IV.2007.01400

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 1. Juli 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Anna Katharina Glauser Jung
Storenbergstrasse 5a, 8552 Felben-Wellhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach W.___, geboren 1942, mit Verfügungen vom 14. Juni 2007 (Urk. 8/64/1-4 = Urk. 8/66/1-4 = Urk. 8/68/1-4, Urk. 8/64/5-6 = Urk. 8/66/5-6 = Urk. 8/68/5-6) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu.
1.2     Am 9. November 2006 meldete sich der Versicherte für eine Altersrente bei der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/21) an, worauf die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 8/40) ab 1. Mai 2007 in eine Altersrente umgewandelt wurde. Gestützt auf die Verfügung vom 14. Juni 2007 (Urk. 8/63 = Urk. 8/65 = Urk. 8/67) wurde dem Versicherten im Juli 2007 eine Differenz-Nachzahlung für die Monate Mai und Juni 2007 ausbezahlt.
1.3     Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte mit Verfügung vom 13. September 2007 (Urk. 8/80/5-8) gestützt auf einen ab 2. August 2005 massgebenden versicherten Verdienst von Fr. 2'017.-- Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 33'858.80 zurück und meldete davon Fr. 25'441.15 zur Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung an. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Oktober 2007 Einsprache mit dem Antrag, das Taggeld sei neu zu berechnen, und auf die Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenversicherungstaggelder sei zu verzichten beziehungsweise diese sei mit dem Nachzahlungsanspruch für Februar bis April 2007 zu verrechnen (Urk. 3/3 S. 2 oben).
1.4     Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 8/85 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten zur Rückerstattung von unrechtmässig ausgerichteten Renten im Betrag von Fr. 45'615.15.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2 oben). Gleichzeitig stellte er ein Sistierungsgesuch mit der Begründung, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei ein Einspracheverfahren pendent, nachdem er eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes beantragt gehabt habe (Urk. 1 S. 3).
         Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7) stimmte die IV-Stelle dem Antrag des Versicherten auf Sistierung des Verfahrens zu, worauf der Prozess mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9) bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hängigen Verfahrens sistiert wurde. Nach Eingang des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. März 2008 (Urk. 14) wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 15) aufgehoben, und die IV-Stelle beantragte in der Folge mit Eingabe vom 13. Mai 2008 (Urk. 17) die Zurücksendung der Akten zwecks Durchführung des Vorbescheidverfahrens.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist, ob der dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren rechtsgenüglich gewahrt wurde.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2007 (Urk. 2) erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsbegehren unter das Vorbescheid-verfahren. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 134 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aufgehoben per 31. Dezember 2006, vgl. Art. 131 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG), wonach es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05 Erw. 4), ist vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das für Leistungsstreitigkeiten vorgesehene Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchzuführen.
         In diesem Rahmen wird - wie noch zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren sein.

3.
3.1     Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (vorstehend Erwägung 2.).
         Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
        
         Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).
3.2     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchführte, mithin dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit einräumte, sich zur in Aussicht stehenden Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 45'615.15 zu äussern. Damit hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
         Zudem handelt es sich bei der hier verfügten Rückforderung im genannten Betrag zweifellos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, welcher gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 beschwerdeweise verschiedene Einwände erhob, die von der Beschwerdegegnerin infolge Nichtgewährung der Gehörsrechte in keiner Weise in ihre Würdigung miteinbezogen und geprüft werden konnten.
         Der Erlass dieser Rückforderungsverfügung ohne vorherige Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt somit eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.
3.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
         Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 aufzuheben, und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.
4.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über die Höhe der Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Renten neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Katharina Glauser Jung, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).