Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01408
IV.2007.01408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 29. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1      X.___, geboren 1981, war vom 18. Mai 2002 bis 31. Oktober 2004 jeweils für einige Monate im Jahr bei der D.___ AG, Y.___, als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 11/8 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 2.7). Vom 7. November 2002 bis 6. November 2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 11/11/1). Sodann arbeitete er vom 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 befristet bei der Stiftung Z.___ als Mitarbeiter der Landschaftsgärtnerei (Urk. 11/12 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 4).
1.2 Am 29. April 2007 meldete sich der Versicherte, der sich mittlerweile auf eigenen Wunsch hatte verbeiständen lassen (Urk. 11/1; Urk. 11/19/1), wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2; Urk. 11/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/10; Urk. 11/15) bei und holte Arztberichte ein (Urk. 11/3-4; Urk. 11/13-14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/23 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung von IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente). Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 9. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Februar 2008 an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. April 2008 geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und dessen Bemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Nachdem die Beschwerdegegnerin - der Anmeldung entsprechend; vgl. Urk. 11/3 Ziff. 7.8 - einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verfügt hat, gehört ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht zum Anfechtungsgegenstand und ist vorliegend nicht zu prüfen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der fortgesetzte Cannabiskonsum des Beschwerdeführers das primäre Problem darstelle. Der psychopathologische Status sei im Wesentlichen unauffällig, weshalb nicht von einer versicherungsrechtlich relevanten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Die Verhaltensauffälligkeiten, die Motivations- und Interesselosigkeit des Beschwerdeführers sowie die mangelnde Begeisterungsfähigkeit seien typische Symptome eines amotivationalen Syndroms, welches Leitsyndrom eines Cannabisabusus sei. Somit liege eine primäre Sucht vor. In Abstinenz sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1f.).
2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, sein erst im Alter von 21 Jahren begonnener und heute nur noch in reduziertem Umfang bestehender Cannabiskonsum sei Folge seiner seit der Kindheit bestehenden Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 3). Er konsumiere Cannabis im Sinne eines Eigenbehandlungsversuches. Aus ärztlicher Sicht stellten nicht dieser Konsum, sondern seine durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung stark eingeschränkten psychischen Ressourcen das gesundheitliche Hauptproblem dar. Er sei aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 14 S. 3 f.).

3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/19/1) stellte mit Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/13) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkende Diagnosen (Urk. 11/13 Ziff. 2.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0
- rezividierende depressive Störung F33.4
- Anpassungsstörung
- massiv verminderte Belastbarkeit
- Cannabiskonsum F12.25
Seit der Kindheit leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden. Im Alter von 13 Jahren habe er Suizidgedanken geäussert. Seit der Kindheit bestehe sozialer Rückzug, eine verminderte Belastbarkeit und eine Anpassungsstörung. Er werde durch die Eltern unterstützt, habe aber die Mittelschule aufgegeben und verfüge seither über keinen geregelten Lebensablauf mehr (Urk. 11/13 Ziff. 4.3).
Nach subjektiven Angaben sei seine depressive Stimmung unter Medikamenten deutlich stabiler. Die Antriebsstörung bestehe jedoch weiterhin, ebenso die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die deutlich verminderte Belastbarkeit (Urk. 11/13 Ziff. 4.4). Sein Gesundheitszustand sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/13 Ziff. 5.1-2).
Nach Verlassen der Mittelschule habe der Beschwerdeführer in Gelegenheitsjobs gearbeitet. Seit 1. August 2006 habe er keine Arbeit mehr. Aktuell sei er wegen der gestellten Diagnosen nicht arbeitsfähig; vor allem seine verminderte Belastbarkeit und die Anpassungsstörung wie auch sein beträchtlicher Cannabiskonsum verhinderten, dass er irgendeiner geregelten Arbeit nachgehen könne (Urk. 11/13/7).
3.2 Med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/SBAP, stellten mit Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 11/14) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (Urk. 11/14 Ziff. 2.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0, bestehend seit Jahren
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, F33.4, bestehend seit ca. 1997
- übermässiger Cannabiskonsum, ständiger Substanzgebrauch, F12.25, bestehend seit 2001
Der Beschwerdeführer sei zuletzt als nicht ausgebildeter Landschaftsgärtner an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen. Seit Beginn der Behandlung am 23. März 2003 sei keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 11/14 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer sei bereits als Kind und sehr früh nicht flexibel gewesen. Dieses Verhalten habe sich zunehmend verfestigt. Laut Angaben der Mutter sei er bereits in der 4. Primarklasse suizidal gewesen und habe unter sozialen Ängsten gelitten. 2001 habe er mit dem Cannabiskonsum begonnen und zeitweise über 10 Joints pro Tag geraucht. Er sei zwischenzeitlich wieder suizidal gewesen und habe zurückgezogen gelebt. Aktuell sei er zu maximal 50 % in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig; er sei kaum in der Lage, den Alltag zu gestalten und sich selbst zu strukturieren (Urk. 11/14 Ziff. 4.3; Urk. 11/14/8).
Subjektiv habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, etwas anzufangen und zu handeln. Er leide unter Gefühlen von Sinn-, Motivations- und Ziellosigkeit und habe ein extrem negatives Weltbild. Er lehne sich ab, habe Entscheidungsschwierigkeiten und sei von Cannabis und Nikotin abhängig (Urk. 11/14 Ziff. 4.4).
Spezialärztliche neuropsychologische Untersuchungen 1997 und 2001 hätten Abnormalitäten in den Frontalhirnfunktionen, einen fehlenden Geruchssinn, eine stark eingeschränkte Umstellfähigkeit, eine verminderte Konzentrations- und verbale Aufnahmefähigkeit sowie eine verminderte kognitive Flexibilität beziehungsweise Umstellfähigkeit bei allgemein hoher Intelligenz ergeben (Urk. 11/14 Ziff. 4.6).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Seine Arbeitsfähigkeit könne durch Cannabisabstinenz verbessert werden (Urk. 11/14 Ziff. 5.1-2). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei während der Psychotherapie uneingeschränkt, aber während des Arbeitseinsatzes nicht beurteilbar. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Es sei, bei Verdacht auf eine hirnorganische Symptomatik, eine weitere neurologische und neuropsychologische Untersuchung empfehlenswert (Urk. 11/14/5).
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer während 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Notwendig seien wenig Stress, genügend Pausen und viel Geduld. Der Beschwerdeführer nehme nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahr; in Frage käme ein Entzug in einer spezialisierten, auf keinen Fall aber in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 11/14 Ziff. 6.2-3, Ziff. 6.5).
3.3 Mit Bericht vom 5. Februar 2008 (Urk. 15) führten med. pract. B.___ und dipl. psych. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe im Sinne eines Eigenbehandlungsversuches bei Persönlichkeitsstörung und zur Lebensbewältigung - nach eigenen Angaben verbessere der Konsum seinen affektiven Zustand - kontinuierlich seit dem 21. Lebensjahr Cannabis konsumiert. Ob der übermässige Konsum Folgeschäden verursacht habe, könne nicht beurteilt werden; es sei keine entsprechende Untersuchung veranlasst worden. Dies könne im Rahmen einer umfassenden und unabhängigen Begutachtung sicherer beurteilt werden. Auch könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der übermässige Konsum eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Mindestens seit Therapiebeginn bestehe allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Bereich (Urk. 15 S. 1).
Weiter könne nicht sicher beurteilt werden, ob die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Vermutlich sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Betreffend Entzug sei aktuell noch nichts Konkretes geplant. Ob ein Entzug die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde, könne man nicht beurteilen, da man den Beschwerdeführer nur in abhängigem Zustand kenne (Urk. 15 S. 2).
Mangels entsprechender Aufforderung habe seit Beginn der Behandlung kein Anlass bestanden, eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung auszustellen. Als zuständige Therapeuten könne man die Fragen nach primärer und sekundärer Sucht, den Folgeschäden und der diagnosespezifischen Arbeitsunfähigkeit nicht beantworten. Es sei ein unabhängiges, psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten zu empfehlen (Urk. 15 S. 2).

4.
4.1 Gemäss Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht arbeitsfähig. Insbesondere seine verminderte Belastbarkeit und die Anpassungsstörung wie auch der beträchtliche Cannabiskonsum verhinderten die Aufnahme einer geregelten Arbeit (Bericht vom 12. Juni 2007; Urk. 11/13/7).
Bei psychogenen Störungen ist ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten unabdingbar (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Dr. A.___ ist als Fachärztin für Allgemeine Medizin jedoch nicht genügend befähigt, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Zudem ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Insgesamt vermag der Bericht von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.8) nicht vollumfänglich zu genügen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2 Med. pract. B.___ und dipl. psych. C.___ nahmen keine Stellung dazu, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag (Bericht vom 12. Juni 2007; Urk. 11/14 Ziff. 3; Ziff. 6.2). In diesem Bericht wurde gleichzeitig festgehalten, dass das Konzentrations- und Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers während der Psychotherapie uneingeschränkt, aber während des Arbeitseinsatzes nicht beurteilbar sei (Urk. 11/14/5). Damit ist unklar, ob bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit allfällige Konzentrations- und Auffassungsprobleme mit einbezogen wurden. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht vom 12. Juni 2007 sind deshalb nicht ganz schlüssig.
Dass die Beurteilung durch med. pract. B.___ und dipl. psych. C.___ nur begrenzt zu überzeugen vermag, folgt auch aus ihrem zweiten Bericht vom 5. Februar 2008 (Urk. 15). Dass der Beschwerdeführer als Eigenbehandlungsversuch übermässig Cannabis konsumiere (Urk. 15 S. 1), wurde erst auf die Anfrage der Rechtsvertreterin vorgebracht und ist dementsprechend zu würdigen. Weiter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht beurteilt werden könne, ob der übermässige Konsum eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe (Urk. 15 S. 1). Dies, nachdem im Bericht vom 12. Juni 2007 der übermässige Cannabiskonsum als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose genannt (vgl. Urk. 11/14 Ziff. 2.1) und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ein Entzug erwähnt worden war (vgl. Urk. 11/14 Ziff. 5.2). Nun waren die Therapeuten jedoch der Auffassung, nicht beurteilen zu können, ob ein Entzug die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde, da man den Beschwerdeführer nur in abhängigem Zustand kenne (Urk. 15 S. 2). Zudem könne nicht sicher beurteilt werden, ob die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit bewirke (Urk. 15 S. 2), obwohl im früheren Bericht auch diese Diagnose als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend galt (Urk. 11/14 Ziff. 2.1). Als zuständige Therapeuten könne man die Frage nach der diagnosespezifischen Arbeitsunfähigkeit nicht beantworten (Urk. 15 S. 2).

5.
5.1 Rechtsgenügliche, verlässliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit liegen nach dem Gesagten nicht vor. Zudem bestehen keine schlüssigen medizinischen Angaben darüber, ob und inwieweit der Cannabiskonsum mit dem Gesundheitsschaden in Zusammenhang steht (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Hingegen bestehen Hinweise auf neurologische und neuropsychologische Auffälligkeiten, denen die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen ist (vgl. Urk. 11714 Ziff. 4.6).
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.3 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines fachärztlichen Berichts, der sich zur psychiatrischen - und allenfalls neurologischen und neuropsychologischen (vgl. Urk. 11/14 Ziff. 4.6) - Diagnose, zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung der Überwindbarkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4) sowie zur Frage des Zusammenhangs mit dem Cannabiskonsum (vgl. vorstehend Erw. 1.6) zu äussern haben wird, den Sachverhalt neu beurteile und über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).