IV.2007.01409
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1953, Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1976 und 1990), war von 1987 bis am 31. Januar 2005 bei der B.___ AG als Assistentin / Sachbearbeiterin beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 23. April 2004 war (Urk. 17/11 Ziff. 1-6), und meldete sich am 17. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 17/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 17/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 17/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 17/7).
Mit Verfügung vom 11. April 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 17/17 = Urk. 3/3). Dagegen erhob die Versicherte am 29. April und 2. Juni 2005 Einsprache (Urk. 17/18 = Urk. 3/4, Urk. 17/21 = Urk. 3/5).
Nach dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 17/22, Urk. 17/33, Urk. 17/45, Urk. 17/48), eines am 28. Juli 2006 erstatteten medizinischen Gutachtens (Urk. 17/39) und dem Bericht vom 3. Juli 2007 über eine Haushaltabklärung (Urk. 17/59) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 ab (Urk. 17/63 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. April 2005 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 10. Januar 2005 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16).
Am 17. März 2008 beantwortete der Gutachter eine ihm vom Gericht unterbreitete Zusatzfrage (Urk. 24).
Nach Eingang der Replik vom 26. Juni 2008 (Urk. 31) und dem Verzicht auf Duplik am 11. Juli 2008 (Urk. 35) wurde mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2008 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 36).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 8. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 27 und 27bis IVV) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Versicherte als zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 3 unten) und dass ausgehend von der Zumutbarkeitsbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2007 (vgl. Urk. 17/60/4) ein Invaliditätsgrad von 26 % resultiere (Urk. 2 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin wies demgegenüber auf verschiedene - einzeln genannte - ärztliche Stellungnahmen mit anderslautenden Beurteilungen hin (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 9 ff.) und machte geltend, es sei zusätzlich eine psychische Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 22).
3.
3.1 Am 16. März 2004 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, über seine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 17/15/19-20) und nannte als Diagnose ein radikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts (S. 1 oben).
Am 29. März 2004 nahm Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Stellung zu einer in Aussicht genommenen operativen Dekompression der Diskushernie L5/S1 und führte aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit vergangenem Jahr. Es dürfte wenig Zweifel geben, dass sie an einer Schmerzkrankheit im Sinne einer Fibromyalgie leide. Das Risiko eines schlechten Ausgangs einer Operation sei gross, weil die Schmerzlokalisation hauptsächlich lumbal sei und ein dringender Verdacht auf eine nicht Diskushernien-bedingte Verursachung der Beschwerden bestehe (Urk. 17/15/21).
PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, führte am 2. April 2004 aus, angesichts des klaren MR-Befunds und einer klaren L5-Ischialgie sei nach Versagen der konservativen Massnahmen die operative Behandlung seines Erachtens richtig; der Entscheid sei jedoch der Beschwerdeführerin überlassen (Urk. 17/15/10).
Am 26. April 2004 fand die Diskushernien-Operation statt (vgl. Urk. 17/15/8 Ziff. 3).
Am 29. Juni 2004 berichtete PD Dr. E.___, sensomotorisch bestehe nach Dekompression L4/5 rechts ein reizloses Bild. Die Therapie könne nach den Sommerferien abgeschlossen werden; es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführerin durch die rheumatologische Behandlung durch Dr. F.___ wieder die Tagesaktivität im kaufmännischen Bereich zurückgegeben werden könne (Urk. 17/15/7).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berichtete 11. Juli 2004 über zwei stattgefundene Konsultationen (Urk. 17/15/8-9 = Urk. 17/33/12-13). Als Diagnosen nannte er Fingerpolyarthrosen und eine Beugesehnen-Tenovaginitis beidseits, ein Fibromyalgie-Syndrom und einen Status nach Diskushernien-Operation L4/5 am 26. April 2004 (S. 1 oben). Er könne weiterhin keine entzündlich-rheumatische Gelenkserkrankung diagnostizieren. Die Vordiagnose eines typischen Fibromyalgiesyndroms könne er bestätigen (S. 2 oben).
Die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich (USZ) berichteten am 23. November 2004 über ihre Untersuchungen (Urk. 17/15/12-18). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 3 unten):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Fingerpolyarthrosen
- Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 April 2004
Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische Überforderungssituation in psychischer und physischer Hinsicht vor. Die Schmerzsymptomatik sei Ausdruck dieser Situation und propfe sich auf die degenerativen Veränderungen am muskulo-skeletalen System auf (S. 4 oben).
3.2 Am 23. Februar 2005 berichtete Dr. med. G.___ (Urk. 17/15/1-4), der die Beschwerdeführerin seit 1991 behandelte (lit. D.1); er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom und einen Status nach Diskushernienoperation im April 2004, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Fingerpolyarthrosen und einen Status nach HWS-Distorsion (lit. A). Seit dem 24. April 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 100 % (lit. B). Auch behinderungsangepasst sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 17/15/21 unten).
Am 1. Mai 2005 teilte Dr. G.___ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, er habe die IV-Akten studiert und seines Erachtens sei die ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin abzulehnen (Urk. 17/22). Er bleibe, entgegen der von den Ärzten des USZ gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, bei der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms (Ziff. 1). In den letzten Monaten habe sich sodann ein starkes depressives Zustandsbild entwickelt (Ziff. 2). Wegen der Fingerpolyarthrosen sei seit den letzten Monaten keine manuelle Arbeit mehr möglich (Ziff. 3).
Am 16. Januar 2006 berichtete PD Dr. E.___ an Dr. G.___ (Urk. 17/33/10-11). Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich einen Auffahrunfall erlitten und im November 2004 ihre Stelle verloren; nach Beendigung der Taggeldleistungen im Januar 2006 ergäben sich finanzielle Engpässe (S. 1). Es bestehe ein Status nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Autounfall am 1. Juli (wohl 2005), daneben eine komplexe Situation bei Fibromyalgie (S. 2 oben).
Am 31. Januar 2006 überwies PD Dr. E.___ die Beschwerdeführerin zur neurologischen Verlaufsbeurteilung an den Neurologen Dr. C.___ (Urk. 17/33/8-9). Dieser berichtete am 20. Februar 2006 (Urk. 17/33/4-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma Juni 2005 und vorbestehender Osteochondrose C5/6
- klinisch und radiologisch zu wenig Hinweise auf eine radikuläre Schädigung
- keine Hinweise auf Karpaltunnelsyndrom (CTS) oder andere periphere Neuropathie (vgl. Urk. 17/33/6-7)
- intermittierender Schwindel ungeklärter Ätiologie
- DD intermittierender benigner paroxismaler Lagerungsschwindel? funktioneller Belastungsschwindel?
- komplexe Schmerzsymptomatik mit Fibromyalgie und polyarthritischen Beschwerden
Für die Beschwerden sei das Zervikalsyndrom zuständig. Der Schwindel habe sich während der Untersuchung leider nicht auslösen lassen, so dass die gestellte Diagnose eine Vermutung bleiben müsse (S. 2 Mitte).
Am 1. März 2006 berichtete Dr. F.___ über drei erfolgte Konsultationen (Urk. 17/33/1-2) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Polyarthralgien bis flüchtige seronegative nicht-erosive Polyarthritis
- Fibromyalgiesyndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom nach Diskushernienoperation L4/5 2004
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei
- degenerativen HWS-Veränderungen
Bezüglich Arbeitsfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht primär die Funktionsstörung gewichtet und nicht primär die Schmerzen. Insbesondere für manuelle Tätigkeiten bestehe sicher eine Belastungseinschränkung, die zu einer geschätzten Teilarbeitsunfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten führe (S. 2 oben).
Dr. G.___ teilte am 15. März 2006 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seines Erachtens sei diese weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 17/33/14 = Urk. 3/7).
3.3 Am 28. Juli 2006 erstatteten Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Medas Medizinisches Zentrum J.___ (J.___), ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 17/39/1-24 = Urk. 3/6). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1-7), die am 14. Juni und 3. Juli 2006 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 Mitte) sowie ein rheumatologisches (S. 14 ff.) und ein psychiatrisches (S. 18 ff.) Konsilium.
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 20 Ziff. 4):
- chronische Polyarthralgien
- DD: flüchtige seronegative, nicht erosive Polyarthritis; Psoriasisarthropathie
- generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation in Höhe L4/5 im April 2005 (richtig: 2004)
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei beginnender Segmentdegeneration auf Höhe C5/6
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie leichte kurze depressive Reaktionen (S. 20 Ziff. 4).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und radiologisch bestehe in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien die Funktionseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Hände und Finger, glaubhaft, so dass auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22). Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Diagnosen für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Diagnose bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 oben).
In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte und in allen Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 23 Ziff. 7.3).
3.4 Am 29. September 2006 wandte sich PD Dr. E.___ an die Beschwerdegegnerin und wies auf einen - allerdings nur vermeintlichen - Schreibfehler auf Seite 5 des rheumatologischen Konsiliums (vgl. Urk. 17/39/30 oben) hin (Urk. 17/45 = Urk. 17/46 = Urk. 3/9).
Am 4. Oktober 2006 teilte Dr. G.___ mit, seines Erachtens handle es sich bei der im J.___-Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % um eine Fehleinschätzung (Urk. 7/48/4 = Urk. 3/11).
Am 9. Oktober 2006 nahm Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 17/48/2-3 = Urk. 3/10). Er habe die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. G.___ im Sinne einer second opinion beurteilt (S. 1 Mitte). Diagnostisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende mittelgradige reaktive Depression gemäss ICD-10 F33.11 (S. 1 unten). In seiner Beurteilung seien die schweren Schlafstörungen, die hohe Erschöpfungsneigung, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die Antriebshemmung und die soziale Isolation für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr wohl relevant (S. 1 f.). Er beurteile die Beschwerdeführerin allein aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig; gesamthaft resultiere aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 oben).
Dr. F.___ äusserte sich am 22. November 2006 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin durch die erfolgte Untersuchung traumatisiert worden; sie habe dies in einer Aktennotiz am 22. Juni 2006 (vgl. Urk. 17/52) auch festgehalten. Die medizinische Beurteilung sei aus rheumatologischer Sicht umfassend und gebe zu keinen Einwänden Anlass. Nicht einverstanden sei er mit der Schlussfolgerung der Psychiaterin, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Wie immer sei es in solchen Fällen für die Patienten schwer verständlich, dass das Schmerzausmass allein nicht per se zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 17/48/1 = Urk. 3/8).
3.5 Am 19. Februar 2007 äusserte sich Dr. med. P.___, praktischer Arzt, RAD, zum J.___-Gutachten (Urk. 17/60/4): Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei dieses plausibel, nicht jedoch hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei weitgehend unauffälligem objektivierbarem rheumatologischen Befund (uneingeschränkte bis allenfalls endgradig eingeschränkte Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken bei - subjektiver - Schmerzangabe, weitestgehend unauffällige Röntgenbefunde) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Es sollte von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten (nämlich: leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen, Armvorhalte und Überkopfarbeiten) ausgegangen werden.
3.6 Am 18. Oktober 2007 berichtete Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie (Praxis Dr. med. N.___) an Dr. G.___ und nannte als Diagnose eine disseminierte Psoriasis vulgaris partim guttata (Urk. 3/15).
PD Dr. E.___ teilte Dr. G.___ am 25. Oktober 2007 mit, summativ sei aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht und zusätzlich bei Fibromyalgie und nun auch noch Psoriasis eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % ausgewiesen (Urk. 3/17 S. 1 unten). Er könne das Ansinnen der Beschwerdeführerin nur unterstützen, eine Neubeurteilung bezüglich des Rentenanspruchs von 50 % anzustreben (Urk. 3/17 S. 2 oben).
Dr. F.___ teilte Dr. G.___ am 31. Oktober 2007 mit, unter Berücksichtigung sämtlicher Problemkreise sei eine Arbeitsunfähigkeit in jeder, und damit auch leichter, Tätigkeit von mindestens 50 % diskussionslos angemessen; dies sei ja auch im Medas-Gutachten so festgestellt worden (Urk. 3/16 = Urk. 32/5/2).
In einem Zeugnis vom 5. November 2007 führte Dr. G.___ aus, verschiedene Untersuchungsberichte bestätigten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %; seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/14).
Am 16. November 2007 nahm Dr. C.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 8) und führte aus, die Arbeitseinschränkung aus rein neurologischer Warte betrage wahrscheinlich etwas über 20 % (S. 1 unten). Im Gesamtzusammenhang mit den anderen Disziplinen bestehe aktuell zweifellos eine Arbeitsunfähigkeit von erheblich mehr als 50 % (S. 2 oben).
Dr. F.___ berichtete am 6. Februar 2008 an Dr. G.___ nach Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 32/5/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- therapieresistente Schmerzen und leichte Schwellungen der Fingergelenke:
- distal betonte Fingerpolyarthrose
- zusätzlich milde Psoriasis-Arthropathie wahrscheinlich
- Fibromyalgiesyndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom nach Diskushernien-Operation L4/5
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen
- reaktive depressive Verstimmung
Es dominierten weiterhin die Schmerzen, deren Ausmass organisch alleine nicht erklärt werden könne, so dass er von einer somatoformen Schmerzstörung sprechen möchte (S. 2 oben).
3.7 Am 17. März 2008 erstattete der J.___-Gutachter Dr. I.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 24). Er führte aus, er habe das Gutachten von 2006 unter Einbezug der beteiligten Teilgutachter noch einmal kritisch durchgelesen und auch die Berichte des Neurologen Dr. C.___ vom 16. November 2007 und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 6. Februar 2007 (richtig: 2008) berücksichtigt.
Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe im Wesentlichen darauf basiert, dass eine entzündlich-rheumatische Affektion nicht gänzlich habe ausgeschlossen werden können. Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 6. Februar 2008 fänden sich keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung (S. 2 oben). Gemäss Dr. F.___ sei die Beschwerdeführerin kaum mehr in der Lage, Medikamente zu schlucken; dies spreche seines Erachtens gegen einen starken Leidensdruck. Angesichts dieser Tatsachen sei die frühere Beurteilung zu revidieren. Angesichts des weitgehend unauffälligen rheumatologischen Befundes mit lediglich Nachweis einer Fingerpolyarthrose und leichtgradigen degenerativen Veränderungen der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne im Verlauf nachweisbare Synovitiden oder erosiven Veränderungen an den Gelenken lasse sich heute in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und gelenkschonenden Tätigkeit keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit begründen (S. 2 Mitte).
Der Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2007 ergebe keine neuen Aspekte. Die Arbeitseinschränkung betrage aus neurologischer Sicht nur 20 %, wobei er sich nicht festlege, ob dies für die bisherige oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelte (S. 2 unten). Seine Beurteilung, dass aus interdisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nicht plausibel (S. 3 oben).
3.8 Am 9. April 2008 führte Dr. G.___ aus, er stimme mit Dr. C.___ überein, dass eine interdisziplinäre Sicht angezeigt sei. Wenn man das komplexe Krankheitsbild als ganzes anschaue, müsse man zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 32/6).
Mit Zeugnis vom 8. April 2008 führte Dr. med. O.___, Dermatologie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei ihm von Dr. M.___ zur Behandlung einer ausgedehnten Psoriasis überwiesen worden. Die Behandlung habe zur vorübergehenden Abheilung des Hautleidens geführt. Die dermatologische Diagnose dürfte für den Rheumatologen diagnostisch wertvoll sein (Urk. 32/1).
Am 10. April 2008 berichtete Dr. F.___ über eine weitere Untersuchung, wobei er vergleichbare Diagnosen nannte wie im Bericht vom 6. Februar 2008 (Urk. 32/3). Ebenfalls am 10. April 2008 führte er gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, nicht nur als behandelnder Rheumatologe, sondern auch als gelegentlich gutachterlich tätiger Arzt halte er noch einmal fest, dass die Beurteilung im Medas-Gutachten aus seiner Sicht korrekt und schlüssig gewesen sei; hingegen seien die Einschätzung des RAD-Arztes und auch der jetzt schwer verständliche Rückzieher von Dr. I.___ medizinisch nicht begründet (Urk. 32/4).
PD Dr. E.___ führte am 16. April 2008 aus, die Beschwerdeführerin sei heute nicht mehr in der Lage, Computerarbeit in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit zuverlässig zu erledigen. Bezüglich der rheumatologisch erhobenen Diagnose einer Fibromyalgie könne er sich als Wirbelsäulen-Orthopäde nicht äussern (Urk. 32/2).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2 Das J.___-Gutachten vom Juli 2006 erfüllt die eben genannten Kriterien an sich vollumfänglich. Allerdings erachtete die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD-Arzt Dr. P.___ die darin auf 50 % angesetzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten als nicht plausibel und postulierte eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und gewissen - einzeln genannten - zusätzlichen Anforderungen genügende Tätigkeiten. Als einzige Begründung dafür nannte Dr. P.___ einen von ihm als weitgehend unauffällig eingestuften rheumatologischen Befund (vorstehend Erw. 3.5).
4.3 Aufgabe des RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 - heute Abs. 2bis - IVG). In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung heisst es diesbezüglich noch etwas konkreter, dass die RAD die massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, „festlegen“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach freiem Gutdünken und losgelöst von den üblichen Qualitätsstandards (vorstehend Erw. 4.1) verfahren könnten. Liegen ihnen divergierende ärztliche Beurteilungen vor, so können sie mit entsprechend einleuchtender Begründung die eine Beurteilung der anderen vorziehen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen. Analoges gilt, wenn sie (ausreichende) eigene Untersuchungen vorgenommen haben.
Nicht angängig ist jedoch in aller Regel, dass nach in Auftrag gegebenem und erstattetem polydisziplinärem Medas-Gutachten die darin enthaltenen Schlussfolgerungen ohne weitere Abklärungen nicht oder nur teilweise übernommen, sondern durch eigene und abweichende Bewertungen ersetzt werden. Wenn - wie vorliegend - eine gutachterliche Schlussfolgerung den Ärzten des RAD nicht hinreichend begründet erscheint, sind sie gehalten, mit den Gutachtern Rücksprache zu nehmen und die - allenfalls nur vermeintliche - Unklarheit auszuräumen, oder aber eine andere Beurteilung gestützt auf eigene oder abermals in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchungen abzugeben.
4.4 Die erfolgte, ausgesprochen selektive Verwendung des J.___-Gutachtens erweist sich auch im Lichte der vom Gericht beim Gutachter Dr. I.___ eingeholten Stellungnahme (vorstehend Erw. 3.7) nicht als gerechtfertigt.
Wohl gelangte Dr. I.___ zur Ansicht, nunmehr sei auch für leichte Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei stützte er sich jedoch ausdrücklich auf den zwischenzeitlich eingetretenen Verlauf, und er nahm Bezug auf zwei neuere Berichte, die seines Erachtens befundmässig und diagnostisch relevante Informationen vermittelten, welche ihn veranlassten, die frühere Einschätzung nunmehr (im März 2008) zu revidieren.
Dass diese revidierte Beurteilung auch bereits im Zeitpunkt der damaligen Begutachtung die richtige gewesen wäre, führte Dr. I.___ jedoch ausdrücklich nicht aus. Nur wenn er zum Schluss gelangt wäre, die Beurteilung durch Dr. P.___ vom RAD, und nicht seine eigene, sei schon damals die zutreffende gewesen, wäre zu prüfen gewesen, ob dies im Nachhinein die nur selektive Berücksichtigung des J.___-Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin ausnahmsweise hätte rechtfertigen können. Da dies jedoch gerade nicht der Fall ist, entfällt diese Möglichkeit.
4.5 Die Einschätzung gemäss J.___-Gutachten, wonach für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 50 % anzunehmen sei, wurde von den beteiligten Fachärzten übereinstimmend als zutreffend erachtet. Nicht geteilt wurde sie, bis jedenfalls zu seiner vorletzten Stellungnahme, von Dr. G.___, bei dem jedoch die hausärztliche Vertrauensstellung und das entsprechende - achtenswerte, aber die Objektivität beeinträchtigende - Engagement derart offensichtlich ist, dass sie ausser Betracht bleiben kann und muss.
Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich aus psychischen Gründen eingeschränkt sei, wurde von dieser zwar geltend gemacht, von ärztlicher Seite jedoch lediglich von Dr. K.___ postuliert. Da dieser vom Hausarzt zu eben diesem Zweck bestellt worden war, vermag seine - zudem äusserst knapp begründete - Beurteilung nicht zu überzeugen.
Somit ist in Übereinstimmung mit dem J.___-Gutachten der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
5.
5.1 Gestützt auf die im Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 17/59) über die erfolgte Haushaltabklärung festgehaltenen Angaben beurteilte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig (S. 4 Ziff. 2.5). Eine Einschränkung im Haushaltbereich resultierte nicht (S. 6 ff. Ziff. 6).
Weder die Statusfestlegung noch das Ergebnis der Haushaltabklärung wurden beschwerdeweise in Frage gestellt. Nachdem auch keine Anzeichen für Unrichtigkeiten ersichtlich sind, sondern die Beschwerdeführerin seit November 2003 tatsächlich einen Beschäftigungsgrad von 90 % versehen hat (Urk. 17/11 Ziff. 9), ist darauf abzustellen.
5.2 Als Valideneinkommen (im Jahr 2006) setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 66'761.-- ein (Urk. 17/61 S. 1 unten).
Das ist insofern korrekturbedürftig, als das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 (mithin in einem Pensum von 90 %) laut Arbeitgeberfragebogen Fr. 68'625.-- betragen hat (Urk. 17/11 Ziff. 20). Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 1/2-2009, S. 99, Tab. B 10.2, lit. J und K) ergibt dies rund Fr. 69’243.-- (Fr. 68'625.-- x 1.009) im Jahr 2005 als dem Jahr eines allfälligen Rentenbeginns.
5.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) abgestellt (Urk 17/61 S. 2). Dies ist grundsätzlich auch hier anzeigt.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass dabei die Löhne auf Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige massgebend sein sollten, hat eine Person doch in der Regel besondere Kenntnisse in einem bestimmten Wirtschaftszweig, unmöglich jedoch in sämtlichen Wirtschaftszweigen. Richtigerweise ist auf Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen.
Andererseits besteht, da nicht von einer vollen (beziehungsweise 90 % betragenden) Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, sondern einer solchen von 50 %, keine Veranlassung mehr für den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen zusätzlichen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn.
Der erwähnte Tabellenlohn betrug für Frauen im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- im Monat (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was auf ein Jahr umgerechnet sowie angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2005 und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 1/2-2009, S. 98, Tab. B 9.2) im Jahr 2005 rund Fr. 49'070.-- ergibt (Fr. 3'893.-- x 12 x 1.01 : 40.0 x 41.6).
Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'535.-- (Fr. 49'070.-- x 0.5) im Jahr 2005.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'243.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'535.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 44'708.-- und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 64.57 %. Entsprechend dem Anteil des Erwerbspensums von 90 % resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 58.11 % (64.57 % x 0.9), was - bei der Einschränkung von 0 % im Haushaltbereich und gerundet - gleichzeitig dem gesamten Invaliditätsgrad von 58 % entspricht.
Somit besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente.
5.5 Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit dem 24. April 2004 (vorstehend Erw. 3.2). Dieses Datum ist als Eröffnung des Wartejahrs zu erachten, welches somit im April 2005 vollendet wurde.
Somit besteht der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2005.
5.6 Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch nach dem Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheids vom 8. Oktober 2007 verhält, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
Soweit an die Beurteilung durch Dr. I.___ angeknüpft werden sollte, der im März 2008 den Akten neue diagnostische und die Arbeitsfähigkeit betreffende Erkenntnisse abgewonnen hat (vorstehend Erw. 3.7), wäre dies durch eine erneute Untersuchung und Begutachtung zu verifizieren.
Analoges gilt für den Fall, dass sich Beschwerdebild und Diagnostik in dem Sinne verändert haben sollten, dass die schon früher miterwähnte Fibromyalgie oder aber somatoforme Schmerzstörung derart in den Vordergrund getreten wären, dass ihr bezüglich Arbeitsunfähigkeit nunmehr eine Schlüsselrolle zukommen würde, womit sich die Frage der versicherungsmässigen Auswirkungen stellen würde (vgl. BGE 130 V 352, 132 V 70).
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 5. März 2009 (Urk. 43/2) einen Aufwand von 18.42 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 264.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend gemacht.
Vom genannten Stundenaufwand entfallen 2 ½ Stunden auf Instruktion und Aktenstudium, 5 Stunden auf das Abfassen der Beschwerdeschrift und 8 Stunden auf das Abfassen der Replik.
Die Beschwerdeschrift (Urk. 1) umfasst rund 9, die Replik (Urk. 31) knapp 6 effektive Textseiten. Dazu steht der fakturierte Stundenaufwand in einem eklatanten Missverhältnis und kann deshalb als unnötiger Aufwand im Sinne von § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur teilweise vergütet werden. Als gerechtfertigt erscheint ein Aufwand von 4 Stunden für die Beschwerdeschrift und ein solcher von 3 Stunden für die Replik. Dementsprechend ist der fakturierte Aufwand von 18.42 Stunden um 6 Stunden (1 + 5) zu kürzen, womit 12.42 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die genannten Barauslagen zu bezahlen sind, was ein Total von Fr. 2'957.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt.
Ausgangsgemäss sind diese Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2007 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'957.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).