Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 24. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 30. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Psoriasisarthritis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Invalidenrente; Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte Auskünfte zur medizinischen (Urk. 8/5, Urk. 8/9-11, Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/18 = Urk. 8/19) und erwerblichen Situation (Urk. 8/6-8, Urk. 8/15, Urk. 8/21-23) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/17). Weiter liess sie die Verhältnisse vor Ort abklären (Urk. 8/20). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/27-30, Urk. 8/33) wies sie mit Verfügungen vom 10. Oktober 2007 betreffend Rente und vom 11. Oktober 2007 betreffend Hilflosenentschädigung das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2 und Urk. 9/2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 12. November 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1 S. 2). Daraufhin wurden die Verfahren Nr. IV.2007.01406 betreffend Rente und IV.2007.01407 betreffend Hilflosenentschädigung angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Vereinigung beider Verfahren und Abweisung der Beschwerden (Urk. 7 = Urk. 9/7), worauf am 16. Januar 2008 die beiden Verfahren unter der Prozessnummer IV.2008.01406 vereinigt wurden (Urk. 10 und 9/8). Mit Replik vom 5. Mai 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren mit dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 16 S. 2). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18 f.) wurde der Schriftenwechsel am 24. Juni 2008 geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.7 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.
2.1 Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer aktiven Spondarthropathie bei Psoriasis pustulosa leidet. Diese seit etwa 1997/1998 bestehende Hauterkrankung verursacht trotz intensiver medikamentöser Behandlung zunehmende Gelenk-, Glieder- und Weichteilschmerzen, schubweise exacerbierende Schmerzen in Rücken, Iliosakralgelenk, Hüften, Knie, oberem Sprunggelenk und Schultern sowie eine extreme defatigatio. Weiter treten pustulose Hautveränderungen im Gesicht und plantar beidseitig auf (Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/9 S. 5, Urk. 8/11 S. 5, Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/17 S. 4, Urk. 8/18 S. 1).
2.2 Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin respektive der ihr aufgrund ihrer körperlichen Verfassung noch zumutbaren Arbeitsleistung als wesentlicher Faktor für die Invaliditätsbemessung bestehen hingegen divergierende Meinungen.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 2 S. 2). Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, den IV-Akten seien keine ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 16 S. 3). Die Beschwerdegegnerin stütze sich vielmehr auf die Prognose eines künftigen, wünschbaren Resultats aufgrund einer medikamentösen Therapie (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 13. April 2006 aus, bei sich verschlechterndem Zustand sei die Beschwerdeführerin seit 24. März 2005 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/5).
Beim Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. Y.___, ist die Beschwerdeführerin seit 9. Februar 2006 in Behandlung. Im Bericht vom 3. Mai 2006 bestätigte dieser Arzt die schlechte Prognose und schätzte die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin auf 50 % ab 24. März 2005 und auf 0 % ab 25. März 2005. Daneben postulierte er eine ergänzende medizinische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/9).
Laut dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Augenheilkunde, vom 11. Mai 2006 bestehen aus augenärztlicher Sicht keine körperlichen oder beruflichen Einschränkungen. Im akuten Stadium könne es durch die therapeutischen Augentropfen zu einer Seheinschränkung, vor allem im Nahbereich, kommen (Urk. 8/11 S. 6).
Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, erachtete im Bericht vom 10. Juli 2006 die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht lediglich bei Arbeiten in Nässe als eingeschränkt. Den Zustand der Beschwerdeführerin beurteilte sie als stationär (Urk. 8/13).
Im Bericht vom 26. Juli 2005 an den Krankentaggeldversicherer attestierten die Ärzte der Klinik B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. März 2005 bis 7. Juli 2005 (Urk. 8/17 S. 11).
Vom 6. bis 18. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, auf Zuweisung des Rheumatologen Dr. Y.___ stationär abgeklärt (Urk. 8/10 S. 10). Gemäss den Angaben von Dr. D.___ an den Krankentaggeldversicherer im Bericht vom 7. März 2006 befand sich die Beschwerdeführerin zu jener Zeit in einem Schub mit starken Schmerzen und dermatologischer Symptomatik (Urk. 8/17 S. 3). Im Bericht vom 12. Juli 2006 attestierten die Ärzte des Spitals C.___ für die Zeit der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen gingen sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bei Vermeiden von Überlastungen der Fingergelenke und unter der Voraussetzung einer optimalen medikamentösen Therapie aus. Diesbezüglich empfahlen sie vorerst eine Fortsetzung der medikamentösen Therapie mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), bei Aufflammen von peripheren Arthritiden eine Basistherapie mit Methotrexat oder Arava und bei stammbetontem Befall den Einsatz eines TNF-Alpha-Blockers. Angesichts des Umstandes, dass die Krankheit während der Hospitalisation allein mit NSAR habe kontrolliert werden können, stellten sie eine günstige Prognose. Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit mit der von der Beschwerdegegnerin im entsprechenden Fragebogen gewünschten Ausführlichkeit wiesen sie auf die Notwendigkeit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, allenfalls im Rahmen eines Gutachtens, hin (Urk. 8/18).
3.2 Aus den Berichten der Klinik B.___ und des Spitals C.___ sowie der Dermatologin A.___ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 24. März 2005 bis 7. Juli 2005 wegen eines Krankheitsschubes und wiederum während der Hospitalisation vom 6. bis 18. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war. Im Übrigen wäre sie in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Nässekontakt voll arbeitsfähig. Auf diese Einschätzungen kann abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin auf die eingeleitete medikamentöse Therapie gut anspricht und die Krankheit dadurch kontrolliert werden kann. Ausserdem beruhen die einleuchtenden Schlussfolgerungen der Ärzte des Spitals C.___ auf einer sorgfältigen Befunderhebung, war die Beschwerdeführerin doch während eines Krankheitsschubes mit starken Schmerzen und dermatologischer Symptomatik zwecks eingehender interdisziplinärer Abklärung während zwei Wochen hospitalisiert. Einer weitergehenden Abklärung, insbesondere einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit, bedarf es nicht.
Hinsichtlich der divergierenden Beurteilungen des Allgemeinmediziners Dr. D.___ und des Rheumatologen Dr. Y.___ ist zu berücksichtigen, dass Dr. Y.___ die stationäre Abklärung im Spital C.___ veranlasst hatte, was zeigt, dass er - der die Behandlung der Beschwerdeführerin erst einen Monat zuvor übernommen hatte - selber eine Überprüfung nicht nur der bisher gestellten Diagnosen und eingeleiteten Therapien, sondern auch der Prognose und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtete.
3.3 Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Anstellung als Kassiererin in einem Einrichtungsgeschäft im Jahre 2005 verdient hätte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/26 S. 5, Urk. 8/22). Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2005, der eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (LSE 2004, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Urk. 2 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/26 S. 5). Dieses Vorgehen erscheint korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt, weshalb der errechnete (rentenausschliessende) Invaliditätsgrad von 7 % nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist sodann die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die vor Ort festgestellte Einschränkung in den Bereichen An-/Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar beziehungsweise durch Optimierung der medikamentösen Therapie anzugehen sei, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 9/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine Prognose eines künftigen, wünschbaren Resultats aufgrund einer medikamentösen Therapie (Urk. 9/1 S. 2). Ausserdem vermöge eine kurze Notiz des regionalärztlichen Dienstes die Schlussfolgerungen im Bericht über die Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vor Ort nicht zu entkräften (Urk. 16 S. 3).
4.2 Eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verneinen der Rheumatologe Dr. Y.___ im Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/9), die Dermatologin Dr. A.___ im Bericht vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/13) und die Ärzte des Spitals C.___ im Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 8/18).
Der Allgemeinmediziner Dr. D.___ hingegen führte im Bericht vom 11. Mai 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2005 während den jeweils vier- bis achtwöchigen Schüben beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen (Zerkleinern der Nahrung), bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Fortbewegung in und ausser Haus auf die Hilfe Dritter beziehungsweise im Haushalt sowie beim Verlassen der Wohnung auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/10 S. 3-5).
4.3 Laut Abklärungsbericht vom 26. September 2006 gab die Beschwerdeführerin an, in den schlechten Phasen, insgesamt während etwa sechs Monaten im Jahr, beim Ankleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Transfer für die Körperpflege beziehungsweise zwecks Verrichtung der Notdurft auf die regelmässige Hilfe einer Drittperson angewiesen zu sein. Wenn niemand zu Hause sei, habe sie auch schon versucht, alleine aufzustehen. Sie habe sich mit dem Stock aufgezogen und sich den Wänden nach fortbewegt. Dies sei aber wegen Sturzgefahr zu gefährlich. In den schlechten Phasen könne sie sich nicht selbständig in der Wohnung bewegen. Lediglich in den guten Phasen, somit während insgesamt etwa einem Monat pro Jahr, könne sie die Wohnung alleine verlassen. Aufgrund der Schmerzen sei es ihr nicht mehr möglich, eine Treppe zu bewältigen. Seit Jahren werde sie von ihrem Ehemann mit dem Auto zur Arbeit und zu den Arztterminen begleitet. Zur angegebenen Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft bemerkte die Abklärungsperson, dass die schlechten Phasen nicht durchgehend drei Monate andauerten, weshalb eine Hilfsbedürftigkeit nicht bejaht werden könne. In den Bereichen An-/Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bejahte sie hingegen eine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 8/20).
4.4 Die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht vom 26. September 2006 vermögen nicht zu überzeugen. Vorab lässt sich die Begründung für die unterschiedliche Würdigung der angegebenen Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden einerseits und in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege beziehungsweise Verrichtung der Notdurft andererseits nicht nachvollziehen. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, einen Stock für die Fortbewegung zu benützen. Die Abklärungsperson unterliess es aber, sich zum möglichen Einsatz von weiteren Hilfsmitteln (Krücke, Rollator, Rollstuhl) zur Erhaltung der Selbständigkeit bei den Transfers und der Fortbewegung im und ausser Haus während den Schüben zu äussern.
Ausserdem ist anzunehmen, dass im Spital C.___, wo die Beschwerdeführerin während eines Schubes - mit starken Schmerzen und dermatologischer Symptomatik - zwei Wochen lang hospitalisiert war, eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit wohl aufgefallen und dementsprechend auch im Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 8/18) vermerkt worden wäre. Die klinische Untersuchung ergab aber keine auffälligen Befunde; insbesondere waren die Beweglichkeit sowohl der oberen und unteren Extremitäten wie auch der gesamten Wirbelsäule sowie die Kraft und die Sensibilität erhalten. Sogar beidseitiger Einbeinstand, Zehen- und Fersenstand und Einbeinhüpfen waren gut bis mindestens ansatzweise möglich (Urk. 8/18 S. 2 f.). Aufgrund dieser eindeutigen Befunde ist auf eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson im Bericht vom 26. September 2006 zu schliessen.
Unter diesen Umständen vermag der Abklärungsbericht vom 26. September 2006 keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darzustellen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person eingriff (vgl. BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen) und eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte.
5.
5.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt (Urk. 16 S. 2 und 4., Urk. 17).
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur Silvan Meier Rhein, ist für seine Bemühungen gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Juli 2009 (Urk. 21) mit Fr. 1'374.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. November 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1'374.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).