Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01398
IV.2007.01398

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 22. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1961, war von November 1998 bis November 2006 als Koch respektive Junior Sous Chef bei der B.___ in T.___ angestellt (Urk. 7/15 Ziff. 1, 5 und 6, Urk. 7/25/3).
1.2     Am 18. Mai 2006 meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden am rechten Fuss (Urk. 7/4 Ziff. 7.5.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12-13, Urk. 7/16-17, Urk. 7/22, Urk. 7/33-35, Urk. 7/37), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15 = Urk. 7/18) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14) ein. Mit Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 7/19) und 17. Oktober 2006 (Urk. 7/23) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe und Krückstöcke und verneinte mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/29).
1.3     Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle am 13. Juli 2007 erneut um die Gewährung beruflicher Massnahmen und um die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/38 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle veranlasste weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/39, Urk. 7/49) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/42-43, Urk. 7/46, Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/50 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. November 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte stellte mit Replik vom 3. April 2008 eventualiter den Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung. Im Übrigen hielt er an den am 9. November 2007 gestellten Anträgen fest (Urk. 11 S. 2 oben). Der Versicherte reichte mit der Replik einen Bericht von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2008 ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten in Bewilligung des Gesuchs vom 19. Februar 2008 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 18). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel am 19. August 2008 schloss (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit dessen Invaliditätsgrad. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
2.2     Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes, RAD, vom 31. Juli 2007 und auf die Berichte der Ärzte der Uniklinik D.___ hin. Die Ärzte betrachteten den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Urk. 6).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt habe, nachdem die Ärzte der Uniklinik D.___ ihm aus fusschirurgischer Sicht in einem Bericht vom 26. März 2007 ausdrücklich nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hätten (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren auch das psychische Leiden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, obwohl an mehreren Orten in den Akten darauf hingewiesen werde, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 11 S. 3 Ziff. 3).

3.
3.1     Dr. med. E.___, Oberarzt Uniklinik D.___, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, nannten im Bericht vom 13. Juli 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/12 S. 1):
- Status nach Morton-Neurom-Exzision II/III beziehungsweise III/IV rechts am 31. Oktober 2005
- Status nach Wundrevision und Re-Neurom-Exzision bei Wundheilungsstörung mit Verdacht auf Morton-Neurom-Rezidiv am 24. Mai 2006
- Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten ohne hämodynamisch signifikante periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten
- verminderte Mikrozirkulation mit nervaler Komponente (medikamentös mit Trental und Adalat behandelt)
- langjähriger Nikotinabusus (25 p/y)
         Die Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem Kältegefühl in den unteren Extremitäten seien auf eine verminderte Mikrozirkulation mit nervaler Komponente zurückzuführen. Man habe eine Therapie mit Trental beziehungsweise Adalat eingeleitet, was zu einer geringgradigen Verbesserung der Symptomatik geführt habe (Urk. 7/12 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe beim Auftreten Belastungsschmerzen im Bereich des Vorfusses. Er benutze weiterhin einen Stock und nehme regelmässig Schmerzmittel ein (Urk. 7/12 S. 2 oben).
         Die Beschwerden seien im Sinne einer Überlastung im Bereich des Vorfusses bei schlechten Weichteilverhältnissen und einem Status nach multiplen Voroperationen zu interpretieren. Für eine stehende Tätigkeit bestünden langfristig keine Verbesserungsmöglichkeiten. Für eine solche Tätigkeit sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine angepasste Tätigkeit in sitzender Position mit leichtem Krafteinsatz sei der Beschwerdeführer ab dem 10. Juli 2006 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/12 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer ist seit August 2005 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 7/13 S. 2 lit. D.1).
         Dr. G.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bericht vom 19. Juli 2006 als stationär (Urk. 7/13 S. 2 lit. C.1). Für die angestammte Tätigkeit als Koch bestehe seit dem 1. November 2005 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13 S. 1 lit. B). Nach der Beurteilung der Ärzte der Uniklinik D.___ sei in einer angepassten sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 7/13 S. 2 lit. D.7, Urk. 7/13 S. 4).
3.3     In einem Bericht vom 21. Juli 2006 legte Dr. E.___, Uniklinik D.___, präzisierend dar, dass in einer angepassten Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Position und mit kurzen Wechseln zwischen Stehen und Gehen eine volle Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz bestehe. Es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausser beim Stehen und Gehen, da der Beschwerdeführer beim Gehen verlangsamt sei (Urk. 7/17/5).
3.4     Dr. med. H.___, Oberarzt Uniklinik D.___, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, führten im Bericht vom 2. März 2007 aus, es bestünden nach wie vor unklare persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses. Die Desensibilisierung habe keinen Erfolg gebracht. Falls sich die Schmerzen aktuell auf eine kleine definierbare Zone beschränken würden, werde versucht, diesen Bereich in den Schuheinlagen auszusparen, um Druck von diesen Stellen zu nehmen. In einem stehenden Beruf bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35 S. 2).
3.5     Dr. I.___ stellte in einem Bericht vom 26. März 2007 fest, aus fusschirurgischer Sicht bestehe in einem sitzenden Beruf eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%. Es seien jedoch auch die Beschwerden an der Wirbelsäule (Cervikalgie, Dorsalgie und Lumboischialgie) zu berücksichtigen. Es seien entsprechende Untersuchungen (neurologisches Konsil, MRI) im Team Wirbelsäule der Uniklinik D.___ geplant. Die Wirbelsäulenbeschwerden könnten für eine sitzende Tätigkeit einschränkend sein. Es sei sinnvoll, die ausstehenden Untersuchungen abzuwarten (Urk. 7/37).
3.6     PD Dr. med. J.___, Oberarzt i.V., für Chirurgie, Team Wirbelsäule Uniklinik D.___, hielt in einem Bericht vom 13. April 2007 zum Ergebnis der Untersuchungen fest: Das neurologische Konsil mit elektrophysiologischer Untersuchung vom 5. April 2007 habe klinisch-neurologisch und myografisch keine Hinweise für ein radikuläres oder peripheres Nervendefizit ergeben. Die geklagte Sensibilitätsstörung entspreche keinen zuordenbaren Nerven. Die Schmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es bestehe kein Hinweis für eine spinale Impulsleitungsstörung. Auf der erstellten Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom 5. April 2007 sei zervikal keine Myelopathie zu erkennen. Auf der Höhe C3/4, C4/5 und C5/6 seien Bandscheibenprotrusionen festgestellt worden, wobei auf der Höhe C4/5 das Myelon ventral erreicht sei, jedoch ohne sichere Kompression. Rechtsseitig bestehe eine leichte Einengung des Foramen intervertebrale bei C3/4 und C4/5 mit spondylophytären Ausziehungen und einer Diskusprotrusion. Im Bereich der Brustwirbelsäule sei keine Myelopathie zu erkennen. Die Foramina intervertebralia seien auf allen abgebildeten Höhen frei. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien flache Diskusprotrusionen ohne Nervenwurzelkompression und eine leichte Fazettengelenksarthrose lumbal ersichtlich (Urk. 7/39/11 unten).
         Im Vordergrund stünden eindeutig die Beschwerden am rechten Fuss. Im Bereich des Schultergürtels und der paravertebralen Muskulatur bestehe ein Muskelhartspann, welcher durch die Fehlhaltung und das veränderte Gangbild mit Schonhinken rechts akzentuiert sein könnte. Man werde eine physiotherapeutische Behandlung beginnen. Ansonsten bestehe aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf (Urk. 7/39/12).
3.7     PD Dr. J.___ berichtete am 18. Juli 2007, dass seitens der Beschwerden an der Wirbelsäule keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/39/7 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seitens der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/39/7 f. Ziff. 6.2).
3.8     PD Dr. med. K.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2007 fest, zusammenfassend sei aufgrund der neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss bei einem Status nach kompliziertem Morton-Neurinom weiterhin ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. In der angestammten Tätigkeit als Koch bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten, primär sitzenden Tätigkeit, mit nur kürzeren Wegstrecken, bestehe seit dem 14. Oktober 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/40 S. 4).
3.9     Dr. G.___ stellte in einem Bericht vom 30. August 2007 fest, die Schmerzen am Fuss hätten mit der Operation des Mortonneuroms begonnen. In der Folge sei es zu einer Exazerbation der Wirbelsäulen- und Bänderproblematik, der Entwicklung einer Depression und der Neuentdeckung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und einer Hypertonie gekommen. Die genannten Beschwerden hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/49/3 Ziff. 4.3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/6 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer, orthopädischer und rheumatologischer Behandlung (Urk. 7/49/6 Ziff. 6.5).
3.10   Med. pract. C.___ nannte im Bericht vom 10. August 2008 als Diagnose eine depressive Entwicklung bei einer zur Zeit rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) und als Differentialdiagnose eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 12 Ziff. 2). Wegen Motivationsarmut beziehungsweise aufgrund einer depressiven Antriebsarmut, der gravierenden Vergesslichkeit und der starken Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers sei eine Beschäftigung in der freien Wirtschaft zur Zeit nicht möglich. Zumutbar sei ein Arbeitspensum von höchstens 30 % in einem geschützten Rahmen im Sinne eines Versuches (Urk. 12 Ziff. 3).

4.       Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2006 für eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dr. I.___ stellte im März 2007 aus fusschirurgischer Sicht demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % fest. Die weiteren in der Uniklinik D.___ durchgeführten Abklärungen ergaben aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es im Vergleich zu den Berichten vom Juli 2006 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist, die die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen Dr. E.___ und Dr. F.___ vom Juli 2006 einerseits und Dr. I.___ vom März 2007 andererseits erklären würde. Auf die Stellungnahme des RAD-Arztes PD Dr. K.___ vom 31. Juli 2007, der den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachtete, kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da dieser den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. PD Dr. K.___ ging in seiner Stellungnahme auf die abweichende Beurteilung durch Dr. I.___ zudem mit keinem Wort ein. Mit dem Bericht von med. pract. C.___ vom 10. März 2008 und der von ihm gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode bestehen ferner ernst zu nehmende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ausserdem an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet. Dafür spricht auch die von med. pract. C.___ genannte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in einem geschützten Rahmen (Urk. 12 Ziff. 3). In Anbetracht der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fusschirurgischer Sicht und der festgestellten depressiven Entwicklung des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht abkläre. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.      
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2     In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'150.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).