IV.2007.01411
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ stolperte am Abend des 24. Februar 2005 auf dem Nachhauseweg von der Arbeit über einen Stein und fiel dabei auf die rechte Hand, wobei sie sich eine Supraspinatussehnenruptur rechts zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Urk. 7/11/25). Am 23. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente, Urk. 7/2) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verlangte von Dr. med. B.___, Oberarzt der Chirurgischen Klinik des Z.___ den Bericht vom 9./10. Januar 2006 (Urk. 7/12) und von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, den Bericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 7/10). Zudem zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/6) und die Unfallakten bei (Urk. 7/11/1-32 und Urk. 19/1-159). Die IV-Stelle klärte bei der E.___ (nachfolgend: E.___), bei welcher die Versicherte als Aufräumerin tätig war, (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. Januar 2006, Urk. 7/8) und bei der F.___ GmbH (nachfolgend: F.___ GmbH), für die sie als Reinigungsmitarbeiterin arbeitete, (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. Januar 2006, Urk. 7/9) die erwerbliche Situation der Versicherten ab. Mit Vorbescheid vom 14. August 2007 stellte die IV-Stelle der in der Zwischenzeit durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter vertretenen Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23). Dagegen liess sie am 10. September 2007 durch ihren Rechtsvertreter Einwände erheben (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ am 11. November 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen;
2. es sei eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt durchzuführen;
3. eventualiter sei zur Abklärung und Festlegung der Arbeitsunfähigkeit eine neutrale psychiatrische Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen;
4. es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren beizuziehen."
Am 13. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 schloss (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verweigerung der Rente gerechtfertigt ist. Dabei geht es insbesondere um die Klärung der Fragen, ob der Austrittsbericht der H.___, worauf die Abweisung des Rentenbegehrens basiert, beweistauglich ist, hier insbesondere, ob eine psychiatrische Beurteilung und zudem eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt angezeigt sind. Unbestritten geblieben ist demgegenüber, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. Während sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung auf den Standpunkt stellt (Urk. 2), die angestammte Tätigkeit als Reinigerin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr, indessen eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar, sodass - mangels rentenbegründender Invalidität - keine weiteren Abklärungen, insbesondere keine Haushaltsabklärung vorzunehmen sei, lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Ihre Arbeitsfähigkeit sei zudem auch im Haushalt eingeschränkt, insbesondere seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Frühjahr 2007, sodass der Verzicht auf eine Haushaltsabklärung in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung erfolgt sei.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2005 nach der Arbeit bei der F.___ GmbH über einen Stein stolperte, auf die rechte Hand stürzte und sich dabei eine Supraspinatussehnenruptur rechts zuzog (Arztzeugnis vom 6. April 2005 von Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Chirurgische Klinik des Z.___, Urk. 7/11/25). In der Folge wurde sie zunächst mittels Physiotherapie konservativ therapiert. Als diese Behandlung nicht anschlug, wurden eine diagnostische Arthroskopie rechts, eine offene Bicepstenodese und eine transossäre Supraspinatusrekonstruktion vorgenommen (Operationsbericht von Dr. B.___ vom 7. September 2005, Urk. 7/11/9-10). Die Beschwerdeführerin hielt sich zu diesem Zweck vom 1. bis zum 7. September 2005 im C.___ auf. Neben der Rotatorenintervallläsion rechts mit Supraspinatussehnenruptur full thickness anterior und lange Bicepssehnenluxation wurden im Austrittsbericht vom 5. September 2005 (Urk. 7/11/11-12) die Adipositas mit Body-Mass-Index (BMI) von 35.5 und der Nikotinabusus von 30 py (packyears, Raucherjahre) diagnostiziert.
3.2
3.2.1 Laut Bericht von Dr. B.___ vom 9./10. Januar 2006 (Urk. 7/12) gestaltete sich der postoperativ Verlauf zögerlich. Der Arzt stellte eine nicht allzu gute Prognose, welche jedoch abhängig sei vom weiterem Verlauf der Physiotherapie. Ob die Beschwerdeführerin je wieder als Raumpflegerin arbeitsfähig sei, könne er im Moment nicht beurteilen. In der angestammten Berufstätigkeit sei ihr keine Arbeit mehr zumutbar, indessen bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 42 Stunden pro Woche.
3.2.2 Dr. D.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1995 in Behandlung steht, stellte am 18. Januar 2006 (Urk. 7/10/3-6 ) die Diagnosen persistierende Schmerzen sowie Elevationsdefizit bei Status nach Operation einer Rotatorenintervallläsion rechts mit Supraspinatussehnenruptur sowie einer Luxation der langen Bicepssehne am 14. Februar 2005. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. Februar 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr sei keine Tätigkeit im bisherigen Beruf mehr zumutbar, ebenso wenig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.3
3.3.1 Den Akten ist weiter der Bericht vom 17. Oktober 2006 über einen ersten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der H.___ vom 30. August bis zum 13. Oktober 2006 von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin (Urk. 7/19/70-76), zu entnehmen. Darin wird seit dem 14. Oktober 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Tätigkeit als Reinigerin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr zumutbar. Es bestehe aber eine Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten ganztags, charakterisiert als leichte Arbeit mit der speziellen Einschränkung auf schulterschonende Tätigkeiten rechts.
3.3.2 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, erhob laut Arztbericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 7/19/59-60) die Diagnose einer Cervicobrachialgie rechts bei Status nach Sturz auf die rechte Hand am 24. Februar 2005 mit transmuraler Ruptur der ventrolateralen Supraspinatussehne am Ansatz, Status nach diagnostischer Schulter-ASC rechts, offener Bicepsstenodese, transossärer Supraspinatusrekonstruktion am 2. September 2005 und seit dem Unfall partielle sensible Ausfallsymptomatik des Nervus axillaris rechts, zur Zeit kein Hinweis auf weitere neurologische Ausfallsymptome. Die ausgedehnten Beschwerden am ganzen rechten Arm liessen sich aber sicherlich nicht durch das höchstens sehr leichte Karpaltunnelsyndrom rechts erklären.
3.4 Dem Austrittsberichts der H.___ vom 9. Mai 2007 von Dr. med. K.___, Oberarzt, (Urk. 7/19/6-16) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. März bis zum 24. April 2007 ist zu entnehmen, dass sie unter einer chronischen posttraumatischen Schulterschmerzsymptomatik rechts (dominante Seite) mit eingeschränkter Beweglichkeit vor allem der Abduktion, unterhalb der Horizontalen, unter einer depressiv gefärbten Erschöpfungsreaktion im Sinne einer schweren Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie unter Übergewicht leidet. Die radiologische Kontrolle ergab bis auf eine rechtsseitige diskrete Osteophenie seitengleiche unauffällige osteoartikuläre Strukturen bei Typ II Akromion. Auf ein neuerliches MRI wurde verzichtet. Dem psychosomatischen Konsilium ist zu entnehmen, dass keine dissoziative Störung zu diagnostizieren war. Es wurde der Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischen Anteilen geäussert. Zudem wurden multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (anhaltender Schmerz, drohender Arbeitsplatzverlust des Ehemanns) erhoben. Dr. K.___ führte aus, dass infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Tests und in den Therapien gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Bezüglich der Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin hielt der Arzt fest, dass ihr diese Tätigkeit aktuell nicht zumutbar sei, weil die Anforderungen mit repetitivem Tragen bis mittelschwerer Lasten und Arbeiten über Brusthöhe zu hoch seien. Das Zumutbarkeitsprofil für andere berufliche Tätigkeiten schilderte er wie folgt: leichte Arbeit mit ganztägiger Arbeitszeit und der Berücksichtigung der speziellen Einschränkungen (Verzicht auf das Ausüben repetitiver Arbeiten über Brusthöhe rechts und Vermeiden eines repetitiven Krafteinsatzes mit dem rechten Arm) sei zumutbar. Dr. K.___ empfahl eine entsprechende Arbeitssuche, weil die Rückkehr an die bisherige Arbeit nicht möglich sei. Der Arzt schloss mit dem Hinweis, dass insgesamt keine nachhaltige Besserung des Beschwerdebildes durch den Reha-Aufenthalt habe erreicht werden können.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. Erw. 1.6) erweist sich der (zweite) Bericht der H.___ als vollumfänglich beweistauglich, ist er doch nachvollziehbar und einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind begründet. Insbesondere wurden die somatischen Beschwerden bildgebend abgeklärt und die Beschwerdeführerin neurologisch untersucht, ohne dass Hinweise auf das Vorliegen von Ausfallsymptomen aufzufinden waren (Urk. 7/19/59-60). Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin einzig beim repetitiven Tragen bis zu mittelschweren Lasten und Arbeiten über Brusthöhe eingeschränkt. Dass die Arbeit als Reinigerin nicht mehr zumutbar sein soll, ist nachvollziehbar, obwohl die Reinigungstätigkeiten bei der E.___ und der F.___ GmbH von den Arbeitgebern eher als leichte Tätigkeiten - die eingeschränkten Bewegungsabläufe sind höchstens beim gelegentlichen Fensterreinigen notwendig - geschildert wurden (Urk. 7/8/4 und 7/9/4). In psychischer Hinsicht besteht keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Es kann (daher auch) offen gelassen werden, ob der Verdacht auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt ist, und in antizipierter Beweiswürdigung auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden. Insgesamt ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit als Reinigerin eher nicht mehr zumutbar ist, hingegen besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit mit den gemäss der H.___ geschilderten Einschränkungen. Diese Einschätzung wird auch von Dr. B.___ geteilt.
4.2 Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, insbesondere gegen die Verneinung des Vorliegens eines psychischen invalidisierenden Beschwerdebildes vorbringt, überzeugt demgegenüber nicht. Insbesondere wurde die von ihr ins Feld geführte Anpassungsstörung gemäss dem überzeugenden Bericht der H.___ nur als "im Sinne" festgestellt, was im Einklang damit steht, dass laut ICD-10 eine solche Anpassungsstörung nicht länger als sechs Monate nach einem belastenden Erlebnis anhalten dürfte (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] der Weltgesundheitsorganisation, 5. A., S. 171), ausser es liege eine längere depressive Reaktion vor, welche hier gerade nicht diagnostiziert wurde. Überdies wurden im psychosomatischen Konsilium multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (v.a. drohender Arbeitsplatzverlust des Ehemanns) festgehalten, welche - angesichts der fehlenden fachärztlich festgestellte psychischen Störung mit Krankheitswert - für die Invaliditätsbemessung als invaliditätsfremde Gründe irrelevant sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5). Nichts abgeleitet werden kann im weiteren aus der vermeintlichen empfohlenen Weiterführung der antidepressiven Behandlung und Durchführung von psychologischen Gesprächen im psychiatrisch-psychotherapeutischen Sinne (Urk. 1 S. 4). Med. pract. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, erwähnte lediglich, dass die Beschwerdeführerin während des Reha-Aufenthaltes durch psychologische Gespräche unterstützt worden und motiviert sei zu weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen (Urk. 7/19/16). Offenbar wurden diese "Empfehlungen" von der Beschwerdeführerin aber nicht umgesetzt, wird doch nirgends der Besuch eines entsprechenden Therapeuten erwähnt, sodass der Leidensdruck wohl nicht so hoch gewesen sein dürfte, wie geltend gemacht, und auch nicht von einer gescheiterten Therapie (vgl. Erw. 1.4) auszugehen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 und Urk. 7/21) bezüglich des Valideneinkommens von dem im Jahr 2004 erzielten Einkommen von Fr. 39'607.-- aus, zusammengesetzt aus den Tätigkeiten bei der E.___ (Pensum von rund 38 %) und bei der F.___ GmbH (Pensum von rund 24 %), was hochgerechnet auf das Jahr 2005 Fr. 40'483.-- ergab. Beim Invalideneinkommen stellte sie auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, Ausgabe 2005, mit einem Zentralwert für einfache repetitive Arbeiten für Frauen ab, was bei einem Pensum von 62 % Fr. 30'728.-- ergab. Weil Arbeiten mit der rechten Hand nicht mehr mit vollem repetitivem Krafteinsatz möglich und kein repetitives Arbeiten über Brusthöhe mehr möglich sind, wurde ein Leidensabzug von 15 % vorgenommen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26'119.-- führte. Es resultierte somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'364.-- bzw. ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35 % bzw. gewichtet von 22 % (62 % x 35 %). Weil sie im Haushalt keine Einschränkung berücksichtigte, blieb es bei einem Invaliditätsgrad von total 22 %.
5.2 Die Aufteilung in 62 % Erwerbstätigkeit und 38 % Haushalt blieb unbestritten und hält einer näheren Betrachtungsweise stand. Laut dem Fragebogen des Arbeitgebers E.___ (Urk. 7/8/2) war die Beschwerdeführerin dort in einem Pensum von 37,79 % tätig. Bei der F.___ GmbH arbeitete sie zehn Stunden pro Woche, die betriebsübliche Arbeitszeit wurde nicht angegeben. Ausgehend von der Höchstarbeitszeit gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Reinigungsgewerbe für die Deutschschweiz (www.kmu-channel.ch) von 42 Stunden pro Woche, wobei die Arbeitszeit Inhalt des Einzelarbeitsvertrages ist, betrug das Pensum der Beschwerdeführerin bei der F.___ GmbH wohl rund 24 % bis 25 %, sodass ein 62%iges Arbeitspensum insgesamt der Realität entspricht.
5.3
5.3.1 Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens finden sich in den Akten diverse Hinweise auf Lohndaten. Laut Fragebogen für den Arbeitgeber betrug der Lohn bei der E.___ ab dem 1. Januar 2006 Fr. 22'301.80, (Urk. 7/8). Der IK-Auszug enthält lediglich Daten bis und mit 2004, woraus mit Fr. 30'647.-- der höchste jemals erzielte Lohn bei der E.___ aufscheint (Urk. 7/6). Die von der SUVA getätigten Erkundigungen bei der E.___ (Urk. 7/19/18-19) ergaben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Einmalzahlung aufgrund des Konzernergebnisses erhalten hatte, welche mit dem Aprillohn 2004 ausbezahlt wurde. Der erhöhte Lohn von Juli bis September 2004 resultierte nach Angaben der Arbeitgeberin aus der Auszahlung von Überstunden, wobei eine Weiterleistung von Überstunden in gleichem Umfang im Jahr 2005 möglich gewesen wäre. Die SUVA errechnete einen Jahresverdienst für die Zeit vom 24. Februar 2004 bis zum 23. Februar 2005 von Fr. 29'888.-- für beide Reinigungstätigkeiten (Urk. 7/19/22-23).
5.3.2 Obwohl unsicher ist, ob die Beschwerdeführerin jedes Jahr in den Genuss einer Einmalzahlung gekommen ist, rechtfertigt es sich bezüglich der Tätigkeit bei der E.___ zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 2004 von Fr. 30'642.-- auszugehen und diesen entsprechend der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 95 Tabelle B10.2) auf das Jahr 2007 (Datum des angefochtenen Entscheids) hochzurechnen, was Fr. 31'856.-- ergibt (Fr. 30'648.-- x 2453 Punkte [2007] : 2360 Punkte [2004]). Der Lohnausweis 2005 seitens der F.___ GmbH spricht von einem Verdienst von Fr. 8'089.-- (Urk. 7/9), während der IK-Auszug für das Jahr 2004 Fr. 8'960.-- ausweist (Urk. 7/6). Im Jahr 2005 bezog die Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen, weshalb vom IK-Auszug 2004 und nicht vom Lohnausweis 2005 auszugehen ist, welches Einkommen ebenfalls auf das Jahr 2007 entsprechend der Nominallohnentwicklung hochzurechnen ist (Fr. 8'960.-- x 2453 Punkte [2007] : 2360 Punkte [2004], was Fr. 9'313.--, bzw. insgesamt ein Valideneinkommen von Fr. 41'169.-- ergibt.
5.4 Für das Invalideneinkommen wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) der LSE abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Gemäss LSE 2006 verdienten Frauen der Kategorie 4 Fr. 4'019.-- monatlich, was angesichts der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 Fr. 50'277.60 ergibt (Fr. 4'189.80 x 12), woraus aufgrund der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 95 Tabelle B10.2) Fr 51'026.45 resultieren (2006: 2417 Punkte; 2007 : 2453 Punkte). Aufgrund der 62%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich resultieren Fr. 31'636.40. Der von der Beschwerdeführerin angewandte Leidensabzug von 15 % ist angesichts der Tatsache, dass das Valideneinkommen auf einer Teilzeittätigkeit beruht, welche lohnmässig erfahrungsgemäss höher ausfällt als der Median, als grosszügig zu bezeichnen. Insgesamt ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 26'891.--.
5.5 Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'278.-- bzw. ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von maximal 35 %.
5.6 Zu Recht verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung, nachdem der Anspruch auf eine Viertelsrente nur mit einem Invaliditätsgrad im Haushalt von rund 50 % zu erreichen wäre, was aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin und angesichts der dem Ehegatten zukommenden Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen) kaum zu erreichen sein wird. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, Erw. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, Erw. 4.3), wonach bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet, indessen davon abgesehen werden darf, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, gehen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) ins Leere.
5.7 Zusammenfassend erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).