IV.2007.01399

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 19. Februar 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt vom 2. August 2001 bis 9. Juni 2003 als Chauffeur bei der A.___ AG (Urk. 8/7 Ziff. 1 und Ziff. 4).
         Am 28. Mai 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich holte Arztberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/16, Urk. 8/17, Urk. 8/23) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/3 = Urk. 8/6) ein.
         Mit Vorbescheid vom 9. März 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 8/30). Am 12. März 2007 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, wonach der Versicherte Anspruch auf eine befristete ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 habe (Urk. 8/31). Gegen die Vorbescheide vom 9. und 12. März 2007 erhob der Versicherte am 10. Mai 2007 Einwände und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/42 = Urk. 3/4). Am 10. Oktober 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen wurde (Urk. 8/45 und Urk. 8/46 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 8. November 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2004 bis 3. Dezember 2005 zu (Urk. 8/52).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. November 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten eine psychiatrische Abklärung sowie eine B.___-Abklärung durchzuführen und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 4. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
         Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2007, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde (Urk. 2). Diese wurde sodann vom Beschwerdeführer am 9. November 2007 angefochten (Urk. 1). Die am 8. November 2007 verfügte befristete Rentenzusprache wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit auch nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vorliegend stellt sich allein die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegeben ist. Daher ist auf den Antrag, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen, nicht einzutreten, da es vorliegend nicht um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geht.

2.
2.1     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei bereits aus dem Umstand, dass vorliegend lediglich ein Invaliditätsgrad von 19 % vorliege, nicht gegeben (Urk. 2 S. 1 unten). Weiter sei der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht in seiner Vermittelbarkeit eingeschränkt. Eine lange Arbeitsabwesenheit begründe keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da es sich hierbei um invaliditätsfremde Faktoren handle (Urk. 2 S. 2 Mitte).
         Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, zur genauen Sachverhaltsermittlung sei ein psychiatrischer Verlaufsbericht einzuholen. Weiter sei eine B.___-Abklärung durchzuführen, welche Aufschluss über seine physische und psychische Arbeitsbelastbarkeit und über geeignete zumutbare Tätigkeiten und den entsprechenden Erwerbsmöglichkeiten geben könne. Danach sei über den Anspruch betreffend einer allfälligen Arbeitsvermittlung beziehungsweise Rente neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 5 unten). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung kein Mindestinvaliditätsgrad verlangt werde. Demnach bestehe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 5 unten und S. 6 oben).

4.
4.1     Der leistungsspezifische Invaliditätsfall zur Begründung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung liegt bereits dann vor, wenn der gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle wegen seines Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hat. Anzumerken ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG keinen Mindestinvaliditätsgrad verlangt, sondern lediglich voraussetzt, dass mit behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist (vorstehend Erw. 2.1).
4.2     Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen, es sei für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung von einem Mindestinvaliditätsgrad von 20 % auszugehen (Urk. 2 S. 1 unten). Eine rund 20 %ige Invalidität ist Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG, jedoch nicht für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Arbeitsvermittlung äusserst gering (BGE 116 V 80 Erw. 6). Weiter beendete die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Qualifikationen und wegen seiner gesundheitlichen Probleme zur Zeit keine realistische Chance sehe, eine Stelle zu finden; daher verzichte er auf eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. 3). Vorerst ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten neurologischen, rheumatischen und vor allem psychischen Beschwerden (Urk. 8/8/1 lit. A, Urk. 8/16 S. 3 lit. A, Urk. 8/23 S. 1 lit. A, Urk. 8/42 S. 2 oben) bei der Suche einer leidensangepassten Tätigkeit Schwierigkeiten haben wird. Dass vorliegend behinderungsbedingte Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Erwerbsmöglichkeit bestehen, kann auch aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im „Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung“ (Urk. 8/33) mit aller Deutlichkeit entnommen werden. Dort führte selbst die Beschwerdegegnerin aus, dass gerade das Zusammentreffen von neurologischen, psychiatrischen und rheumatischen Beschwerden eine Vermittlung unrealistisch machen würden (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. 4).
4.3     Ferner dauert gemäss Rechtsprechung der Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Hilfe von Organen der Invalidenversicherung so lange an, als der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18 Erw. 1 mit Hinweis). Vorliegend bestehen auch keine Anzeichen, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheitern würde.
         Damit besteht nach dem Gesagten ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.--  als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos


 Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Oktober 2007, aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).