Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Februar 1989 als Automechaniker bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/8/69), als er am 16. Oktober 2000 beim Aussteigen aus der Kabine eines LKWs ausrutschte und eine Kniedistorsion rechts erlitt (Urk. 7/8/66). Nach einer Arthroskopie des rechten Kniegelenkes am 23. Februar 2001 (Urk. 7/8/58) und einer weiteren Operation am 3. Oktober 2001 (Urk. 7/8/41) hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 19. August 2002 (Urk. 7/8/22-23) dafür, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit ab sofort zumutbar sei. Mit Verweis auf den erlittenen Unfall meldete sich der Versicherte am 29. August 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin, der Y.___, Transporte, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/14). Ferner zog sie die Berichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 18. bzw. 23. September 2002 (Urk. 7/7) sowie von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. März 2003 (Urk. 7/20) bei und nahm die Unterlagen der SUVA (Urk. 7/8/1-69) zu den Akten. Am 26. April 2003 verunfallte der Versicherte mit dem Motorrad (Unfallmeldung vom 28. April 2003, Urk. 7/16/45), wobei er eine Kontusion der LWS erlitt (Urk. 7/16/31) und in der Folge seine angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnahm. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/52) sprach die SUVA dem Versicherten auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine Invalidenrente zu, die sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 7/58) bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. März 2007 ab (Urk. 7/87, Verfahren UV.2006.00020).
Nachdem die IV-Stelle die weiteren Akten der SUVA (Urk. 7/16/1-46; 7/22/1-19; 7/23/1-83, 7/29/1-10; 7/30/1-32; 7/34/1-159; 7/37/1-31; 7/41/1-41 und 7/42/1-14) beigezogen hatte, sprach sie X.___ mit Verfügungen vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/63-68) vom 1. bis zum 31. Oktober 2001 eine halbe, vom 1. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 eine ganze, vom 1. Februar 2002 bis zum 30. April 2003 eine halbe und ab dem 1. Mai 2003 befristet bis zum 31. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 30. Januar 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/77) mit dem Antrag, es sei dem Versicherten eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung in neurologischer und rheumatologischer Hinsicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden des Einsprechers zu veranlassen. Mit Eingabe vom 21. April 2006 (Urk. 7/84) liess X.___ das Gutachten des C.___ vom 14. April 2006 (Urk. 7/83) auflegen. Am 11. Oktober 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter am 8. November 2007 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei zur Abklärung und Festlegung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine fachärztliche Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin anzuordnen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer auf dem rückwirkend geschuldeten Rentenbetreffnis ein Verzugsszins gemäss Art. 26 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auszurichten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2007 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-95) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine über den 31. Juli 2005 hinausgehende Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid dafür, gestützt auf die in der Rehaklinik D.___ durchgeführte Evaluation der Leistungsfähigkeit (EFL), welche auch die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers berücksichtige, sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % auszugehen (Urk. 2 S. 3). Daran vermöge auch das Gutachten des C.___ nichts zu ändern, zumal selbst PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, die Steigerung der 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch geeignete Therapien ausdrücklich bejaht habe (Urk. 6).
1.3 Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer einspracheweise geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % abgestellt, seien zu dessen Festsetzung die als unfallfremd eingestuften Rückenbeschwerden doch völlig ausgeklammert worden. Es stehe ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer seit dem zweiten Unfallereignis vom 26. April 2003 definitiv zu 100 % arbeitsunfähig sei. Daran habe sich bis heute nichts geändert (Urk. 7/77). In der Beschwerde brachte er ergänzend vor, die Begutachtung durch das C.___ habe ergeben, dass in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichteren Tätigkeit sei eine aus rheumatologischer Sicht um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen (Urk. 1 S. 4). Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sich die Gutachter des C.___ mit ihrer Einschätzung in Widerspruch zu jener der Rehaklinik D.___ gesetzt hätten, sei doch zum Zeitpunkt der EFL von einer vorerst halbtags und damit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit die Rede gewesen. Endlich hätten die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Beschwerdeführer nie gesehen, geschweige denn untersucht und verfügten oft nicht über die nötige klinische Erfahrung und Spezialisierung (Urk. 1 S. 6). Sei aufgrund der Rückenbeschwerden eine Invalidenrente von mindestens 50 % nicht bereits ausgewiesen, so sei aufgrund mangelhafter Prüfung und Abklärung des medizinischen Sachverhaltens durch die Beschwerdegegnerin dem Eventualantrag auf Durchführung einer fachärzlichen Begutachtung stattzugeben (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 11. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2000 eine Kniedistorsion rechts erlitten hatte (Urk. 7/8/66), was eine Arthroskopie am 23. Februar 2001 (Urk. 7/8/58) und am 3. Oktober 2001 (Urk. 7/8/41) nötig machte, schrieb Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht an die SUVA vom 28. November 2001 (Urk. 7/8/40), die Schmerzen hätten sich nach der operativen Massnahme glücklicherweise weitgehend beruhigt. Bei der heutigen Kontrolle sei der Beschwerdeführer von seinen zuvor stark störenden Schmerzen weitestgehend erlöst gewesen; das Kniegelenk selbst habe reizfreie Verhältnisse mit freier Beweglichkeit gezeigt. Somit dürfte im Verlaufe des Monates Dezember (2001) eine stufenweise Aufnahme der Arbeit möglich sein.
3.2 Gegenüber Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte der Beschwerdeführer am 19. August 2002 (Urk. 7/8/22-23), in letzter Zeit hätten die Beschwerden eindeutig abgenommen, sodass er sich mit dem Gedanken der vollen Arbeitsaufnahme - bisher sei nur eine Beschäftigung zu 50 % möglich gewesen - trage. Dr. Z.___ notierte, aufgrund fehlender Anhaltspunkte, welche auf eine Einschränkung der Belastbarkeit oder Beweglichkeit schliessen lassen würden, sei dem Beschwerdeführer eine ganztätige Arbeit ab sofort zumutbar.
3.3 Am 18. September 2002 (Urk. 7/7/4) hielt Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers halbtags und mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch ganztags für zumutbar und attestierte mit Bericht vom 23. September 2002 (Urk. 7/7/6) vom 20. Oktober 2000 bis zum 14. Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 15. Januar 2002 bis heute eine solche von 50 %.
3.4 Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule (L2 bis S1) vom 19. November 2002 (Urk. 7/16/1) zeigte weder eine lumboradikuläre Kompression noch eine lumbale Diskushernie. Mit Ausnahme einer leichten lumbalen Spondylarthrose erwies sich die LWS als unauffällig.
3.5 Zu Händen des ärztlichen Dienstes der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers berichtete Dr. A.___ am 3. Februar 2003 (Urk. 7/22/8), es habe sich - trotz zweimaliger Arthroskopie des rechten Kniegelenkes - nie eine wirklich überzeugende Ursache für die eindeutig vorhandenen und objektivierbaren Reizerscheinungen finden lassen. Es sei schwer einzusehen, weshalb das Knie nicht bessere.
3.6 Am 12. Februar 2003 (Urk. 7/23/20-22) teilte der Beschwerdeführer Kreisarzt Dr. Z.___ mit, dass er seit Monaten zu 50 % arbeite. Er habe mit dem rechten Knie immer noch Probleme. Daneben leide er an Rückenschmerzen, welche vor etwa einem Jahr aufgetreten seien. Dr. Z.___ hielt (aufgrund der Kniebeschwerden) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 20 % als nachvollziehbar, erachtete indes eine angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/23/22).
3.7 Mit Schreiben vom 18. März 2003 (Urk. 7/23/8) berichtete Dr. A.___ der SUVA, dass der Beschwerdeführer bei höherer Arbeitsfähigkeit über sofort zunehmende Schmerzen klage. Er, Dr. A.___, habe grosse Bedenken, ob sich die Arbeit im bisherigen Rahmen wesentlich steigern lasse, spielten doch wahrscheinlich auch subjektive Gründe mit. Es scheine auch, dass seitens der Vorgesetzten eine Motivationshilfe für grössere Einsätze fehle, weshalb mittelfristig an eine Umschulung bzw. Modifikation des Einsatzfeldes gedacht werden müsse.
3.8 Im Bericht vom 31. März 2003 (Urk. 7/20/3-4) hielt PD Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer habe am 24. Januar 2003 über Nacken- und LWS-Schmerzen geklagt, daneben auch Kniebeschwerden geltend gemacht. Die im November 2002 durchgeführte radiologische Untersuchung habe bei C5/6 eine Osteochondrose, bei C4/5 eine Chondrose ergeben, womit weder an der HWS noch an der LWS grob pathologische Veränderungen bestünden. Eine Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf mit wechselnder Stellung sei dem Beschwerdeführer sicher zu 80 % möglich.
3.9 Gemäss Unfallprotokoll der Kantonspolizei M.___ vom 27. April 2003 (Urk. 7/16/21-30) erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz am 26. April 2003 mit dem Motorrad keine Verletzungen. Mit Arztzeugnis vom 20. Mai 2003 der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ (Urk. 7/16/35) - der Beschwerdeführer hatte nicht hospitalisiert werden müssen - erhoben die Ärzte eine leichte Klopfdolenz über der LWS. Beweglichkeitseinschränkungen oder neurologische Ausfälle wurden keine verzeichnet. Die HWS erwies sich aktuell als klinisch unauffällig. Über der rechten Patella fand sich eine oberflächliche Schürfwunde. Auch der Röntgenbefund der LWS brachte keine frischen ossären Läsionen zur Darstellung. Die Ärzte diagnostizierten eine LWS-Kontusion und attestierten bis zum Behandlungsabschluss am 29. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.10 Im Gespräch des Beschwerdeführers mit seiner Arbeitgeberin vom 19. Mai 2003 (Urk. 7/16/42-44) ergab sich, dass der Beschwerdeführer Ende März 2003 seinen Beschäftigungsgrad auf 80 % gesteigert hatte, wobei er erst ab diesem Zeitpunkt in eine für ihn angepasste Tätigkeit gewechselt habe. Trotz der Anpassung des Pflichtenheftes könne von einer zu 80 % erbrachten Leistung ausgegangen werden.
3.11 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Z.___ am 21. November 2003 (Urk. 7/16/3-5) beklagte sich der Beschwerdeführer über Hauptbeschwerden im Nacken und im unteren Wirbelsäulenbereich. Im rechten Kniegelenk habe er ebenfalls Probleme, welche sich seit der zweiten Operation leicht gebessert hätten. Der Kreisarzt hielt aufgrund der Beschwerden an HWS, LWS und am rechten Kniegelenk eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als gerechtfertigt. Eine abschliessende Beurteilung der Belastungsfähigkeit sei indes nur mittels Ergonomie-Trainingsprogramm möglich.
3.12 Zu dessen Durchführung hielt sich der Beschwerdeführer vom 21. bis zum 29. Juni 2004 in der Rehaklinik D.___ auf (28 Sitzungen). Die Experten stellten folgende Diagnosen (Bericht vom 18. August 2004, Urk. 7/29): A. Folgen des Unfalls vom 26. April 2003 mit Kontusion der LWS: A1 Cervikovertebralsyndrom, A2 lumbospondylogenes Syndrom links, A3 maladaptiver Umgang und Bewältigung der Beschwerden. B. Folgen des Unfalls vom 16. Oktober 2000: B1 leichte mediale Gonarthrose rechts. C. Schlafapnoesyndrom. Im Weiteren führten sie belastungsabhängige Kreuzschmerzen, positions- und belastungsverstärkte Schmerzen der unteren HWS, belastungs- und bewegungsverstärkte Knieschmerzen sowie beschwerdebedingte Ein- und Durchschlafstörungen als aktuelle Probleme des Beschwerdeführers auf. Ein am 24. November 2003 durchgeführtes MRI der HWS und LWS habe im lumbalen Bereich weitgehend unauffällige Verhältnisse ergeben. Im Bereich der HWS seien eine breitbasige, paramedian rechtsseitige, flachbogige Diskushernie C5/C6 mit Duralsackimpression und minimaler Myelonabflachung sowie eine kleinste mediale Diskushernie bei C4/C5 zur Darstellung gekommen (Urk. 7/29/2). H.___, Therapeutin Ergonomie und die Dres. med. I.___ und J.___ hielten fest, die bisherige Tätigkeit als Hilfsautomechaniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne länger dauerndes Arbeiten über Kopfhöhe, auf den Knien oder wiederholtes Treppen- bzw. Leiternsteigen sei jedoch ganztags möglich. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit sei ein erleichterter Einstieg mit einem vorerst halbtägigen Pensum, welches innerhalb von vier bis sechs Monaten auf eine ganztägige Beschäftigung auszudehnen sei, zu empfehlen.
Dem Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Ergonomietrainingsprogramm eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden erreichte. Dabei habe sich eine gute Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen gezeigt, wohingegen die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit den Symptomen und Einschränkungen schlecht gewesen sei (Urk. 7/29/3). Der Beschwerdeführer habe zwar versucht, die abgegebenen Erläuterungen umzusetzen, er habe jedoch wiederholt bekräftigt, dass ihm diese kaum nützten, und ein deutliches Schon- und Vermeidungsverhalten gezeigt (Urk. 7/29/5). Zudem habe die Leistungsbereitschaft im Wesentlichen als fraglich beurteilt werden müssen. Beim Beschwerdeführer bestehe einerseits eine deutliche Dekonditionierung, andererseits aber eine mangelnde Bereitschaft, bei den Belastungstests und im Training ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden bei Belastung zu tolerieren und an effektiven funktionellen Leistungslimiten zu arbeiten. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei gut gewesen und es habe eine leichte Verbesserung der Belastungstoleranz erzielt werden können. Im Zusammenhang mit der Diskussion der beruflichen Zukunft habe schliesslich beobachtet werden können, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Gedanken, eine neue Stelle suchen zu müssen, schwer getan habe (Urk. 7/29/3).
3.13 Mit Arztzeugnis vom 14. Oktober 2004 (Urk. 7/34/10) berichtete PD Dr. B.___, der Beschwerdeführer leide bei kurzen Belastungen von zwei Stunden sitzender Arbeit an Rückenschmerzen im Bereich HWS und LWS. Das längere Sitzen sei auch wegen der Knieschmerzen nicht möglich. Zusammen mit dem Arbeitgeber müsste versucht werden, den Beschwerdeführer in eine leichte Tätigkeit in wechselnder Stellung mit einem Pensum von 50 % zu integrieren. PD Dr. B.___ verneinte die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei.
3.14 Am 2. November 2004 (Urk. 7/34/8-9) erklärte der Beschwerdeführer, er habe den am 26. August 2004 gestarteten Arbeitsversuch bereits am 8. September 2004 aufgrund massiver Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Kniegelenk wieder abbrechen müssen. Er sei momentan immer noch ausserstande, einer Arbeit nachzugehen.
3.15 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/37/6-11) klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Rücken und im rechten Kniegelenk, wobei er vor allem Schmerzen im Rücken verspüre. Treppensteigen bereite ihm Mühe, auch beim Autofahren über längere Strecken habe er ein Ermüdungsgefühl im Bein und müsse Pausen machen. Die vom Hausarzt verschriebene medizinische Trainingstherapie habe er nicht aufgenommen, übe aber zu Hause jeden Tag mit einem Gerät etwa eine halbe Stunde. Gleichwohl fühle er sich insgesamt nicht besser (Urk. 7/37/7). Laut Bericht hat der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, dass es seinen ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr gebe. Er müsste andere Arbeiten verrichten, was ihm aber eigentlich nicht passe. Neben asymmetrischem Treppensteigen stellte Dr. Z.___ einen unauffälligen Bewegungsablauf, eine unauffällige Sitzposition während des Gespräches sowie freie Spontanbewegungen in allen Körperregionen, insbesondere auch in der Nacken-HWS-Region fest. Die paravertebrale Muskulatur der Wirbelsäule erwies sich als sehr kräftig, zeigte sich lumbal druckdolent und verspannt, thoracal indes normoton. Der Arzt notierte, im Verlauf sei in der Nackenmuskulatur eine leichte Druckdolenz festzustellen gewesen (Urk. 7/37/8). Am rechten Kniegelenk seien die Gelenkskonturen unauffällig und das Muskelrelief erhalten. Weder eine Weichteilschwellung noch ein Erguss hätten erhoben werden müssen. Die Patella sei frei beweglich. Im medialen femorotibialen Gelenkspalt habe sich eine minimale Druckdolenz, am medialen und lateralen Patellarand eine leichte Kompressions- und Druckdolenz ergeben (Urk. 7/37/9).
Dr. Z.___ hielt dafür, dass am rechten Kniegelenk praktisch blande Verhältnisse jedoch mit arthroskopisch nachgewiesenen leicht gonarthrotischen Veränderungen bestünden. Gestützt auf die Schmerzangaben und den Untersuchungsbefund sei davon auszugehen, dass die an der HWS vorbestehenden Diskushernien C5/C6 und C4/C5 wenig zum heutigen Schmerzbild beitragen würden. Allenfalls erklärten sie die Beschwerden im oberen thoracalen Bereich mit Verspannungen der paravertebralen Muskulatur und der Nackenmuskulatur. Dr. Z.___ führte aus, dass die Untersuchung identische Befunde, auch anamnestisch, wie anlässlich der letzten Abklärung und des Ergonomie-Trainingsprogrammes ergeben habe. Eine mässige Belastungsintoleranz sei nachvollziehbar (Urk. 7/37/9). Indes sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Arbeitgeber zugeteilte leichte Arbeit niedergelegt habe, hätten die diesbezüglichen Anforderungen doch unter dem Zumutbarkeitsprofil gelegen. Das Ergonomieprogramm habe ein eindeutiges schlüssiges Resultat geliefert, weshalb medizinisch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit nicht mehr übernehme. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuches an seinem bisherigen Arbeitsplatz offenbar Tätigkeiten habe übernehmen müssen, welche ihm nicht gepasst hätten - der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er praktisch keine beruflichen Tätigkeiten mehr übernehmen könne -, und solche auch aufgrund der bevorstehenden Umstrukturierung werde übernehmen müssen, habe das Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit. Aufgrund der heutigen Untersuchung seien keine weiteren Ergänzungen aus medizinischer Sicht angezeigt (Urk. 7/37/10).
3.16 Das vom Beschwerdeführer beim C.___ veranlasste Gutachten wurde am 14. April 2006 (Urk. 7/83) erstattet. PD Dr. med. K.___, Neurologie FMH, erhob einen unauffälligen neurologischen Status und verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht (Urk. 7/83/12). Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2006 untersuchte, stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/83/17): chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit leichten myofascialen Veränderungen der paravertebralen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur, chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit leichten Beckenkammtendinosen beidseits, chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei multiplen Osteochondrosen im mittleren Drittel mit beginnender ventraler Spondylosis deformans, Status nach Motorradunfall mit Kontusion und Distorsion der HWS und LWS, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, Status nach Kniedistorsion rechts sowie Status nach Kniearthroskopie. Der Rheumatologe erhob eine durch Schmerzen eingeschränkte Beweglichkeit der LWS, Druckdolenzen der Dornfortsätze L2-L5, leichte paravertebrale Druckdolenzen sowie an der BWS bei sämtlichen Bewegungen einen Endphasenschmerz, normal ausgeprägte Druckdolenzen der Dornfortsätze Th1-Th6 mit diffusen paravertebralen Druckdolenzen (Urk. 7/83/16). Die Beweglichkeit der HWS erwies sich in Rotation und Seitenneigung als durch Schmerzen eingeschränkt. Im Bereich C4-C7 ergab sich eine Druckdolenz an der paravertebralen Muskulatur, bei C6 und C7 zudem druckdolente Dornfortsätze. Die Schultern seien frei und schmerzfrei beweglich. Der Rheumatologe führte aus, die Beschwerden seien seit längerer Zeit immer gleich geblieben. Eine Symptomausweitung habe nicht stattgefunden. Sowohl die cervikalen als auch die thorakalen und lumbalen Beschwerden seien relativ lokalisiert und entsprächen den klinischen Befunden mit entsprechenden Druckempfindlichkeiten. Zusammenfassend hielt Dr. E.___ dafür, dass die bisherige Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr zumutbar sei. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer indes in einer angepassten Tätigkeit in wechselnder gehender, stehender und sitzender Position ohne repetives Heben von Lasten über 15 kg zur Zeit zu 50 % arbeitsfähig. Unter gezielter aktiver Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie und Aquafit könne die Arbeitsfähigkeit weiterhin erhalten oder sogar noch leicht gesteigert werden (Urk. 7/83/18).
Abschliessend hielt PD Dr. K.___ fest, er erachte die Existenz von Rückenbeschwerden als unbestritten. Doch scheine es, dass diese weder auf den ersten noch auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Dass die vorbestehenden Rückenbeschwerden durch das zweite Unfallereignis verschlimmert worden seien, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden (Urk. 7/83/12).
4.
4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hilfsautomechaniker nicht mehr zumutbar ist. Demgegenüber ist - nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist - nunmehr strittig, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
4.2 Aus den ärztlichen Berichten, welche nach dem ersten Unfallereignis verfasst wurden, ergibt sich in Bezug auf die Knieproblematik klar und deutlich, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Dr. F.___ hielt bereits am 28. November 2001 - am 3. Oktober 2001 war das rechte Kniegelenk zum zweiten Mal arthroskopiert worden - fest, die Schmerzen seien weitestgehend verschwunden und das Kniegelenk präsentiere sich reizfrei, weshalb im Dezember 2001 die Arbeit stufenweise aufgenommen werden könne (Erw. 3.1). Auch der behandelnde Hausarzt, Dr. A.___ (Erw. 3.3), und Kreisarzt Dr. Z.___ (Erw. 3.6) sprachen sich für eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Dass der Beschwerdeführer - wenn auch erst ab März 2003 - bei angepasstem Pflichtenheft und einem Beschäftigungsgrad von 80 % eine Leistung von 80 % zu erbringen im Stande war (Erw. 3.10), bestätigt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte.
4.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers führte auch der Sturz mit dem Motorrad vom 26. April 2003 nicht zu einer wesentlichen und dauernden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. Dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, war von den Ärzten bereits nach dem ersten Unfall festgestellt worden, weshalb aus der diesbezüglichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ (Erw. 3.11) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Weshalb nicht - wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Erw. 1.3) - auf den Bericht der Rehaklinik D.___ abzustellen wäre, ist im Weiteren nicht einsichtig, erfolgte die Beurteilung doch unter Einschluss aller vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. insbesondere Urk. 7/29/6). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem zweiten Unfallereignis über Rücken- und Nackenschmerzen klagte, die Ärzte aber gleichwohl eine angepasste Tätigkeit als vollständig zumutbar erachteten (Erw. 3.6, 3.8) und der Beschwerdeführer schliesslich ein Arbeitspensum von wenigstens 80 % zu bewältigen vermochte (Erw. 3.10), ist die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Rehaklinik D.___ nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als der Sturz mit dem Motorrad nur zu einer leichten Klopfdolenz über der LWS führte, währenddem sich die HWS als klinisch unauffällig erwies (Erw. 3.9) - aus der Dokumentation ergibt sich im Übrigen nicht die Diagnose der HWS-Distorsion, wie dies von den Ärzten des C.___ aufgezeichnet wurde (Erw. 3.16) -, der Beschwerdeführer einen schlechten Umgang mit den Symptomen zeigte, mit dem Gedanken eines Stellenwechsels offensichtlich Mühe bekundete (Erw. 3.12) und gegenüber Kreisarzt Dr. Z.___ kundtat, es passe ihm eigentlich nicht, wenn er andere Arbeiten als die bisherigen zu verrichten habe (Erw. 3.15). Hielt zudem Dr. Z.___ unter Hinweis auf seine Feststellung einer unauffälligen Sitzposition und freien Spontanbewegungen insbesondere auch der Nacken-HWS-Region fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch keine leichten Arbeiten mehr verrichten könne (Er. 3.15), und verneinte PD Dr. B.___ die Frage nach einem bleibenden Nachteil (Erw. 3.13), so stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig, ins Leere (Erw. 1.3). Endlich wiesen die Gutachter des C.___ sogar selber darauf hin, dass die Beschwerden seit längerer Zeit gleich geblieben und die vorbestehenden Rückenbeschwerden durch das zweite Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlimmert worden seien (Erw. 3.16). War es dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt vor dem zweiten Unfall zumutbar, eine Verweisungstätigkeit in vollem Umfang auszuüben, so erweist es sich mit Blick auf die Äusserung der C.___-Gutachter umso weniger als nachvollziehbar, weshalb ihm eine angepasste Tätigkeit heute nicht mehr voll zumutbar sein sollte.
Im Übrigen ist bemerkenswert, dass Dr. A.___ bereits im Frühjahr 2003 subjektive Gründe dafür mitverantwortlich machte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu steigern ist, und empfahl, mittelfristig eine Modifikation des Einsatzfeldes in Betracht zu ziehen (Erw. 3.7).
Sieht sich der Beschwerdeführer gleichwohl nicht im Stande, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (Erw. 3.14), so beruht dies infolgedessen einzig auf seiner subjektiven Einschätzung, woran auch das Gutachten des C.___ nichts zu ändern vermag, lässt sich diesem doch keine überzeugende Begründung dafür entnehmen, weshalb im Gegensatz zur Einschätzung der Experten der Rehaklinik D.___ nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen wäre. Endlich hielten die Gutachter eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch gezielte Massnahmen wie etwa medizinische Trainingstherapie - eine solche war bereits früher verordnet, vom Beschwerdeführer aber nicht ergriffen worden (Erw. 3.15) - für möglich (Erw. 3.16).
4.4 Ergeben sich keine Gründe dafür, nicht auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten und beigezogenen Berichte abzustellen, so erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
4.5 Zusammengefasst ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauerndes Arbeiten über Kopfhöhe oder auf den Knien und ohne wiederholtes Treppen bzw. Leiternsteigen ganztags zumutbar ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im obgenannten Sinn eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte dieser ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Fr. 72'324.-- jährlich erzielt (Angabe für das Jahr 2002, vgl. Urk. 7/14/2). Wenngleich der Beschwerdeführer vor dem ersten Unfallereignis zusätzlich einer Nebenerwerbstätigkeit bei der L.___ nachging (Urk. 7/34/49, IK-Auszug, Urk. 7/6), ist der dadurch erzielte Nebenerwerb bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen, sind doch seit dem 1. Januar 2003 interne Nebenerwerbsstellen nicht mehr zulässig (Urk. 7/34/77). Selbst wenn also der Beschwerdeführer durch die Unfallereignisse nicht arbeitsunfähig geworden wäre, wäre es ihm nicht mehr möglich, dem genannten Nebenerwerb nachzugehen. Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 72'324.-- jährlich festzusetzen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2000 (S. 31) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2000 einen Zentralwert von monatlich brutto Fr. 4'437.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahre 2001 (mutmasslicher Ablauf des Wartejahres) anzupassen ist und Fr. 4'626.-- ergibt (Die Volkswirtschaft, 11-2008 Tab. B2 S. 90). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 Prozentpunkten (Die Volkswirtschaft, 6-2003, Tab. B10.2 S. 99) ergibt sich für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 4'741.-- monatlich beziehungsweise ein solches von Fr. 56'892.-- pro Jahr.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Da der Beschwerdeführer auf leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauerndes Arbeiten über Kopfhöhe oder auf den Knien und ohne wiederholtes Treppen- bzw. Leiternsteigen beschränkt ist, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigten, liegen nicht vor.
5.5 In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'203.-- (90 % von Fr. 56'892.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 72'324.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'121.-- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29,2 % führt.
Es wäre dem Beschwerdeführer folglich spätestens ab Mitte des Jahres 2004 (vgl. Erw. 3.12) möglich gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, weshalb kein Rentenanspruch über den 31. Juli 2005 hinaus besteht.
6. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).