Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01394
IV.2007.01394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 1975 in Portugal geboren (Urk. 6/9/1), arbeitete als Raumpflegerin (zuletzt vom 30. August 2005 bis zum 6. Januar 2006 bei der Y.___ AG, Urk. 6/15) und als Haushalthilfe (vom 1. Juni 2005 bis auf Weiteres bei Z.___, Urk. 6/17; zuvor vom 1. März 2003 bis am 31. März 2004 bei A.___, Urk. 6/20). Am 28. März 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 6/9) mit der Begründung, sie sei seit dem 16. Februar 2004 vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/13) erstellen, erkundigte sich bei der Y.___ AG (Urk. 6/15), bei Z.___ (Urk. 6/17) und bei N.___ (Urk. 6/20) nach dem Arbeitsverhältnis und zog den Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 12. Mai 2006 (Urk. 6/16/5-6 mit diversen weiteren ärztlichen Berichten, Urk. 6/16/7-29) bei. Ferner nahm sie Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten (Urk. 6/19/1-15). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 6/33/4-5) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/35-44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 8. November 2007 durch Rechtsanwalt Oskar Müller Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin im Sinne der Empfehlungen des Spitals K.___ psychiatrisch und alsdann eventuell interdisziplinär abzuklären. Danach sei im Rahmen eines professionellen Umfeldes die (Rest-)Arbeitsfähigkeit auszutesten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % habe (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-52) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % eingeschränkt, in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe jedoch volle Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sei es ihr möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 44'163.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 67'167.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % führe. Weitere medizinische Abklärungen seien entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nötig, hätten die Berichte von Dr. B.___ und PD Dr. med. C.___, (Spital K.___), doch ergeben, dass die subjektiven Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründet werden könnten. Weil das medizinisch beurteilte Belastungsprofil für angepasste Arbeiten im Weitesten der angestammten Tätigkeit entspreche, werde das mögliche Arbeitsspektrum nicht wesentlich eingeschränkt, weshalb ein höherer leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt sei (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt, habe es die Beschwerdegegnerin doch unterlassen, den Empfehlungen des Spitals K.___ und von Dr. B.___ nachzukommen und weitere Abklärungen sowohl in medizinischer als auch in arbeitsspezifischer Hinsicht zu veranlassen. Zudem genüge die Stellungnahme des RAD den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an einen Arztbericht nicht, weshalb sie die Beurteilungen des Spitals K.___ und von Dr. B.___ nicht zu entkräften vermöge (Urk. 1 S. 4-5). Da auf die Beurteilung des RAD nicht abgestützt werden könne, bestehe keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Selbst wenn jedoch den Berechnungen der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, wäre ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt, was zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mehr als 40 % führe (Urk. 1 S. 7).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte.
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Mit Austrittsbericht vom 12. Juni 2001 (Urk. 6/16/25-26) hielten die Dres. med. D.___, Oberärztin, und E.___, Assistenzärztin, beide Medizinische Klinik, Spital M.___, fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer notfallmässigen Einweisung vom 4. bis zum 22. Juni 2001 im Krankenhaus aufgehalten habe. Die Ärztinnen diagnostizierten ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit medianer Diskushernie L4/5 ohne Kompression und berichteten, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt fast vollständig schmerzfrei gewesen sei.
3.2     Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt, Spital L.___, berichteten am 30. März 2004 (Urk. 6/16/22-24), dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis zum 26. März 2004 hospitalisiert gewesen und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit mediolateral rechts gelegener Diskushernie L4/5 und medianer Diskushernie L5/S1 (MRI vom 16. August 2001) diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die physiotherapeutischen Massnahmen aktiv umgesetzt und bei Entlassung einen deutlich gebesserten Allgemeinzustand mit einem Restschmerz lumbal von 10 - 15 % und Schmerzfreiheit in den Beinen gezeigt. Vom 4. März bis zum 2. April 2004 sei sie zu 100 %, vom 5. bis zum 16. April 2004 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
3.3     Gemäss Bericht des Rheumatologen Dr. B.___ vom 8. November 2004 an den zuweisenden Hausarzt Dr. H.___ (Urk. 6/16/28-29) leidet die Beschwerdeführerin an einer generalisierten, chronifizierten Schmerzkrankheit (Fibromyalgie-Syndrom) bei lumbaler Diskushernie ohne aktuellen Nachweis radikulärer Zeichen, beginnender Dekonditionierung und Adipositas. Der Arzt erklärte, dass den therapeutischen Möglichkeiten Grenzen gesetzt seien und er zunächst versuchen werde, eine Schmerztherapie mit Opioiden zu etablieren. Des Weiteren habe er ein Aquafit-Training verordnet, welches längerfristig zu einer Rekonditionierung führen solle. Schliesslich wäre eine Gewichtsreduktion wünschenswert, welche indes schwer zu realisieren sein dürfte. Dr. B.___ attestierte bis zum 12. Dezember 2004 eine vorläufige Arbeitsunfähigkeit.
3.4     Dr. B.___ berichtete am 22. Juli 2005 (Urk. 6/1/8-9), die Beschwerdeführerin leide an einer generalisierten Schmerzkrankheit mit Betonung der Lumbalregion im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms ohne Nachweis radikulärer Ausfallssymptomatik seit Behandlungsbeginn am 5. November 2004. Nach einer von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. November bis zum 31. Dezember 2005 (richtig: 2004), einer solchen von 70 % vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 sowie nach einer Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % ab dem 1. Juni bis voraussichtlich zum 31. August 2005 sei ein Arbeitsversuch mit 100%iger Arbeitsfähigkeit geplant. Dr. B.___ hielt dafür, dass eine Umschulung nicht angezeigt sei. Sinnvoll sei demgegenüber, die Beschwerdeführerin zu motivieren, in ihrem bisherigen Tätigkeitsgebiet der Reinigung weiterhin zu arbeiten, eventuell mit einem um maximal 30 % reduzierten Pensum. Schliesslich führte er aus, dass die Prognose bezüglich der strukturellen Wirbelerkrankung gut sei und nicht mit einer relevanten Verschlechterung gerechnet werden müsse. Eine regelmässige Trainingstherapie sowie eine Gewichtsreduktion würden überdies zu einer Verbesserung der Prognose führen. Eine Prognose bezüglich Fibromyalgie/Schmerzsyndrom sei schwieriger. Aufgrund der Erfahrungen des letzten halben Jahres könne aber damit gerechnet werden, dass es gelinge, die Beschwerden auf ein erträgliches Mass zu reduzieren.
3.5     Am 14. März 2006 (Urk. 6/16/20-21) ersuchte Dr. B.___ um Aufnahme der Beschwerdeführerin in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde von PD Dr. C.___, Spital K.___. Dr. B.___ gab an, die übergewichtige Beschwerdeführerin leide an einem panvertebralen Schmerz- und Fibromyalgiesyndrom, ohne dass sich an der Wirbelsäule gravierende Abweichungen von der Norm finden liessen. Passive Bewegungen - insbesondere der Lendenwirbelsäule (LWS) - verursachten in allen Richtungen (nicht radikuläre) Schmerzen. Ähnliche Phänomene zeigten sich bei der Prüfung der peripheren und stammnahen Gelenke. Weder im Bereich des Achsenskelettes noch der peripheren Gelenke liessen sich jedoch relevante Einschränkungen objektivieren, neurologische Ausfälle fehlten. Dr. B.___ hielt dafür, dass zweifellos ein muskuläres Dekonditionierungssyndrom vorliege. Es sei bislang aber nicht gelungen, ein Trainingsprogramm zu etablieren, welches aus seiner Sicht rheumatologisch zwingend indiziert sei. Überdies sei ihm noch nicht klar, ob es der Beschwerdeführerin eher um eine Befreiung von den körperlichen Beschwerden oder aber um eine Berentung - welche seines Erachtens nicht gerechtfertigt wäre - gehe.
3.6     PD Dr. C.___ berichtete am 28. April 2006 (Urk. 6/16/7-19), dass die Beschwerdeführerin vom 19. bis zum 27. April 2006 im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und psychologisch abgeklärt worden sei. Anlässlich dieser Beurteilung sei indes keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen worden. Die Untersuchung habe eine generalisierte Allodynie bei einer Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiven Symptomen und bei einem zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung, muskulärer Dysbalance mit ausgeprägter Haltungsinsuffizienz sowie mit einer kleinen rechtsparamedianen Diskushernie L4/5 ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression und mit einer Spondylarthrose bei L4/5 ergeben. Bis auf eine nicht dermatombezogenen Hypästhesie des rechten Ober- und Unterschenkels bestünden weder neurologische Ausfälle noch Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie habe sich nicht bestätigen lassen. Im Gespräch mit der klinischen Psychologin habe sich die Beschwerdeführerin altersentsprechend aussehend und normalorientiert präsentiert. Sie habe eine psychologische Sichtweise ihrer Schmerzen abgelehnt; es bestünden weder eine Schmerzakzeptanz noch Copingstrategien. Zwar seien gewisse depressive Symptome vorhanden, diese seien aber eher im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung als Folge der Beeinträchtigung im Alltagsleben zu sehen (Urk. 6/16/8). Der ärztliche Befund ergab eine zu einem bis zwei Dritteln eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und LWS, eine Klopf- und Druckdolenz panvertebral und eine diffuse Druckdolenz im Bereich des gesamten Körpers. Von fünf Waddellzeichen wurden fünf positiv gestestet (Urk. 6/16/9). Im Weiteren fanden sich eine abgeschwächte Bauch- und Rückenmuskulatur. Gemäss Angaben des Phyisotherapeuten habe die Beschwerdeführerin bei allen aktiven und passiven Tests ein starkes, zum Teil demonstratives Schmerzgebaren gezeigt (Urk. 6/16/10). Die Beschwerdeführerin, welche derzeit zu 50 % als Putzfrau tätig sei, habe angegeben, die früher gerne ausgeübten Spaziergänge und den Besuch des Fitnesscenters aufgegeben zu haben. Sie wolle jedoch im Freizeitbereich wieder aktiver werden. Soziale Kontakte würden demgegenüber weiterhin gut gepflegt (Urk. 6/16/12).
         Die Experten empfahlen, eine psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Behandlung mit Fokus auf die Schmerzverarbeitungsstörung zu veranlassen. Zudem sei eine Ergotherapie mit dem Ziel, Strategien zur Erleichterung von Aktivitäten zu vermitteln und hernach eine stationäre interdisziplinäre Schmerzbehandlung in der Rehaklinik I.___ anzustreben. Im Weiteren sei eine medizinische Trainingstherapie, ein Ausdauertraining umfassend, empfehlenswert (Urk. 6/16/8).
3.7     Mit Bericht vom 12. Mai 2006 (Urk. 6/16/5-6) wiederholte Dr. B.___ die von PD Dr. C.___ erhobenen Diagnosen und führte folgende, in der Tätigkeit als Reinigerin attestierten Arbeitsunfähigkeiten an: 100 % vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2004, 70 % vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005, 30% vom 1. Juni 2005 bis zum 20. März 2006 und 50 % vom 21. März 2006 bis heute. Dr. B.___ wies darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden bestehe, weshalb die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % mit gewissen Vorbehalten belastet sei. Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit bei adäquatem Verhalten und adäquater therapeutischer Unterstützung steigerungsfähig. Es sei vorgesehen, die Beschwerdeführerin durch einen portugiesisch sprechenden Psychiater mitzubetreuen sowie eine Ergotherapie - wie vom Spital K.___ empfohlen - zu veranlassen. Allenfalls seien ergänzende medizinische Untersuchungen, beispielsweise eine Evaluation der Leistungsfähigkeit, zu empfehlen (Urk. 6/16/6).

4.
4.1     Die ärztlichen Berichte dokumentieren ein seit Jahren bestehendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne dass sich jedoch radikuläre Hinweise oder Wurzelkompressionen hätten finden lassen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten lumbalen Schmerzen waren denn auch zu Beginn einer Therapie zugänglich (Erw. 3.1, 3.2). Dr. B.___ erachtete im Juli 2005 die Prognose bezüglich der strukturellen Wirbelerkrankung als gut und eine relevante Verschlechterung für nicht wahrscheinlich (Erw. 3.4). Bereits zuvor - im November 2004 - hatte er eine Rekonditionierung und Gewichtsreduktion als wünschenswert bezeichnet, da den therapeutischen Möglichkeiten der generalisierten, chronischen Schmerzkrankheit Grenzen gesetzt seien (Erw. 3.3). Im März 2006 bestätigte Dr. B.___ erneut, dass sich an der Wirbelsäule keine gravierenden Abweichungen von der Norm finden liessen und neurologische Ausfälle fehlten. Es liege zweifellos ein muskuläres Dekonditionierungssyndrom vor (Erw. 3.5). Auch die nachfolgende Abklärung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde im April 2006 führte aus rheumatologischer Sicht nicht zu neuen Erkenntnissen. Wiederum fehlten - mit Ausnahme einer nicht dermatombezogenen Hypästhesie des rechten Ober- und Unterschenkels - neurologische Ausfälle oder Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik (Erw. 3.6).
         Dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre, ergibt sich damit nicht aus der medizinischen Aktenlage. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Experten der interdisziplinären Schmerzsprechstunde sich ausdrücklich einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthielten. Einerseits bezeichnete Dr. B.___ nämlich die Prognose der strukturellen Wirbelerkrankung als gut und hielt einen geplanten Arbeitsversuch mit einem Pensum von 100 % ab September 2005 - eventuell mit einem um maximal 30 % reduzierten Pensum - als zumutbar (Erw. 3.4). Andererseits erachtete er im März 2006 eine Berentung als nicht gerechtfertigt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang sein Hinweis, er sei sich noch immer nicht im Klaren, ob die Beschwerdeführerin von ihren Beschwerden befreit werden wolle, oder ob eine Berentung im Vordergrund stehe (Erw. 3.5). Nachdem von den Ärzten der interdisziplinären Schmerzsprechstunde festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Schmerzakzeptanz noch über Copingstrategien verfüge, fünf Waddellzeichen positiv getestet worden seien und die Beschwerdeführerin ein bei den Tests starkes, zum Teil demonstratives Schmerzgebaren gezeigt habe (Erw. 3.6), wies Dr. B.___ am 12. Mai 2006 darauf hin, dass die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den objektivierbaren Befunden mit Vorbehalten belastet sei (Erw. 3.7). Dass auf diese Angaben demzufolge nicht abgestützt werden kann, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund augenfällig. Dies umso mehr, als Dr. B.___ überdies die Arbeitsfähigkeit bei adäquatem Verhalten und adäquater therapeutischer Unterstützung als steigerungsfähig betrachtete.
4.2     Ebenso wenig lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht begründen. Zwar stellten die Experten der interdisziplinären Schmerzsprechstunde die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiven Symptomen. Nach der Rechtsprechung vermag indes eine somatoforme Schmerzstörung als solche keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (Erw. 2.2). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, fehlen doch Hinweise, welche die Überwindbarkeit der Schmerzen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liessen. So stellen jedenfalls depressive Symptome keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere dar. Ein sozialer Rückzug ist ebenfalls nicht gegeben (Erw. 3.6). Dasselbe hätte im Falle der Diagnose einer Fibromyalgie zu gelten (Erw. 2.2).
         Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Empfehlung, es seien eine psychiatrische Abklärung und psychotherapeutische Behandlung zu veranlassen (Erw. 3.6), die Behandlung der Schmerzverarbeitungsstörung im Fokus hatte. Da weder eine Schmerzverarbeitungsstörung noch eine Fibromyalgie Gesundheitsschäden im Sinne des Gesetzes darstellen und - wie bereits festgehalten - Anzeichen für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere fehlen, sind von solchen weiteren Abklärungen und Behandlungen keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens zu erwarten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, da den Empfehlungen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde nicht gefolgt worden sei, zielt damit ins Leere.
         Ebenso wenig änderte das Ergreifen einer Ergotherapie etwas an der vorliegenden Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.
4.3         Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen: Sie hat alles ihr Zumutbare vorzukehren, um die Folgen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglichst zu vermindern (Erw. 2.4). Eine Trainingstherapie zur muskulären Rekonditionierung sowie eine Gewichtsreduktion sind der Beschwerdeführerin unter diesem Titel durchaus zumutbar und hätten - wie die Ärzte mehrmals ausführten - einen positiven Einfluss auf ihren Gesundheitszustand.
         Endlich ist dem Fragebogen von Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin noch immer zu 50 % als Haushalthilfe tätig ist, zu entnehmen, dass diesem kein Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bekannt ist und die Beschwerdeführerin alle ihr übertragenen Aufgaben immer ausführte, ohne eine Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen (Urk. 6/17).
4.4         Zusammenfassend ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).