IV.2007.01410

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___, geboren 1946, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %, mit Verfügung vom 5. September 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 7/32),
dass die IV-Stelle im Rahmen der im Juli 2007 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision am 8. Oktober 2007 einen Vorbescheid erliess, gemäss welchem die bisherige halbe Rente rückwirkend ab 1. September 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde und laut welchem für die Zeit ab 1. September 2004 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, worüber K.___ eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 8/44),
dass die IV-Stelle K.___ in der Folge unter Hinweis auf eine Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 40 % mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. November 2007 (nur noch) eine Viertelsrente zugesprochen hatte (Urk. 2 = Urk. 10/1),
dass K.___ mit Eingabe vom 10. November 2007 (Urk. 1), einerseits Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2007 (Urk. 10/1) erhebt und andererseits Einwendungen gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/44) vorbringt,
sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2008 (Urk. 6) und in die vom Gericht nachträglich eingeholten Akten der Beschwerdegegnerin ab 26. November 2007 (Urk. 9 und Urk. 10/1-7),


in Erwägung,
dass gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben,
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, wozu insbesondere auch deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, was bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),
dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, mit Hinweisen),
dass die Heilung eines - allfälligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, mit Hinweisen),
dass der Gehörsgewährung insbesondere das Vorbescheidverfahren nach Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung) dient (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 42 Randziffer 8b),
dass gemäss den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle Einwände zum Vorbescheid vorbringen können,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwar, wie erwähnt, mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/44) in Aussicht gestellt hat, dass sie die bisherige halbe Rente rückwirkend ab 1. September 2004 auf eine Viertelsrente herabsetzen und infolge Meldepflichtverletzung die ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung zurückfordern werde,
dass sie jedoch bereits mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 10/1), also noch vor Ablauf der Frist gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV, die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat,
dass die Beschwerdegegnerin damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, wobei es sich dabei um eine schwere Form der Verletzung handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Oktober 2002 in Sachen J., I 459/02, Erwägung 3.3, mit Hinweisen),
dass den vom Gericht nachträglich eingeholten Akten der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist, dass sie die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente per 1. September 2004 zwar erst am 9. Januar 2008 (Urk. 10/5-6) und somit erst nach Ablauf der Frist gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV verfügt, jedoch aus unerfindlichen Gründen bereits am 19. Dezember 2007 die - eine rückwirkend vorgenommene Rentenherabsetzung voraussetzende - "Verfügung: Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten" erlassen hat (Urk. 10/7),
dass es bei einem solchen Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen darf, dass sie einzig gegen die - in Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör - ergangene Verfügung vom 18. Oktober 2007 Beschwerde erhoben hat, zumal aus ihrer Beschwerdeschrift vom 10. November 2007 (Urk. 1) deutlich hervorgeht, dass sie mit einer (rückwirkenden) Herabsetzung ihrer bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente sowie einer Rückforderung nicht einverstanden ist,
dass der Vorbescheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/44) sowie die Verfügungen vom 18. Oktober 2007 (Urk. 10/1), 19. Dezember 2007 (Urk. 10/7) und vom 9. Januar 2008 (Urk. 10/5-6) deshalb aufzuheben sind und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Durchführung eines Vorbescheidverfahrens) und zum Erlass einer neuer Verfügung resp. neuer Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin dabei gegebenenfalls zu beachten haben wird, dass eine Rückerstattungsverfügung eine vorangegangen oder gleichzeitig erlassene Verfügung betreffend eine rückwirkend vorgenommene Rentenherabsetzung voraussetzt,
dass es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
dass dem Prozessausgang entsprechend die Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2007 sowie deren Verfügungen vom 18. Oktober 2007, 19. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 aufgehoben werden und die Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung resp. neuer Verfügungen zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008) sowie von Kopien der Urk. 10/1-7 (nachträglich eingeholte Akten der Beschwerdegegnerin)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).