre Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen ausmachten. Es sei als Erfolg zu werten, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Störung gelinge, den eigenen Haushalt zu führen und dem Sohn zu schauen. Abschliessend hielten die Ärzte dafür, dass unter mehr Druck die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abnehme, was hauptsächlich ihren Sohn träfe.

4.
4.1         Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten von Dr. D.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf fachärztlicher Untersuchung. Der Experte berücksichtigte die geklagten Beschwerden, erstellte das Gutachten in Kenntnis und - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Erw. 1.3) - in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Dr. D.___ begründete seinen Schluss, und seine Beurteilung ist nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.2     Daran vermögen auch die davon abweichenden Einschätzungen des Hausarztes der Beschwerdeführerin und der Klinik B.___-Ärzte nichts zu ändern, erwecken doch die Darstellungen der Beschwerdeführerin, wie Dr. D.___ zu Recht bemerkte, Zweifel: Obwohl sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 bei Dr. A.___ in Behandlung befindet, attestierte dieser gemäss eigenen Angaben bloss im Jahre 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während vier Wochen (Erw. 3.2). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen an, seit dem Jahre 2001 aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig zu sein (Urk. 11/3/6). Es mutet seltsam an, dass Dr. A.___ als Hausarzt der Beschwerdeführerin nicht über eine solch einschneidende Leistungseinschränkung hätte informiert sein sollen, führte er in seinem Bericht doch ausschliesslich psychiatrische Diagnosen an und erklärte, die Beschwerdeführerin befinde sich seit etwa zwei Jahren in Psychotherapie (Erw. 3.2). Notierte Dr. A.___ zudem, es scheine, die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 3.2), so liegt die Annahme nahe, dass er sich dabei von den Angaben der Beschwerdeführerin leiten liess. Auffallend ist nämlich im Weiteren, dass Dr. A.___ die Haushaltsarbeit als 100 % zumutbar erachtete, währenddem die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ und Dr. D.___ angab, praktisch den ganzen Tag im Bett zu verbringen (Erw. 3.3, 3.4). Die Feststellung des Gutachters, die Beschwerdeführerin sei pünktlich, gepflegt und in modischer Kleidung erschienen, lässt die Vorstellung, sie verbringe den ganzen Tag im Bett, auch eher in die Ferne rücken.
         Hatten schliesslich bereits die Untersucher des C.___ auf eine nicht konstante Kooperationsfähigkeit hingewiesen (Erw. 3.1), Dr. D.___ die Angaben der Beschwerdeführerin als durchwegs sehr vage und teilweise gar widersprüchlich bezeichnet und keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Konzentration, Auffassung und Urteilsvermögen festgestellt (Erw. 3.4), so ist auch ihren diesbezüglichen Klagen (vgl. Erw. 3.3) nicht allzu grosses Gewicht beizumessen. Dies umso weniger, als der letzte Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sie als zuverlässige, korrekte und tüchtige Mitarbeiterin beschrieb, welche ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledigt habe (Urk. 11/2/1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Diskrepanz zu der im Arbeitszeugnis bescheinigten guten Leistungsfähigkeit liege entweder in ihrer subjektiven Wahrnehmung bzw. der psychischen Störung oder aber in der Tatsache, dass es sich (eventuell) um ein Gefälligkeitszeugnis handle (Urk. 1 S. 5), vermag nicht zu überzeugen. Endlich ist die mit Erfolg bestandene Lehrabschlussprüfung als Typografin (Urk. 11/2/3) wohl eher der eigenen Leistungsfähigkeit als fremder Hilfe zuzuschreiben (vgl. Urk. 11/19/2).
         Auch der Bericht der Klinik B.___ vom 29. Januar 2007, welcher über weite Teile die Anamnese und eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt und weder Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen aufführt, sondern die Beschwerdeführerin als labil, wechselhaft, klagsam und dysphorisch gereizt beschrieb (Erw. 3.3), vermag die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zu erschüttern.
         Vor dieser Aktenlage besteht somit kein Grund, vom Gutachten von Dr. D.___ abzuweichen, zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie auch von behandelnden Fachärztinnen und -ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Damit erübrigen sich auch weitere, ergänzende psychiatrische Untersuchungen.
4.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken würde, leidet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 9/1, 13) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Ihrem Gesuch vom 8. November 2007 ist daher zu entsprechen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 8. November 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).