Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01397
IV.2007.01397

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1963, ist gelernte Bäcker-Konditorin (vgl. Urk. 6/69 S. 1) und meldete sich am 20. April 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 6/1).
          Gestützt auf medizinische Berichte (Urk. 6/9, Urk. 6/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/31), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/36) und eine berufsberaterisch-psychologische Stellungnahme (Urk. 6/36) wurde ihr mit Verfügung vom 12. Juli 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente mit Wirkung ab August 1995 zugesprochen (Urk. 6/44).
          Diese ganze Rente wurde mit Mitteilungen vom 27. März 2000 (Urk. 6/50) und vom 24. Dezember 2003 (Urk. 6/58) bestätigt.
1.2     Im Dezember 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/64/1 oben) und holte Arztberichte (Urk. 6/65), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/66) und das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 6/69) ein.
          Mit Vorbescheid vom 16. April 2007 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/72). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Mai 2007 Einwände (Urk. 6/73).
          Nach Einholen weiterer Arztberichte (Urk. 6/75, Urk. 6/77) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 - anstelle der bisherigen ganzen Rente - eine Viertelsrente mit Wirkung ab Dezember 2007 zu (Urk. 2; vgl. Urk. 6/80).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. November 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente (Urk. 1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
          Am 4. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Einige der massgebenden rechtlichen Bestimmungen wie insbesondere diejenigen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Zeitpunkt der Leistungsanpassung (Art. 88a IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Teil 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation - unter Ausklammerung psychosozialer Faktoren - soweit verbessert habe, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 2 Teil 2 S. 1 unten).
          Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, wegen der erfolgten Magenbandoperation, einer Stressintoleranz und einer Befindlichkeitsstörung sei sie nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten, wobei sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnis keine entsprechende Anstellung erhalte (vgl. Urk. 6/69/1 unten).
          Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt verhält und ob sich diese in massgeblicher Weise vom Sachverhalt bei der ursprünglichen Leistungszusprache (Juli 1996) unterscheidet.

3.
3.1     Im Arztbericht vom 18. Oktober 1994 (Urk. 6/9) wurden als Diagnosen eine Dysthymie und eine Adipositas (obésité) genannt (Ziff. 3) und es wurde in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1993 attestiert (Ziff. 1.5).
          Im Arztbericht vom 15. August 1995 (Urk. 6/25) wurden als Diagnosen wahrscheinliche Nachwirkungen einer infantilen Psychose, eine Intelligenzlimitierung, ein ängstlich-depressiver Zustand und eine erhebliche Adipositas genannt (Ziff. 2). Eine gegen ärztlichen Rat angetretene Stelle habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wegen zu langsamem Arbeitstempo wieder verloren (Ziff. 7).
          Im berufsberaterisch-psychologischen Bericht vom 12. Dezember 1995 (Urk. 6/36) wurde ausgeführt, an ihrer letzten Stelle habe die Beschwerdeführerin infolge Ermüdbarkeit, Langsamkeit und Rückenproblemen eine Leistung von 70 % bis 80 % erbracht (S. 1 Mitte). Es habe sich gezeigt, dass sie in der Lage sei, sich kurzfristig beruflich zu engagieren, in der Folge aber rasch an physische Grenzen stosse, welche eine Weiterführung verunmöglichten. Entsprechend bescheiden sei das von ihr erzielte Einkommen ausgefallen (S. 1 unten). Es bestehe demnach Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, auch nicht in einem geschützten Rahmen (S. 2 oben).
3.2     Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstattete am 24. September 2006 einen Bericht (Urk. 6/65/5-7). Dabei nannte er folgende, hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen (Ziff. 2):
- Status nach laparoskopischer Anlage eines Magenbypasses am 29. März 2004
- leichtes bis mittelschweres Asthma bronchiale
- leichte bis mittelschwere depressive Verstimmung mit/bei
- psychiatrischer Hospitalisation 1989 bei depressivem Zustandsbild
- aktuell regelmässig Psychotherapie und antidepressive Therapie
- Status nach abdominaler Hysterektomie
- Status nach Hemithyreoidektomie links November 2002
- Status nach operativer Sanierung eines Hallux valgus beidseits 13. Oktober 2005
          Dr. B.___ führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin nach durchgeführter Magenbypass-Operation. Der Gewichtsverlauf insgesamt sei mit einer Reduktion von ursprünglich 109.1 kg auf 77.1 kg erfreulich. Betreffend Asthma bronchiale sei die Beschwerdeführerin unter bedarfsweiser Medikation aktuell beschwerdefrei und stabil. Betreffend depressive Verstimmung erfolgten weiterhin regelmässige psychotherapeutische Betreuungen; aufgrund drohender Dekompensation seien diese intensiviert worden, wodurch sich wiederum stabile Verhältnisse zeigten. Äusserst problemhaft scheine die soziale Isolation der Beschwerdeführerin zu sein (Ziff. 3).
          Die Beschwerdeführerin gebe an, gerne arbeiten zu wollen. Problemhaft seien allerdings die mangelhaften Deutschkenntnisse; auch sei sie aufgrund der ängstlich depressiven Verstimmung nicht stressresistent. In einem geordneten, relativ stressfreien Umfeld (kleine Konditorei, Altersheim-Küche oder Coiffeuse) wäre die Beschwerdeführerin bestimmt fähig, ein grösseres Arbeitspensum (50-60 %) aufzunehmen (Ziff. 5).
          Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastung führte Dr. B.___ am 24. August 2006 aus, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rhythmus möglichst stressarm arbeiten könne, sei sie anfangs halbtags und sodann ganztags arbeitsfähig (Urk. 6/65/4).
3.3     Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, schloss am 13. Februar 2007 aus den Angaben von Dr. B.___, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Atmosphäre) 75 % betrage. Es sei mithin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urk. 6/70 S. 2 unten).
          Die Abklärungen der Berufsberatung ergaben, dass wegen praktisch nicht vorhandener Deutschkenntnisse keine Arbeitsvermittlung oder berufliche Massnahme im Sinne einer beruflichen Abklärung durchführbar sei (Urk. 6/69 S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin selber sehe sich nicht in der Lage, mehr als 50 % in einer Bäckerei oder einer Küche zu arbeiten (Urk. 6/69 S. 4 f.).
3.4     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, welchen die Beschwerdeführerin als ihren Hausarzt (médecin généraliste) angegeben hatte (Urk. 6/73 S. 2 Mitte), um einen Bericht. Dieser verwies auf Dr. B.___ (Urk. 6/75).
          Dr. B.___ seinerseits verwies am 19. Juli 2007 auf seinen Bericht vom 24. September 2006 und bezeichnete den Verlauf als stationär und die Befunde als unverändert (Urk. 6/77/1).
3.5     Dr. C.___ führte daraufhin aus, gesamthaft betrachtet lägen keine IV-relevanten nachvollziehbaren objektiven Befunde vor, welche eine andere Beurteilung als die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit begründen könnten. Die psychiatrische Diagnose (leichte bis mittelschwere Depression) sei derzeit überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren bedingt. Unter Weiterführung der antidepressiven Therapie sollte eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit (beginnend mit 50 %) in angestammter Tätigkeit zumutbar erscheinen. Die 25%ige Einschränkung begründe sich auf dem psychiatrischen Krankheitsbild (Urk. 6/78 S. 2 Mitte). Der Einstieg in den Arbeitsprozess mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 75 % sollte über einen umschriebenen Zeitraum von 4-6 Wochen und schrittweise beginnen (Urk. 6/78 S. 2 unten).

4.
4.1     Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitpunkt liegen Beurteilungen des behandelnden Internisten und der Ärztin des RAD vor; der Hausarzt verwies auf entsprechende Anfrage auf den Internisten.
          Die genannten Beurteilungen weisen gewisse Unschärfen auf, die jedoch behebbar sind, wenn die beiden Beurteilungen zusammenhängend gewürdigt werden (nachstehend Erw. 4.2). Es erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass eine weitergehende, gar gutachterliche Abklärung zu substantiell anderen Einsichten führen würde, weshalb eine solche im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht angezeigt ist.
4.2     Dr. B.___ nannte einerseits eine - bestimmten Anforderungen Rechnung tragende - Tätigkeit im Umfang von 50-60 % als zumutbar; andererseits bezifferte er die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit anfänglich 50 % und sodann 100 %. Dr. C.___ ihrerseits scheint zwar von der zweitgenannten Angabe von Dr. B.___ ausgegangen zu sein, ohne aber dessen Maximum (100 %) zu übernehmen; vielmehr hat sie mit einer postulierten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus den von Dr. B.___ genannten Werten einen Durchschnitt gebildet. Auch wenn Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat, eine weniger weitgehende Arbeitsfähigkeit postulierte als der behandelnde Internist, so hat ihre Festlegung doch eine gewisse Plausibilität für sich, so dass, zugunsten der Beschwerdeführerin, grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
          Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose führte Dr. C.___ einerseits aus, sie sei überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren bedingt, und andererseits, sie begründe die attestierte Einschränkung von 25 %. Angesichts dessen, dass Dr. B.___ die psychischen Verhältnisse als dank regelmässiger Psychotherapie stabil bezeichnete, aber ebenfalls eine entsprechende Diagnose stellte, ist die Annahme, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen aus psychischen Gründen um 25 % eingeschränkt, nicht zu beanstanden.
          Zu beachten bleibt, dass auch Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von anfänglich lediglich 50 % und erst nach 4-6 Wochen eine solche von 75 % postuliert hat.
4.3     Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass eine Arbeitsfähigkeit von initial 50 % und nach 4-6 Wochen von 75 % besteht, und zwar für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Atmosphäre.
          Damit ist auch erstellt, dass im Vergleich zum dem, was 1996 als massgebender Sachverhalt erachtet und der Zusprache einer ganzen Rente zugrunde gelegt worden war, eine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten ist.

5.
5.1     Als Valideneinkommen nannte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 5. April 2007 (Urk. 6/69) unter dem Titel „Einkommensvergleich“ den Betrag von Fr. 57'569.-- (S. 2 oben), im anschliessenden Text jedoch für das Jahr 2005 Fr. 56'999.-- (S. 2 Mitte). Gemäss Text ermittelte sie das Valideneinkommen unter Verwendung der in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik angegebenen Tabellenlöhne; dabei stellte sie auf das mittlere von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) im Wirtschaftszweig „Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken“ (Ziff. 15) erzielte Einkommen ab (Urk. 6/69 S. 2 Mitte).
          Welcher der beiden von der Beschwerdegegnerin genannten Beträge zutreffend wäre, kann offen bleiben, da nachstehend sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2006 ermittelt werden.
          Stellt man auf die LSE 2006 ab, so ist von Fr. 4'417.-- auszugehen (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Ziff. 15, Niveau 3), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2009, S. 94, Tab. B 9.2, lit. D) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 54'594.-- ergibt (Fr. 4'417.-- : 40.0 x 41.2 x 12).
5.2     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus und stützte sich auf das mittlere Einkommen, das gemäss LSE Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten. Davon nahm sie einen Abzug von 15 % vor, da kein permanenter Zeit- und Termindruck und eine wohlwollende und konfliktarme Arbeitsatmosphäre notwendig seien (Urk. 6/69 S. 2 unten).
          Aus dem medizinischen Anforderungsprofil ergeben sich die folgenden Restriktionen: zeitlich flexible Tätigkeit, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohlwollende und konfliktarme Atmosphäre (vorstehend Erw. 4.3). Mit dem Abzug von 15 % hat die Beschwerdegegnerin, wie auch die von ihr verwendete Formulierung zeigt, lediglich einen Teil dieser Restriktionen berücksichtigt. Richtigerweise sind sie jedoch in ihrer - vergleichsweise eindrücklichen - Gesamtheit zu berücksichtigen, was einen Abzug von 25 % rechtfertigt.
5.3     Stellt man betreffend Invalideneinkommen auf die LSE 2006 ab, so ist von Fr. 4'019.-- auszugehen (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2009, S. 94, Tab. B 9.2, Total) ergibt dies im Jahr Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- : 40.0 x 41.7 x 12), und bei einem Abzug von 25 % und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideinkommen von Fr. 18'854.-- (Fr. 50'278.-- x 0.75 x 0.5). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'281.-- (Fr. 18'854.-- : 0.5 x 0.75).
5.4     Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'594.-- beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % die Einkommenseinbusse Fr. 35'740.-- und der Invaliditätsgrad somit 65 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 26'313.-- und der Invaliditätsgrad somit 48 %.
5.5     Mit der Beschwerdegegnerin ist die im Vergleich zu 1996 höhere Arbeitsfähigkeit ab dem Datum des Berichts von Dr. B.___ (24. August 2006) anzunehmen (vgl. Urk. 6/70/3 Mitte). Allerdings ist für diesen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % anzunehmen und erst nach einer Einstiegsphase, die von Dr. C.___ auf 4-6 Wochen veranschlagt wurde, eine solche von 75 %. Ob diese Übergangszeit allenfalls länger zu bemessen wäre, kann offen bleiben, da die effektive Anpassung des Rentenanspruchs ohnehin zu einem noch späteren Zeitpunkt erfolgt, also von der Dauer der Einstiegsphase unbeeinflusst bleibt.
5.6     Somit ist ab September 2006 ein Invaliditätsgrad von 65 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab jedenfalls November 2006 ein Invaliditätsgrad von 48 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine Viertelsrente festzuhalten.
          Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Dies erweist sich nach dem Dargelegten als rechtens, womit die erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
         
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).